Friedhofsgebühren Asperg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Asperg · Baden-Württemberg · PLZ 71679

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.10.2023 (Anlage 1 zur Friedhofssatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.070,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), I. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 1b
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.352,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), I. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 2a (einfachtiefes Wahlgrab = kleinstes Wahlgrab für 1 Bestattung, § 13 Abs. 5)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.063,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), I. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 1c
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.944,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), I. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 2c (Urnenwahlgrab; gem. § 14 Abs. 2 je nach Grabart für 1 bis 4 Urnen zulässig – hier kleinste Einheit 1 Urne; Alternativen: Urnenkammer/Stele Ziff. 2d 1.476,00 €, Urnen-Erdkammer Ziff. 2e 1.530,00 €)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.063,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 14 Abs. 6 Friedhofssatzung i.V.m. Anlage 1, I. Grabnutzungsgebühren, Ziff. 1c (kein separater Anonym-Tarif; es gelten die Vorschriften für Reihengräber, daher Urnenreihengrab-Gebühr)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 160 €
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), II. Bestattungsgebühren, Ziff. II.1a und II.1c
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 (Gebührenverzeichnis), IV. Leichenhalle, Ziff. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.10.2023 (Anlage 1 zur Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofssatzung der Stadt Asperg

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.10.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Asperg. Er dient zur Bestattung aller Personen, die bei Eintritt des Todes in Asperg wohnten (Einwohner) oder den Einwohnern gleichgestellt sind, sowie der in Asperg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (2) Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die ihre Wohnung in Asperg nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben oder weil sie pflegebedürftig waren (Nachweis im Einzelfall z. B. durch ärztliches Attest) und bei außerhalb Aspergs wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden haben. (3) Auf dem Friedhof dürfen außerdem auswärts wohnhaft gewesene Personen bestattet werden, wenn für diese ein Wahlgrab zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen ist eine Bestattung nicht zulässig. Liegen besondere Umstände vor, kann die Stadt Ausnahmen zulassen. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und die §§ 71 a – 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt oder den von der Stadt mit der Leichenbesorgung beauftragten Personen oder Bestattungsunternehmen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Ausnahmen sind aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung der Stadt möglich.

§ 7

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 0,80 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Genehmigung der Stadt vorher einzuholen. (2) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Material dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur an einer besonders dafür vorgesehenen Stelle im Friedhof beigesetzt werden.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Grabmaße und -abstände richten sich nach dem Friedhofsplan. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt gemessen von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle: • bei Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren mindestens 1,20 m • bei Verstorbenen im Alter von mehr als 6 Jahren mindestens 1,70 m • bei doppelt belegbaren Tiefgräbern mindestens 2,30 m (4) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt:

• bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 12 Jahre • bei Verstorbenen über 6 Jahren 20 Jahre • bei Aschen 15 Jahre

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab oder Wahlgrab in ein anderes Reihengrab oder Wahlgrab innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenreihengräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnenkammern in den Urnenstelen

f) Urnenerdkammern

g) Urnenreihengräber mit Gemeinschaftsgrabstein

h) Ehrengräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden Reihengräber für Verstorbene ausgewiesen.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt nicht für die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Urnenwahlgrab, wenn der Antrag anlässlich der Beisetzung einer Urne gestellt wird und der Verstorbene zu dem in § 1 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung genannten Personenkreis gehörte. Die Nutzungszeit läuft höchstens bis zum Ablauf der Ruhezeit des umgewandelten Grabes. Ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung besteht nicht.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Werden die Gräber nicht fristgerecht abgeräumt, erfolgt die Räumung durch die Stadt. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht bezüglich der zu entfernenden Grabmale und sonstigen Grabausstattungen.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht mit der Aufforderung an die Angehörigen, die Gräber innerhalb dieser Frist abzuräumen. Neben der Bekanntmachung wird auf den betreffenden Gräbern ein entsprechender Hinweis angebracht. Werden die Gräber nicht fristgerecht abgeräumt, erfolgt die Räumung durch die Stadt. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht bezüglich der zu entfernenden Grabmale und sonstigen Grabausstattungen.

§ 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Urnenstelen und Urnenerdkammern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind eine bis vier Urnen je nach Grabart.

(3) In Urnenerdkammern und Urnenstelen dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden.

(4) In Urnenreihengräber mit einem Gemeinschaftsgrabstein ist maximal eine Urne gestattet.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(6) Im Friedhof sind Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Es gelten die Vorschriften für Reihengräber.

§ 15

Ehrengräber

Nach Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit der Grabstätten von Ehrenbürgern und Altbürgermeistern können auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten die Grabmale auf ein hierfür eingerichtetes Grabfeld versetzt werden. Die Kosten für die Versetzung, Unterhaltung und Pflege dieses Grabfeldes übernimmt die Stadt.

§ 16

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

Das Grabnutzungsrecht erlischt:

a) durch Zeitablauf

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten

c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen

d) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden (§ 10 Abs. 7)

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 18

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) mit Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als er zum Grabmal selbst verwendet wird,

b) mit Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,

c) in Zement oder Gips aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

e) mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,

f) aus Emaille, Porzellan, Gips oder Kunststoff,

g) mit Einfassungen aus den unter f) aufgeführten Materialien sowie aus eisernen Zäunen und Ketten, Blech, Holz, Dachplatten, Backsteinen Draht, Flaschen u.ä.

(3) Für Grabmale dürfen nur wetterbeständige Materialien verwendet werden. Glasbestandteile sind aus Sicherheitsglas zu fertigen.

(4) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) bei Kindergräbern und Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,80 m

b) bei Erdgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m gemessen von der Erdoberfläche des Zwischenweges hinter dem Grabmal. Verläuft an dieser Stelle kein Zwischenweg, sind die Wege rechts und links der Grabstelle auf Höhe des Grabmals als Messstelle maßgebend. Grabmäler auf mehrstelligen Wahlgräbern dürfen ebenfalls nicht höher als 1,00 m sein.

(5) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als die Grabhügel sein.

(6) Liegende Grabmale oder Grabmalbestandteile, sofern Sie das komplette Grab umfassen, sind bündig zu den Grabeinfassungen anzubinden. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein. (8) Als Grabplatte für die Urnenerdkammern sind die Natursteinplatten der Stadt zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt nach den Vorgaben der Stadt. (9) Die Verschlussplatten der Urnenstelen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. (10) Die Gemeinschaftsgrabsteine werden von beauftragten Dritten der Stadt beschriftet. Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt oder durch Sie beauftragte Dritte. (11) An den Urnenreihengräbern mit Gemeinschaftsgrabstein, Urnenstelen, Urnenerdkammern wird nur vorübergehend auf den Grabplatten bzw. am Sockel in geringfügigem Umfang Grabschmuck (z.B. Kerzen, Blumen, etc.) zum Gedenken der Verstorbenen geduldet. Sollten dieser Grabschmuck die Pflegemaßnahmen der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte beeinträchtigen, werde diese Gegenstände ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos entfernt.

§ 20

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Grabausstattungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 22

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen an ihrer dünnsten Stelle mindestens 12 cm stark sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
    • i) lärmt, spielt, isst und trinkt sowie lagert,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 30

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 31

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 32

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 33

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

Wahlgräber, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung erworben wurden oder deren Nutzungsrechte erneut erworben oder verlängert wurden, bleiben bis zum Ablauf der damals eingeräumten Nutzungszeit bestehen. Nach Ablauf dieser Nutzungszeit gelten die Bestimmungen über den erneuten Erwerb der Nutzungsrechte nach § 17 dieser Friedhofsordnung.

§ 35

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.12.2023 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherige Friedhofsordnung und die bisherige Bestattungsgebührenordnung außer Kraft.

Asperg, den 24.10.2023 Bürgermeisteramt

gez. Christian Eiberger Bürgermeister

Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Asperg vom 24.10.2023

I. Grabnutzungsgebühren

ZifferLeistungGebühr
1.Reihengräber Für die Überlassung von Reihengräber zur Bestattung der Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:
a)Kinderreihengrab auf eine Ruhezeit von 12 Jahren765,00 €
b)Reihengrab für Verstorbene über 6 Jahren auf eine Ruhezeit von 20 Jahren2.070,00 €
c)Urnenreihengrab auf eine Ruhezeit von 15 Jahren1.063,00 €
d)Urnenreihengrab mit Gemeinschaftsgrabstein auf eine Ruhezeit von 15 Jahren1.094,00 €
2.Wahlgräber Für die Überlassung von Wahlgräber zur Bestattung der Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:
a)einfachtiefes Wahlgrab auf eine Nutzungszeit von 20 Jahren2.352,00 €
b)Doppeltiefes Wahlgrab auf eine Nutzungszeit von 20 Jahren2.688,00 €
c)Urnenwahlgrab auf eine Nutzungszeit von 15 Jahren1.944,00 €
d)Urnenkammer (Stele) auf eine Nutzungszeit von 15 Jahren (die Kosten für Beschriftung bzw. Beschriftungstafel sind nicht enthalten)1.476,00 €
e)Urnen-Erdkammer mit Granitabdeckplatte auf eine Nutzungszeit von 15 Jahren (die Kosten für die Beschriftung der Granitabdeckplatte sind nicht enthalten)1.530,00 €
3.Erneuter Erwerb von Grabnutzungsrechten Für die erneute Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a)für ein einfachtiefes Wahlgrab je Monat9,80 €
b)für ein doppeltiefes Wahlgrab je Monat11,20 €
c)für ein Urnenwahlgrab je Monat10,80 €
d)für eine Urnenkammer (Stele) je Monat8,20 €
e)für eine Urnen-Erdkammer mit Granitabdeckplatte je Monat8,50 €

II. Bestattungsgebühren

ZifferLeistungGebühr
I.bei Bestattungen
1.
a)Organisation der Trauerfeier61,00 €
b)Bestattungsordner bei Trauerfeiern mit anschließender Bestattung bzw. Überführung eines Sarges229,00 €
c)Bestattungsordner bei Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung einer Urne185,00 €
d)Bestattungsordner bei Bestattungen und Beisetzungen ohne Trauerfeiern117,00 €
e)Trauerfeier ohne Bestattung bzw. Urnenbeisetzung117,00 €
2.für das Ausführen des Sarges aus den Kühleinrichtungen117,00 €
II.für die Grabarbeiten
1.für das Öffnen und Schließen
a)eines einfachtiefen Grabes (1,70 m)750,00 €
b)eines doppeltiefen Grabes (2,30 m)800,00 €
c)eines Urnengrabes160,00 €
d)eines Kindergrabes und für Tot- u. Fehlgeburten370,00 €
e)einer Urnenkammer (Stele)30,00 €
f)einer Urnen-Erdkammer30,00 €
2.für das Ausgraben einer Urne oder von Gebeinen
a)nach Ablauf der Ruhezeit anlässlich einer Umbettung oder Überführung eine Gebühr nach tatsächlichem Aufwand
b)vor Ablauf der Ruhezeit anlässlich einer Umbettung, Tieferlegung oder Überführung eine Gebühr nach tatsächlichem Aufwand

III. Verwaltungsgebühren

ZifferLeistungGebühr
1.
a)für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung von Grab- malen und Grabeinfassungen und sonst. baulichen Grabausstattungen23,00 €
b)Für eine Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeine34,00 €
c)für die Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen23,00 €
d)Urnenanforderung23,00 €

IV. Leichenhalle

Zif- ferLeistungGebühr
IV. Leichenhalle
1.für die Benutzung der Aussegnungshalle je Bestattung / Beisetzung300,00 €
2.für die Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je Tag (angefangene Tage werden voll berechnet)45,00 €

V. Sonstige Gebühren

Zif- ferLeistungGebühr
1.für die Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an Grabmalen eine Gebühr in Höhe von pro Person und Stunde56,00 €
2.für die Tätigkeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird zu den Gebührensätzen unter Ziffer I. und II. ein Zuschlag erhoben20 %

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Asperg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Asperg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Asperg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Asperg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 160 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Asperg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Asperg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €