Friedhofsgebühren Neu-Isenburg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Neu-Isenburg · Hessen · PLZ 63263

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenordnung beschlossen am 29.05.2024, in Kraft ab 01.07.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.185,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 GebO (Nutzungsrecht Reihengrab Erdbestattung, Einzelgrabstelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.363,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 Ziff. a GebO (einstelliges Familiengrab, normale Tiefe)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
728,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 4 GebO (Urnenreihengrab, Einzelgrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.777,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 888 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.777 € für 2 Urnen (= Ø 888 € je Urne)
📄 § 10 Abs. 3 Ziff. a GebO (Urnenfamiliengrabstätte für bis zu zwei Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.036,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 5 GebO (Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
927,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 7 GebO (Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab, Beisetzung einer Asche gem. § 14 Abs. 2 FO)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.040 € · Urne: 410 €
📄 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 GebO
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
282,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung beschlossen am 29.05.2024, in Kraft ab 01.07.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (gültig ab 01.07.2024)

Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I, S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88) in Verbindung mit den §§ 5 und 93 Abs. I der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19.11.2001 zuletzt geändert am 20.12.2022 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 29.05.2024 für die Friedhöfe des Zweckverbandes folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (im Folgenden FZV genannt) und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung auf Grundlage der Friedhofsordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV sind:

a) Die Antragsteller

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflegeoder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich dem Friedhofszweckverband gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Verbandsvorstand auf Antrag Gebühren stunden oder erlassen.

§ 4 Rechtsbehelf / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen

(1) Benutzung der Trauerhalle

a) bis 30 Minuten

b) bis 60 Minuten

€ €

282,00 399,00

(2) Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf den Verbandsfriedhöfen beigesetzt werden

a) bis 30 Minuten € 306,00

b) bis 60 Minuten € 432,00 (3) Benutzung der Kühlung je angefangener Tag

€

55,00

(4) Benutzung der Tiefkühlung je angefangener Tag

€

80,00

(5) Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen

€

215,00

(1) Sargbestattung in einem Reihengrab

€

1.040,00

(2) Sargbestattung in einem Familiengrab

a) in normaler Tiefe (1,80 m)

b) in Tieflage (2,40 m)

€ €

1.040,00 1.370,00

§ 6 Bestattungsgebühren

(3) Sargbestattung in einer Grabkammer

€

1.089,00

(4) Urnenbeisetzung, sofern nicht Abs. 5 oder 6 zutreffen

€

410,00

(5) Urnenbeisetzung in einer Grabkammer

€

767,00

(6) Urnenbeisetzung in einer Urnenwand (Kolumbarium)

€

507,00

Werden bei einer Bestattung nach Absatz 1 bis 3 mehr als vier Sargträger benötigt, erhöht sich die Gebühr je Sargträger um € 75,-. In den Gebühren nach Absatz 5 und 6 sind die nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit erforderlichen Endbestattungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage enthalten. (7) Abweichend von den in Absatz 1 bis 6 genannten Gebührensätzen wird für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins eine Gebühr erhoben von € 179,00

§ 7 Bestattungsleistungen

Für die in § 6 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:

a) Vorbereitung des Grabes bzw. der Urnennische

b) Überführen des Sarges oder der Urne zum Grab

c) Einbringen des Sarges oder der Urne in das Grab

d) Hügeln des Grabes bzw. schließen der Urnennische

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

(1) a) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne

€

218,00

(2) Ausgrabung einer Urne

€

316,00

(3) Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung

€

159,00

(4) Öffnung und Herausnahme einer oder mehrerer Urnen aus der Urnenwand

€

159,00

b) Hinzu kommen die Gebühren für die notwendigen Genehmigungen anderer Behörden und weitere Auslagen

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten

Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodenverhältnisse: (1) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstelle)

€

1.185,00

(2) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 25 Jahren (Einzelgrabstätte)

€

1.481,00

(3) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren (Einzelgrabstätte)

€

1.778,00

(4) für das Nutzungsrecht an Urnenreihengräbern mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstätte)

€

728,00

(5) für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren

€

1.036,00

(6) für das Nutzungsrecht an einem teilanonymen Urnenreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren einschließlich der Pflege der Grabfläche und der namentlichen Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal €

1.181,00

(7) für das Nutzungsrecht an einer Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren

€

927,00

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten

(1) Gebühren für das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für eine Nutzungszeit von 30 Jahren:

a) für ein einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (1 Sarg und 3 Urnen)

€

2.363,00

b) für ein einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (2 Särge und 6 Urnen)

€

3.428,00

c) für ein zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (2 Särge und 6 Urnen)

€

4.724,00

d) für ein zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (4 Särge und 12 Urnen)

€

6.855,00

e) für jede weitere Grabstelle 40 % Zuschlag auf die jeweilige Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes. (2) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabkammern für die Bestattung von 2 Särgen und bis zu 6 Urnen und einer Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.215,00 (3) Gebühren für den Erwerb von Urnenfamiliengrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren:

a) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen

€

1.777,00

b) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu vier Urnen

€

2.160,00

c) für eine Urnennische zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen

€

2.475,00

(4) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege für eine Nutzungszeit von 20 Jahren €

1.185,00

Hinzu kommen die Kosten für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden. (5) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Partnergräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege und einem Grabmal) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren €

1.777,00

Hinzu kommen die Kosten des Grabmals und für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden. (6) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesengräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen und Rasenpflege, incl. einer Verschlussplatte und 2 Messingschildern ohne Gravur) bzw. Findlingsgräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen unter einem Findlingsstein incl. Rahmenbepflanzung) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.483,00 Zusätzliches Messingschild ohne Gravur (max. 4 Schilder pro Verschlussplatte möglich) Für die Beschriftung entstehen zusätzliche Kosten.

€

50,00

(7) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten (ein Viertelkreis bis zu 5 Urnen) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren €

2.738,00

§ 11 Verwaltungsgebühren

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt der FZV folgende Verwaltungsgebühren. Die Pflicht zur Begleichung der Gebühren besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (1) Für die Bearbeitung eines Sterbefalls wird eine Verwaltungsgebühr von € erhoben.

113,00

(2) Für die Überschreibung einer Familiengrabstätte wird eine Verwaltungsgebühr von erhoben.

51,00

€

(3) Wird für einen bereits angemeldeten Sterbefall oder eine bereits angemeldete Wiederbestattung die festgesetzte Bestattungsart nachträglich geändert oder die Bestattung wieder abgesetzt, wird eine Verwaltungsgebühr von € 20,00 erhoben. Das gleiche gilt für bereits angemeldete und nachträglich abgesetzte bzw. geänderte Ausgrabungen oder Umbettungen, es sei denn, die Absetzung oder Änderung geschieht auf Anordnung einer Behörde. €

45,00

(5) Für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen wird eine Verwaltungsgebühr von € erhoben.

68,00

(4) Für den Versand einer Urne wird eine Verwaltungsgebühr von erhoben.

(6) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Verwaltungsgebühr von € 68,00 erhoben.

§ 12 Sonstige Gebühren

(1) Zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung zum Errichten eines Grabmals werden auch die nach Ablauf der Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht fälligen Abräumungsgebühren erhoben. Diese betragen für

a) ein Reihengrab

b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab

c) ein 1-stelliges Familiengrab

d) ein 2-stelliges Familiengrab

e) mehrstellige Grabstätten nach tatsächlichem Aufwand

€ € € €

317,00 210,00 317,00 402,00

Der FZV behält sich vor, in begründbaren Ausnahmefällen die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Die Abräumungsgebühren beinhalten die Rodung des Pflanzenbewuchses, die Demontage der Grabaufbauten und Fundamente des Grabes, die Einebnung und Rasenansaat sowie die Entsorgung der Grabaufbauten, Fundamente und des Pflanzenmaterials. (2) Für Gräber, bei denen die Abräumungsgebühren nicht bereits mit der Genehmigung des Grabmals eingezogen wurden, werden diese nach der Abräumung erhoben. (3) Wird vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verzichtet, erfolgt bis zum Ablauf der Ruhezeit die Unterhaltung der Grabfläche durch den FZV. Dafür werden im Voraus folgende jährliche Gebühren erhoben für: € € €

a) ein Reihengrab

b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab

c) ein Familiengrab je Grabstelle

65,00 46,00 99,00

(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, so sind die Berechtigten verpflichtet, gegen erneute Zahlung der in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühr die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. (5) Erfolgt die Beseitigung einer schriftlich angemahnten Unfallgefahr durch lose Grabsteine nicht nach angemessener Frist (i.d.R. 6 Wochen, bei Gefahr im Verzug auch sofort), ist der FZV verpflichtet die Unfallgefahr durch Ablegen des losen Grabsteins zu beseitigen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätte. Diese Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in NeuIsenburg und Dreieich tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Neu-Isenburg, den 29.05.2024 Der Verbandsvorstand

Karin Holste-Flinspach

Anton Knieling

Verbandsvorsitzende

Stellvertretender Verbandsvorsitzender

Diese Satzung wurde bereitgestellt im Internet am 11.06.2024 Die Hinweisbekanntmachung wurde abgedruckt in der Offenbach-Post am 11.06.2024

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung vom 29.11.2001, zuletzt geändert durch 11. Nachtragssatzung, in Kraft ab 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225) sowie des § 2 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich vom 20.09.2001 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Friedhofsordnung nebst Anhang beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Friedhofszweck

  1. 1. Dem Zweckverband obliegt das Friedhofs- und Bestattungswesen. Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe: Waldfriedhof Buchenbusch Friedhof Neu-Isenburg Friedhof Zeppelinheim Friedhof Sprendlingen Friedhof Dreieichenhain Friedhof Götzenhain Friedhof Offenthal Friedhof Buchschlag

Die Verwaltung des Zweckverbandes obliegt dem Verbandsvorstand und dem von ihm Beauftragten.

  1. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Städte Neu-Isenburg oder Dreieich waren oder innerhalb dieser Gemeindegebiete verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder ein Recht auf Nutzung einer Familiengrabstätte auf einem bestimmten Friedhof hatten oder vor Unterbringung in auswärtige Altersheime oder ähnliche Heime ihren letzten Wohnsitz in Neu-Isenburg oder Dreieich hatten. Maßgebend ist die Hauptwohnung (gemäß § 16 des Hess. Meldegesetzes vom 14.07.1982).
  1. 3. Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis besteht nicht.

§ 2

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
  1. 2. Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengräbern/Urnengräbern ist öffentlich bekanntzumachen.
  1. 3. Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Familiengrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere

entsprechende Grabstätten zur Verfügung zu stellen und vom Zweckverband kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten Grabstätten herzurichten. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 3

Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind bei Tageslicht für jedermann zugängig. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden.
  2. 2. Der Zweckverband kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter zehn Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    • a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen) zu befahren,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
    • g) zu lärmen und zu spielen,
    • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
    • i) alkoholische Getränke mitzubringen und zu konsumieren.

Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung des Zweckverbandes. Sie sind mindestens zehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 5

Gewerbetreibende

  1. 1. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten, soweit sie nicht im Auftrage des Zweckverbandes oder durch Friedhofspersonal ausgeführt werden, ist nur solchen Gärtnern, Bildhauern, Steinmetzen oder sonstigen Handwerkern und Gewerbetreibenden gestattet, die im Besitz einer vom Zweckverband ausgestellten Zulassungskarte sind. Die Karte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen.
  1. 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben
    • c) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Begebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft und verlieren damit die Zulassung.
    • d) Über den Antrag auf Zulassung wird unverzüglich spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als erteilt.

Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

  1. 3. Der Zweckverband kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  1. 4. Der Zweckverband ist berechtigt, die Zulassungskarte aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung, zu entziehen.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Der Zweckverband kann Ausnahmen zulassen.
  1. 7. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren; bei feuchter Witterung dürfen die nicht befestigten Kies- und Graswege nicht mit LKW's (3,5 t) befahren werden. Für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher.
  1. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an zugewiesenen Stellen gelagert werden, an denen

sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

II. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Zweckverband anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Der Zweckverband setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der Angehörigen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung des Friedhofszweckverbandes Ausnahmen möglich.
  3. 3. Die Verstorbenen sind in verschlossenen Särgen, die Aschen in Urnen zu überbringen. Der Verband kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.

§ 7

Särge

  1. 1. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Zweckverbandes bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  2. 2. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung.
  3. 3. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
  4. 4. Der Zweckverband haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen in den Särgen beigegeben worden sind.

