Friedhofsgebühren Seligenstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Seligenstadt · Hessen · PLZ 63500

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Einhardstadt Seligenstadt, Stand 2022

Friedhofs- und Bestattungsgebühren-satzung der Einhardstadt Seligenstadt

In der Fassung vom:

14.02.2022

Zuletzt geändert am:

Bekannt gemacht am:

26.02.2022

Inkrafttreten am:

01.03.2022 Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S.915), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am 14.02.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe in Seligenstadt sowie den Stadtteilen Froschhausen und Klein-Welzheim und ihrer Einrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer: − den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt, − sich gegenüber der Stadt Seligenstadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, − zur Bestattung nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet ist oder sorgepflichtige Person ist, − eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Bestattung eines totgeborenen Kindes bei der Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, ist gebührenfrei.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des jeweiligen Friedhofs und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Bei Nichtzahlung werden rückständige Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Seligenstadt vom 28.06.2018, amtlich bekanntgemacht am 14.07.2018, außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Seligenstadt, den 21.02.2022 DER MAGISTRAT

Michael Gerheim Erster Stadtrat

Gebührenverzeichnis

Übersicht:

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 2. Bestattungsgebühren
  3. 3. Ausgrabungen
  4. 4. Nutzung der Trauerhalle und sonstiger Räume
  5. 5. Grabnutzungen
  6. 6. Räumung von Grabstätten Lfd. Nr. Bezeichnung Euro Verwaltungsgebühren

1.1 Übertragung eines Nutzungsrechtes 60,00 1.2 Ausstellung eines Ausweises für eine/n Dienstleistungserbringer/in für 1 Jahr 90,00 1.3 Grabmalgenehmigung Wahl-, Reihen- und Urnengrab 60,00 1.4 Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Umbettung/Ausgrabung 60,00 1.5 Transport einer Urne 30,00

2. Bestattungsgebühren

2.1 Erdbestattungen

2.1.1 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.082,00 2.1.2 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 759,00 2.1.3 Als Tiefgrabstätte (pro Grabstelle) ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 1.189,00 2.1.4 Als Tiefgrabstätte (pro Grabstelle) bis zum vollendeten
  2. 5. Lebensjahr 826,00

2.2 Urnenbeisetzungen

2.2.1 In einer bereits angelegten Grabstätte 482,00 2.2.2 In einer Urnenrasengrabstätte 482,00

Mit der Gebühr unter 2.1 bzw. 2.2 sind abgegolten: Ausheben und Schließen der Grabstätte, Einsenken des Sarges bzw. der Urne, Stecken eines provisorischen Kreuzes

2.2.3 In einer Urnengrabkammer in der Urnenwand / -stele 346,00

Mit der Gebühr unter 2.2.3 sind abgegolten: Beisetzung der Urne in einer Urnenkammer, Aufbewahrung der Urne, Transport von Kränzen von der Trauerfeier zur Grabstätte auf demselben Friedhof

2.2.4 In einer Baumurnen-Grabstätte 428,00 2.2.5 In einer Urnengemeinschaftsgrabanlage 449,00 2.2.6 In einer anonymen Urnengrabstätte 449,00

3. Ausgrabungen

3.1 Ausgrabung eines Sarges vor bzw. nach Ablauf der Ruhefrist nach Aufwand 3.2 Ausgrabung einer oder mehrerer Urnen in einer Grabstätte zur anschließenden Wiederbeisetzung in einer anderen Grabstätte 346,00

Mit der Gebühr unter 3.2 sind abgegolten: Ausheben und Schließen der Grabstätte, Herausnahme der Urne aus der Grabstätte, Transport der Urne zur Leichenhalle des Friedhofes, Benutzung der Leichenhalle am Tag der Ausgrabung, Aufbewahrung der Urne

3.3 Versand der Urne an auswärtigen Friedhof nach Aufwand

4. Nutzung der Trauerhalle und sonstiger Räume

4.1 Nutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier 100,00

Mit der Gebühr unter 4.1 sind abgegolten: Benutzung des Trauerhalle am Tag der Trauerfeier, Gestellung einer Grunddekoration mit Pflanzen auch künstlicher Natur und Kerzenleuchtern in der Trauerhalle nach örtlicher Gegebenheit, Gestellung eines Pultes oder Tisches, Nutzung der stadteigenen Mikrofonanlagen

4.2 Nutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung eines Sarges bzw. einer Urne je angefangenem Kalendertag 31,00 4.3 Unterstellung in einer Kühlzelle je angefangenem Kalendertag 37,00

5. Grabnutzungen

5.1. Erdwahlgrabstätte

5.1.1. Wahlgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) - pro Stelle 2.730,00

5.2 Erdreihengrabstätten-Nutzungszeit nicht verlängerbar

5.2.1 Erdreihengrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.275,00 5.2.2 Erdreihengrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.730,00

5.3 Urnengrabstätte

5.3.1 Urnenkammer in einer Urnenwand oder Urnenstele (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.567,00 5.3.2 Urnenerdgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 994,00 5.3.3 Urnenrasengrabstätte pflegefrei (Nutzungszeit 15 Jahre) 843,00 5.3.4 Baumgrab-Urnenstätte pflegefrei (Nutzungszeit 15 Jahre) 2.250,00 5.3.5 Urnengemeinschaftsgrabanlage pflegefrei (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.156,00

5.4 Besondere Grabarten-pflegefrei - Nutzungszeit nicht verlängerbar

5.4.1 Reihenrasengrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.835,00 5.4.2 Anonyme Urnengrabstätte (ohne Nutzungszeit) 1.060,00

5.5 Verlängerung bzw. Wiedererwerb von Nutzungsrechten

Die Gebühr beträgt für jedes Jahr bei:

5.5.1

a) Erdwahlgrabstätte

5.5.1.1

  • Wahlgrabstätte pro Stelle

91,00 5.5.2

b) Urnengrabstätte

5.5.2.1

  • Urnenkammer in einer Urnenwand oder Urnenstele

104,46 5.5.2.2

  • Urnenerdgrab

66,26 5.5.2.3 – Urnenrasengrab 56,20 5.5.2.4

  • Baumgrab-Urnenstätte

150,00 5.5.2.5

  • Urnengemeinschaftsgrabanlage

77,06

6. Räumung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung

6.1 Wahlgrabstätten

6.1.1 Wahlgrabstätte - einstellig 635,00 6.1.2 Wahlgrabstätte - zweistellig 865,00 6.1.3 Wahlgrabstätte - dreistellig 1.049,00 6.1.4 Wahlgrabstätte - vierstellig 1.188,00

6.2 Reihengrabstätte 635,00

6.3 Rasenreihengrabstätte 128,00

6.4 Urnengräber

6.4.1 Urnengrabstätte 358,00 6.4.2 Urnenkammer in einer Urnenwand oder Urnenstele 151,00 6.4.3 Urnenrasengrabstätte 128,00 6.3.4 Baumgrab-Urnenanlage 105,00 6.3.5 Urnengemeinschaftsgrabanlage 105,00

Mit der Gebühr unter 6. sind abgegolten: Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen, bei Urnenkammern Anbringung einer neutralen Steinplatte und Übergabe der Asche in würdiger Weise der Erde, bei Baumgrab-Urnenanlage Entfernung der Namensschilder, Reinigung der Abdeckplatte, bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen Entfernung der Namensplatte.

Detailinformationen zur Baumgrab-Urnenanlage auf dem neuen Friedhof Seligenstadt, Stand 2023

Baumgrab-Urnenanlage auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt

Seit Mitte 2022 besteht die Möglichkeit der Urnenbestattung in der neu geschaffenen Baumgrab-Urnenanlage.

Lage innerhalb des neuen Friedhofs: Es stehen insgesamt 44 Urnengrabplätze zur Verfügung, in jedem dieser Plätze können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die gärtnerische Gestaltung des Grabfelds erfolgt durch die Einhardstadt Seligenstadt. Grabschmuck kann auf der dafür angrenzenden Fläche abgelegt werden.

Die einzelnen Grabplätze sind durch Bronzedeckel mit einem Baummotiv gekennzeichnet. Namensschilder können auf den Deckeln angebracht werden.

Der Erwerb erfolgt für 15 Jahre zum Betrag von 2.250,00 €, hinzu kommen die Kosten für die Beisetzung der Urne in der Erde von 428,00 € (Stand 01.11.2023).

Sollten Sie Interesse am Erwerb einer solchen Grabstätte haben, wenden Sie sich bitte an das Friedhofsamt, Tel. 06182 – 87-3700.

Detailinformationen zu Urnen-Gemeinschaftsgräbern auf dem neuen Friedhof Seligenstadt, Stand 2023

Urnen-Gemeinschaftsgräber auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt

Seit Ende 2023 besteht die Möglichkeit der Urnenbestattung in den neu geschaffenen Urnen-Gemeinschaftsgräbern.

Lage innerhalb des neuen Friedhofs: Es stehen insgesamt 33 Urnengrabplätze zur Verfügung, in jedem dieser Plätze können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die gärtnerische Gestaltung des Grabfelds erfolgt durch die Einhardstadt Seligenstadt.

Keines der Urnengemeinschaftsgräber hat eine Begrenzung, sie gehen fließend ineinander über. Die Sandsteinsockel kennzeichnen die einzelnen Grabstätten und können mit einer zusätzlichen Namensplatte versehen werden. Davor kann kurzfristig in angemessener Weise Grabschmuck abgelegt werden.

Der Erwerb erfolgt für 15 Jahre zum Betrag von derzeit 1.156,00 €, hinzu kommen die Kosten für die Beisetzung der Urne in der Erde von derzeit 449,00 € (Stand 01.11.2023).

Zusätzlich fallen Kosten für die Herstellung der Namenstafel an, welche auf die Sandsteinsockel angebracht werden.

Sollten Sie Interesse am Erwerb einer solchen Grabstätte haben, wenden Sie sich bitte an das Friedhofsamt, Tel. 06182 – 87-3700.

Detailinformationen zum anonymen Urnengrabfeld auf dem neuen Friedhof Seligenstadt, Stand 2022

Anonymes Urnengrabfeld auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt

Seit Frühjahr 2022 besteht auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt ein anonymes Urnengrabfeld. Lage innerhalb des neuen Friedhofs: Beigesetzt werden nur Urnen, ein Hinweis auf die beigesetzte Person oder die Lage der Urne innerhalb des Grabfelds erfolgt nicht. Die gärtnerische Gestaltung des Grabfelds erfolgt durch die Stadt Seligenstadt. Der Erwerb erfolgt für 15 Jahre zum Betrag von derzeit 1.060,00 €, hinzu kommen die Kosten für die Beisetzung der Urne in der Erde von 449,00 € (Stand 01.03.2022). Sollten Sie Interesse an den Erwerb einer solchen Grabstätte haben, wenden Sie sich bitte an das Friedhofsamt, Tel. 06182 – 873700.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Einhardstadt Seligenstadt, Stand 2022

Friedhofssatzung der Einhardstadt Seligenstadt

In der Fassung vom:

14.02.2022

Zuletzt geändert am:

Bekannt gemacht am:

26.02.2022

Inkrafttreten am:

01.03.2022

I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verwaltung

§ 3 Friedhofszweck und

Bestattungsberechtigte

§ 4 Begriffsbestimmung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II: Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Nutzungsumfang

§ 8 Sitzgelegenheiten

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem

Friedhof

III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

§ 11 Leichenhalle

§ 12 Grabstätte, Ruhefrist

§ 13 Särge und Urnen

§ 14 Totenruhe und Umbettung

IV: Grabstätten

§ 15 Nutzungsverhältnisse und

Grabarten

§ 16 Grabbelegung

§ 17 Verlegung von Grabstätten

§ 18 Reihengrabstätten

§ 19 Rasengrabstätten

§ 20 Abräumung von Grabfeldern

§ 21 Wahlgrabstätten, Entstehung und

Übergang Nutzungsrecht

§ 22 Beendigung des Nutzungsrechts

§ 23 Maße der Grabstätten

§ 24 Urnengrabstätten

§ 25 Definition von

Urnenreihengrabstätten

§ 25 a pflegefreie Baumgrab-Urnenanlagen

§ 25 b pflegefreie

Urnengemeinschaftsgrabanlagen

§ 25 c anonymes Urnengrabfeld

§ 26 Pflegefreie

Urnenrasengrabstätten

§ 27 Urnenwände

§ 28 Reihengräber für muslimische

Bestattungen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeiner

Gestaltungsgrundsatz

§ 30 Erlaubnisvorbehalt

§ 31 Fundamentierung, Befestigung,

Kennzeichnung

§ 32 Unterhaltung

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -

einfassungen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und

friedhofswürdige Unterhaltung

§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege,

Entzug des Nutzungsrechts

VII. Allgemeine Ermächtigungsgrundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Allgemeine

Ermächtigungsgrundlage

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren und Ausnahmen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

VIII. Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S.915), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung am 14.02.2022 für die Friedhöfe der Stadt Seligenstadt folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Seligenstadt:

a) alter Friedhof Seligenstadt

b) neuer Friedhof Seligenstadt

c) Friedhof Froschhausen

d) alter Friedhof Klein-Welzheim

e) neuer Friedhof Klein-Welzheim

§ 2 Verwaltung

(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Friedhofsamt des Magistrats der Stadt Seligenstadt (im folgenden Friedhofsverwaltung genannt).

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Seligenstadt waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer eigenen Grabstätte auf dem Friedhof hatten (Nutzungsberechtigte/r) oder

c) Angehörige einer Person waren, die ein Recht auf Benutzung einer eigenen Grabstätte auf dem Friedhof haben und in deren Grabstätte beigesetzt werden sollen

d) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

e) frühere Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Seligenstadt waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.

(3) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines totgeborenen Kindes bei einem Geburtsgewicht unter 500g oder bei Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (5) Erfolgt die Zustimmung der Friedhofsverwaltung, kann eine Sargbestattung oder eine Urnenbeisetzung nur auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt oder dem neuen Friedhof in Klein-Welzheim in einer einstelligen oder zweistelligen Wahlgrabstätte oder eine Urnenbeisetzung in einem Urnengrab oder dem anonymen Urnengrabfeld in Seligenstadt erfolgen. Andere Grabarten können für Personen nach Abs. 4 nicht neu erworben werden. (6) Mit einem Antrag auf Bestattung eines / einer Verstorbenen auf einem der Friedhöfe der Stadt Seligenstadt werden diese Friedhofsordnung sowie die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-, Wahl-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, die der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. einer Ascheurne bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Verstorbene/r ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbene/r ist auch ein totgeborenes Kind, das nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden ist. (4) Nicht-Bestattungspflichtige sind Kinder bei einem Geburtsgewicht unter 500g oder bei Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche. (5) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung werden Verstorbene oder Nicht-Bestattungspflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung werden Verstorbene oder Nicht-Bestattungspflichtige eingeäschert und die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde übergeben. (6) Beisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Beisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen. Beisetzung ist auch das Aufbewahren der in einer Urne verschlossenen Aschenreste in einer oberirdischen Urnenkammer. (7) Umbettung ist das Entfernen Verstorbener oder Nicht-Bestattungspflichtiger oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Erdbestattung oder Beisetzung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Seligenstadt kann aus begründetem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesuchende haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist zu folgen. (2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf den Rasenflächen zu lagern, Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen zu betreten, Einfriedungen, Hecken oder Pflanzungen zu übersteigen;

b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegzunehmen;

c) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten zu dekorieren;

d) zu lärmen, zu musizieren, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, Rundfunk- oder andere akustische Geräte zu benutzen;

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde;

f) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern zu befahren als auch Sportgeräte zu nutzen. Rollstuhlfahrende sind ausgenommen.

g) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen zu verunreinigen sowie Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen und Hausmüll und/oder private Grünabfälle in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern zu entsorgen,

h) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anzubieten;

i) Drucksachen zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung;

j) ohne Erlaubnis Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten;

k) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen. (3) Im Einzelfall kann eine Ausnahme von Abs. 2 zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist. Es gilt § 39 Abs. 2 entsprechend. (4) Friedhofsbesuchende, die eine Gehbehinderung mittels eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG nachweisen, dürfen die Friedhofswege mit zugelassenen Fahrzeugen oder mit dem Fahrrad befahren. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h. (5) Wer gegen Abs. 2 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhofsgelände verwiesen werden. (6) Das Rauchen ist in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen auf dem Friedhof verboten. (7) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Stadt Seligenstadt und sind spätestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Grabpflegende, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

a) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Ausweises, der bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Ausweis wird für eine einmalige Tätigkeit (1/3 der Jahresgebühr) oder für ein Kalenderjahr ausgestellt.

b) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

c) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass Antragstellende einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 18.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Handwerker und Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III: Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer bereits bestehenden Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Erdbestattungen finden von montags bis donnerstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt Seligenstadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. (8) Rituelle Waschungen Verstorbener sind in der Leichenhalle nicht möglich.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die/Der Nutzungsberechtigte bzw. die/der Verfügungsberechtigte muss bei jeder Sargbestattung rechtzeitig vor der Bestattung auf eigene Kosten vorhandene Grabmale, Grabeinfassungen und Grabzubehör entfernen bzw. entfernen lassen. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte/n oder Verfügungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante in der Regel mindestens 0,90 m, bei Tieferlegungen muss der Abstand mindestens 1,80 m betragen. Bei Urnengräbern muss der Abstand mindestens 0,50 m betragen. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt bei

a) Sargbestattungen in Seligenstadt und Klein-Welzheim

25 Jahre

b) Sargbestattungen in Froschhausen aufgrund Bodenbeschaffenheit 30 Jahre

c) Urnenerdgräbern und Urnengrabkammern

15 Jahre. (5) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Erdbestattung oder der Beisetzung. Sie wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Beisetzungen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Aus religiösen Gründen kann für Sargbestattungen eine Ausnahme von Abs. 1 zugelassen werden. Es gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 14 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen in eine Reihengrabstätte oder eine Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Seligenstadt nicht zulässig. (3) Nach einer Ausgrabung aus einer Reihengrabstätte geht das Verfügungsrecht an dieser Reihengrabstätte automatisch und entschädigungslos an die Friedhofsverwaltung zurück. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sind vom Nutzungsberechtigten oder Grabeigentümer oder Auftraggeber zu zahlen.

IV. Grabstätten

§ 15 Nutzungsverhältnisse und Grabarten

(1) Sämtliche Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Seligenstadt. An ihnen können nur zeitlich befristete Rechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung erworben werden. Der Erwerb einer neuen Grabstätte ohne eine gleichzeitig stattfindende Bestattung ist nicht möglich. (2) Ein Anspruch auf Einräumung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der jeweiligen Umgebung besteht nicht. (3) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre, in Froschhausen 30 Jahre),

b) Wahlgrabstätten sowie Tiefenwahlgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre),

c) Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit 15 Jahre),

d) Urnenreihengrabstätten (Nutzungszeit 15 Jahre),

e) Urnenwände/Urnenstelen/Urnengrabkammern (Nutzungszeit 15 Jahre),

f) Baumgrab-Urnenanlage (Nutzungszeit 15 Jahre),

g) Urnengemeinschaftsgrabanlage (Nutzungszeit 15 Jahre)

h) Anonymes Urnengrabfeld

(4) Die Vergabe von Grabstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Boden- und Raumverhältnisse durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden. Nicht alle Grabarten sind auf allen Friedhöfen verfügbar. Die Maße der Grabstätte werden nach den örtlichen Gegebenheiten von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (6) Die Nutzungsberechtigten haben die natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden. (7) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. (8) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden, in Tiefengräbern eine Tiefenbestattung und eine Bestattung in normaler Höhe. In Tiefengräbern hat die Erstbestattung als Tiefenbestattung zu erfolgen. (2) Zusätzlich zu Erdbestattungen können pro Grabstelle für Erdbestattung bis zu 2 Urnenbestattungen vorgenommen werden. (3) Abweichend von Abs. 2 können in einer Grabstelle auch bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, sofern in dieser Grabstelle noch keine Erdbestattung erfolgt oder die Ruhefrist einer Erdbestattung bereits abgelaufen ist. Wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, ist eine erneute Erdbestattung in dieser Grabstelle erst wieder zulässig, wenn nur noch Ruhefristen für 2 Urnen vorhanden sind. (4) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit (§ 15 Abs. 3) zugewiesen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen, die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

(2) Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten.

§ 18 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Erdbestattungen oder Beisetzungen werden von Amts wegen bestimmt. (2) Der/Die Antragsteller/in der Erdbestattung oder Beisetzung wird Nutzungsberechtigte/r an der Grabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung oder Urnenbeisetzung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Eine Reihengrabstätte kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden. Entsprechendes gilt auch für Reihen-Rasengrabstätten. (4) Urnenbeisetzungen in bereits bestehende Reihengrabstätten sind möglich, wenn die verbleibende Nutzungszeit der Reihengrabstätte zum Zeitpunkt der Urnenbeisetzung noch 10 Jahre beträgt. Erfolgt keine andere Regelung, werden die Aschereste der beigesetzten Urne bei Abräumung der Reihengrabstätte der Erde übergeben.

§ 19 Rasengrabstätten

(1) Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, die für Erdbestattungen (Reihenrasengrab) bzw. Urnenbeisetzungen (Urnenrasengrab) zur Verfügung gestellt wird. Diese wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. (2) In einem Reihenrasengrab können eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen und in einem Urnenrasengrab zwei Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. (3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Grabschmuck und Grabbepflanzung nicht gestattet. (4) Jede Rasengrabstätte ist von dem/der Nutzungsberechtigten mit einer individuellen Grabplatte im Format 40 x 50 cm zu versehen. § 30 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein nahtloser Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nur für Urnenrasengrabstätten möglich. Eine spätere Nachbelegung mit einer Aschenurne verlängert den Nutzungszeitraum der Rasenurnengrabstätte entsprechend der Ruhefrist der Aschenurne. § 18 Abs. 4 gilt auch für Rasenreihengräber.

§ 20 Abräumung von Reihengrabfeldern

(1) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird spätestens zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Reihengrabfeld bekannt gemacht sowie in den Aushangkästen der Friedhöfe hierauf hingewiesen. (2) Die Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen werden durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Sonstige Ausstattungsgegenstände (Lampen, Grabschmuck etc.) können selbst entfernt werden. (3) Bei Beginn der Abräumung noch vorhandene Grabsteine, Grabeinfassungen und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seligenstadt über.

§ 21 Wahlgrabstätten, Entstehung und Übergang Nutzungsrecht

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte, an der auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht von 30 Jahren (Erdwahlgrabstätte) bzw. 15 Jahren (Urnenwahlgrabstätte) eingeräumt wird und deren Lage im Benehmen mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird. Der/Die Erwerber/in ist Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird nur anlässlich eines Todesfalles eingeräumt. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde. (3) An Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt wurde, kann kein Nutzungsrecht begründet und sie können nicht verlängert werden. § 34 und § 36 gelten entsprechend. Sie werden spätestens nach Ablauf der Ruhefrist entschädigungslos entfernt. (4) Es werden folgende Wahlgrabstätten unterschieden: Erdwahlgrabstätte Erdwahlgrabstätte als Tiefengrabstätte Urnenwahlgrabstätte als Urnengrabkammer in einer Urnenwand/ -stele Urnenwahlgrabstätte als Urnenerdgrab Urnenwahlgrabstätte als Baumgrab-Urnenanlage Urnenwahlgrabstätte als Urnengemeinschaftsgrabanlage

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis der/des Nutzungsberechtigte/n zu bestimmen, wer - unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 - in der Grabstätte erdbestattet bzw. beigesetzt werden soll, sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Stirbt der/die Nutzungsberechtigte der Grabstätte und wird in dieser beigesetzt, so wird der-/diejenige neue/r Nutzungsberechtigte/r, welcher/welche die Bestattung beauftragt hat. (6) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag ein Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung ist grundsätzlich nur an Angehörende zulässig. Die Erwerbenden sollen für den Fall des Ablebens Nachfolgende im Nutzungsrecht bestimmen: Diese sind aus dem nachfolgend aufgeführten Personenkreis zu benennen.

a) dem Ehegatten oder Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

b) den ehelichen bzw. nichtehelichen Kindern und Adoptivkindern,

c) den Stiefkindern,

d) den Enkelkindern in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern,

e) den Eltern,

f) den Geschwistern,

g) den nicht unter a) bis f) fallenden Personen, wie z. B. Lebensgefährte/in oder

Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe b) bis f) werden die Ältesten

nutzungsberechtigt.

Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Ist keine Person nach a) bis g) vorhanden oder kann nicht ohne vertretbaren Aufwand ermittelt werden, geht das Nutzungsrecht an die Stadt Seligenstadt über. Die Friedhofsverwaltung kann dann die Grabstätte abräumen, einebnen und die freigewordene Fläche für neue Bestattungen vorsehen. (7) Eine Erdbestattung oder Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein vorhandenes Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist um volle Jahre verlängert wird. (8) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist nur auf Antrag möglich frühestens 6 Monate vor dessen Ablauf um jeweils volle Jahre in 5-Jahres-Schritten bis zur Höchstdauer von 15 Jahren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nach Zahlung der Gebühr wirksam. Hierbei sind die §§ 5 und 15 Abs. 2 zu beachten. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere gem. § 5. (9) Nutzungsberechtigte oder beauftragte Dritte (Angehörige, Pflegende, Betreuende) haben der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm/ihr aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Seligenstadt nicht.

§ 22 Beendigung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht endet durch Ablauf (Ende der vereinbarten Nutzungsdauer) Verzicht (Rückgabe der Ruhestätte vor Ende der Nutzungszeit) Entzug (§ 36 Abs. 1)

(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist oder auf Anschreiben nicht reagiert, durch einen Hinweis an der Grabstätte oder durch öffentlichen Aushang an den Friedhöfen.

(3) Bei Ablauf, Verzicht und Entzug des Nutzungsrechts gilt § 33 Abs. 2.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsgebühren bei Verzicht und Entzug des Nutzungsrechts besteht nicht.

§ 23 Maße der Wahlgrabstätte

(1) Die Grabanlage jeder Grabstelle eines Wahl- oder Tiefengrabes auf den Friedhöfen in Seligenstadt, Froschhausen und Klein-Welzheim haben folgende Mindestmaße: Friedhof Bereich Länge Breite Alter Friedhof Seligenstadt A-WG, B-WG, D-WG, WG 2,50 m 1,00 m Alter Friedhof Seligenstadt C-WG, E-WG 2,00 m 1,00 m Neuer Friedhof Seligenstadt Alle Bereiche 2,00 m – 2,50 m 1,00 m Friedhof Froschhausen Alle Bereiche 2,00 m – 2,50 m 1,00 m Alter Friedhof Klein-Welzheim WG 2,00 m - 2,50 m 1,00 m neuer Friedhof Klein-Welzheim Alle Bereiche 1,70 m - 2,00 m 1,00 m

Der Abstand zwischen den Wahl- oder Tiefengräbern beträgt 0,30 m.

(2) Urnenerdgrabstätten haben eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 0,80 m sowie einen Abstand von 0,20 m.

(3) Reihengräber haben eine Länge von 2,00 m und eine Breite von 1,00 m sowie einen Abstand von 0,30 m.

(4) Bei neu erstellten Erd- und Urnengräbern auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt wird eine Waschbetonumrandung nicht mehr hergestellt. Vorhandene Waschbetonumrandungen werden bei Nachbelegungen und nicht mehr verkehrssicheren Umrandungen ersatzlos entfernt.

§ 24 Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in/im

a) Urnenerdgrabstätten (bis zu 4 Urnen),

b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen),

c) Rasenreihengrabstätten anstelle einer Erdbestattung (bis zu 4 Urnen)

d) Wahl- und Tiefengrabstätten für Erdbestattungen (bis zu 2 Urnen je Grabstelle)

e) Wahl- und Tiefengrabstätten anstelle einer Erdbestattung in normaler Höhe (bis zu 4 Urnen je Grabstelle)

f) Urnengrabkammern (Urnenstelen und Urnenwänden) - (bis zu 2 Urnen),

g) pflegefreien Urnenrasengrabstätten (bis zu 2 Urnen),

h) pflegefreien Baumgrab-Urnenanlage (bis zu 4 Urnen)

i) pflegefreien Urnengemeinschaftsgrabanlage (bis zu 2 Urnen)

j) anonymen Urnengrabfeld.

(2) In Urnenerdgrabstätten, in Urnenrasengrabstätten, Baumgrab-Urnenanlagen, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, im anonymen Urnengrabfeld und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 25 Definition der Urnenerdgrabstätte

(1) Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die reihenweise belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung für bis zu vier Aschenurnen abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein nahtloser Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich. Eine spätere Nachbelegung mit einer Aschenurne verlängert den Nutzungszeitraum entsprechend der Ruhefrist der Aschenurne. Das Nutzungsrecht an einer Urnenerdgrabstätte wird nur anlässlich eines Todesfalles eingeräumt. (2) Im Übrigen gelten § 21 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und § 22 entsprechend für Urnenerdgrabstätten.

§ 25 a pflegefreie Baumgrab-Urnenanlage

(1) Baumgrab-Urnenanlagen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die zentral um einen Baum in Kreisform angelegt sind und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung für bis zu vier Ascheurnen abgegeben werden. Die Grabstätte ist mit einer Plakette gekennzeichnet, ein eigenes individuelles Grabmal oder eine eigene, individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht zulässig (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein nahtloser Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Eine spätere Nachbelegung mit einer Ascheurne verlängert den Nutzungszeitraum um volle Jahre bis zum Ruhefristablauf der zuletzt beigesetzen Urne. (4) § 27 Abs 2, 5 und 6 gelten sinngemäß auch für Baumgrab-Urnenanlagen.

§ 25 b pflegefreie Urnengemeinschaftsgrabanlage

(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabanlagen mit einer Vielzahl von Grabstellen in einer Anlage. Jede Grabstelle wird im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von bis zu 2 Ascheurnen pro Grabstelle innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage abgegeben. (2) Die Grabstätte ist mit einem von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Namensschild gekennzeichnet, ein eigenes individuelles Grabmal oder eine eigene, individuelle Gestaltung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die gesamte Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Stadt Seligenstadt oder beauftragten Dritten gärtnerisch gestaltet und auch unterhalten. (3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein nahtloser Wiedererwerb der Grabstelle nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich. (4) Eine spätere Nachbelegung innerhalb der erworbenen Grabstelle mit einer Ascheurne verlängert den Nutzungszeitraum um volle Jahre bis zum Ruhefristablauf der zuletzt beigesetzen Urne. (5) § 27 Abs. 2, 5 und 6 gelten sinngemäß auch für Urnengemeinschaftsgrab-anlagen.

§ 25 c Anonymes Urnengemeinschaftsgrab

(1) An einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Grabrecht erworben. (2) Die Urnen werden gesammelt und gemeinsam beigesetzt. Die Anlage wird von der Stadt bzw. beauftragten Dritten gestaltet und gepflegt. (3) Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung im anonymen Urnengemeinschaftsgrab und eine Beisetzung an einem anderen Ort ist nicht möglich. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf Beigesetzte durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel erfolgt nicht. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 26 pflegefreie Urnenrasengrabstätte

(1) Urnenrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung für bis zu zwei Ascheurnen abgegeben werden. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist möglich. Durch eine Nachbelegung mit einer Ascheurne verlängert sich der Nutzungszeitraum der Urnenrasengrabstätte. (3) Die Flächen der Urnenrasengräber werden für die Dauer der Nutzungszeit nicht gärtnerisch angelegt, sondern nur mit Rasen eingesät. Eine Einfassung der Gräber ist nicht zulässig. (4) Auf Rasengräbern ist die Anbringung von Grabplatten in der Größe von 50 x 40 cm vorgeschrieben. Eine Namensnennung ist nicht erforderlich. Diese werden erdgleich innerhalb der Grabfläche verlegt. Weitere Ausstattungsgegenstände sind nicht zulässig. (5) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben auf der Rasenfläche nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. (6) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend.

§ 27 Urnengrabkammern

(1) Urnengrabkammern werden in Urnenwänden und Urnenstelen angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von mindestens 22 cm Breite, 33 cm Höhe und 44 cm Tiefe. (2) Die Urnenkammern werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Die Beisetzung einer Urne darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein vorhandenes Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist um volle Jahre verlängert wird. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnengrabkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (4) Die Urnenkammer ist mit einer mindestens 2 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Seligenstadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Seligenstadt. Vor den Urnenwänden bzw. Urnenstelen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze nach einer angemessenen Frist ohne Ankündigung entschädigungslos beseitigen. (6) Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwänden bzw. den Urnenstelen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach in den Urnenstelen seitlich der Grabkammern bzw. in den zentralen Ablageflächen der Urnenwand.

§ 28 Reihengräber für muslimische Bestattungen

(1) Auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt sind Reihengräber für muslimische Bestattungen vorgesehen. Dort können Muslime ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Vorschriften über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gem. den §§ 18 und 20 gelten entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Bei der Gestaltung der Grabstätte sind insbesondere die §§ 34 ff. zu beachten sowie darüber hinaus, dass die Gestaltung der Grabstätte auch für die anderweitigen Grabausstattungen oder den Grabschmuck nur innerhalb der Grabmaße zulässig ist. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabeinfassungen

a) aus Kunststein, Glas oder Gips,

b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein

e) mit Kunststoff in jeder Form,

f) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftstücke und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

(4) Stehende Grabmale bestehen entweder nur aus einem Grabstein oder aus einem Grabstein vor oder auf einem zusätzlichen Grabeinfass. Stehende Grabmale (Grabstein incl. Einfass) für Wahl- und Tiefengräber dürfen nicht höher als 1,20 m sein und eine Breite von höchstens 0,80 cm bei einstelligen, von 1,50 m bei zweistelligen und 2,00 m bei drei- oder vierstelligen Grabstätten nicht überschreiten. Stehende Grabmale (Grabstein incl. Einfass) für Kindergräber dürfen nicht höher als 0,80 m sein und eine Breite von 0,60 m nicht überschreiten. Stehende Grabmale (Grabstein incl. Einfass) für Urnenerdgräber und Reihengräber dürfen nicht höher als 0,80 m sein und eine Breite von 0,60 m nicht überschreiten. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden. Erdurnengräber können komplett abgedeckt werden. Bei anderen Erdgräbern darf mindestens ein Viertel der Gesamtfläche nicht wasser- und luftdicht abgedeckt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 30 Erlaubnisvorbehalt

(1) Bei jeder Errichtung oder Veränderung der sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung bedarf es der schriftlichen vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Es gilt die „Technische Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen“ (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. Der Antrag ist von der/dem Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n zu stellen. Weiterhin ist von der/dem Antragsteller/in nachzuweisen, dass sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der vorgenommenen Bestattung beglichen wurden. (2) Dem Antrag ist der Grabmal-, Einfassungs- bzw. sonstigen Grabausstattungsentwurf mit Grundriss im Maßstab 1:10 mindestens zweifach unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung beizufügen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. Bei jeder Veränderung, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung nicht beeinflussen, ist nur das Last-Zeit-Diagramm gem. der TA-Grabmal vorzulegen. Ausnahmen hiervon gelten für liegende Grabmale sowie Grabmale und sonstige Grabausstattungen mit einer maximalen Höhe von 50 cm. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Das Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 31 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nur innerhalb der Grabstätte einzubringen. Durch die Arbeiten beschädigte Wege und Anlagen sind sofort durch den Aufsteller instand zu setzen. (2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Sicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstiger Grabausstattung kann der Name der ausführenden Firma jeweils bodennah und unauffällig an dem Grabstein angebracht werden.

§ 32 Unterhaltung

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind von dem/der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (2) Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon nicht gegeben ist, ist die/der Verfügungsberechtige oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des/der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n zu tun oder das Grabmal, Einfassung oder sonstige Grabausstattung oder Teile davon auf Kosten der/des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate durch die Friedhofsverwaltung aufbewahrt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des/der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Die/Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n ist/sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen verursacht wird.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Die Gebührenpflicht der Entfernung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen richtet sich nach der Gebührensatzung zu dieser Friedhofssatzung. Die Gebühr ist beim erstmaligen Erwerb einmalig für die gesamte Nutzungszeit einer Grabstätte zu entrichten. Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits bestanden, sind die Gebühren für die Abräumung der Grabstätte einmalig bei Nachbelegung, einer Umschreibung auf neue Nutzungsberechtigte, der Verlängerung der Nutzungszeit (auch nach Nutzungszeitablauf), einem Antrag auf Abräumung oder Beendigung des Nutzungsrechts gem. § 22

zu zahlen, sofern sie nicht bereits gezahlt wurden. (2) Nach Ende des Verfügungs- oder Nutzungsrechts an einer Grabstätte gem. § 22 durch Ablauf, Verzicht oder Entzug werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Seligenstadt über.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, der nicht vollflächig abgedeckten Urnenerdgräber, der Urnenstelen und den Rasengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen von Bambus und bambusartigen Gewächsen sind untersagt. (3) Vorhandene Bäume und Sträucher gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Stadt über und sind nach Aufforderung zu entfernen. Es dürfen keine Ersatz- oder Wiederanpflanzungen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern erfolgen. Insbesondere sind Baum-, Sträucher- und Heckenbewuchse auf dem Grabmal über 1,80 m nicht zulässig und gegebenenfalls auf dieses Maß zu kürzen. Der Bewuchs darf über die Grababmessungen nicht herausragen und darf das Grab nicht vollflächig überwuchern, so dass schon der optische Eindruck erkennen lässt, dass keine regelmäßige, würdevolle Grabpflege erfolgt. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung entschädigungslos beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (7) Die an die Grabstätte angrenzenden Flächen (links und rechts der Grabstätte, vor und hinter der Grabstätte) bis zu einer Breite von 30 cm sind vom Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. (2) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 12 Monaten nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und provisorische Holzkreuze zulässig.

(3) Wahlgrabstätten (§ 21), Reihengrabstätten(§ 18, § 28) und Urnenerdgrabstätten (§ 25) müssen spätestens 12 Monate nach dem erstmaligen Erwerb bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Alle anderen Grabarten werden durch die Stadt gärtnerisch gestaltet und/oder gepflegt.

§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege, Entzug des Nutzungsrechts

(1) Wird eine Grabstätte nicht gem. § 34 hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist gem. § 34 herzurichten oder zu pflegen.

Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht gem. § 22 Abs. 1 ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die/den Nutzungs- bzw. Verfügungs-berechtigte/n schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.

(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die/der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte durch ein Hinweis an der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und der Hinweis zwei Monate unbeachtet, geht das Verfügungs- und Nutzungsrecht an die Stadt Seligenstadt über. Die Friedhofsverwaltung kann dann • die Grabstätte abräumen, einebnen und die freigewordene Fläche mit Rasen einsäen sowie • Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen entschädigungslos beseitigen.

(3) Es gilt § 35 Abs. 2 entsprechend. VII. Allgemeine Ermächtigungsgrundlage, Haftung, Gebühren, Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

Die Stadt Seligenstadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen im Einzelfall Anordnungen erlassen.

§ 38 Haftung

Die Stadt Seligenstadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Seligenstadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 39 Gebühren und Ausnahmen

(1) Für die Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren nach der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung sowie der Verwaltungskostensatzung erhoben. (2) Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofssatzung können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie mit den Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht beeinträchtigen. Insbesondere gilt dies für Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 (Bestattungsrechte), nach § 7 Abs. 3 (Verhalten auf dem Friedhof), sowie nach § 13 Abs. 5 (Ausnahme zur Sargpflicht).

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig • entgegen § 6 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält; • entgegen § 6 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt; • entgegen § 7 Abs. 2 a) auf Rasenflächen lagert; • entgegen § 7 Abs. 2 a) Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen betritt; • entgegen § 7 Abs. 2 a) Einfriedungen, Hecken oder Pflanzungen übersteigt; • entgegen § 7 Abs. 2 b) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegnimmt; • entgegen § 7 Abs. 2 c) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten dekoriert; • entgegen § 7 Abs. 2 d) lärmt, musiziert, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt; • entgegen § 7 Abs. 2 d) Rundfunk- oder andere akustische Geräte benutzt; • entgegen § 7 Abs. 2 e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde; • entgegen § 7 Abs. 2 f) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art sowie mit Fahrrädern befährt als auch Sportgeräte nutzt (Rollstuhlfahren und das Fahren mit dem Friedhofstaxi ausgenommen); • entgegen § 7 Abs. 2 g) Grabstätten, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen verunreinigt; • entgegen § 7 Abs. 2 g) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablegt und Hausmüll und/oder private Grünabfälle in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern entsorgt; • entgegen § 7 Abs. 2 h) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, anbietet; • entgegen § 7 Abs. 2 i) Drucksachen verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung; • entgegen § 7 Abs. 2 j) ohne Erlaubnis Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und/oder verwertet; • entgegen § 7 Abs. 2 k) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt; • entgegen § 7 Abs. 4, Satz 2 die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h nicht einhält; • entgegen § 7 Abs. 7 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten ohne vorherige Erlaubnis der Stadt Seligenstadt durchführt und nicht spätestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung beantragt; • entgegen § 9 Abs. 1 als Gewerbetreibender bei der Friedhofsverwaltung keinen Ausweis beantragt; • entgegen § 9 Abs. 3 Arbeiten als Dienstleistungserbringer/in nicht unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs ausführt und die Feierlichkeiten stört; • entgegen § 9 Abs. 8 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an den Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; • entgegen § 9 Abs.8 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit nicht umgehend den Arbeits- oder Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt; • entgegen § 9 Abs. 8 Abfall, Rest- oder Verpackungsmaterial nicht von dem Friedhofsgelände entfernt; • entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsgeräte in Brunnen oder in/an Wasserentnahmestellen reinigt; • entgegen § 9 Abs. 8 Baustoffe (z. B. Zement, Mörtel) nicht auf geeigneten Unterlagen verarbeitet oder zubereitet; • entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 sicherheitsrelevante Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattungen ohne schriftliche vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert; • entgegen § 30 Abs. 3 Satz 2 bei einer Veränderung, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflusst, das Last-Zeit-Diagramm gem. der TA-Grabmal nicht vorlegt; • entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht beim Öffnen benachbarter Grabstätten umstürzen oder sich senken können; • entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb der Grabstätte einbringt; • entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft in einem verkehrssicherem Zustand hält; • entgegen § 33 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Verfügungs- oder Nutzungsrechtes ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beseitigt; • entgegen § 34 Abs. 2 ungeeignete Gewächse verwendet, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen, insbesondere Bambus und bambusartige Gewächse sowie Bäume oder großwüchsige Sträucher anpflanzt. • entgegen § 34 Abs. 3 Bäume und Sträucher nicht auf das zulässige Maß von 1,80 m Höhe kürzt oder den Bewuchs auf die Maße der Grabstätte zurückschneidet; • entgegen § 34 Abs.5 Pflanzenschutzmittel verwendet; • entgegen § 35 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen des § 33 herrichtet und dauernd verkehrssicher instand hält;

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat der Einhardstadt Seligenstadt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2022 in Kraft. (2) Die Friedhofssatzung der Stadt Seligenstadt vom 15.08.2018 tritt am selben Tag außer Kraft. (3) Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Seligenstadt, den 21.02.2022 DER MAGISTRAT

Michael Gerheim Erster Stadtrat

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bekanntmachung

Der Magistrat der Einhardstadt Seligenstadt hat in seiner Sitzung am 28.08.2023 wie folgt beschlossen:

Auf dem neuen Friedhof in Seligenstadt erfolgt die Schließung folgender Grabfelder:

GrabfeldSchließung zum:
A21.12.2032
B28.10.2030
K29.01.2030

Dies bedeutet, dass keine weiteren Sargbestattungen in diesen Grabfeldern mehr erfolgen.

  • Urnenbeisetzungen in diesen aufgeführten Grabfeldern können nur noch bis zum angegebenen Datum erfolgen.
  • Die Nutzungsrechte der Grabstätten in den aufgeführten Grabfeldern werden längstens bis zum angegebenen Datum plus 15 Jahre verlängert.
  • Die Pflicht zur Unterhaltung und Pflege der bereits vorhandenen Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten bleibt weiterhin bestehen.
  • Neue Grabstätten werden in den Grabfeldern A, B und K nicht mehr erstellt.

Die betroffenen Flächen sind aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich. 63500 Seligenstadt, den 30.08.2023

Der Magistrat der Einhardstadt Seligenstadt

Michael Gerheim, Erster Stadtrat

Mainseite mit Mainuferweg

Grabfeld A