📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenordnung, beschlossen 29.05.2024, gültig ab 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung des Friedhofszweckverbandes Neu-Isenburg und Dreieich (gültig ab 01.07.2024)
7.9
Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich
Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I, S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 83, 88) in Verbindung mit den §§ 5 und 93 Abs. I der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19.11.2001 zuletzt geändert am 20.12.2022 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 29.05.2024 für die Friedhöfe des Zweckverbandes folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (im Folgenden FZV genannt) und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung auf Grundlage der Friedhofsordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV sind:
a) Die Antragsteller
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich dem Friedhofszweckverband gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 7.9
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Verbandsvorstand auf Antrag Gebühren stunden oder erlassen.
§ 4 Rechtsbehelf / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
(1) Benutzung der Trauerhalle
a) bis 30 Minuten € 282,00
b) bis 60 Minuten € 399,00
(2) Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf den Verbandsfriedhöfen beigesetzt werden
a) bis 30 Minuten € 306,00
b) bis 60 Minuten € 432,00
(3) Benutzung der Kühlung je angefangener Tag € 55,00
(4) Benutzung der Tiefkühlung je angefangener Tag € 80,00
(5) Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen € 215,00
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Sargbestattung in einem Reihengrab € 1.040,00
(2) Sargbestattung in einem Familiengrab
a) in normaler Tiefe (1,80 m) € 1.040,00
b) in Tieflage (2,40 m) € 1.370,00
(3) Sargbestattung in einer Grabkammer € 1.089,00
(4) Urnenbeisetzung, sofern nicht Abs. 5 oder 6 zutreffen € 410,00
(5) Urnenbeisetzung in einer Grabkammer € 767,00
(6) Urnenbeisetzung in einer Urnenwand (Kolumbarium) € 507,00 7.9 Werden bei einer Bestattung nach Absatz 1 bis 3 mehr als vier Sargträger benötigt, erhöht sich die Gebühr je Sargträger um € 75,-.
In den Gebühren nach Absatz 5 und 6 sind die nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit erforderlichen Endbestattungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage enthalten.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 bis 6 genannten Gebührensätzen wird für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins eine Gebühr erhoben von € 179,00
§ 7 Bestattungsleistungen
Für die in § 6 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
a) Vorbereitung des Grabes bzw. der Urnennische
b) Überführen des Sarges oder der Urne zum Grab
c) Einbringen des Sarges oder der Urne in das Grab
d) Hügeln des Grabes bzw. schließen der Urnennische
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) a) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne € 218,00
b) Hinzu kommen die Gebühren für die notwendigen Genehmigungen anderer Behörden und weitere Auslagen
(2) Ausgrabung einer Urne € 316,00
(3) Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung € 159,00
(4) Öffnung und Herausnahme einer oder mehrerer Urnen aus der Urnenwand € 159,00
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodenverhältnisse:
(1) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstelle) € 1.185,00
(2) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 25 Jahren (Einzelgrabstätte) € 1.481,00
(3) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren (Einzelgrabstätte) € 1.778,00
(4) für das Nutzungsrecht an Urnenreihengräbern mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstätte) € 728,00 7.9 (5) für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren € 1.036,00
(6) für das Nutzungsrecht an einem teilanonymen Urnenreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren einschließlich der Pflege der Grabfläche und der namentlichen Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal € 1.181,00
(7) für das Nutzungsrecht an einer Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren € 927,00
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten
(1) Gebühren für das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für eine Nutzungszeit von 30 Jahren:
a) für ein einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (1 Sarg und 3 Urnen) € 2.363,00
b) für ein einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (2 Särge und 6 Urnen) € 3.428,00
c) für ein zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (2 Särge und 6 Urnen) € 4.724,00
d) für ein zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (4 Särge und 12 Urnen) € 6.855,00
e) für jede weitere Grabstelle 40 % Zuschlag auf die jeweilige Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes.
(2) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabkammern für die Bestattung von 2 Särgen und bis zu 6 Urnen und einer Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.215,00
(3) Gebühren für den Erwerb von Urnenfamiliengrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren:
a) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen € 1.777,00
b) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu vier Urnen € 2.160,00
c) für eine Urnennische zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen € 2.475,00
(4) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege für eine Nutzungszeit von 20 Jahren € 1.185,00
Hinzu kommen die Kosten für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden.
(5) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Partnergräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege und einem Grabmal) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 1.777,00 7.9 Hinzu kommen die Kosten des Grabmals und für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden.
(6) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesengräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen und Rasenpflege, incl. einer Verschlussplatte und 2 Messingschildern ohne Gravur) bzw. Findlingsgräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen unter einem Findlingsstein incl. Rahmenbepflanzung) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.483,00
Zusätzliches Messingschild ohne Gravur (max. 4 Schilder pro Verschlussplatte möglich) € 50,00 Für die Beschriftung entstehen zusätzliche Kosten.
(7) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten (ein Viertelkreis bis zu 5 Urnen) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 2.738,00
§ 11 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt der FZV folgende Verwaltungsgebühren. Die Pflicht zur Begleichung der Gebühren besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Für die Bearbeitung eines Sterbefalls wird eine Verwaltungsgebühr von € 113,00 erhoben.
(2) Für die Überschreibung einer Familiengrabstätte wird eine Verwaltungsgebühr von € 51,00 erhoben.
(3) Wird für einen bereits angemeldeten Sterbefall oder eine bereits angemeldete Wiederbestattung die festgesetzte Bestattungsart nachträglich geändert oder die Bestattung wieder abgesetzt, wird eine Verwaltungsgebühr von € 20,00 erhoben. Das gleiche gilt für bereits angemeldete und nachträglich abgesetzte bzw. geänderte Ausgrabungen oder Umbettungen, es sei denn, die Absetzung oder Änderung geschieht auf Anordnung einer Behörde.
(4) Für den Versand einer Urne wird eine Verwaltungsgebühr von € 45,00 erhoben.
(5) Für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen wird eine Verwaltungsgebühr von € 68,00 erhoben.
(6) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Verwaltungsgebühr von € 68,00 erhoben. 7.9
§ 12 Sonstige Gebühren
(1) Zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung zum Errichten eines Grabmals werden auch die nach Ablauf der Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht fälligen Abräumungsgebühren erhoben. Diese betragen für
a) ein Reihengrab € 317,00
b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab € 210,00
c) ein 1-stelliges Familiengrab € 317,00
d) ein 2-stelliges Familiengrab € 402,00
e) mehrstellige Grabstätten nach tatsächlichem Aufwand
Der FZV behält sich vor, in begründbaren Ausnahmefällen die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.
Die Abräumungsgebühren beinhalten die Rodung des Pflanzenbewuchses, die Demontage der Grabaufbauten und Fundamente des Grabes, die Einebnung und Rasenansaat sowie die Entsorgung der Grabaufbauten, Fundamente und des Pflanzenmaterials.
(2) Für Gräber, bei denen die Abräumungsgebühren nicht bereits mit der Genehmigung des Grabmals eingezogen wurden, werden diese nach der Abräumung erhoben.
(3) Wird vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verzichtet, erfolgt bis zum Ablauf der Ruhezeit die Unterhaltung der Grabfläche durch den FZV. Dafür werden im Voraus folgende jährliche Gebühren erhoben für:
a) ein Reihengrab € 65,00
b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab € 46,00
c) ein Familiengrab je Grabstelle € 99,00
(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, so sind die Berechtigten verpflichtet, gegen erneute Zahlung der in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühr die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(5) Erfolgt die Beseitigung einer schriftlich angemahnten Unfallgefahr durch lose Grabsteine nicht nach angemessener Frist (i.d.R. 6 Wochen, bei Gefahr im Verzug auch sofort), ist der FZV verpflichtet die Unfallgefahr durch Ablegen des losen Grabsteins zu beseitigen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätte.
Diese Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 7.9 Neu-Isenburg, den 29.05.2024
Der Verbandsvorstand
Karin Holste-Flinspach Anton Knieling Verbandsvorsitzende Stellvertretender Verbandsvorsitzender
Diese Satzung wurde bereitgestellt im Internet am 11.06.2024
Die Hinweisbekanntmachung wurde abgedruckt in der Offenbach-Post am 11.06.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung, beschlossen 05.03.2025, gültig ab 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung des Friedhofszweckverbandes Neu-Isenburg und Dreieich (gültig ab 01.04.2026)
Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (Friedhofszweckverband)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) hat die Verbandsversammlung in
ihrer Sitzung am 05.03.2025 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Allgemeines
§ 1 Friedhofszweck
§ 2 Gleichstellungsregelung
§ 3 Begriffsbestimmung
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbetreibende
Bestattungen
§ 8 Allgemeines
§ 9 Särge
§ 10 Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
Grabstätten
§ 14 Nutzungsrechte
§ 15 Grabarten und Grabgrößen
§ 16 Gestaltung der Gräber
§ 17 Befestigung der Grabmale
§ 18 Unterhaltung von Gräbern
§ 19 Beseitigung von Gräbern
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 20 Benutzung der Leichenhallen
§ 21 Trauerfeiern
Sonstiges
§ 22 Haftung
§ 23 Gebühren
§ 24 Personenbezogene Daten und
Datenschutz
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Ausnahmeregelung
§ 27 Inkrafttreten
Allgemeines
§ 1 – Friedhofszweck
(1) Dem Friedhofszweckverband obliegt das Friedhofs- und Bestattungswesen. Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe:
1 Waldfriedhof Buchenbusch 2 Friedhof Neu-Isenburg 3 Friedhof Sprendlingen 4 Friedhof Dreieichenhain 5 Friedhof Götzenhain 6 Friedhof Buchschlag 7 Friedhof Offenthal 8 Friedhof Zeppelinheim
Der Friedhofszweckverband wird durch den Verbandsvorstand und der von ihm beauftragten Person verwaltet.
(2) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängige Grünflächen, die der Verbesserung der Stadtökologie sowie der Ruhe und Naherholung der Bevölkerung dienen.
(3) Die Friedhöfe des Friedhofszweckverbandes dienen der Bestattung aller Personen, die bei Eintritt ihres Todes Einwohner der Städte Neu-Isenburg oder Dreieich waren oder innerhalb dieser Gemeindegebiete verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder ein Recht auf die Nutzung eines Wahlgrabes auf einem bestimmten Friedhof besitzen. Gleiches gilt für Personen, die vor Unterbringung in auswärtige Senioren- oder Pflegeeinrichtungen ihren letzten Wohnsitz in Neu-Isenburg oder Dreieich hatten. Maßgebend ist die Hauptwohnung (gemäß § 16 des Hess. Meldegesetzes vom 10.03.2006). (4) Die Bestattung anderer Personen ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der vorherigen Zustimmung des Friedhofszweckverbandes. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 2 – Gleichstellungsregelung
Die in dieser Friedhofsordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, weibliche und alle diversen Formen. Lediglich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Unter einem Grab (bzw. einer Grabstätte) ist ein für Bestattungen vorgesehener, räumlich abgegrenzter Teil eines Friedhofsgrundstückes zu verstehen. Ein Grab kann mehrere Grabstellen umfassen. Wahlgräber sind identisch mit den in der Gebührenordnung genannten Familiengräbern.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab für die Bestattung von Personen überlassen, bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde (Inhaber des Nutzungsrechts). Für alle Arten von Reihengräbern besteht lediglich ein begrenztes Nutzungsrecht, das auf die jeweilige Ruhezeit (vgl. § 12) beschränkt ist und nicht die freie Auswahl einer Grabstätte beinhaltet.
(4) Die Nutzungszeit ist die Zeitspanne, in der ein Grab, für das ein Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde, zur Bestattung von Urnen oder Särgen zur Verfügung steht.
(5) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nach Bestattung bzw. Beisetzung nicht erneut belegt werden darf, um den vollständigen Zerfall des Sarges oder der Urne und der sterblichen Überreste zu gewährleisten. (6) Unter Grababdeckung wird die luft- und wasserundurchlässige Bedeckung der Graboberfläche verstanden.
(7) Überurne ist die Bezeichnung für ein Schmuckbehältnis zur Aufnahme der Aschenkapsel.
(8) Unter Grabaufbauten sind alle beständigen Einrichtungen auf einem Grab zu verstehen (Grabmale, Sockel, Einfassungen, Abdeckplatten, Pultsteine u.ä.).
(9) Nutzungsrechte an bestimmten Wahlgräbern können in Vorsorge, d.h. vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden.
(10) Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind sowie standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Gräber.
(2) Durch die Schließung wird nur die Durchführung weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, sind den jeweiligen nutzungsberechtigten Personen für die verbleibende Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere entsprechende Grabstätten, die nicht von der Schließung betroffen sind, zur Verfügung zu stellen und vom Friedhofszweckverband kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen Gräber herzurichten. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe des Friedhofszweckverbandes sind in den Monaten April bis August in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr und in den Monaten von Oktober bis Februar in der Zeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr für jedermann zugängig. In den Monaten März und September sind die Friedhöfe von 07:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Grundsätzlich ist das Betreten der Friedhöfe nach Einbruch der Dunkelheit nicht gestattet.
(2) Der Friedhofszweckverband kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem, z.B. witterungsbedingtem Anlass vorübergehend untersagen, bzw. in der Dunkelheit gestatten.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit keine besondere Erlaubnis hierzu durch den Friedhofszweckverband erteilt ist. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder Gewerbetreibender auf dem Friedhof. Gras- und Kieswege dürfen nur befahren werden, soweit die Bodenfeuchte dies ohne Oberflächenverformungen zulässt,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten und seiner Aufbauten oder sonstigen Grabausstattungen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) bei erhöhter Brandgefahr (gemäß örtlicher Warnhinweise) Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzuzünden,
e) die gewerbsmäßige Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne schriftliche Genehmigung des Friedhofszweckverbandes,
f) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen von notwendigen und üblichen Informationen zu Bestattungsfeiern,
g) abgeräumte Erde, Fundament- und Zementreste sowie Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Anpflanzungen zu übersteigen sowie Gräber und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten,
i) zu lärmen oder alkoholische Getränke bzw. andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren,
j) mitgeführte Tiere auf den Friedhöfen nicht an der kurzen Leine zu führen und Ausscheidungen der mitgeführten Tiere nicht zu beseitigen, sowie Tiere in die Trauerhallen ohne Absprache mit dem Friedhofszweckverband mitzubringen,
k) das Parken von Fahrzeugen unberechtigter Personen auf den nur für Friedhofsbesucher zugelassenen Parkplätzen.
(4) Der Friedhofszweckverband kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern (z.B. am Volkstrauertag oder Totensonntag) sind mindestens zehn Tage vorher beim Friedhofszweckverband. anzumelden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende dürfen im Auftrag des Friedhofszweckverbandes oder der nutzungsberechtigten Personen ohne weitere Zulassung auf den Friedhöfen arbeiten. Bei ihren Tätigkeiten haben sie sich an die Regeln in dieser Friedhofsordnung zu halten. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen auch für Personenschäden (üblicherweise nicht unter 7,5 Mio. €) ist verpflichtend.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur innerhalb der Öffnungszeiten gemäß § 5 (1) durchgeführt werden. Der Friedhofszweckverband kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für gewerbliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an vom Friedhofszweckverband zugewiesenen Stellen gelagert werden. Während ihrer Tätigkeit aufgetretene Verunreinigungen haben die Gewerbetreibenden unverzüglich zu beseitigen.
Bestattungen
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofszweckverband anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Friedhofszweckverband setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt.
(3) Die Verstorbenen sind dem Friedhofszweckverband in verschlossenen Särgen, die Aschen in Urnen zu überbringen. Der Friedhofszweckverband darf nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes eine Bestattung ohne Sarg gestatten.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge sollen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und 68 cm breit sein. Sind größere Särge und weitere Sargträger erforderlich, ist das bei der Anmeldung der Bestattung beim Friedhofszweckverband anzugeben.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge müssen aus Material bestehen, das sich im Laufe der Ruhezeit biologisch zersetzt. Die Bekleidung der Verstorbenen und die Sargauskleidung sollen aus natürlichen, leicht abbaubaren Stoffen bestehen.
(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder gemeinsam in einem Sarg zu bestatten.
(4) Der Friedhofszweckverband haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben sind.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofszweckverbandes.
§ 10 – Urnen
Urnen und müssen aus Material bestehen, das sich im Laufe der Ruhezeit biologisch zersetzt. Diese Eigenschaft hat das beauftragte Bestattungsunternehmen gegenüber dem Friedhofszweckverband in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach Ende der Ruhezeit ggf. noch vorhandene Urnenreste werden an anderer Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise endbestattet.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte des Friedhofszweckverbandes geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) aus gemessen 180 cm, bei Tiefgräbern 240 cm. Urnen müssen mindestens 60 cm tief bestattet werden.
(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Särge und sarglose Leichen wird entsprechend der unterschiedlichen Bodenverhältnisse festgelegt. Sie beträgt auf dem
Waldfriedhof Buchenbusch 20 Jahre Friedhof Neu-Isenburg 20 Jahre Friedhof Sprendlingen 20 Jahre Friedhof Zeppelinheim 20 Jahre Friedhof Buchschlag 25 Jahre Friedhof Götzenhain 25 Jahre Friedhof Offenthal 25 Jahre Friedhof Dreieichenhain 30 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Särge in Grabkammern beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahren.
(3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf in derselben Grabstelle nicht neu bestattet werden.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Särgen, sarglosen Leichen und Urnen bedürfen der Erlaubnis des Friedhofszweckverbandes. Dies geschieht bei Särgen und sarglosen Leichen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Von Umbettungen innerhalb eines Friedhofs ist abzusehen.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person oder Angehöriger der verstorbenen Person.
(4) Umbettungen von Särgen und von Gebeinsresten werden von Bestattungsunternehmen unter Aufsicht des Friedhofszweckverbandes durchgeführt. Die Beauftragung des ausführenden Unternehmens hat durch die Antragsteller gemäß § 13 (3) zu erfolgen. Der Friedhofszweckverband bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die Dauer der Umbettung wird der Friedhof geschlossen. Umbettungen von Särgen und sarglosen Leichen dürfen nur in den Monaten November bis März durchgeführt werden. Umbettungen von Urnen erfolgen durch den Friedhofszweckverband.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen durch die Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller gemäß
§ 13 (3).
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Grabstätten
§ 14 – Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofszweckverbandes bzw. der Städte Dreieich oder Neu-Isenburg.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Reihengräbern können anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Friedhofszweckverband kann bei den in § 15 Abs. 7b), c), e), i), j) und l) bestimmten Grabarten auch Nutzungsrechte in Vorsorge zulassen.
(3) Eine Bestattung darf nur erfolgen, wenn die erforderliche Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Gräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Nutzungsberechtigte Personen dürfen sich keinen wirtschaftlichen Vorteil durch den Verkauf von einzelnen Grabstellen Ihrer erworbenen Gräber verschaffen.
(6)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Gräber. Dies gilt nicht für die in § 15 Abs. 7f-m) genannten Gräber, auf denen individuelle Pflege und individueller Grabschmuck nicht zulässig sind (pflegefreie Gräber). Ggf. kann dort individueller Grabschmuck auf dafür vorgesehenen Ablagestellen in der Nähe platziert werden.
(7) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird für zunächst 30 Jahre verliehen und kann um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur für die gesamte Grabfläche möglich.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person schriftlich und, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf dem Grab aufmerksam gemacht. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person einen möglichen Nachfolger bestimmen. Verstirbt die nutzungsberechtigte Person ohne einen Nachfolger benannt zu haben, erwerben das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge Der überlebende Ehegatte, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die ehelichen, nichtehelichen, Adoptiv- und Stiefkinder, die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, die Eltern, die Geschwister, die Stiefgeschwister, die Erben.
Die Betroffenen müssen der Übernahme des Nutzungsrechtes zustimmen.
(10)
Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten und belegten Gräbern kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich.
a) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einem unbelegten Grab wird an die nutzungsberechtigte Person bzw. die Angehörigen die für das Grab gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.
b) Bei Rückgabe des Nutzungsrechts an einem belegten Grab gehen die bis zum Ablauf der Ruhefristen entstehenden Pflegekosten zu Lasten der nutzungsberechtigten Person bzw. deren Angehörigen.
§ 15 – Grabarten und Grabgrößen
(1) Nicht auf jedem der Verbandsfriedhöfe werden alle Grabarten angeboten. Je nach Alter der Gräber sind von den nachfolgend in Abs. 7 genannten Standartmaßen abweichende Grabgrößen vorzufinden. (2) Es wird zwischen Erdgräbern (für Särge bzw. Särge und Urnen) und Urnengräbern (ausschließlich für Urnen) unterschieden.
(3) Für Erd- und Urnengräber gibt es auf allen Friedhöfen jeweils Reihengräber und Wahlgräber unterschiedlicher Art.
(4) Die nutzungsberechtigten Personen haben sich nach persönlicher Beratung beim Friedhofszweckverband über die Wahlmöglichkeiten zwischen den Grabarten zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der individuellen Grabpflege (vgl. § 18). Dies wird durch den Friedhofszweckverband entsprechend dokumentiert.
(5) Reihengräber gemäß § 15 Abs. 7a), d), f), g), k), m) werden für je eine Bestattung (Sarg bzw. Urne) der Reihe nach vergeben und können nach Ablauf der Ruhezeit nicht mehr verlängert werden. Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher durch Aushang, öffentliche Bekanntmachung und Hinweisschilder am betreffenden Gräberfeld bekannt gegeben.
(6) Wahlgräber gemäß § 15 Abs. 7b), c), e), h), i), j), l) sind für mehrere Bestattungen vorgesehen und können, soweit vorrätig, der Lage nach ausgewählt werden. In Wahlgräbern für Sargbestattungen (Erdgräber gemäß § 15 Abs. 2) können je möglichen Sarg zusätzlich 3 Urnen beigesetzt werden.
(7) Die Grabarten werden unterschieden in
a) Reihengräber für je eine Sargbestattung (80 x 220 cm),
b) ein- oder mehrstellige Sarg-Wahlgräber (jede Stelle 120 x 250 cm), für Särge und Urnen; als muslimische Gräber auch in eigenen Grabfeldern,
c) Grabkammern (100-120 x 250 cm) für bis zu 2 Särge und 6 Urnen,
d) Urnenreihengräber für je eine Urne (80 x 80 cm),
e) Urnen-Wahlgräber in der Erde für bis zu zwei (100 x 100 cm) oder vier (120 x 120 cm) Urnen,
f) teilanonyme Urnenreihengräber für je eine Urne in Gemeinschaftsanlagen incl. Namensnennung am Gemeinschafts-Grabmal und Grabpflege (35 x 35 cm),
g) ungenannte (anonyme) Urnengräber für je eine Urne (35 x 35 cm) ohne Kennzeichnung auf einer Wiese,
h) Urnennischen in Kolumbarien (35 x 25 cm) für bis zu zwei Urnen incl. Verschlussplatte),
i) Urnen-Partnergräber für je zwei Urnen (ca. 70 x 100 cm) in unterschiedlichen Formen incl. Grabmal und Grabpflege,
j) Wiesengräber (ca. 30 x 40 cm) für bis zu zwei Urnen mit Grabmalen in unterschiedlichen Formen, incl. Grabmal,
k) Baum-Reihengräber für je eine Urne (20 dieser Gräber befinden sich im Radius von 2,5 Metern um einen Baum),
l) Baumgräber für bis zu 5 Urnen (innerhalb eines Viertelkreises im Radius von 2,5 Metern um einen Baum),
) m) Gräber für Sternenkinder in unterschiedlichen Formen für je einen Sarg (bis zu 60 cm Länge) oder 1 Urne incl. Gemeinschafts-Grabmal.
(8)
In den jeweiligen Trauerhainen der Friedhöfe werden Urnen im Wurzelbereich gekennzeichneter Bäume beigesetzt (Baumgräber gemäß Abs. 7l) und Baum-Reihengräber gemäß Abs. 7k). Sollte ein Baum absterben, gebrochen oder entwurzelt werden, so besteht kein Anspruch auf Ersatz an derselben Stelle. Eine Umbettung dort bestatteter Urnen ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht an einem Baum, der aufgrund der genannten Ereignisse ausfällt, kann anteilig auf einen anderen Baum mit entsprechenden freien Bestattungsmöglichkeiten innerhalb eines Trauerhains ausgedehnt werden.
(9)
Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes eines Grabes ist der Friedhofszweckverband berechtigt, die bestatteten Urnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 16 – Gestaltung der Gräber
(1) Jedes Grab ist auf seiner gesamten Fläche so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs bewahrt wird. Vor Gestaltung der Gräber sind deren genauen Abmessungen beim Friedhofszweckverband zu erfragen. (2) Das Errichten und Verändern von Grabmalen und anderen Grabaufbauten ist schriftlich beim Friedhofszweckverband zu beantragen. Die Ausführung ist fachkundigen Personen vorbehalten. Die Fachkunde ist dem Zweckverband in geeigneter Form nachzuweisen. Maßgebliches Regelwerk für Beantragung und Errichtung von Grabmalen ist die „TA Grabmal“ (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen einschließlich Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen) in der aktuellen Fassung. Diese Anleitung kann in der Verwaltung des Friedhofszweckverbandes und auf seiner Homepage unter „https://friedhofszweckverband.de/formulare“ eingesehen werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Gebühren beinhalten die Kosten für die jährliche Kontrolle der Standsicherheit des Grabmals, sowie die Kosten für Abräumung und Entsorgung der Grabanlage nach Ablauf des Nutzungsrechts. Antragsberechtigt sind ausschließlich die nutzungsberechtigten Personen der Grabstätte. Mit dem Errichten des Grabmals darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Friedhofszweckverbandes vorliegt.
(3) Die Zustimmung für Anträge gemäß (2) kann der Friedhofszweckverband verweigern, sofern bis dahin angefallene Gebühren bezüglich des betroffenen Grabes nicht bezahlt sind.
(4) Nicht genehmigungspflichtig ist das Aufstellen einfacher Holzkreuze und provisorischer Holzrahmen auf Gräbern. Nicht genehmigungspflichtig ist ebenso das Aufbringen unbefestigter liegender Platten bis zu einer Größe von 20x30 cm auf das Grab. Für Platten solch geringen Ausmaßes ist auch eine Mindestdicke nicht erforderlich.
(5) Grabmale und andere Grabaufbauten aus Naturstein dürfen nur errichtet werden, wenn sie nachweislich ohne Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das „Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Für die Nachweiserbringung gilt
§ 6a (2) und (3) Friedhofs- und Bestattungsgesetz in der aktuellen Fassung.
(6) Grabmale und andere Grabaufbauten dürfen aus bearbeitetem und unbearbeitetem Naturstein, Kunststein, Metall, Holz, Keramik oder Glas bestehen. Bei einer Ausfertigung in Kunststein oder Glas wird die Genehmigungsfähigkeit ggf. anhand eines vom Antragsteller beim Friedhofszweckverband abzuliefernden Musters beurteilt. (7) Bei Reihen- und Wahlgräbern für Sargbestattungen auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und bei Grabkammern auf anderen Friedhöfen dürfen nur bis zu 50 % der Grabfläche mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Zur Grababdeckung zählen auch liegende Grabmale und Einfassungen. Bei Grabkammern darf der eingebaute Filter nicht abgedeckt werden. Die Anlage von Einfassungen und Grabmalen auf Gräbern ist nicht verpflichtend. Bei Grabkammern sind Einfassungen nicht zulässig.
(8) Nicht zugelassen ist die Verwendung von Kunststoffen aller Art. Das gilt auch für wasser- und luftundurchlässige Folien als Grababdeckung, auch wenn sie nicht sichtbar verbaut sind. Ausnahmen bilden die Verwendung von Kunststoffvasen und Grablichtern aus Kunststoff.
(9) Grabmale und sonstige Grabaufbauten dürfen nicht über die Grabbegrenzungen hinaus reichen. Davon ausgenommen sind Grabmalfundamente, soweit dadurch Nachbargräber und die Rahmenbepflanzung des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden.
(10) Bei einer Grabmaldicke von weniger als 10 cm dürfen die Grabmale nicht höher als 69 cm sein, von ebener Erde aus gemessen. Bei einer Grabsteindicke von weniger als 8 cm bzw. einer Grabmalhöhe von mehr als 160 cm, von ebener Erde aus gemessen, ist von der nutzungsberechtigten Person gemäß Zf. 3.2 der TA Grabmal eine objektbezogene statische Berechnung vor Genehmigung des Grabmals vorzulegen. Grabmale dürfen die Höhe von 200 cm auch bei einer größeren Dicke nicht überschreiten.
(11) Liegende Grabmale werden bezüglich der Mindestdicke wie Abdeckplatten gemäß Zf. 3.4 der TA Grabmal bewertet. Die Mindestdicke ist abhängig von der Dimension jeder einzelnen Abdeckplatte.
(12) Grabanlagen, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Friedhofszweckverbandes errichtet wurden und genehmigungsfähig sind, müssen nachträglich innerhalb einer durch den Friedhofszweckverband gesetzten Frist kostenpflichtig beantragt werden. Nicht genehmigungsfähige Grabanlagen müssen innerhalb dieser Frist beseitigt werden. Grabanlagen, die mit den genehmigten Antragsunterlagen nicht übereinstimmen, sind innerhalb der zu setzenden Frist den Antragsunterlagen entsprechend abzuändern. Erfolgt dies durch die nutzungsberechtigte oder von ihr beauftragten Person nicht innerhalb der Frist, kann der Friedhofszweckverband die regelwidrigen Grabanlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen lassen. (13) Auf pflegefreien Gräbern gemäß § 14 (6) werden Grabmale vom Friedhofszweckverband gestellt. Die Beschriftung bei den Grabarten gemäß § 15 (7h, i, j) muss die nutzungsberechtigte Person auf eigene Kosten beauftragen. Weitere individuelle Gestaltung (z.B. Foto, Vase) bedarf der Genehmigung des Friedhofszweckverbandes.
(14) Auf Gräbern für Sternenkinder erfolgt eine einheitliche Kennzeichnung. Der Friedhofszweckverband stellt die für die jeweilige Gräberanlage geeignete Gedenktafel ohne Beschriftung zur Verfügung. Die Beauftragung der Beschriftung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person. Die anschließende Verlegung der Gedenktafel erfolgt durch den Friedhofszweckverband.
(15) Der Friedhofszweckverband kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage weitere Anforderungen an Material und Ausführung über die genannten Bestimmungen hinaus formulieren.
(16) Wege und Stege unmittelbar um das Grab unterliegen nicht der Gestaltungsfreiheit der nutzungsberechtigten Person des betreffenden Grabes. Dort dürfen keine anderen als die vom Friedhofszweckverband verwendeten Materialien aufgebracht werden. Nicht zugelassene Materialien werden vom Friedhofszweckverband auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beseitigt.
§ 17 – Befestigung der Grabmale
(1)
Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Maßgebliches Regelwerk für die Befestigung von Grabmalen ist die „TA Grabmal“ in der aktuellen Fassung (vgl. § 16 (2) Satz 4 dieser Friedhofsordnung).
(2) Die nutzungsberechtigten Personen von Gräbern sind verpflichtet, die darauf befestigten Grabmale jährlich im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten des Grabnutzers durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Die nutzungsberechtigten Personen haften für Unfälle und Schäden durch nicht sicher befestigte Grabmale.
Unabhängig davon überprüft der Friedhofszweckverband die Standfestigkeit der Grabmale jährlich einmal gemäß der Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen in der jeweils aktuellen Fassung, (vgl. § 16 (2)).
(3) Wird der ordnungsgemäße und sichere Zustand eines Grabmals oder von Grabaufbauten trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofszweckverbandes nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist hergestellt, ist der Zweckverband berechtigt, die betreffenden Grabaufbauten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen. Die Grabaufbauten werden bis drei Monate nach der Abräumung aufbewahrt. Ist eine verantwortliche Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweis auf dem Grab.
Bei Gefahr im Verzug ist eine Benachrichtigung vor der Abräumung nicht erforderlich.
§ 18 – Unterhaltung von Gräbern
(1) Die in § 15 (7a-e) genannten Gräber sind zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen. Das gilt für die gesamte Fläche des Grabes. Alle Grabaufbauten müssen dauerhaft instandgehalten werden. Verantwortlich hierfür ist die nutzungsberechtigte Person des jeweiligen Grabes.
(2) Zur Bepflanzung der in § 15 (7a-e) genannten Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege auch langfristig nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an Friedhofs-Anlagen und -Wegen verursacht werden, haften die nutzungsberechtigten Personen der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Höhe der Bepflanzung darf 200 cm zu keinem Zeitpunkt der Nutzung überschreiten. Der Bewuchs darf über die seitliche Begrenzung des Grabes nicht hinaus reichen.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Verantwortlich ist die nutzungsberechtigte Person des Grabes. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofszweckverband nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. (4) Zur Grabmalpflege und Bekämpfung unerwünschten Bewuchses dürfen keine umweltgefährdenden Mittel verwendet werden.
(5) Die Verpflichtung der nutzungsberechtigten Person zur Pflege des Grabes erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Ungepflegte Gräber und Gräber mit nicht standsicheren Grabmalen kann der Friedhofszweckverband nach folgenloser schriftlicher Aufforderung abräumen lassen. Die Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person. Ist diese Person nicht zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf dem Grab darauf aufmerksam gemacht.
§ 19 – Beseitigung von Gräbern
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhezeit bei Reihengräbern), sowie nach Entziehung des Nutzungsrechts oder vorzeitigem Verzicht am Nutzungsrecht werden die Gräber vom Friedhofszweckverband abgeräumt. Die Grabmale und Grabaufbauten gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofszweckverbandes über.
(2) Besteht Interesse an der Eigentumsübernahme durch die nutzungsberechtigte Person, ist eine Abholung der Grabaufbauten nur zum Zeitpunkt der Abräumung möglich. Dem Friedhofszweckverband obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf von drei Monaten werden die Grabaufbauten, für die Interesse an der Eigentumsübernahme durch die nutzungsberechtigte Person angekündigt wurde, entsorgt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabaufbauten oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, gehen nach Verzicht am Nutzungsrecht und Überlassung der Grabaufbauten in das Eigentum des Friedhofszweckverbandes über. Bei denkmalgeschützten Grabmalen im Sinne des § 2 Hess. Denkmalschutzgesetz sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 20 – Benutzung der Leichenhallen
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofszweckverbandes oder in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen innerhalb vom Friedhofszweckverband festzulegender Zeiten sehen. Die Särge sind eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3)
Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Leichenbesichtigung bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Erlaubnis.
§ 21 – Trauerfeiern
(1)
Die Trauerfeiern werden in einem dafür bestimmten Raum abgehalten. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet (vgl.
§ 18 Friedhofs
- und Bestattungsgesetz Hessen).
(2)
Die Benutzung des Raumes für Trauerfeiern kann untersagt werden, wenn beim Verstorbenen eine meldepflichtige übertragbare Krankheit festgestellt wurde oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. (3) Für Trauerfeiern werden 30 Minuten Zeit festgesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofszweckverbandes kann die Zeit auf 60 Minuten verlängert werden.
(4) Für die Mitnahme von Tieren gelten die Bestimmungen des § 6 (3j).
§ 22 – Haftung
Der Friedhofszweckverband haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Dem Friedhofszweckverband obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Er haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet der Friedhofszweckverband nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 23 – Gebühren
Für Leistungen durch den Friedhofszweckverband werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung des Friedhofszweckverbandes erhoben.
§ 24 – Personenbezogene Daten und Datenschutz
Das Führen von personenbezogenen Daten unterliegt dem Datenschutz.
Für die Bearbeitung einer beantragten Bestattung oder eines beantragten Nutzungsrechts und der damit verbundenen Formalitäten werden die notwendigen personenbezogenen Daten der antragstellenden und der nutzungsberechtigten Person erhoben und in automatisierten Dateien gespeichert.
Rechtsgrundlagen sind die Hessische Gemeindeordnung (HGO), das Kommunal-abgabengesetz (KAG), die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), sowie diese Friedhofsordnung.
§ 25 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 (1) die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
- 2. die Anordnungen des Friedhofspersonals gemäß § 6 (1) nicht befolgt,
- 3. nicht gestattete Tätigkeiten gemäß § 6 (3) ausführt, insbesondere:
a) die Wege innerhalb der Friedhöfe mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit keine besondere Erlaubnis durch den Friedhofszweckverband hierzu erteilt ist,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet, mit Ausnahme der Tätigkeit von Dienstleistungserbringern zur Pflege und Erhaltung der Grabstätten und seiner Aufbauten oder sonstigen Grabausstattungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) bei erhöhter Brandgefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzündet,
e) die gewerbsmäßige Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne schriftliche Genehmigung des Friedhofszweckverbandes betreibt,
f) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt, ausgenommen von notwendigen und üblichen Informationen zu Bestattungsfeiern,
g) abgeräumte Erde, Fundament- und Zementreste sowie Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Anpflanzungen übersteigt sowie Gräber und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
i) lärmt, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel mitbringt bzw. konsumiert,
j) mitgeführte Tiere nicht an der kurzen Leine führt und deren Ausscheidungen nicht beseitigt,
k) als unberechtigte Person die nur für Friedhofsbesucher zugelassenen Parkplätze zum Abstellen seines Fahrzeugs benutzt,
- 4. entgegen § 6 (5) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Friedhofszweckverbandes durchführt,
- 5. entgegen § 5 (1) gewerbliche Arbeiten gemäß § 7 (3) auf den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten durchführt,
- 6. entgegen § 7 (4) Werkzeuge und Materialien auf nicht zugewiesenen Stellen lagert,
- 7. entgegen § 16 (2) Grabmale oder andere Grabaufbauten ohne Genehmigung des Friedhofszweckverbandes errichtet oder verändert, bzw. errichten oder verändern lässt,
- 8. entgegen § 16 (16) außerhalb der Grabflächen andere als die vom Friedhofszweckverband verwendeten Materialien aufbringt,
- 9. entgegen § 18 (1) die in § 15 (7a-e) genannten Gräber nicht bepflanzt und dauerhaft pflegt,
- 10. entgegen § 18 (4) zur Grabmalpflege und Bekämpfung unerwünschten Bewuchses umweltgefährdende Mittel verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der jeweilige Magistrat des
Verbandsmitgliedes.
§ 26 – Ausnahmeregelung
In begründeten Ausnahmefällen können durch Vorstandsbeschluss gegenüber den Bestimmungen in dieser Friedhofsordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 27 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 29. November 2001 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Neu-Isenburg, den 11.03.2026
Der Verbandsvorstand
Karin Holste-Flinspach
Anton Knieling Verbandsvorsitzende
Stellvertretender Verbandsvorsitzender
Diese Satzung wurde bereitgestellt im Internet am 20.03.2026
Die Hinweisbekanntmachung wurde abgedruckt in der Offenbach-Post am 20.03.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dreieich?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dreieich mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!