§ 8

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Zweckverbandes ausgehoben oder geöffnet und geschlossen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) 1,80 m, bei Tiefgräbern 2,40 m, bei Urnen 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen werden entsprechend der unterschiedlichen Bodenverhältnisse festgelegt: sie beträgt auf dem
    • a) Waldfriedhof Buchenbusch 20 Jahre
    • b) Friedhof Neu-Isenburg 20 Jahre
    • c) Friedhof Zeppelinheim 20 Jahre
    • d) Friedhof Sprendlingen 20 Jahre
    • e) Friedhof Dreieichenhain 30 Jahre
    • f) Friedhof Götzenhain 25 Jahre
    • g) Friedhof Offenthal 25 Jahre
    • h) Friedhof Buchschlag 25 Jahre
  2. 2. Für Sargbestattungen in Grabkammern gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren.
  3. 3. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
  4. 4. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstätte nicht neu belegt werden.
  5. 5. Die Ruhezeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung bestatteten Verstorbenen und Aschen bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 10

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Von Umbettungen innerhalb der Friedhöfe in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit sollte nach Möglichkeit abgesehen werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihen-grabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen und der Nutzungsberechtigte.
  4. 4. Umbettungen von Särgen und von Gebeinsresten werden von Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des Zweckverbandes durchgeführt. Die Beauftragung des ausführenden Unternehmens hat durch die Antragsteller zu erfolgen. Der Zweckverband bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die Dauer der Umbettung wird der Friedhof geschlossen. Umbettungen sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen erfolgen durch den Zweckverband.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

III. Grabstätten

§ 11

Nutzungsrechte

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Grabstätten sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Zweckverbandes.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Familiengrabstätten
    • c) Urnenreihengrabstätten
    • d) Urnenfamiliengrabstätten, auch in Urnenwänden bzw. Röhren
    • e) Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege
    • f) Grabstätten für ungenannt Beigesetzte und Sternenkinder
    • g) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege
    • h) Baumgrabstätten im Trauerhain
  3. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamiliengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. 4. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann der Zweckverband bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 12

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
  3. 3. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntgegeben.

§ 13

Familiengrabstätten

  1. 1. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Grabkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Familiengräber können sowohl nach der Reihe als auch - soweit verfügbar - nach Auswahl zur Nutzung erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand. Der Wiedererwerb ist auch für eine kürzere Nutzungszeit möglich, jedoch gilt eine Mindestverlängerungszeit von 5 Jahren. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs ist 1/30 der Gebühr zu entrichten.

Familiengrabstätten können nur anlässlich eines Todesfalles oder im Falle der Wiederbeisetzung eines Verstorbenen, wenn der Umbettungsanspruch auf besonders wichtige

Gründe gestützt ist, erworben werden. Auf den Erwerb des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch.

Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes (§ 1 Abs. 2 der Friedhofsordnung) ihre Hauptwohnung haben oder in einem auswärtigen Altersheim oder ähnlichen Heim untergebracht sind und bis zur Unterbringung im Zuständigkeitsbereich des Zweckverbandes gewohnt haben, können, soweit der jeweils vorhandene Gräbervorrat auf den Verbandsfriedhöfen reicht, im Wege der Sterbevorsorge eine Familiengrabstätte schon zu Lebzeiten erwerben. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Von dieser Regelung sind Urnennischen in Kolumbarien, Wiesengräber und Partnergräber ausgenommen.

  1. 2. In Familiengrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen gemäß Abs. 8 bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Zweckverbandes.
  1. 3. Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten unterschieden. In einer einstelligen Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbestattungen übereinander zulässig. In zweistelligen Familiengräbern sind je nach Bodenverhältnissen zwei Sargbestattungen nebeneinander und zwei Sargbestattungen übereinander oder nur zwei Sargbestattungen nebeneinander zulässig. Grabkammern sind einstellige Familiengrabstätten.
  1. 4. In Familiengrabstätten können pro Erdbeisetzung zusätzlich drei Aschenurnen während der Zeit des Nutzungsrechtes beigesetzt werden.
  1. 5. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 7. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 8. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Stiefgeschwister,

g) auf die Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten und belegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

a) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer unbelegten Grabstätte wird an den Nutzungsberechtigten/Angehörigen die für die Grabstätte gezahlte Gebühr unter

Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.

b) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einer belegten Grabstätte gehen die bis zum Ablauf der Ruhefristen entstehenden Pflegekosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten/Angehörigen.

