🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.10.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Bad Friedrichhall vom 04.07.2017
Stadt Bad Friedrichshall Kreis Heilbronn
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung) vom 04.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall am 04.07.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
- 1. Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten, sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
- 2. Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.
§ 2 Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
- 3. Die Stadt kann Vorauszahlung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten
Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbern erfolgt keine anteilige Rückvergütung.
§ 5 Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen für die
- 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Einfassung 29,00 €
- 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
- 3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
- 4. Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
- 5. Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 29,00 €
- 6. Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen 33,00 €
- 7. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 33,00 €
- 8. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 143,00 €
- 9. Genehmigung zur Umbettung von Urnen 59,00 €
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen -Verwaltungsgebührensatzung- vom 21.02.2017 in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben
- 1. für die Leichenbesorgung
- 1.1. Übernahme/Übergabe eines Sarges/einer Urne in/aus der Leichenhalle 52,00 €
- 1.2. Anwesenheit bei einem Leichenbesuch 52,00 €
- 1.3. Zuschlag zu 1.1 und 1.2 für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30%
- 2. für die Bestattung
- 2.1. von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 730,00 €
- 2.2. von Personen unter 6 Jahren 590,00 €
- 2.3. ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.2 für doppeltiefe Belegung 410,00 €
- 2.4. ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30%
| 3. für die Beisetzung von Aschen | |
|---|---|
| 3.1 in Erdgräber | 450,00 € |
| 3.2 in der Urnenwand | 120,00 € |
| 3.3 ein Zuschlag zu 3.1 bis 3.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 30% |
| 4. für die Überlassung eines Reihengrabes | |
| 4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.690,00 € |
| 4.2 für Personen unter 6 Jahren | 1.160,00 € |
| 4.3 im anonymen Grabfeld | 2.730,00 € |
| 5. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 5.1 in Erdgräber | 1.420,00 € |
| 5.2 in der Urnenwand (kleine Kammer) | 940,00 € |
| 5.3 in einer Urnengemeinschaftsanlage | 980,00 € |
| 5.4 im anonymen Grabfeld | 1.190,00 € |
| 5.4 am Baum | 1.530,00 € |
| 6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 6.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 20 Jahre | |
| - einfachtief (20 Jahre) | 2.530,00 € |
| - doppeltief (25 Jahre) | 4.220,00 € |
| 6.2 für ein Urnenwahlgrab | |
| 6.2.1 Erdgrab je Grabfläche und 20 Jahre | 2.520,00 € |
| 6.2.2 in der Urnenwand - Kleine Kammer - (20 Jahre) | 2.630,00 € |
| 6.2.3 in der Urnenwand - Große Kammer - (20 Jahre) | 4.350,00 € |
| 6.2.4 am Baum | 3.630,00 € |
| 6.3 für den erneuten Erwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr | |
| 6.3.1 eines Wahlgrabes einfachtief | 126,50 € |
| 6.3.2 eines Wahlgrabes doppeltief | 168,80 € |
| 6.3.3 eines Urnenwahlgrabes - Erdgrab | 126,00 € |
| 6.3.4 eines Urnenwahlgrabes Urnenwand - Kleine Kammer | 131,50 € |
| 6.3.5 eines Urnenwahlgrabes Urnenwand - Große Kammer | 217,50 € |
| 6.3.6 eines Urnenwahlgrabes am Baum | 181,50 € |
| 7. für Grabeinfassungen mit Wegplatten | |
| 7.1 je Einzelgrabflächen und Jahr | 15,90 € |
| 7.2 Zuschlag für jede weitere Grabfläche und Jahr | 3,90 € |
| 7.3 bei Einzelurnengrabflächen und Jahr | 10,30 € |
| 8. für sonstige Leistungen | |
| 8.1 für die Benutzung der Leichenhallen und zwar | |
| 8.1.1 Benutzung für Trauerfeier | 300,00 € |
| 8.1.2 Benutzung von Leichenraum / Kühlzelle | 280,00 € |
| 8.1.3 Benutzung des Sektionsraumes | 160,00 € |
| 8.1.4 Orgelbenutzung (ohne Orgelspieler) | 30,00 € |
| 8.2 für die Einholung oder Bergung von Leichen bei Unfällen, Suiziden und dergleichen einschließlich Benutzung und Reinigung des Notsarges je städt. Hilfskraft | 265,00 € |
| 8.3 | für die Benutzung und Reinigung des Notsarges | 88,00 € |
|---|---|---|
| 8.4 | für die Mithilfe bei einer Sektion je Hilfskraft und Stunde | 88,00 € |
| 8.5 | für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 88,00 € |
| 8.6 | ein Zuschlag zu 8.4 und 8.5 in besonders erschwerten Fällen von je | 50% |
| 8.7 | für die Stellung von Bauhofmitarbeitern als Leichenträger je Stunde | 44,00 € |
| 8.8 | für besondere Leistungen, welche in der Gebührenordnung nicht einzeln aufgeführt sind, werden je Hilfskraft und Stunde berechnet | 44,00 € |
| 8.9 | ein Zuschlag zu 8.2, 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.7, 8.8 für Tätigkeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von | 30% |
Im übrigen gilt § 1 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 07.07.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall vom 01.06.2014 außer Kraft.
- 1. Änderung vom 27.09.2022 tritt zum 01.10.2022 in Kraft.
Ausgefertigt!
Bad Friedrichshall, den 04.07.2017
Bürgermeister
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Stadt Bad Friedrichshall Kreis Heilbronn
F R I E D H O F S S A T Z U N G vom 27.02.2018, Änderung vom 05.06.2018
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 10 Allgemeines
§ 11 Reihengräber
§ 12 Wahlgräber
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 15 Grabstätten im Gärtnergepflegten Grabfeld
§ 16 Urnengräber in der Urnenwand
§ 17 Urnengräber am Baum
§ 18 Reihengräber / Urnenreihengräber im anonymen Grabfeld
§ 19 Genehmigungserfordernis
§ 20 Standsicherheit
§ 21 Unterhaltung
§ 22 Entfernung
Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII: Leichenhallen
§ 25 Benutzung der Leichenhallen
Abschnitt VIII: Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.02.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Die Friedhöfe in der Stadt Bad Friedrichshall sind mit Ausnahme des Judenfriedhofs Kochendorf und der KZ-Gedächtnisstätte am Reichertsberg öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
Diesen gleichgestellt sind Personen, die besonderer Verhältnisse wegen zu auswärts wohnenden Kindern gezogen sind und nicht länger als 20 Jahre ortsabwesend waren. Dasselbe gilt für in einem auswärtigen Alten-Pflegeheim oder ähnlicher Einrichtung Verstorbene, die unmittelbar vor ihrer Anstaltsunterbringung in Bad Friedrichshall ihren Wohnsitz hatten.
In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Bergfriedhofs; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kochendorf, den Stadtteil Plattenwald und von der Gemarkung Hagenbach die Baugebiete Hübschjörgensiedlung, Ohrnberger Straße und Tatschenäcker bis zur Christophstraße.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Jagstfeld; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Jagstfeld.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hagenbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hagenbach ohne die Gebiete, die zum Bergfriedhof gehören.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Duttenberg; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Duttenberg.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Untergriesheim; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Untergriesheim.
(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (5) In Grabfeldern mit besonderen Bestattungsarten, können Bestattungen aus allen Bestattungsbezirken der Stadt Bad Friedrichshall vorgenommen werden in denen dieses Angebot nicht besteht.
II . Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den städtischen Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen (§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt)
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
f) Einfriedungen und Hecken, sowie Friedhofsmauern und –zäune zu übersteigen
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
h) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen
i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren
j) zu lärmen, zu spielen und zu lagern
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsnachweises; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen; Pflanzenreste und sonstiger Abfall sind an die dafür vorgesehenen Sammelabfallplätze zu verbringen.
(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung, sowie der Urnenbeisetzung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Das Verbringen des Sarges von der Leichenhalle zum Grab, die Bestattung sowie die Beisetzung der Urnen sind Sache der Stadt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt.
§ 6 – Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(4) Särge aus Metall und Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Material bedürfen der besonderen Zustimmung der Stadt Sie dürfen nur in Wahlgräbern verwendet werden. (5) Urnen, (einschließlich Überurnen), die in die Urnenwand eingesetzt werden, dürfen eine maximale Höhe von 34 cm nicht überschreiten.
(6) Bei Urnengräbern am Baum sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen sowie biologisch abbaubare Überurnen zulässig
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.
(2) Die Gräber müssen so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt.
(3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.
§ 8 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt im Friedhof Duttenberg 25 Jahre und in den übrigen Friedhöfen 20 Jahre. Bei doppeltiefer Bestattung (auf dem Friedhof Duttenberg nicht möglich) erhöht sich die Ruhezeit um 5 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Bei Ganzabdeckungen nach Erdbestattungen (s. § 14 Abs.2) verlängert sich die Ruhezeit um 5 Jahre.
(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 20 Jahre
(3) Abweichend von Satz 2 beträgt die Ruhezeit von Aschen bei Baumbestattungen in einem Reihengrab 15 Jahre.
(4) Ist zu befürchten, dass die Verstorbenen in Metallsärgen, Särgen aus Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Material innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so hat die Stadt im Einzelfall eine längere Ruhezeit festzulegen.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Reihengräber im gärtnergepflegten Grabfeld (nur auf dem Friedhof Jagstfeld)
c) Reihengräber im anonymen Grabfeld ( nur auf dem Bergfriedhof)
d) Urnenreihengräber - Erdbestattung
e) Urnenreihengräber im gärtnergepflegten Grabfeld (nur auf dem Bergfriedhof und dem Friedhof Jagstfeld)
f) Urnenreihengräber in gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten ( nur auf dem Bergfriedhof und dem Friedhof Jagstfeld)
g) Urnenreihengräber im anonymen Urnengrabfeld ( nur auf dem Bergfriedhof)
h) Urnenreihengräber am Baum ( nur auf dem Bergfriedhof)
i) Urnenreihengräber in der Urnenwand/Urnenstele
j) Wahlgräber
k) Wahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld (nur auf dem Friedhof Jagstfeld)
l) Urnenwahlgräber
m) Urnenwahlgräber im gärtnergepflegten Grabfeld ( nur auf dem Bergfriedhof und dem Friedhof Jagstfeld)
n) Urnenwahlgräber am Baum ( nur auf dem Bergfriedhof)
o) Urnenwahlgräber in der Urnenwand/Urnenstele
(2) Die Größe der Grabstätten, sowie die Ausrichtung der Grabsteine werden von der Stadt vorgegeben.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten und Grabmale von künstlerischem oder geschichtlichem Wert dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Zuständig für die Abräumung der Grabstätte ist der Verfügungsberechtigte.
(5) Absätze 1, 3 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von längstens 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 70. Lebensjahres in einer bestehenden Grabreihe erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabfläche möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist und die Pflege des Grabes bis zum Ablauf der Ruhezeit gewährleistet ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn das Nutzungsrecht infolge beabsichtigter Entwidmung (Außerdienststellung) eines Friedhofs oder Friedhofteils (vgl.
§ 10 Bestattungsgesetz) zeitlich begrenzt werden muss.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten, bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(10) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Zuständig für das Abräumen der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten unterschiedlicher Größe, in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In einem Urnenkaufgrab – Erdgrab können Urnen beigesetzt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. In einem Urnenkaufgrab - Wand - kleine Kammer können 2, in einem Urnenkaufgrab - Wand - große Kammer können 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Urnen, bzw. Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Bei Bestattungen am Baum sind nur biologisch abbaubare Urnen zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 – Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 1/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ausnahme: Auf dem Friedhof Jagstfeld sind nord-östlich der Aussegnungshalle Ganzabdeckungen zulässig.
(3) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und Grabausstattungen in Friedhofsteilen ohne Baggerwege eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten.
(4) In den neuen Friedhofsteilen erfolgt die Einfassung der Grabstätten durch waagrecht verlegte Steinplatten. Stirn-und Fußseite sind durch Zeilenwege begrenzt. Die Verlegung der Steinplatten erfolgt durch die Stadt.
§ 15 – Grabstätten im gärtnergepflegten Grabfeld
(1) Wird eine Grabstätte in einem gärtnergepflegten Grabfeld ausgewählt, so ist für die Grabpflege gleichzeitig eine Zusatzvereinbarung mit dem von der Stadt für dieses Feld bestimmten Vertragspartner abzuschließen.
(2) Die Gestaltung in diesen Grabfeldern richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem jeweiligen Vertragspartner bzw. dem darauf basierenden individuellen Pflegevertrag zwischen dem Vertragspartner und den Nutzungsberechtigten.
(3) Für die Grabmale gilt folgende Maßobergrenze: Liegende Steine, Platten und Naturfindlinge: 40x 40 cm Grabsteine für Urnengräber: 100 x 40 cm (Höhe x Breite) Grabsteine für Sargbestattungen: 100 x 50 cm (Höhe x Breite)
(4) Im Urnengemeinschaftsfeld wird der Namenszug der/des Verstorbenen am Gemeinschaftsgrabstein angebracht.
§ 16 – Urnengräber in der Urnenwand
(1) Die Urnengrabkammern der Urnenwand sind mit einer einheitlichen Abdeckplatte verschlossen.
(2) Bei der Gestaltung der Abdeckplatte sind folgende Vorschriften zu beachten
a) die Beschriftung der Abdeckplatten auf dem Bergfriedhof darf nur in den Schrifttypen
- Antiqua Parabel und
- Schwere Block in Bronze erfolgen.
b) Die Beschriftung der Abdeckplatten auf den übrigen Friedhöfen darf nur in den Schrifttypen
- Formal 70470
-Schwere Block in Aluminium erfolgen
c) die Schriftgröße darf max. 40 mm nicht überschreiten. Ornamente und Symbole sind
nicht zulässig.
(3) An den Urnenwänden dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
§ 17 – Urnengräber am Baum
(1) Jedes Urnengrab am Baum muss mit einer einheitlichen Schriftplatte aus Impala Granit mit den Maßen 35x25x6 cm (Länge x Breite x Stärke) versehen werden. Bei Urnenkaufgräbern mit zwei Urnen müssen zwei Schriftplatten verwendet werden.
(2) Die Schriftplatten müssen oben und ringsum poliert sein. Die Beschriftung darf nur in den Schriftarten „Angie Pro“ oder „Angie Pro Demibold italic“ in vertiefter Form ausgeführt werden. Die Schrift muss mit einem geeigneten Schriftlack in der Farbe Silber abgetönt werden.
(3) Die Anbringung im Rasen hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Platzierung der Schriftplatten wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.
(4) Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig.
(5) Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt.
§ 18 – Reihengräber/Urnenreihengräber im anonymen Grabfeld
(1) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.
(2) Grabmale, Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig.
(3) Die Anlage und Pflege der Bestattungsfläche erfolgt durch die Stadt.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Werden Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne die erforderliche Zustimmung aufgestellt oder abweichend hiervon errichtet, so kann die Stadt den Auftraggeber und den Hersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 nachholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträglich beantragte Zustimmung nicht erteilt werden, so kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Antragstellers vornehmen lassen.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 20 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindestmaße nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von Ruhestätten in der Urnenwand werden die Abdeckplatten vom Friedhofspersonal entfernt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Urnen auf dem Friedhof „endbestattet“.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und in ihrem Endstadium nicht höher als 2 m werden. Werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Bäume und Sträucher beeinträchtigt, so kann die Stadt, sofern der Verantwortliche der vorausgegangenen schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht rechtzeitig Folge geleistet hat, den Schnitt oder die völlige Beseitigung auf Kosten des Verantwortlichen anordnen. Im Übrigen gilt § 24 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhallen
§ 25 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer wurden bis zum 31. Dezember 1995 begrenzt.
(3) Sämtliche Nutzungsrechte im Friedhof an der Bahnhofstraße im Stadtteil Kochendorf erloschen infolge Außerdienststellung des Friedhofs am 31.12.1995. Nach diesem Zeitpunkt werden in diesem Friedhof keine Bestattungen mehr vorgenommen.
Ausnahmsweise können jedoch Personen in einem Wahlgrab bestattet werden, deren Ehegatte schon vor Außerdienststellung des Friedhofs dort bestattet wurde. Ab 01.01.1990 werden in diesem Friedhof keine neuen Nutzungsrechte mehr eingeräumt.
(4) Sämtliche Nutzungsrechte im alten Teil des Friedhofs Jagstfeld (südlich und östlich der Leichenhalle) erloschen infolge Außerdienststellung dieses Friedhofsteils am 31.12.2000.
§ 26 Abs.3 Satz 2 und 3 gilt hier entsprechend.
Seit dem 01.01.1995 wurden in diesem Friedhofsteil keine neuen Nutzungsrechte mehr eingeräumt.
(5) Durch Gemeinderatsbeschluss am 27.02.2018 wurde dieser Friedhofsteil wieder in Dienst gestellt. In neu angelegten Grabfeldern in diesem Friedhofsteil können neue Nutzungsrechte erworben werden. Unberührt hiervon bleiben alte Rechte an Wahlgrabstätten die zum Zeitpunkt der Entwidmung bestanden haben. Für diese gilt die Regelung, dass dort nur Personen bestattet werden können deren Ehegatte schon vor Außerdienststellung bestattet wurde, weiter.
§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege befährt (§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt)
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Einfriedungen und Hecken sowie Friedhofsmauern und –zäune übersteigt
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt oder Plakate anbringt
- j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
- k) lärmt, spielt oder lagert
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt.
- 4. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen
- 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt. (§19 Absatz 1 und 3, § 22 Absatz 1).
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 30 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 10.10.2006 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt! Bad Friedrichshall, 27.02.2018
Timo Frey Bürgermeister
Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.