📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Heusenstamm
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderen Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I. S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm vom 14.12.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 14.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Heusenstamm folgende Gebührenordnung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm vom 13.06.2018 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Person, die nach dem hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S.v. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich der Nutzungsberechtige.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Heusenstamm gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Gebührenschuld (Erwerb des Nutzungsrechts) entsteht mit erfolgter Bestattung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung einer Kühlzelle und der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung einer Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Kuhlzelle / Tiefkuhlzelle je angefangenen Tag 86,00 €
b) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 86,00 €
(2) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 300,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben, Schließen und Herrichten eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwachsene
Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 13. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 746,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte 746,00 €
- 3. in ein anonyme Reihengrabstätte 746,00 €
b) Kinder
- 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 607,00 €
- 2. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 706,00 €
- 3. Bei einer Bestattung im Sternenkinderfeld 0,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Urnen in Erdgräber werden für das Ausheben, Schließen und Herrichten eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 429,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 429,00 €
c) in einer Grabstände für Erdbestattungen 429,00 €
d) in einem anonymen Urnenreihengrab 429,00 €
e) im Sternenkinderfeld 0,00 €
f) in einem Urnenreihenrasengrab 429,00 €
g) in einem Urnenwahlrasengrab 429,00 €
h) in einem Urnenbaumgrab 429,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Urnen in einer Urnenstele wird folgende Gebühr erhoben: 79,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Heusenstamm: Öffnen und Schließen des bestehenden Grabes, Herausheben der Leiche, Übergabe der Leiche an die Pietät, Reinigen der Geräte. Bei Wiederbeisetzung innerhalb desselben Friedhofs oder innerhalb der Stadt umfasst die Tätigkeit auch das Öffnen des neuen Grabes, die Beisetzung der Leiche und das Schließen des neuen Grabes.
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs 1.456,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Stadt Heusenstamm 1.634,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 951,00 €
(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 12 Jahren beträgt 0,00 € (3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs 231,00€
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Stadt Heusenstamm 297,00 €
- 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 148,00 €
c) aus einer Urnenstele 207,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen Erwachsene (ab dem 13. Lebensjahr) 1.070,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr 440,00 €
c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 880,00 €
d) Anonymes Reihengrab 1.070,00 €
e) Reihendoppelgrab (Altfälle) 1.460,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte 940,00 €
b) Anonymes Urnengrab 870,00 €
c) Urnenreihennischengrab 770,00 €
d) Urnenreihenrasengrab (Rasenpflegekosten, ohne Namensplatte) 1.000,00 €
e) Urnenbaumgrab (Rasen- und Baumpflegekosten, ohne Schrifttafel) 1.000,00 €
(3) Für die Überlassung einer Grabstände auf dem Sternenkinderfeld wird keine Nutzungsgebühr erhoben. 0,00 € (4) a) Der Preis für die Namensplatte und das Einlassen beläuft sich auf dieser beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer. 178,50 €;
b) Der Preis für die Schrifttafel und das Anbringen beläuft sich auf dieser beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer. 220,15 €;
§ 9
Erwerb des Nutzungsrechtes an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Lage der Grabstätte in Grabfeldern (Abt.) ohne Vorausbau
- 1. Für eine Grabstelle 2.020,00 €
- 2. Für zwei Grabstellen 2.820,00 €
- 3. Für drei Grabstellen 3.620,00 €
b) Lage der Grabstätte im Grabfeld (Abt. P) mit Vorausbau
- 1. Für eine Grabstelle 2.400,00 €
- 2. Für zwei Grabstellen 3.580,00 €
- 2. Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstätte erhoben
a) Urnenwahlgrab (4-fach belegbar) 1.500,00 €
b) Urnenwahlnischengrab / Stele (2-fach belegbar) 1.500,00 €
c) 1) Urnenwahlrasengrab (Rasenpflegekosten, ohne Namensplatte) 1.610,00 €
- 2. Der Preis für die Namensplatte und das Einlassen beläuft sich auf dieser beinhaltet die gesetzliche Umsatzsteuer. 178,50 €
(3) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 26 II. Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts pro Grabstände und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Wahlgräber.
b) Bei Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts pro Grabstände und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Urnenwahlgräber.
Bei Verlängerung oder Wiederwerb des Nutzungsrechts bei Grabstätten mit mehr als drei Grabstellen pro Grabstätte und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Wahlgräber mit drei Grabstellen.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Reihengrabstätten 679,00 € bei Reihendoppelgrabstätten 784,00 €
- 2. bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle 679,00 € bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen 784,00 €
- 3. bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 574,00 €
- 4. Bei Grabstätten bis zum 12. Lebensjahr 50\% (von § 10 (1) 1)
- 5. Die Gebühren für die Grabräumungen enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Gebühren für Grabräumung entfallen bei Gräbern, die in der Zeit von 01.01.1996 - 20.11.2008 erworben wurden. (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie aus Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Heusenstamm folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Ausstellung einer Graburkunde 39,00 €
b) Für die Überschreibung von Nutzungsrechten 39,00 €
c) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 52,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 62,00 €
d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstiger Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 43,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Stadt abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in der Fassung vom 13.06.2018 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2022 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Heusenstamm, 15.12.2022
Steffen Ball Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14.12.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Heusenstamm
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S.338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in der Sitzung am 14.12.2022, die nachfolgende Satzung (Friedhofsordnung) für die Friedhöfe der Stadt Heusenstamm, beschlossen:
Satzung (Friedhofsordnung)
| Inhaltsverzeichnis | Seite |
|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Verwaltung des Friedhofes | 3 |
| § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte | 3 |
| § 4 Begriffsbestimmung | 3 |
| § 5 Schließung und Entwidmung | 4 |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 6 Öffnungszeiten | 4 |
| § 7 Nutzungsumfang | 4 |
| § 8 Gewerbliche Tätigkeit | 6 |
| III. Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 9 Bestattungen | 7 |
| § 10 Leichenhalle und Beschaffung der Särge | 7 |
| § 11 Grabstätte und Ruhefrist | 8 |
| § 12 Totenruhe und Umbettung | 9 |
| IV. Grabstätten | |
| § 13 Grabarten | 9 |
| § 14 Nutzungsrechte an Grabstätten | 10 |
| § 15 Grabbelegung | 10 |
| § 16 Verlegung von Grabstätten | 10 |
| A. Reihengrabstätten | |
| § 17 Definition der Reihengrabstätten | 10 |
| § 18 Maße der Reihengrabstätten | 10 |
| § 19 Wiederbelegung und Abräumung | 11 |
B. Wahlgrabstätten
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts 12
§ 21 Maße der Wahlgrabstätten 13
C. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung 14
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte 14
§ 23a Definition der Urnenreihenrasengrabstätte 14
§ 23b Definition der Urnenwahlrasengrabstätte 15
§ 23c Definition der Urnenbaumgrabstätte 16
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte 16
§ 25 Verweisungsnorm 16
§ 26 Urnenstelen 16
§ 27 Feld fur anonyme Bestattungen 17
D. Weitere Grabarten
§ 28 Sternenkinderfelder 18
§ 29 Grabstätten für Muslime 18
§ 30 Historische Grabstätten und Ehrengrabstätten 18
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Wahlmöglichkeit 18
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 19
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften 19
§ 34 Genehmigungserfordernis fur Grabmale und -einfassungen 21
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit 22
§ 35 Standsicherheit 22
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen 23
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 37 Bepflanzung der Grabstätten 24
§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung - historische Grabstätten und Ehrengrabstätten 25
VII. Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung 25
§ 40 Verzeichnisse 26
§ 41 Gebühren 26
§ 42 Haftung 27
§ 43 Ordnungswidrigkeiten 27
§ 44 Inkrafttreten-AuBerkrafttreten 28
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Heusenstamm
a) Friedhof Heusenstamm
b) Friedhof Rembrücken
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Heusenstamm waren oder b. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder c. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d. die früheren Einwohnerinnen und Einwohner Heusenstamms waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die{nahere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige dem eine Grabstände überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben wiedererworben oder verlangert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Fahrrädern oder anderen Rollsportgeräten (Inlinern usw.), soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 8 Abs. 1. b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, durch ungebührliches Verhalten die Friedhofsruhe zu stören und ohne angemessene Voranmeldung bei der Friedhofsaufsicht oder der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßige Arbeiten auf dem Friedhof auszuführen. c. An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. d. Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. Nicht dazu zählen ausgebaute Rasenwege (in den Grabfeldern C, D, E, P) und Rasenflächen (in den Grabfeldern Q, R, S) im Umfeld der Grabfelder für Muslime, des Biotops (Teich) sowie des anonymen Urnengrabfeldes. g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen. h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde. i. Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung anzumelden. (4) Die Friedhofskapelle im Friedhof Heusenstamm steht den Besuchern als kirchlicher Andachtsraum und Ort der Stille für Besinnung und Meditation zur Verfügung. Für Trauerfeiern stehen grundsätzlich die öffentlichen Trauerhallen zur Verfügung. Ausnahmeregelungen sind bei kleinen Trauergesellschaften möglich.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere von Steinmetzen, Steinbildhauern, Gärtnern, Bauleuten allg., Bestattern) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a. in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b. These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. Dazu gehört auch, dass auf an Gräbern ihrer Angehörigen oder an anderen Stellen verweilende Besucher Rücksicht genommen wird. Ungebührliches Verhalten hat zu unterbleiben. Lautes hantieren mit Gerätschaften und Fahrzeugen ist auf das Mindestmaß zu beschränken. Arbeitseinsätze werden durch die Friedhofsverwaltung vorab terminlich in Einklang mit den Bestattungsterminen und Feierlichkeiten gebracht. Daraus resultierende betriebsbedingte Verschiebungen und Unterbrechungen der Arbeiten müssen von Gewerbetreibenden hingenommen werden. Die Friedhofsaufsicht ist berechtigt, bei Zuwiderhandeln Platzverweis zu erteilen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch ein offizielles Anschreiben, das bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigung gilt für ein Kalenderjahr. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind grundsätzlich frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und bis spätestens 18.00 Uhr bzw. bis spätestens eine halbe Stunde vor Schliebung zu beenden, mit Ausnahme der gartnerischen Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-Entnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Das Befahren der Friedhofswege mit Nutzfahrzeugen ist grundsätzlich nur auf den fest ausgebauten Verbindungswegen zulässig und auf das notwendige Maß zu beschränken. Sollte bei Arbeiten in Grabfeldern mit befestigten Rasenwegen ein Befahren der Wege mit schwerem Gerät erforderlich sein, sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Wege zu treffen. Das gilt auch für die Wege mit wassergebundenen Decken. Es sind nach Möglichkeit Transportmittel und Hebevorrichtungen (z.B. mit Flaschenzügen) einzusetzen, die dem neueren technischen Standard entsprechen, oder andere Vorkehrungen zur Schonung der Flächen zu treffen. Die Friedhofsaufsicht ist berechtigt, dem Gewerbetreibenden bei Zuwiderhandlung die Weiterarbeit zu untersagen, wenn es dadurch unweigerlich zu Schäden an den Pflanzungen, Wegen oder Nachbargrabstätten kommt.
(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Freitags sind Beerdigungen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.30 Uhr und Urnenbeisetzungen bis 15.00 Uhr möglich.
§10 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Für Trauerfeiern steht grundsätzlich die Trauerhalle zur Verfügung. Es ist aber möglich, Trauerfeiern auch am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abzuhalten. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
§11 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle betragen für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§12 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Innerhalb des Friedhofes sind Umbettungen aus einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte an anderer Stelle nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Grabarten
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Reihendoppelgrabstätten (Altbestand),
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnenreihenrasengrabstätten
g) Urnenwahlrasengrabstätten
h) Urnenbaumgrabstätten
i) Feld für anonyme Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen,
j) Urnenreihennischen (in Stelenanlagen), Urnenwahlnischen (in Stelenanlagen),
k) Grabstätten auf dem Sternenkinderfeld I) Grabstätten für Muslime.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung, bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten, die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 17 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Nicht mehr angeboten werden Reihendoppelgrabstätten (Altbestand). Es gilt bis zum Ablauf der Ruhefrist der Reihendoppelgrabstätten weiterhin folgende Regelung: Der Anspruch des Überlebenden in der Reihendoppelgrabstätte des Ehegatten bestattet zu werden, erlischt, wenn er den Erstverstorbenen um mehr als 10 Jahre überlebt. Nach diesem Zeitpunkt kann der überlebende Teil nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen weiter angekauft wird. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Reihengrabstätten.
§ 18 Maße der Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
c) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem 13. Lebensjahr
(2) Die Maße der Reihengrabstätten unterscheiden sich je nach Lage und Typ wie folgt:
Friedhof Heusenstamm
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
b) Für Verstorbene vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Länge: 1,60 m Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
c). Für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr
in Belegungsräumen ohne besondere Gestaltungsvorschriften/ allgemeiner Bereich:
Länge: 2,00 m Breite: 0,70 m
In Belegungsräumen mit besonderen Gestaltungsvorschriften/ besonderer Bereich Abt. P
Länge: 2,30 m Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
Friedhof Rembrücken
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
b) Für Verstorbene vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Länge: 1,60 m Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,30 m
c). Für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr
Länge: 2,00 m Breite: 0,70 m
(3) Die Reihendoppelgrabstätten haben nachfolgende Maße:
Länge: 2,00 m Breite: 1,60 m
Der Abstand zwischen den Reihendoppelgrabstätten beträgt 0,20 m.
§ 19 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, bei der die Ruhefrist des Dort Bestatteten abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird 3 Monate vor der Wiederbelegung öffentlich durch einen Aushang in den Aushangkästen besteht gemacht.
B. Wahlgrabstätten
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anländlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Veränderung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Veränderung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Verleihungsurkunde (Graburkunde) ausgehändigt.
Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens eine/n Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in
§ 20 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannter Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 21 Maße der Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten unterscheiden sich je nach Lage und Typ wie folgt:
Friedhof Heusenstamm:
a) allgemeiner Bereich :
Länge: 2,30 m
Breite: 1,00 m
Bei mehrstelligen Wahlgräbern wird die Breite der Grabstätte jeweils um 1,00 m erweitert.
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt wenn möglich 0,30 m.
b) besonderer Bereich Grabfeld Abt.: P:
Länge: 2,60 m
Breite: 1,30 m (inkl. dem rechts liegenden Bereich mit den Trittsteinen, dieser Streifen gehört zum Grabbeet)
Bei mehrstelligen Wahlgräbern wird die Breite der Grabstätte jeweils um 1,30 m erweitert.
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,30 m.
Friedhof Rembrücken
Für sämtliche Belegungsräume gilt:
Länge: 2,30 m
Breite: 1,00 m
Bei mehrstelligen Wahlgräbern wird die Breite der Grabstätte jeweils um 1,00 m erweitert. Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,30 m.
C. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) Urnenreihennische (Urnenstelenanlage)
e) Urnenwahlnische (Urnenstelenanlage)
f) Urnenreihenrasengrabstätten
g) Urnenwahlrasengrabstätten
h) Urnenbaumgrabstätten
i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
j) einem Sternenkinderfeld.
(2) In allen Grabstätten, mit Ausnahme der Nischengräber in den Urnenstelenanlagen, können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Friedhof Heusenstamm:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
Friedhof Rembrücken:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m
§ 23a Definition der Urnenreihenrasengrabstätte
(1) Urnenreihenrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, (mit Platte, ohne Gravur), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Friedhof Heusenstamm:
Länge 0,50 m, Breite 0,60 m
(3) Grabmale und sonstige Grabausstaltungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden.
b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.
(4) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.
§ 23b Definition der Urnenwahlrasengrabstätte
(1) Urnenwahlrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, (mit Platte, ohne Gravur), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Urnenwahlrasengrabstätten haben folgende Maße:
Friedhof Heusenstamm:
Länge 0,50 m, Breite 0,60 m
(4) Grabmale und sonstige Grabausstaltungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein verwendet werden.
- 2. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
- 3. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.
(5) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.
§ 23c Definition der Urnenbaumgrabstätte
(1) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten (mit Namensschild an einemzentralen Gedenkstein) die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Bei Urnenbaumgrabstätten werden die Urnen der Reihe nach in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes im Radius von 1,90 m und 2,90 m um den Baummittelpunkt bestattet. (3) Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines eigenen Grabsteines gestattet wird. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Um eine ordnungsgemäß Pflege zu gewährleisten sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. (5) Bei den Urnenbaumgrabstätten ist ausschließlich die Benutzung biologisch abbaubarer Urnen zulässig, welche die Maße von Höhe 31 cm und Durchmesser von 21 cm nicht übersteigen darf. (6) Umbettungen sind nicht möglich.
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte konnen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, je nachdem wie viel Freiraum die Grabstätte hat.
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt.
§ 26 Urnenstelen
Urnenstelen werden auf dem Friedhof in Heusenstamm und in Rembrücken angeboten. Die einzelnen Nischen werden unterteilt in sog. Reihen- und Wahinischen.
(1) Begriffserläuterung Urnenreihennische:
a) Eine Urnenreihennische wird für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dient der Aufnahme von einer Urne. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennischen ist nicht möglich.
b) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste, getrennt von den Überurnen, in eine Gemeinschaftsgrabstelle würdevoll der Erde übergeben.
(2) Begriffserläuterung Urnenwahlnische:
Eine Urnenwahlnische wird für 40 Jahre bereitgestellt und dient der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist nach jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennischen ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Die Urnennische wird mit einer Verschlussplatte dauerhaft verschlossen, die von der Friedhofsverwaltung gestellt wird und in deren Eigentum als Teil der Urnenstelenanlage verbleibt. Sie soll eine handwerklich eingearbeitete oder maschinell eingefräste Inschrift mit Namen sowie je nach Wunsch individuell ein Ornament (Kreuz oder anderes Zeichen, spirituelles Symbol) tragen. Dies ist in den Stein einzuarbeiten (siehe auch § 33 Abs. 5).
(4) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenstelen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach ein paar Tagen, längstens einer Woche, von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so behält sich die Friedhofsverwaltung das Recht vor die Blumen, Kränze, Blumenschalen, Gestecke oder sonstige Gegenstände ohne Ankündigung zu entfernen.
(5) Die Urnenreihen- und die Urnenwahlnischen haben folgende Innenmaße:
Friedhof Heusenstamm und Rembrücken:
Urnenreihennische (Urnen-Stelen-Anlage)
0,23 m (Breite) x 0,35 m (Höhe) x 0,25 m (Tiefe)
Urnenwahlnischen (2-fach belegbar in Urnen-Stelen-Anlagen)
0,23 m (Breite) x 0,35 m (Höhe) x 0,50 m (Tiefe).
§ 27 Feld für anonyme Bestattungen
Auf den Friedhöfen in Heusenstamm stellt die Friedhofsverwaltung jeweils eine Fläche für anonyme Bestattungen zur Verfügung. Die Grabstelle ist nicht gekennzeichnet, an der Stelle dürfen nach der Beisetzung bzw. Trauerfeier Blumen abgelegt werden, die allerdings nach einem angemessenen Zeitraum von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Gleichwohl behält sich die Friedhofsverwaltung vor, auf den Ort der anonymen Bestattungen in angemessener Form durch ein Zeichen, einen Stein mit Jahreszahl oder ein Pflanzbeet hinzuweisen.
D. Weitere Grabarten
§ 28 Sternenkinderfelder
(1) Auf den Friedhofen in Heusenstamm und Rembrücken hält die Friedhofsverwaltung jeweils eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese sind als Rasenfläche ausgebaut mit einemzentralen Gedenkstein zur Erinnerung an die Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an demzentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 29 Grabstätten für Muslime
Auf dem Friedhof Heusenstamm stellt die Friedhofsverwaltung Reihengräber auf einem gesonderten Feld zur Verfügung, die den Anforderungen der Muslime an Ausrichtung und Lage entsprechen. Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten entsprechend.
Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 30 Historische Grabstätten und Ehrengrabstätten
Der Magistrat entscheidet darüber, ob Grabstätten aus denkmalschützerischen Erwägungen und / oder unter stadtgeschichtlichen Gesichtspunkten bedeutsam und weit über die Ruhezeiten und Nutzungszeiträume hinaus als historische Grabstätten oder Ehrengrabstätten erhaltenswert sind.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhofen in Heusenstamm und Rembrücken werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe Heusenstamm und Rembrücken gelten auf sämtlichen Bereichen folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Beisetzungen, Urnenstelen, Sternenkinderfeld, Baumgrabstätten, Rasengräber. (2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale (Grabzeichen) und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale aus schwarzem Kunststein oder Gips, aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben, mit Farbanstrich auf Stein, aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form. (4) Zulässige Gesamthöhe für Grabmale (Mindesthöhe 0,40 m)
| auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | Höhe: 0,80 m |
|---|---|
| auf Grabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | Höhe: 1,20 m |
| auf Wahlgrabstätten | Höhe: 1,50 m |
| auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten | Höhe: 1,00 m |
Die Mindeststärke für Grabmale beträgt:
| ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe | 0,14 m |
|---|---|
| ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe | 0,16 m |
Das Grabmal darf nicht breiter als die Grabstätte selbst sein.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen ausschließlich in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften
Für den Friedhof Heusenstamm gelten auf den nachfolgend aufgezählten Bereichen der Lagepläne besondere Gestaltungsvorschriften mit jeweils unterschiedlichen Regelungen (Anlagen 1 und 2).
(1) Grabstätten innerhalb des Friedhofs Heusenstamm in den Abteilungen A, B, C, D, E und F (Historischer Bereich) sowie auf dem Friedhof Rembrücken die Abt. A und B:
a) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Werkstoff, Gestaltung und Verarbeitung gegebenen Anforderungen entsprechen. Für Grabmale dürfen nur Naturwerksteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Grabmale mit Rahmenelementen, Sockeln bzw. Podesten aus Edelstahl, die als Komplettsystem mit einer eingefassten Steintafel oder Glasplatte für Inschriften kombiniert werden.
b) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
- 2. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form.
Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
c) Vollabdeckungen sind nicht zugelassen. Teilabdeckungen sind im begrenzten Umfang bis max. 1/2 des Grabbeetes zugelassen.
(2) An Natursteinmauern angrenzende Grabreihen der Friedhöfe
Für die unmittelbar an Natursteinmauern angrenzenden Grabstätten gilt generell, dass die Mauer selbst nicht zur Grabstätte gehört. Die Umgestaltung, Verkleidung oder das Verputzen der Mauer hinter dem Grabstein fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Diese behält sich vor, entsprechende Mauerabschnitte, die in früheren Zeiten mit Keramik, Klinker oder sonstigen Platten abgedeckt bzw. verkleidet wurden, zu gegebener Zeit wieder zurückzubauen und das Mauerwerk zu restaurieren.
(3) Grabstätten innerhalb des Urnengrabfeldes Abt E (Friedhof Heusenstamm):
Es gilt, dass Einfassungen der dortigen Urnenerdgräber maximal zwischen 3 cm und 5 cm über Geländeniveau (Rasenfläche) hinausragen bzw. überstehen dürfen.
Für Grabmale dürfen nur Naturwerksteine verwendet werden. Werden Metallelemente gestalterisch an- oder eingefügt, dann müssen diese kunsthandwerklich bearbeitet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einfügen.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
- 2. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form.
Teilabdeckungen sind bis zur ½ zugelassen.
(4) Grabstätten innerhalb der Abteilung P
a) Für Grabmale dürfen nur Naturwerksteine verwendet werden. Werden Metallelemente gestalterisch an- oder eingefügt, dann müssen diese kunsthandwerklich bearbeitet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einfügen.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein, Gips oder als Komplettsystem mit Rahmenelementen und einem Sockel bzw. Podest aus Edelstahl bestehen und mit einer eingefassten Steintafel oder Glasplatte für Inschriften kombiniert sind,
- 2. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben u. handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form.
b) Einfassungen und Abdeckungen (Vollabdeckungen und Teilabdeckungen) des Grabbeetes sind nicht zugelassen. Es ist eine der Umgebung entsprechende Bepflanzung des Grabbeetes vorzunehmen. Zusätzliche Trittsteine oder beispielsweise Ecksteine als Teilabdeckung sind auf dem Grabbeet ebenfalls nicht zugelassen. Die zwischen Grabbeet und Rasenweg vom Friedhofsträger verlegte Fußschwelle aus Granitstein gehört nicht zur Grabstätte. Ebenfalls nicht zugelassen ist ein Podest oder Sockel, der auf den Fundamentbalken als Unterbau für den Grabstein, das Grabzeichen angebracht ist, wenn dieser über das Bodenniveau des Grabbeetes sichtbar herausragt, d.h. übersteht. Der Grabstein, das Grabzeichen sollen in das Grabbeet eingebunden werden. Immer der Beetstreifen auf der rechten Seite, in dem die Trittsteine liegen, gehört zur Grabstätte und ist von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu pflegen.
(5) Grabstätten innerhalb der Urnenstelenanlagen
Die gesamten Anlagen stellen gestalterisch eine einheitlich ausgebaute Grabstätte dar, die für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten keinen Spielraum mehr zulässt. Auf den Verschlussplatten sind lediglich Namensinschriften und Ornamente zugelassen, die in den Stein handwerklich eingearbeitet oder eingefräst werden können. Als Schriftfarbe ist schwarz, braun oder grau zugelassen. Nicht zugelassen ist insbesondere das An- oder Aufbringen von Buchstaben, die Befestigung von Aufhängevorrichtungen oder von sonstigen Halterungen für Gegenstände usw.
Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 zulassen.
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und – einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Höhe von 15 x 30 cm und Holzkreuz zulässig, (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäbe, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht werden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wir der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation von 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst darauf sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 35 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin / der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagentrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Historische Grabstätten und Ehrengrabstätten sowie bauliche Anlagen, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligigen. Darüber hinaus behält sich die Friedhofsverwaltung das Recht vor, diese Grabstätten im Ausnahmefall auch vor Ablauf des Nutzungsrechts in Obhut zunehmen, wenn der Erhalt und die Pflege der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten aus persönlichen Gründen nicht mehr sichergestellt ist und die Grabstätte baulich zu verfallen bzw. irreversiblen Schaden zunehmen droht. Der Magistrat entscheidet im Einzelfall über die Neuaufnahme einer Grabstätte in das Verzeichnis der erhaltenswerten Grabmale.
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beaufragte Dritte von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfern. (3) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. Dies gilt nicht für Grabstätten, die im Zeitraum 01.01.1996 bis 20.11.2008 erworben wurden.
VI.
Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung
der Grabstätten
§ 37 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten, mit Ausnahme der Rasenflächen an der Urnenstelenanlage, dem Q, R und S Feld, dem Feld für anonyme Beisetzungen, dem Sternenkinderfeld sowie den Baumgrabstätten und Rasengräbern - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzungarf nicht über die Höhe des Grabsteins und über die Grabeinfassung herausragen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens damit aufgestelltten Behältnisse bzw. den darauf eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. Aus ökologischen Gründen und zum Schutz der Artenvielfalt wird von Seiten der Friedhofsverwaltung generell auf Herbizideinsatz verzichtet, selbst wenn diese Mittel in Bezug auf das Grundwasser kein Gefährungspotential haben. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung - historische Grabstätten und Ehrengrabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlund Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts oder einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. Im Falle einer erhaltenswerten Grabstätte, die für das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofsbereiches von großer Bedeutung ist, kann die Stadt die Anlage in Obhut nehmen.
(4) Die Stadt bekundet frühzeitig ihr Interesse am Erhalt einer Grabstätte gegenüber den Nutzungsberechtigten und sichert den Status, indem diese in das Verzeichnis der Historischen Gräber und Ehrengrabmäler aufgenommen wird. Hierüber ergeht an den Nutzungsberechtigten ein Bescheid, wonach dieser über die erhaltenswerte Grabstätte nicht frei verfügen und diese abräumen lassen kann. Wenn diese über die Nutzungszeit hinaus keine Möglichkeiten zur weiteren Pflege und Unterhaltung auf freiwilliger Basis haben, wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in Obhut und Pflege genommen. Mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt der Übertragung der Grabstätte an den Friedhofsträger übernimmt dieser auch die Haftung für die Standsicherheit des Grabmals. Sind erhaltenswerte Grabstätten vom Verfall bedroht, obwohl Ruhefristen noch laufen und Nutzungsberechtigte eine rechtliche Verantwortung zur Pflege und Unterhaltung haben, aber nicht bereit oder fähig sind, dies zu tun, hat die Friedhofsverwaltung das Recht im Rahmen der Ersatzvornahme entsprechende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen zu lassen, es sei denn dieser ist mittellos, krank oder nicht mehr auffindbar.
VII.
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.
§ 40 Verzeichnisse
(1) Es werden folgende Verzeichnisse geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenstelen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs, 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. (3) These Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhalt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug (Kraftfahrzeug, Fahrrad usw.) befind,
- 3. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, Kundengesprüche an Grabstätten (als Anschauungsobjekt) führt, durch ungebührliches Verhalten die Friedhofsruhe stört und ohne Voranmeldung und Erlaubnis durch die Friedhofsaufsicht oder das Friedhofsamt gewerbsmäßig Arbeiten ausfuhrt,
- 4. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt,
- 5. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- 6. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e Druckschriften verteil und Plakate anbringt,
- 7. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h Tiere, ausgenommen Blindenhunde und Assistenzhunde mitbringt,
- 10. entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
- 11. entgegen § 8 Abs. 3 durch ungebührliches Verhalten und anderen benannten Störungen den Friedhofsbetrieb beeinträchtigt und stört,
- 12. entgegen § 8 Abs. 9 Friedhofswege, gärtnerische Anlagen, Grünflächen, Pflanzflächen oder Grabstätten durch Befahren mit Nutzfahrzeugen schädigt, wenn dies durch entsprechende Vorkehrungen oder den Einsatz moderner Technik vermeidbar gewesen wäre.
- 13. entgegen § 34 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet oder verändert,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 Euro, (§17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm in der Fassung vom 13.06.2018 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2022 übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Heusenstamm, den 15.12.22
Steffen Ball Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heusenstamm?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heusenstamm mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!