  1. 10. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 14

Urnenreihengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
    • a) Urnenreihengrabstätten
    • b) Urnenfamiliengrabstätten, auch Urnennischen in Kolumbarien bzw. Wiesengräbern in einem Röhrensystem
    • c) Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege
    • d) Familiengrabstätten gemäß § 13 Abs. 3
    • e) Urnenfelder für ungenannt Beigesetzte
    • f) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen mit Pflege
    • g) Baumgrabstätten im Trauerhain.
  2. 2. Urnenreihengrabstätten und Baumreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
  3. 3. Urnenfamiliengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. In einer Urnenfamiliengrabstätte können bis zu zwei bzw. vier Aschenurnen beigesetzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend.
  4. 4. Urnenfamiliengrabstätten mit Dauergrabpflege sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenfamiliengrabstätte mit Dauergrabpflege können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach der ersten Bestattung bepflanzt und auf die Dauer der Ruhefrist dieser Bestattung gärtnerisch unterhalten. Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei der zweiten Bestattung kann nur in Verbindung mit der Verlängerung der Dauergrabpflege erfolgen.
  5. 5. Kolumbarien sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Eine Urnennische kann zwei Urnen aufnehmen. Sie wird von der Friedhofsverwaltung mit einer Platte verschlossen. Die Platten werden mit einer einheitlichen Schrift versehen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
  6. 6. Teilanonyme Urnenreihengrabstätten mit Pflege sind gemeinschaftliche Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich. Ein Gemeinschaftsgrabzeichen wird mit dem Namen und dem Geburts- und Sterbedatum des/der Beigesetzten mit Metallschildern, die nur vom Friedhofsträger gestellt werden, versehen. Die gärtnerische Betreuung der Grabanlage wird für die Dauer der Ruhefrist durch den Friedhofsträger gewährleistet. Individueller Grabschmuck ist nur an dafür bestimmten Stellen möglich.
  1. 7. Wiesengrabstätten sind pflegefreie Gräber ohne die Möglichkeit individueller gärtnerischer Gestaltung für bis zu zwei Urnen. Jede Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum. Dieser ist so groß wie das jeweilige Grabmal. Das Grabmal besteht aus Stein oder Metall und wird vom Zweckverband gestellt. Für die Beisetzung sind ausschließlich Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne verrotten (innerhalb der Ruhefrist). Sofern die Beisetzung in Grabröhren erfolgen muss, sind Urnen ausschließlich mit einem max. Durchmesser von 22 cm zulässig. Bei den Grabmalen aus Metall erfolgt die Beschriftung mit Namensschildern, die vom Zweckverband gestellt werden. Die Verwendung eigener Namensschilder ist ausgeschlossen. Bei den Steingrabmalen erfolgt die Beschriftung mit vertiefter Schrift oder aufgesetzter Schrift aus Metallbuchstaben (auch Schriftzüge möglich). Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Namensschilder und die Grabmale aus Stein gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über, sofern dies dem Zweckverband vor Ablauf des Nutzungsrechts mitgeteilt wird. Nach Ablauf des Nutzungsrechts besteht für die Grabnutzer kein Anspruch auf Herausgabe der Grabmale. Individueller Grabschmuck ist nur an dafür bestimmten Stellen möglich. Diese sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
  1. 8. Im Trauerhain des Waldfriedhofes Buchenbusch werden Urnen im Wurzelbereich gekennzeichneter Bäume beigesetzt. Hierfür sind nur Urnen zugelassen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne biologisch zersetzen. Diese Eigenschaft hat der Bestatter gegenüber dem Zweckverband nachzuweisen. Es wird unterschieden zwischen Baumreihengrabstätten und Baumfamiliengrabstätten. Für Baumfamiliengrabstätten wird ein Bereich von 5 Metern um den Baum in Viertelkreise aufgeteilt. In jeder Baumfamiliengrabstätte (Viertelkreis) können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 14 Abs. 3.
  1. 9. Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist der Zweckverband berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
  1. 10. Überurnen aus Marmor oder vergleichbaren schwer vergänglichen Materialien sind nicht zulässig.

§ 15

Grabstätten für ungenannt Beigesetzte und Grabstätten für Sternenkinder

Die Grabstätten für „ungenannt Beigesetzte“ und die Grabstätten für Sternenkinder (Leibesfrüchte und totgeborene Kinder) befinden sich jeweils auf einer eigenen Rasenfläche mit gemeinschaftlichem Denkmal. Die Bestattungen werden der Reihe nach vorgenommen. Die Anlagen werden durch den Zweckverband unterhalten. Individuelle Grabpflege ist nicht gestattet. Im Sternenkinderfeld ist die Kennzeichnung der Grabstätten mittels ebenerdig im Rasen eingelassener Schriftplatten erlaubt, welche die Maße 30 x 15 cm nicht überschreiten dürfen.

§ 16

Größen der Gräber

Die nachfolgenden Grabarten haben folgende Maße (Breite x Länge), sofern nicht Abweichungen aufgrund räumlicher Gegebenheiten unabdingbar sind.

a) Reihengräber 80 x 220 cm

b) Einstellige Familiengräber 120 x 250 cm

c) Zweistellige Familiengräber 240 x 250 cm

d) Urnenreihengräber 80 x 80 cm

e) Urnenfamiliengräber in unterschiedlichen Abmessungen bis zu 120 x 120 cm

f) Urnenfamiliengräber mit Dauergrabpflege 100 x 100 cm

g) Baumreihengräber befinden sich als 1/20-Kreissegment um einen Baum mit einem Radius von bis zu 250 cm. Die Fläche eines Baumgrabes beträgt ca. 1 m²

h) Baumgräber befinden sich als ¼-Kreissegmente um einen Baum mit einem Radius von bis zu 250 cm. Die Fläche eines Baumgrabes beträgt ca. 5 m²

i) Grabstätten für Sternenkinder 50 x 70 cm

j) Grabstätten für ungenannt Beigesetzte 40 x 40 cm

k) Partnergräber befinden sich je nach Anordnung um eine gemeinsame Denkmalgruppe auf einem 1/6- bis 1/3-Kreissegment mit dem Radius von 70 bis 130cm um den Mittelpunkt der Denkmalgruppe. Die Fläche eines Partnergrabes beträgt ca. 0,8 m²

l) bei Wiesengräbern bleibt die räumliche Ausdehnung der Grabstätte auf die Fläche der Abdeckung (Verschlussplatte oder Findling) begrenzt. Sie beträgt max. 0,3 m²

m) teilanonyme Urnenreihengräber 35 x 35 cm

n) Urnennischen mit dem Raummaß 40 x 35 x 25 cm

o) Grabkammern 100 x 240 cm

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltung

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage bewahrt wird. Vor dem 01.01.2023 errichtete Grabmale, die den nachfolgend genannten Erfordernissen nicht entsprechen, genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für nachträgliche Änderungen an bestehenden Grabmalen, soweit diese nicht durch Neuanlagen ersetzt werden. Vor Gestaltung der Grabstätte sind deren genauen Abmessungen beim Zweckverband zu erfragen.
  2. 2. Die nutzungsberechtigten Personen haben sich nach persönlicher Beratung beim Zweckverband über die Wahlmöglichkeiten zwischen den Grabstätten und Grabarten zu entscheiden. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
  3. 3. Das Versetzen von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckplatten ist schriftlich beim Zweckverband zu beantragen. Maßgebliches Regelwerk für Beantragung und Versetzung von Grabmalen ist die „TA Grabmal“ (technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V., Kaisersesch) in der aktuellen Fassung. Diese Vorschrift kann in der Verwaltung des Zweckverbandes und auf seiner Homepage unter (https://friedhofszweckverband.de/formulare/) eingesehen werden.
  4. 4. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182

der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das „Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) in der aktuellen Fassung.

  1. 5. Die Grabmale dürfen aus bearbeitetem und unbearbeitetem Naturstein, Kunststein, Metall, Holz, Keramik oder Glas bestehen. Bei einer Ausfertigung in Kunststein oder Glas wird die Genehmigungsfähigkeit ggf. anhand eines vom Antragsteller beim Zweckverband abzuliefernden Musters beurteilt.
  1. 6. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Das gilt auch für wasser- und luftundurchlässige Folien als Grababdeckung, auch wenn sie nicht sichtbar verbaut sind. Ausnahmen bilden die Verwendung von Kunststoffvasen und Grablichtern aus Kunststoff.
  1. 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nicht über die Grabbegrenzungen hinaus reichen. Davon ausgenommen sind Grabmalfundamente, soweit dadurch Nachbargrabstätten und die Rahmenbepflanzung des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden.
  1. 8. Bei Grabsteindicken von weniger als 8 cm und einer Grabmalhöhe von mehr als 1,60 Metern, von ebener Erde aus gemessen, ist von der nutzungsberechtigten Person gemäß TA Grabmal Zf. 3.2 (vgl. § 17 Zf. 3) eine objektbezogene statische Berechnung vor Genehmigung des Grabmals vorzulegen. Es gilt eine maximale Höhenausdehnung der Grabmale von 2,00 Metern.
  1. 9. Liegende Grabmale werden bezüglich der Mindestdicke wie Abdeckplatten gemäß TA Grabmal (vgl. § 17 Zf. 3) bewertet. Die Mindestdicke ist abhängig von der Dimension jeder einzelnen Abdeckplatte.
  1. 10. Wege und Stege unmittelbar um das Grab unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der nutzungsberechtigten Person des betreffenden Grabes. Dort dürfen keine anderen als die vom Zweckverband verwendeten Materialien aufgebracht werden. Nicht zugelassene Materialien werden vom Zweckverband auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigt.
  1. 11. Bei Reihen- und Familiengrabstätten für Erdbestattungen auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und bei Grabkammern auf anderen Friedhöfen dürfen nur bis zu 50 % der Grabfläche mit luft- und wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Zur Grababdeckung zählen auch liegende Grabmale und Einfassungen. Bei Grabkammern darf der eingebaute Filter nicht abgedeckt werden.
  1. 12. Die Anlage von Einfassungen und Grabmalen auf Grabstätten ist nicht verpflichtend. Bei Grabkammern sind Einfassungen nicht zulässig.
  1. 13. Auf allen Friedhöfen des Zweckverbandes obliegt die Gestaltung der Grabstätten für folgende Grabarten nicht den nutzungsberechtigten Personen:

a) Grabstätten für ungenannt Beigesetzte

b) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten

c) Baumgrabstätten im Trauerhain

d) Urnennischen

e) Partnergräber

f) Wiesengräber

g) Grabstätten für Sternenkinder

Eine Ablagemöglichkeit für Grabschmuck kann nur durch den Zweckverband geschaffen werden.

§ 18

entfällt

§ 19

entfällt

§ 20

Zustimmungserfordernis

  1. 1. entfällt
  2. 2. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Abdeckungen, sowie von sonstigen baulichen Anlagen (auch Sitzbänke) ist genehmigungspflichtig. Grundlage für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ein entsprechender gebührenpflichtiger schriftlicher Antrag mit Angabe von Material, Bearbeitungsform, Farbe, Fundamentierung, Verdübelung incl. Maßangaben muss dem Zweckverband rechtzeitig vor der geplanten Errichtung zugehen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Mit dem Errichten des Grabmals darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Zweckverbandes vorliegt.
  3. 3. Die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet ist.
  4. 4. Grabanlagen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet wurden oder mit den Antragsunterlagen nicht übereinstimmen, müssen entfernt bzw. den Antragsunterlagen entsprechend abgeändert werden. Der Zweckverband kann bei Fristversäumnis in Ersatzvornahme auf Kosten der Nutzungsberechtigten tätig werden.
  5. 5. Nicht zustimmungspflichtig ist lediglich das Aufstellen einfacher Holzkreuze mit Schriftzug (Lattenbreite bis 10 cm, Gesamthöhe bis 1 Meter) als Provisorium.
  6. 6. entfällt.
  7. 7. Der Zweckverband kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitere Anforderungen an Material und Ausführung über die genannten Bestimmungen hinaus formulieren.

§ 21

Befestigung der Grabmale

  1. 1. Auf Grundlage der TA Grabmale sind Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und diese Setzungen durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Grabmale müssen dauernd standsicher sein. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 20 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Verdübelung und eine vollständige statische Berechnung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung prüft die vorgelegten Daten und kann erforderliche Änderungen vorschreiben.

  1. 2. Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
  1. 3. Wird der ordnungsgemäße Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist hergestellt, ist der Zweckverband berechtigt, das Grabmale oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Zweckverband ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Zweckverband kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 22

Beseitigung von Grabstätten

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes von der Grabstelle entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf, Entziehung, vorzeitigem Verzicht des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, sowie nach Niederschlagungen in Folge von unbezahlten oder nur teilweise bezahlten Grabnutzungsgebühren werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen und Fundamente vom Zweckverband abgeräumt und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Zweckverbandes über.

Besteht Interesse an der Eigentumsübernahme durch die nutzungsberechtigten Personen, ist eine Abholung von Grabaufbauten nur zum Zeitpunkt der Abräumung möglich.

V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 23

Allgemeines

  1. 1. entfällt
  1. 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die

durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Höhe der Bepflanzung darf zwei Meter zu keinem Zeitpunkt der Nutzung überschreiten.

  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
  2. 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
  3. 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 24

Vernachlässigung

Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätten erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts. Ungepflegte Gräber und Gräber mit nicht standsicheren Grabsteinen kann der Zweckverband nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch sechsmonatigem Hinweis auf der Grabstätte und im Bekanntmachungskasten des jeweiligen Friedhofes einebnen lassen. Die Kosten der Einebnung wegen Vernachlässigung trägt der Nutzungsberechtigte/Verpflichtete.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 25

Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Zweckverbandes und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Leichenbesichtigung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 26

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum oder am Grabe abgehalten. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
  2. 2. Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
  1. 3. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes.

VII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

  1. 1. Bei Familiengrabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt ist, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Für alle übrigen Grabstätten gilt der § 13 der Friedhofsordnung.
  2. 2. Im Übrigen gilt diese Friedhofsordnung.

§ 28

Haftung

Der Zweckverband haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Dem Verband obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend.

§ 30

Personenbezogene Daten und Datenschutz

Das Führen von personenbezogenen Daten unterliegt dem Datenschutz.

  1. 1. Für die Bearbeitung von Sterbefall und Nutzungsrecht werden die notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden und der nutzungsberechtigten Person erhoben und in automatisierten Dateien gespeichert.
  2. 2. Rechtsgrundlagen sind die Hessische Gemeindeordnung (HGO), das Kommunalabgabengesetz (KAG), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) und diese Satzung.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. außerhalb der gem. § 3 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  3. 2. entgegen § 4 Abs. 3a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  4. 3. entgegen § 4 Abs. 3b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 1. 4. entgegen § 4 Abs. 3c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  2. 2. 5. entgegen § 4 Abs. 3d Druckschriften verteilt,
  3. 3. 6. entgegen § 4 Abs. 3e Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  4. 4. 7. entgegen § 4 Abs. 3f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  5. 5. 8. entgegen § 4 Abs. 3g lärmt und spielt und sich ansonsten nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  6. 6. 9. entgegen § 4 Abs. 3h Tiere mitbringt,
  7. 7. 10. entgegen § 5 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  8. 8. 11. entgegen § 5 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  9. 9. 12. entgegen § 5 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10 € bis 1.000 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
  10. 2. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Magistrat des Verbandsmitgliedes.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 2. November 1995 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 16.04.2004 in Kraft getreten. Die 2. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.04.2008 in Kraft getreten. Die 3. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die 4. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.04.2010 in Kraft getreten. Die 5. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 22.03.2011 in Kraft getreten. Die 6. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 07.03.2014 in Kraft getreten. Die 7. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 02.04.2015 in Kraft getreten. Die 8. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.01.2016 in Kraft getreten. Die 9. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.05.2019 in Kraft getreten. Die 10. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.05.2022 in Kraft getreten. Die 11. Nachtragssatzung zur Friedhofsordnung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Neu-Isenburg, den 29. November 2001

( Norrenbrock ) Verbandsvorsitzender

( Danielewski ) Stellvertretender Verbandsvorsitzender

Neu-Isenburg, den 29.11.2001

Veröffentlicht in der Offenbach-Post am 19.12.2001

Die 1. Nachtragssatzung wurde am 16.04.2004 veröffentlicht

Die 2. Nachtragssatzung wurde am 31.04.2008 veröffentlicht

Die 3. Nachtragssatzung wurde am 24.12.2009 veröffentlicht

Die 4. Nachtragssatzung wurde am 25.03.2010 veröffentlicht

Die 5. Nachtragssatzung wurde am 21.03.2011 veröffentlicht

Die 6. Nachtragssatzung wurde am 06.03.2014 veröffentlicht

Die 7. Nachtragssatzung wurde am 01.04.2015 veröffentlicht

Die 8. Nachtragssatzung wurde am 01.01.2016 veröffentlicht

Die 9. Nachtragssatzung wurde am 30.04.2019 veröffentlicht

Die 10. Nachtragssatzung wurde am 21.04.2022 unter www.friedhofszweckverband.de veröffentlicht

Die 11. Nachtragssatzung wurde am 21.12.2022 unter www.friedhofszweckverband.de veröffentlicht

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neu-Isenburg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neu-Isenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neu-Isenburg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neu-Isenburg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 410 € (Urne) bzw. 1.040 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neu-Isenburg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neu-Isenburg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €