🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEMEINDE GMUND A.TEGERNSEE
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Gmund a. Tegernseevom 01.01.2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gmund a. Tegernsee folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Veränderung des Nutzungsrechts eines Grabs, und waara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 FS, b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 1 – Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| Laufzeit 15 Jahre € | Bei Verlängerung des Nutzungsrecht jährlich € | |
|---|---|---|
| Einzelgrabstätte | 450,00 | 30,00 |
| Doppelgrabstätte | 600,00 | 40,00 |
| Familiengrabstätte | 1.650,00 | 110,00 |
| Kindergrabstätte | 225,00 | 15,00 |
| Urnenerdgrabstätte | 375,00 | 25,00 |
| Buschurnengrabstätte | 480,00 | 32,00 |
| Stelenurnengrabstätte | 690,00 | 46,00 |
| Urnennische für 2 Urnen | 420,00 | 28,00 |
| Urnennische für 3 Urnen | 435,00 | 29,00 |
| Urnennische für 4 Urnen | 450,00 | 30,00 |
(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre ist möglich, Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für auswärts verstorbene Personen, welche aufgrund § 3 Abs. 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Friedhof der Gemeinde beerdigt werden)dürfen, ist beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände die doppelte Grabständegebühr zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
Für die Bereitstellung und die Inanspruchnahme des Bergfriedhofs, seiner Einrichtungen und die für die von der Gemeinde oder in ihrem Auftrage erbrachten Leistungen im Bestattungswesen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Erdbestattungen | € |
|---|---|
| Für die Leiche eines Erwachsenen | 330,00 € |
| Für die Leiche eines Kindes von 4 – 14 Jahren | 230,00 € |
| Für die Leiche eines Kindes unter 4 Jahren | 165,00 € |
| Für eine Tot- oder Fehlgeburt | 165,00 € |
| b) bei Urnenbestattungen je Urne | € |
| Urnenbestattung in einer Erdgrabstelle | 165,00 € |
| Urnenbestattung in der Nischenanlage | 140,00 € |
Bei Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 4 Jahren wird für die Entsorgung von Aushubmaterial 30 € zusätzlich erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 30 €.
- 2 – Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
(2) Für die Ausstellung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 20 € erhoben. (4) Für die Benutzung des Leichenhaus- /Aussegnungshalle wird eine Benutzungsgebühr von 140 € erhoben. (5) Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr von 30 € erhoben. (6) Gesondert berechnet werden für:
| a) je Leichenträger | 40,00 € |
|---|---|
| b) Tieferlegung | 90,00 € |
| c) Umbettung (Exhumierung) innerhalb des Friedhofes | 1.100,00 € |
| d) Umbettung (Exhumierung) nach auswärts | 800,00 € |
| e) Umbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes | 680,00 € |
| f) Umbettung von Gebeinen nach auswärts | 460,00 € |
| g) Bestattung von Gebeinen | 230,00 € |
| h) Urnenumbettung innerhalb des Friedhofes | 165,00 € |
| i) Urnenumbettung nach auswärts | 165,00 € |
| j) Kompressorstunde evtl. im Winter | 50,00 € |
Soweit für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen in dieser Gebührensatzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden für erbrachte Leistungen die entstanden Selbstkosten und Auslagen berechnet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.07.2005 außer Kraft
Gemeinde Gmund a. Tegernsee
Gmund a. Tegernsee, 27.11.2012
Georg von Preysing
- 1. Bürgermeister
- 3 – Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde in der vorliegenden Fassung vom Gemeinderat der Gemeinde Gmund a. Tegernsee in seiner Sitzung am 27.11.2012 beschlossen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-Gemeinde-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde am 03.12.2012 im Rathaus der Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln am 03.12.2012 hingewiesen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-Gemeinde-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntmachungüber das Inkrafttreten der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernseevom 01.01.2013
Die Friedhofsgebührensatzung wurde durch den Gemeinderat Gmund a. Tegernsee in der Sitzung am 27.11.2012 als Satzungbeschlossen.
Die Friedhofsgebührensatzung liegt im Rathaus, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, während der allgemeinen Dienststundenöffentlich aus. Jedermann kann sie dort einsehen und über Ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln. Ausgehängt am 03. Dezember 2012 / Abzunehmen am 28. Dezember 2012
GEMEINDE GMUND A.TEGERNSEE
Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Gmund a. Tegernseevom 01.01.2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Gmund a. Tegernsee folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Veränderung des Nutzungsrechts eines Grabs, undzara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 FS,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 1 – Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| Laufzeit 15 Jahre € | Bei Verlängerung des Nutzungsrecht jährlich € | |
|---|---|---|
| Einzelgrabstätte | 450,00 | 30,00 |
| Doppelgrabstätte | 600,00 | 40,00 |
| Familiengrabstätte | 1.650,00 | 110,00 |
| Kindergrabstätte | 225,00 | 15,00 |
| Urnenerdgrabstätte | 375,00 | 25,00 |
| Buschurnengrabstätte | 480,00 | 32,00 |
| Stelenurnengrabstätte | 690,00 | 46,00 |
| Urnennische für 2 Urnen | 420,00 | 28,00 |
| Urnennische für 3 Urnen | 435,00 | 29,00 |
| Urnennische für 4 Urnen | 450,00 | 30,00 |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich, Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Für auswärts verstorbene Personen, welche aufgrund § 3 Abs. 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Friedhof der Gemeinde beerdigt werden dürfen, ist beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte die doppelte Grabstättengebühr zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
Für die Bereitstellung und die Inanspruchnahme des Bergfriedhofs, seiner Einrichtungen und die für die von der Gemeinde oder in ihrem Auftrage erbrachten Leistungen im Bestattungswesen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Erdbestattungen | € |
|---|---|
| Für die Leiche eines Erwachsenen | 330,00 € |
| Für die Leiche eines Kindes von 4 – 14 Jahren | 230,00 € |
| Für die Leiche eines Kindes unter 4 Jahren | 165,00 € |
| Für eine Tot- oder Fehlgeburt | 165,00 € |
| b) bei Urnenbestattungen je Urne | € |
| Urnenbestattung in einer Erdgrabstelle | 165,00 € |
| Urnenbestattung in der Nischenanlage | 140,00 € |
Bei Sargbestattungen von Erwachsenen und Kindern über 4 Jahren wird für die Entsorgung von Aushubmaterial 30 € zusätzlich erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt 30 €.
- 2 - Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
(2) Für die Ausstellung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 20 € erhoben.
(4) Für die Benutzung des Leichenhaus-/Aussegnungshalle wird eine Benutzungsgebühr von 140 € erhoben.
(5) Für die Verwaltungskosten wird eine Gebühr von 30 € erhoben.
(6) Gesondert berechnet werden für:
| a) je Leichenträger | 40,00 € |
|---|---|
| b) Tieferlegung | 90,00 € |
| c) Umbettung (Exhumierung) innerhalb des Friedhofes | 1.100,00 € |
| d) Umbettung (Exhumierung) nach auswärts | 800,00 € |
| e) Umbettung von Gebeinen innerhalb des Friedhofes | 680,00 € |
| f) Umbettung von Gebeinen nach auswärts | 460,00 € |
| g) Bestattung von Gebeinen | 230,00 € |
| h) Urnenumbettung innerhalb des Friedhofes | 165,00 € |
| i) Urnenumbettung nach auswärts | 165,00 € |
| j) Kompressorstunde evtl. im Winter | 50,00 € |
Soweit für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen in dieser Gebührensatzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden für erbrachte Leistungen die entstanden Selbstkosten und Auslagen berechnet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.07.2005 außer Kraft
Gemeinde Gmund a. Tegernsee
Gmund a. Tegernsee, 27.11.2012
Georg von Preysing
- 1. Bürgermeister
- 3 - Friedhofgebührensatzung 01.01.2013
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde in der vorliegenden Fassung vom Gemeinderat der Gemeinde Gmund a. Tegernsee in seiner Sitzung am 27.11.2012 beschlossen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde am 03.12.2012 im Rathaus der Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln am 03.12.2012 hingewiesen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntmachungüber das Inkrafttreten der
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Gmund a. Tegernseevom 01.01.2013
Die Friedhofsgebührensatzung wurde durch den Gemeinderat Gmund a. Tegernsee in der Sitzung am 27.11.2012 als Satzungbeschlossen.
Die Friedhofsgebührensatzung liegt im Rathaus, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, während der allgemeinen Dienststundenöffentlich aus. Jedermann kann sie dort einsehen und über Ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln. Ausgehängt am 03. Dezember 2012 / Abzunehmen am 28. Dezember 2012
2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gmund a. Tegernsee den 12.03.2026 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Errichtung eines Grabdenkmales mit Einfriedung
Friedhof: Bergfriedhof in der Gemeinde Gmund a. Tegernsee Grabstätte: Ende des Nutzungsrechts: Zuletzt beigesetzt: Antragsteller Grabmaloberteil Werkstoff (handelsübliche Bezeichnung)
Farbe nach Bearbeitung
Höhe / Breite / Stärke in cm
Bearbeitung: Vorderseite
Schrift: Art / Bearbeitung / Material
Ornament / Symol. Art / Bearbeitung / Material
Sockel Werkstoff (handelsübliche Bezeichnung)
Farbe nach Bearbeitung
Höhe / Breite / Stärke in cm
Einfassung Werkstoff (handelsübliche Bezeichnung)
Farbe nach Bearbeitung
Länge / Breite / Stärke in cm
Abdeckplatte Teilabdeckung Vollabdeckung Werkstoff (handelsübliche Bezeichnung)
Farbe nach Bearbeitung
Länge / Breite / Stärke in cm
Bearbeitung: Oberseite
Es ist mir bekannt, dass vor der Genehmigung des Antrags mit der Versetzung/Errichtung nicht begonnen werden darf und dass ein(e) nicht genehmigte(s) Grabmal / Grabplatte / Grabeinfriedung auf meine Kosten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden kann. Eine Fertigstellungsanzeige durch den Steinmetz ist in jedem Falle der Gemeinde vorzulegen.
Ausführende Firma (Datum, Stempel/Unterschrift) Datum, Unterschrift (Antrag genehmigt durch Gemeinde)
Skizze: Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Schrift-/Symbol-/Ornament-Anordnung. Die Skizze ist auf einem separaten Blatt beizufügen Auszug aus der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Gmund a. Tegernsee
§ 12 Größe der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße: Länge Breite Mindestabstand Doppelgräber 200 cm 180 cm 40 cm Einzelgräber 200 cm 100 cm 40 cm Kindergräber 100 cm 80 cm 40 cm Familiengräber 400 cm 300 cm 60 cm Urnengräber 140 cm 100 cm 40 cm § 15 und §16 Unterhalt der Gräber
- 1. Die Gräber müssen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch angelegt und dauernd ordnungsgemäß und würdig unterhalten werden.
- 2. Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instand gehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder eingeebnet und eingesät werden.
- 3. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume und Sträucher, die bei natürlichem Wuchs eine Höhe von mehr als 1 m erreichen, dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde gepflanzt werden. Alle diese gepflanzten Bäume und Sträucher werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sie trotz Aufforderung nicht binnen 3 Monaten entfernt werden.
- 4. Verwelkte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.
- 5. Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50 m breiten Streifen um die Grabstätte.
- 6. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies, Splitt usw. sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.
- 7. Das Aufstellen von Ruhebänken an den Gräbern ist verboten.
§ 17 Grabmale
- 1. Jedes Grabdenkmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.
- 2. Die Errichtung von Grabdenkmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde Gmund a. Tegernsee. Die Gemeinde trifft hinsichtlich Art, Größe und Werkstoff der Grabmäler folgende Anordnungen:
- a) Grabdenkmäler aus Gesteinsarten dürfen die Höhe von 1,60 m einschl. Sockel nicht überschreiten.
- b) Schmiedeeiserne Grabdenkmäler dürfen die Höhe von 1,80 m einschl. Sockel nicht überschreiten.
- c) Grabdenkmäler aus schwarzem Granit oder anderen schwarzen Gesteinsarten sowie aus Beton hergestellt, dürfen nicht aufgestellt werden.
- d) Grabeinfassungen aus Eisengitter dürfen keine Verwendung finden.
- e) Die Einfassungen aus Holz und Stein dürfen die Höhe von 0,20 m nicht übersteigen.
- f) Grabplatten als Namensträger dürfen nicht verwendet werden.
- 3. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn die nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.
- 4. Mit dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
- 5. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal und sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.
- 6. Firmenbezeichnung dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
- 7. Die Beschriftung der Urnennischenanlage erfolgt durch eine einheitliche Beschriftung aus Bronzeguss. Buchstaben- und Zahlenhöhe 20 mm. Schrifttext erfolgt in Großbuchstaben (s. hierzu Anlage).
§ 20 Standsicherheit
- 1. Grabdenkmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabdenkmälern feststellt und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlasst, die Grabdenkmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Belachrichtung des Nutzungsberechtigten, das Erforderliche zu veranlassen.
§ 20 Erhalten und Entfernen der Grabmäler
- 1. Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben.
- 2. Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
- 3. Grabdenkmäler u.ä. werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sie trotz Aufforderung oder eines Hinweises - soweit die Anschrift des Grabinhabers bekannt ist - binnen 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht entfernt werden.
- 4. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen ohne Genehmigung nicht entfernt oder abgeändert werden.
GEMEINDE GMUND A.TEGERNSEE
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der
Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)
vom 01.01.2013
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 sowie Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Gemeinde Gmund a. Tegernsee folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Flur-Nr. 1695, Gemarkung Gmund (Bergfriedhof).
b) das Leichenhaus, Kirchenweg 9
c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
- 1 – Friedhofssatzung 01.01.2013
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegen stehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen,
- 2 – Friedhofssatzung 01.01.2013
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs.4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9
Grabstätten
- 3 – Friedhofssatzung 01.01.2013
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Kindergrabstättend) Urnengrabstättene) Urnengrabfächerf) Anonyme Urnengräberg) Familiengrabstättenh) Buschgemeinschaftsurnenanlageni) Stelengemeinschaftsurnenanlagen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeit. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Doppelgrabstätten konnen mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab hochstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (4) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnengrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengräbern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
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(3) Anonyme Urnengraber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12
Größe der Grabstätten
- 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| Grabarten | Länge | Breite | Abstand |
|---|---|---|---|
| Doppelgrabstätten | 200 cm | 180 cm | 40 cm |
| Einzelgrabstätten | 200 cm | 100 cm | 40 cm |
| Kindergrabstätten | 100 cm | 80 cm | 40 cm |
| Familiengrabstätten | 400 cm | 300 cm | 60 cm |
| Urnengrabstätten | 140 cm | 100 cm | 40 cm |
| Urnengemeinschaftsgrabanlagen | bereits vorhanden |
- 2. Die Mindesttiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohlea) bei Personen über 14 Jahren 1,80 m mit Tieferlegung 2,50 mb) bei Personen von 4 - 14 Jahren 1,30 m mit Tieferlegung 2,50 mc) bei Kindern unter 4 Jahren 1,10 m mit Tieferlegung 2,00 md) bei Urnenbeisetzungen 0,80 m mit Tieferlegung 1,20 m
- 3. Familiengrüfte)dürfen nicht errichtet werden.
- 4. Für bestehende Urnen- und Familiengräber ist Bestandschutz gegeben.
§ 13
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen (Aufstiftung) zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs.4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstätte während der
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Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
(6) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Gmund a. Tegernsee möglich
(7) Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur von einer Person erworben werden. Es ist unter Lebenden unveräußerlich.
(8) Bei vorzeitiger Auflassung des Nutzungsrechtes findet eine Rückvergütung von Nutzungsgebühren nicht statt.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, §30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume), die bei natürlichen Wuchs eine Höhe von mehr als 1 m erreichen, auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des
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Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, §30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der un- mittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des an- grenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50 m breiten Streifen um die Grabstätte.
(7) Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies und Splitt ist nicht gestattet.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zulegen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widersprechen (Ersatzvornahme §30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nicht an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(7) Die Beschriftung der Urnengrabfächer erfolgt durch eine einheitliche Beschriftung aus Bronzeguss. Buchstaben- und Zahlenhöhe 20 mm. Schrifttext erfolgt in Großbuchstaben.
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§ 18
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1)Die Gemeinde Gmund a. Tegernsee trifft hinsichtlich Art, Größe und Werkstoff der Grabmäler folgende Anordnungen:
a) Grabdenkmäler aus Gesteinsarten)dürfen die Höhe von 1,60 m einschließlich Sockel nicht überschreiben.
b) Schmiedeeiserne Grabdenkmäler)dürfen die Höhe von 1,80 m einschließlich Sockel nicht überschreiben.
c) Grabdenkmäler aus schwarzem Granit oder anderen schwarzen Gesteinsarten sowie aus Beton hergestellt, *\text{dürfen nicht aufgestellt werden}.
d) Grabeinfassungen aus Eisengitter dürfen keine Verwendung finden.
e) Die Einfassungen aus Holz und Stein dürfen die Höhe von 0,20 m nicht übersteigen.
f) Grabplatten als Namensträger dürfen nicht verwendet werden.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfern werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzufahren (Ersatzvornahme, § 30). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelten Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmäler und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) *\text{dürfen} vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder
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nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21
Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u . a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und safer gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
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§ 23
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Überführung des Sarges, der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1c) und der Ausschmückung nach Abs.1e) befreien.
§ 26
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 27
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- 11 – Friedhofssatzung 01.01.2013
§ 28
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre.
§ 29
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt §21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einhalt,
- 12 – Friedhofssatzung 01.01.2013
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.07.2005 außer Kraft.
Gemeinde Gmund a. Tegernsee, 27. November 2012
Georg von Preysing
- 1. Bürgermeister
- 13 – Friedhofssatzung 01.01.2013
Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde in der vorliegenden Fassung vom Gemeinderat der Gemeinde Gmund a. Tegernsee in seiner Sitzung am 27.11.2012 beschlossen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013 wurde am 03.12.2012 im Rathaus der Gemeinde Gmund a. Tegernsee, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln am 03.12.2012 hingewiesen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
-G e m e i n d e-
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntmachungüber das Inkrafttreten der
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 01.01.2013
Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee wurde durch den Gemeinderat Gmund a. Tegernsee in der Sitzung am 27.11.2012 als Satzungbeschlossen.
Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Gemeinde Gmund a. Tegernsee liegt im Rathaus, Kirchenweg 6, Zimmer-Nr. 15, während der allgemeinen Dienststundenöffentlich aus. Jedermann kann sie dort einsehen und über Ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Gmund a. Tegernsee, 28.11.2012
G e m e i n d e -
Georg von Preysing Erster Bürgermeister
Bekanntgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln. Ausgehängt am 03. Dezember 2012 / Abzunehmen am 28. Dezember 2012