Friedhofsgebühren Vaterstetten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Vaterstetten · Bayern · PLZ 85587

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2021 (02.11.2021, in Kraft seit 10.11.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
500,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 50 €/J. × 10 J. = 500 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebS
Sargwahlgrab (4 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 4 Plätze
870,00 €*
Gesamt für 4 Grabstellen (10 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kleinstes Sarg-Wahlgrab (Einfachgrab) umfasst zwingend 2 Grabstellen; kein 1-stelliges Sargwahlgrab in der...
💡 Umgerechnet: 218 € pro Grabplatz / Person
🧮 87 €/J. × 10 J. = 870 € · für 4 Grabstellen (Ø 218 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 4 GebS i.V.m. § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
390,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 39 €/J. × 10 J. = 390 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 3 GebS
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
850,00 €*
Gesamt für 2 Urnen (10 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Kleinste Wahl-Einheit: Urnennische Mauer A pauschal für 2 Urnen; kein 1-Urnen-Wahlgrab und keine 1er-Nische...
💡 Umgerechnet: 425 € pro Urne
🧮 79 €/J. × 10 J. = 790 € · Zuschlag einmalig 60 € · für 2 Urnen (Ø 425 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 13 GebS; § 6 Nr. 7 GebS; § 11 Abs. 4 Friedhofssatzung
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
470,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgemeinschaftsanlage (Parsdorf); Pflegevertrag mit TBF zwingend
🧮 47 €/J. × 10 J. = 470 €
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 9 GebS (Baumgrabanlage, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
612,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnennische: 122 €; Zuschlag Tieferlegung: 53 €; Gleitschalung: 48 €
🧮 Sarg: 612 € · Urne: 137 €
📄 § 5 Nr. 8 a) und c) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
102,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle mit Trauerfeier: 330 € (Vaterstetten) / 259 € (Parsdorf)
📄 § 5 Nr. 3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (02.11.2021, in Kraft seit 10.11.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten (Friedhofsgebührensatzung) vom 02.11.2021

GEMEINDE VATERSTETTEN

Satzung über die Gebühren

für das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Vaterstetten folgende

S a t z u n g :

§ 1

Gebührenpflicht

( 1 ) Die Gemeinde Vaterstetten erhebt für die Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. ( 2 ) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Sonstige Gebühren

§ 2

Gebührenschuldner

( 1 ) Gebührenpflichtig ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. ( 2 ) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bzw. sobald die Gemeinde Vaterstetten ein Grabnutzungsrecht einräumt oder eine Leistung erbracht hat. ( 2 ) Die Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabgebühren

( 1 ) Für einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren werden folgende Gebühren pro Grabstätte und Jahr erhoben:

  1. 1. für Reihengräber für Personen bis 12 Jahren mit 1 Grabstelle oder 1 Urne 44,00 €
  2. 2. für Reihengräber für Personen über 12 Jahren 1 Grabstelle 50,00 €
  3. 3. für Reihenurnengräber für Personen über 12 Jahre 39,00 €
  4. 4. für Einfachgräber mit 2 Grabstellen oder 4 Urnen 87,00 €
  1. 5. für Zweifachgräber mit 4 Grabstellen oder 8 Urnen 124,00 €
  2. 6. für Dreifachgräber mit 6 Grabstellen oder 12 Urnen 200,00 €
  3. 6. für Urnengräber für 4 Urnen 105,00 €
  4. 7. für Urnengräber für 2 Urnen 93,00 €
  5. 8. für Urnengräber für 1 Urne in Blumengrabanlage 26,00 €
  6. 9. für Urnengräber für 1 Urne in Baumgrabanlage 47,00 €
  7. 10. für Urnengräber für 2 Urnen in Baumgrabanlage 93,00 €
  8. 11. für Urnengräber für 2 Urnen in Stelengrabanlage 45,00 €
  9. 12. für Urnengräber für 4 Urnen in Stelengrabanlage 84,00 €
  10. 13. für Urnennischen für 2 Urnen (Mauer A) 79,00 €
  11. 10. für Urnennischen für 4 Urnen (Mauer A) 119,00 €
  12. 11. für Urnennischen für 4 Urnen (Mauer B) 131,00 € ( 2 ) Für einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren wird das Zweifache der Grabgebühren nach Absatz 1 erhoben. ( 3 ) Wenn gemäß § 9 Abs. 8 der Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten innerhalb der Nutzungszeit ein Grab belegt wird, sind in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 und 2 die Gebühren für die Zeit der Verlängerung je angefangenen Monat anteilig zu entrichten. ( 4 ) Bei Aufgabe einer Grabstätte werden bereits geleistete Grabnutzungsgebühren nicht zurückerstattet.

§ 5

Bestattungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben:

  1. 1. für die Benutzung des Friedhofsgebäudes für eine Urne je Tag 34,00 €
  2. 2. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes/Trauerhalle im Friedhof Vaterstetten und Parsdorf für einen Sarg je Tag (Hinterstellung) 60,00 €
  3. 3. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes/Trauerhalle im Friedhof Vaterstetten und Parsdorf mit Ausschmückung 102,00 €
  4. 4. je weiteren Tag 81,00 €
  5. 5. für die Benutzung der Aussegnungshalle Vaterstetten mit Trauerfeier 330,00 €
  6. 6. für die Benutzung der Aussegnungshalle Parsdorf mit Trauerfeier 259,00 €
  7. 7. für die Benutzung des Verabschiedungsraumes 277,00 €
  8. 8. Öffnen und Schließen einer Grabstätte, Transport des Sarges bzw. der Urne incl. Träger und Absenken des Sarges bzw. Absenken oder Einstellen der Urne
    • a) Durchführung der Bestattung in einem Erdgrab 612,00 €
    • b) Durchführung der Bestattung in einem Kindergrab 362,00 €
    • c) Durchführung der Bestattung in einem Urnenerdgrab 137,00 €
d) Durchführung der Bestattung in einer Urnennische122,00 €
e) Zuschlag zu Pos. 7 a) bei Tieferlegung53,00 €
f) Verwendung einer Gleitschalung pauschal48,00 €
9. Exhumierungen und Umbettungen
a) Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab542,00 €
b) Exhumierung eines verstorbenen Kindes aus einem Erdgrab292,00 €
c) Exhumierung aus einem Urnengrab217,00 €
d) Umbettung von sterblichen Überresten aus einem Erdgrab (ohne Sarg)517,00 €
e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab122,00 €
f) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische103,00 €
g) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhefrist mit Beisetzung im Sammelgrab je Urne207,00 €
h) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhefrist mit Beisetzung im Sammelgrab je Urne195,00 €
i) Freiräumung einer Urnenerdgrab nach Ablauf der Ruhefrist ohne Auffinden einer Urne72,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

1. Benutzung der Kühlvitrine für einen Sarg je angefangener Tag30,00 €
2. Benutzung der Musik- bzw. Lautsprecheranlage30,00 €
3. Benutzung der Orgel48,00 €
4. Dauerpflege eine Grabstätte für Bestattungen von Amts wegen559,00 €
5. Beschriftung einer Grabstätte für Bestattungen von Amts wegen135,00 €
6. Fundamente
a) Betonfundament Einfachgrab106,00 €
b) Betonfundament Zweifachgrab176,00 €
c) Betonfundament Dreifachgrab200,00 €
7. Nischenplatten
Nischenplatte für Mauer A für 2 Urnen60,00 €
Nischenplatte für Mauer A für 4 Urnen103,00 €
Nischenplatte für Mauer B für 4 Urnen139,00 €

Die Gebühren nach § 6 Nr. 6 sind ausschließlich bei der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte zu entrichten.

§ 7

Information über Verwaltungskosten

gem. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis - Kostensatzung

1. Fristverlängerungen35,00 €
2. Berechtigungsschein dreijährig300,00 €
3. Berechtigungsschein einmalig30,00 €
4. Grabmahlgenehmigung50,00 €
5. Ordnungsverfügung65,00 €
6. Bestattungsgenehmigungen65,00 €
7. Genehmigungen Umbettungen65,00 €
8. Grabumschreibung22,00 €
9. Vignette einmalig18,00 €
10. Vignette 1 Jahr100,00 €
11. Urnenanforderung12,00 €
12. Graburkunde12,00 €

§ 8

Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde besondere Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 9

Steuerklausel

Für den Fall, dass auf der Grundlage der vorliegenden Satzung erhobene Gebühren einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Gemeinde Vaterstetten berechtigt, zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

§ 10

Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung am 10.11.2021 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten vom 20. April 1999, zuletzt geändert mit Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten vom 1. März 2017 außer Kraft.

Vaterstetten, den 02.11.2021

GEMEINDE VATERSTETTEN

Leonhard Spitzauer

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (02.11.2021, in Kraft seit 10.11.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten (Friedhofssatzung) vom 02.11.2021

Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Vaterstetten folgende

S a t z u n g :

P r ä a m b e l Soweit in dieser Satzung Funktions- oder Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch jeweils die weibliche Form zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Ge-meinde Vaterstetten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Vaterstetten, Johann-Sebastian- Bach-Straße 1
  2. 2. Friedhof Parsdorf, Hartholzweg

§ 2 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

( 1 ) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Toten-bestattung unterhält die Gemeinde Vaterstetten fol-gende Bestattungseinrichtungen: 1. den gemeindlichen Friedhof in Parsdorf mit Leichenhaus 2. den gemeindlichen Friedhof in Vaterstetten mit Aussegnungshalle 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungs-personal

Die Friedhöfe sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge ( 2 ) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im In-teresse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfül-len außerdem kulturhistorische und soziale Funktio-nen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. ( 3 ) Die Friedhöfe, das Leichenhaus und die Ausseg-nungshalle sind Eigentum der Gemeinde. Die Be-reitstellung des Friedhofs- und Bestattungspersona-les wird durch ein vertraglich verpflichtetes Unter-nehmen gesichert. Das Unternehmen wird bei der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Gemeinde tätig. ( 4 ) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungsbetriebes obliegt der Ge-meinde. ( 5 ) Über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus, sind die einschlägigen Bestattungsgesetze, Verord-nungen, Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachun-gen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fas-sung anzuwenden.

§ 3 – Benutzungsrecht

( 1 ) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie denjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben, für die Bestattung zur Verfügung. Gleiches gilt für Perso-nen, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wor-den sind, wenn eine andere ordnungsgemäße Bei-setzung nicht sichergestellt ist. ( 2 ) Für die Bestattung anderer Personen ist eine Ge-nehmigung der Gemeinde erforderlich. ( 3 ) Bestattungen an einem Samstag bedürfen der Ge-nehmigung durch die Gemeinde Vaterstetten. ( 4 ) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Vaterstetten.

§ 4 – Benutzungszwang

( 1 ) Für die Aufbahrung von Leichen und die Aufbewah-rung von Urnen wird Benutzungszwang für die Auf-bahrungsräume angeordnet. ( 2 ) Leichen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt in die Leichenhalle. ( 3 ) Von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführte Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in die Aufbahrungsräume zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. ( 4 ) Aus wichtigen Gründen kann durch die Gemeinde Vaterstetten im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz o-der teilweise befreit werden, wenn dadurch die öf-fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Satz 1 gilt ins-besondere für Leichen, die in der Friedhofskapelle in Neufarn aufgebahrt werden. ( 5 ) Für alle mit einer Bestattung in Zusammenhang ste-henden hoheitlichen Tätigkeiten (z.B. Aufbahren, Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle, Öffnen und Schließen des Gra-bes, Beförderung vom Leichenhaus zum Grab, Be-stattung, Beisetzung von Urnen und Gebeinen, Aus-grabung und Umbettung) wird Benutzungszwang für die von der Gemeinde vertraglich verpflichteten Un-ternehmen, die als Erfüllungsgehilfen der Gemeinde tätig werden, angeordnet.

GEMEINDE VATERSTET-

§ 5 – Aufbahrung

( 1 ) Die Leichen werden in den Aufbahrungsräumen in den dafür vorgesehenen abgetrennten Abteilungen aufgebahrt. ( 2 ) Die Aufbahrungsräume werden von dem vertraglich verpflichteten Unternehmen ausgeschmückt; eine Grundausstattung wird angeordnet. ( 3 ) Die Ausschmückung kann unterbleiben, wenn Ver-storbene zur Bestattung außerhalb der Gemeinde überführt werden. ( 4 ) Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. ( 5 ) Eine Verabschiedung am offenen Sarg ist im Verab-schiedungsraum in der Aussegnungshalle möglich, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und es der Würde des Verstorbenen nicht wi-dersprechen würde. ( 6 ) Während der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. in der Aussegnungshalle bleibt der Sarg stets ge-schlossen.

§ 6 – Anzeigepflicht

( 1 ) Bestattungen von Leichen in den Gemeindefriedhö-fen sowie in den kirchlichen Friedhöfen sind unver-züglich bei der Gemeinde anzuzeigen. ( 2 ) Die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Sterbeurkunde beizufügen. ( 3 ) Soll die Bestattung in einem Grab oder in einer Ur-nennische erfolgen, an dem ein Nutzungsrecht be-steht, so ist dieses Recht nachzuweisen. ( 4 ) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Ange-hörigen, dem beauftragten Bestattungsinstitut und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 7 – Ausgrabungen und Umbettungen

( 1 ) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschenresten (Urnen) bedarf, unbeschadet sonsti-ger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaub-nis der Gemeinde. ( 2 ) Die Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbre-chung der Verwesung der Leiche rechtfertigt. ( 3 ) Ausgrabungen von Leichen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März gestattet, soweit sie nicht von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet werden. ( 4 ) Zuschauer dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen. Während einer Ausgrabung einer Leiche wird der Friedhof geschlossen. ( 5 ) Die Kosten der Ausgrabung, der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Gräbern durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. ( 6 ) Die Vorschriften, nach denen eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unbe-rührt.

§ 8 – Ruhefrist

( 1 ) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre. ( 2 ) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.

§ 9 – Nutzungsrechte

( 1 ) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum der Gemeinde. Nach den Bestimmungen dieser Satzung ist es le-diglich möglich, das Nutzungsrecht an einer Grab-stätte zu erwerben. ( 2 ) Das Nutzungsrecht an einem Grab wird durch An-trag erworben. Bei Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. ( 3 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann von ei-ner Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gemeindegebiet Vaterstetten hat, erworben werden. Für den Erwerb des Nutzungs-rechtes an einer Grabstätte durch auswärtige Per-sonen ist die Genehmigung der Gemeinde Va-terstetten erforderlich. Es ist nach dem Tode des Nutzungsberechtigten durch Verfügung oder ge-setzliche Erbfolge übertragbar. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jeweils der Älteste die Um-schreibung verlangen. ( 4 ) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung eines Grabnutzungsrechtes derje-nige beanspruchen, zu dessen Gunsten der Grab-nutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnut-zungsrecht verzichtet. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des bisherigen Grabnutzungsberechtigten. Sie ist von der Entrichtung der Umschreibegebühr abhängig. ( 5 ) In den Gräbern können der Erwerber und seine An-gehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten: a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Le-benspartnerschaftsgesetz b) Verwandte auf- und absteigender Linie, ange-nommene Kinder c) unverehelichte Geschwister des Erwerbers d) die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Buch-stabe b) bezeichneten Personen. ( 6 ) Die Bestattung anderer als der in Abs. 5 genannten Personen kann beim Vorliegen besonderer Um-stände von der Gemeinde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. ( 7 ) Das Nutzungsrecht wird auf 10 Jahre festgesetzt. Es kann von Anfang an auch für 20 Jahre erworben werden. Auf Antrag kann die Gemeinde nach Ablauf dieser Frist das Nutzungsrecht gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr jeweils um weitere 10 bzw. 20 Jahre verlängern. Bei Erwerb oder Verlän-gerung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. ( 8 ) Wird während der Nutzungszeit ein Grab belegt, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann auf insgesamt 20 Jahre erfolgen. Bei Verlänge-rung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde aus-gestellt.

( 9 ) Die Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für Urnenni-schen.

§ 10 – Erlöschen von Nutzungsrechten

( 1 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten und das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist und eine Verlän-gerung des Grabnutzungsrechtes nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf beantragt wird. ( 2 ) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzo-gen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht oder wenn die Grabpflege grob und längerfristig vernachlässigt wird. Der Nut-zungsberechtigte muss vorher aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Von dem beabsichtigten Entzug des Nut-zungsrechtes ist der Berechtigte rechtzeitig zu be-nachrichtigen. Sofern der Aufenthalt des Nutzungs-berechtigten nicht bekannt ist, so ersetzt die öffentli-che Bekanntmachung die an den Pflichtigen adres-sierte schriftliche Androhung. ( 3 ) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen wer-den, wenn ein Grab an dem bestimmten Ort im überwiegend öffentlichen Interesse nicht mehr be-lassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erfor-derlich. Dem Nutzungsberechtigten wird ein mög-lichst gleichwertiges anderes Grab zugewiesen. ( 4 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt die Gemeinde anderweitig über die Grabstätte. ( 5 ) Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Ur-nennische erloschen und wünschen die Grabnut-zungsberechtigten keine Verlängerung des Nut-zungsrechtes, sind die darin bestatteten Urnen an-derweitig beizusetzen. Falls die Angehörigen es be-antragen, können die Urnen im Sammelgrab der Gemeinde beigesetzt werden. Eine erneute Ausgra-bung ist dann nicht mehr möglich. ( 6 ) Bei Grabaufgabe ist die Gemeinde Vaterstetten vom Abschluss der Abräumung, Einebnung und Einsäen der Grabstätte schriftlich zu unterrichten. Bei Unter-lassung können Verwaltungsgebühren für die Kon-trolle der Grabaufgabe erhoben werden.

§ 11 – Urnenbeisetzung im Erdreich und in Urnennischen

( 1 ) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Ur-nen und Überurnen verwendet werden, die biolo-gisch abbaubar sind und deren Material die physika-lische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. ( 2 ) In Urnenmauern sind Urnen und Überurnen aus bio-logisch abbaubaren Material nicht gestattet. Die Ur-nen und Überurnen müssen aufgrund einer mögli-chen späteren Bestattung im Sammelgrab so be-schaffen sein, dass deren Material die physikali-sche, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. ( 3 ) Die Überurnen müssen Ihrer Größe nach den örtli-chen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes ent-sprechen. ( 4 ) Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufge-stellt werden. ( 5 ) Die Verschlussplatten der Nischen bleiben im Ei-gentum der Gemeinde. ( 6 ) Die Beschriftung der Urnennischen ist einheitlich; sie wird von der Gemeinde in Absprache mit dem Auftraggeber veranlasst. Soll auf namentliche Nen-nung verzichtet werden, wird die Beschriftung in Ab-sprache mit dem Grabrechtsinhaber durch ein Grab-mal-Symbol ersetzt. ( 7 ) Grabschmuck, insbesondere Blumengebinde, Va-sen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter und persön-liche Andenken dürfen nicht auf oder an der Mauer sondern nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen niedergelegt werden.

§ 12 – Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen

( 1 ) Gemeinschaftsgrabanlagen bestehen aus einer Gruppe einheitlich gestalteter Grabstätten für Ur-nenbestattungen. ( 2 ) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ru-hefrist erworben. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gem. § 9 Abs. 7 und 8 möglich. Mit dem Erwerb bzw. der Ver-längerung des Grabnutzungsrechtes ist der Ab-schluss eines Pflegevertrages durch den Grab-rechtsinhaber mit der TBF Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH zur Gewährleis-tung der Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage zwin-gend verbunden. ( 3 ) Die Gemeinde Vaterstetten errichtet in den Gemein-schaftsgrabanlagen eine Stele, einen Gedenkstein oder eine Gedenktafel zur namentlichen Nennung der Bestatteten. Auf der erworbenen Stelenseite bzw. dem Gedenkstein oder der Gedenktafel kann je nach Grabanlage eine einheitliche Beschriftung bzw. eine individuelle Gestaltung durch einen von der Treuhand Bayerischer Friedhofsgärtner beauf-tragten Steinmetz erfolgen. Soll auf namentliche Nennung verzichtet werden, ist die Gravur eines durch den Grabrechtsinhaber gewählten Grabmal-Symboles ausgeführt durch den zuständigen Stein-metz vorgeschrieben. ( 4 ) Die Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Ge-meinde Vaterstetten während des gesamten Nut-zungszeitraumes gärtnerisch angelegt und gepflegt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Gemeinde Vaterstetten. Die Nutzungsberechtig-ten oder Angehörigen der Bestatteten dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vorneh-men. ( 5 ) Grabschmuck, insbesondere Blumengebinde, Va-sen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter und persön-liche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewie-senen Flächen außerhalb der Gemeinschafts-grabanlage niedergelegt werden.

§ 13 – Belegung der Grabstätten

( 1 ) Die Friedhöfe sind in Grabfelder, die mit Zahlen be-zeichnet sind, eingeteilt. Die Gräber innerhalb die-ser Grabfelder werden durchlaufend nummeriert. Genaue Angaben sind den bei der Friedhofsverwal-tung geführten Friedhofsplänen zu entnehmen.

( 2 ) Die Belegung der Gräber wird im Rahmen des Friedhofsplanes vorgenommen. Die Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder-erwerb von Grabnutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung. Berechtigten Wünschen von Angehörigen kann jedoch im Einzelfall entsprochen werden, wenn dadurch die Reihenfolge der Bele-gung einzelner Grabfelder nicht beeinträchtigt wird. ( 3 ) Auf den Erwerb oder die Reservierung einer Grab-stätte besteht vor dem Eintritt eines Todesfalles kein Anrecht. Im Rahmen einer Vorsorge kann der Er-werb einer Grabstätte bzw. Urnengrabstätte oder Nische zu den in der Gebührensatzung festgesetz-ten Grabgebühren von der Gemeinde genehmigt werden. Eine Erdgrabstätte ist gärtnerisch, mindes-tens jedoch mit Bodendeckern, anzulegen und zu pflegen. ( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Ur-nennischen.

§ 14 – Arten von Grabstätten

( 1 ) Reihengräber für Personen bis 12 und für Personen über 12 Jahren Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren kann in ei-nem Reihengrab eine Bestattung vorgenommen werden.

  1. 1. Wird ein Grab nach den Absätzen 2 - 6 nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde den Bestattungspflichtigen ein Reihengrab (Einzel- grab) zu.
  2. 2. Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist (§ 8) zur Belegung zur Ver- fügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Reihengräber verfügen und die darin beigesetzten Urnen entfernen. ( 2 ) Einfachgräber mit 2 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei- nem Einfachgrab zwei Bestattungen vorgenommen werden. ( 3 ) Zweifachgräber mit 4 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei- nem Zweifachgrab vier Bestattungen vorgenommen werden. ( 4 ) Dreifachgräber mit 6 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei- nem Dreifachgrab sechs Bestattungen vorgenom- men werden. ( 5 ) Urnengräber mit 4 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei- nem Urnengrab vier Bestattungen vorgenommen werden. ( 6 ) Urnennischen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei- ner Urnennische bis zu vier Bestattungen vorge- nommen werden (je nach Größe der Nische). (7) Urnengemeinschaftsgrabanlagen

Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in ei-ner Gemeinschaftsgrabanlage eine, bis zu zwei o-der bis zu vier Bestattungen vorgenommen werden (je nach Grabanlage). ( 8 ) Werden Urnen in einem Grab nach den Absätzen 2, 3, und 4 beigesetzt, so können zwei Urnen in einer Grabstelle anstelle eines Sarges beigesetzt werden.

§ 15 – Größe der Grabstätten

( 1 ) Friedhof Vaterstetten (Teil I) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,20 m lang, 0,70 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Reihengräber für Personen über 12 Jahren 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Dreifachgräber 2,00 m lang, 2,10 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Blumenbepflanzte Gemeinschaftsgrabanlage 0,30 m lang, 0,30 m breit Urnengräber 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Urnengemeinschaftsgrabanlage (Stelen) 0,50 m lang, 0,50 m breit ( 2 ) Im Friedhof Vaterstetten (Teil II) Einfachgräber 1,75 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Zweifachgräber 1,75 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Urnengräber 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab bis zu 0,40 m ( 3 ) Im Friedhof Vaterstetten (Teil III) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Urnengräber 0,80 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab bis zu 0,40 m Urnengemeinschaftsgrabanlage (Stelen) 0,50 m lang, 0,50 m breit Urnengemeinschaftsgrabanlage (Blumen) 0,20 m lang, 0,20 m breit ( 4 ) Im Friedhof Parsdorf Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m

Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Dreifachgräber 2,00 m lang, 2,10 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Baumgemeinschaftsgrabanlagen 0,40 m lang, 0,40 m breit

§ 16 – Größe der Grabhügel

( 1 ) Die Größe der Grabhügel darf die Größe der Grab-stätten nach § 15 nicht überschreiten. Die Bodenflä-che des Grabdenkmales ist hierbei von der Größe der Grabhügel abzurechnen. ( 2 ) Die Höhe des Grabhügels darf höchstens 20 cm be-tragen.

§ 17 – Genehmigung von Grabmälern

( 1 ) Die Errichtung und Änderung von Grabmälern, Gra-beinfassungen und Grabeinrichtungen bedarf vor Beginn der Arbeiten der Genehmigung der Ge-meinde. ( 2 ) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem An-trag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes ein-schließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10 (dreifach), Angaben über den Werkstoff, seine Farbe und Bearbeitung 3. Angaben über die Schriftverteilung Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. ( 3 ) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabeinrichtung den gesetzlichen Vorschriften (u. a. Art. 9 Abs. 1 BestG), den Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien der Gartenbauberufsgenossenschaft ent-sprechen. ( 4 ) Bei Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabeinrichtungen, die nicht den Gestaltungsvor-schriften dieser Satzung entsprechen, kann die Ent-fernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten ver-langt werden. ( 5 ) Grabmäler, Grabeinfassungen oder sonstige Gra-beinrichtungen sind Eigentum der Nutzungsberech-tigten. ( 6 ) Die Gemeinde Vaterstetten ist vom Abschluss der Errichtung oder Entfernung von Grabmälern, Gra-beinfassungen oder sonstigen Grabeinrichtungen schriftlich zu unterrichten. ( 7 ) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine ein-heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Genehmigungsfiktion gem. Art. 42 a BayVwVfG sowie zum Verfahren über eine ein-heitliche Stelle gem. Art. 71 a bis 71 d BayVwVfG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwen-dung.

§ 18 – Größe der Grabmäler

( 1 ) Stehende Grabsteine dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,00 m hoch, 0,60 m breit, maximale Stärke 0,25 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm

b) Reihengräber für Personen über 12 Jahren 1,75 m hoch, 0,80 m breit, Ansichtsfläche maxi-mal 0,95 qm,

c) Einfachgräber 1,75 m hoch, 0,80 m breit, Ansichtsfläche maxi-mal 0,95 qm,

d) Zweifachgräber 1,75 m hoch, 1,40 m breit, Ansichtsfläche maxi-mal 1,7 qm,

e) Dreifachgräber 1,75 m hoch, 2,10 m breit, Ansichtsfläche maxi-mal 2,3 qm

f) Urnengräber 1,00 m hoch, 0,60 m breit, maximal Stärke 0,25 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm

Die Mindeststärke von Grabsteinen auf einem So-ckel beträgt für Einfach-, Zweifach- und Dreifach-grabstätten 18 cm. Bei Grabsteinen ohne Sockel aus einem Stück be-trägt für Einfach-, Zweifach- und Dreifachgrabstät-ten die Mindeststärke 20 cm. Die maximale Stärke von Grabsteinen beträgt für Einfach-, Zweifach- und Dreifachgrabstätten bis zur maximalen Höhe von 1,75 cm 35 cm. Grabmale für Einfachgrabstätten sind einfach, Grab-steine für Zwei- und Dreifachgrabstätten sind zwei-fach zu verdübeln. ( 2 ) Kreuze (Holzkreuze und Geschmiedete Kreuze) dürfen eine maximale Höhe, gerechnet ab der na-türlichen Erdoberfläche von 1,80 m nicht überschrei-ten, bei Gräbern nach den Buchstaben a) und f) höchstens 1,20 m. ( 3 ) Liegende Grabsteine dürfen die Grundfläche gem. § 14 der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten. Die maximal Ansichtsfläche darf 1,70 qm nicht über-schreiten. Die Stärke der Grabplatten ist auf 0,25 m begrenzt, bei Gräbern nach den Buchstaben a) und

f) auf 0,20 m.

§ 19 – Gestaltungsgrundsätze

( 1 ) Jedes Grabmal ist so zu gestalten, dass es der Zweckbestimmung des Friedhofes entspricht. Es darf weder durch seine Form, Farbe, Bearbeitung o-der durch seinen Werkstoff verunstaltend wirken. Jedes Grabmal muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen und auf seine Um-gebung, insbesondere auf die benachbarten Gräber abgestimmt sein. ( 2 ) Die Grabmäler sollen sich durch richtige Wahl und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes, durch schöne Formen und durch Verwendung guter Schrift und Schmuckformen auszeichnen. Insbeson-dere soll vermieden werden, was aufdringlich wirkt, was unruhig und effekthaschend ist oder auf andere

Weise geeignet ist, Ärger zu erregen und die Fried-hofsbesucher im Totengedenken zu stören. ( 3 ) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. ( 4 ) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht wer-den. ( 5 ) Die Nummer des Grabes, die aus der Genehmigung oder den Friedhofsplänen zu ersehen ist, muss seit-lich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 20 – Wahlmöglichkeiten

( 1 ) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit, Grabfel-der ohne, sowie Grabfelder mit besonderen Gestal-tungsvorschriften eingerichtet. Die entsprechende Einteilung ist aus den Friedhofsplänen zu entneh-men. ( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit, in einem Grabfeld ohne, oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung kein Gebrauch gemacht, hat die Beiset-zung in einer Abteilung mit Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen im „Merkblatt über die Grab- und Grabmalgestal-tungsvorschriften“, das jedem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes ausgehändigt wird.

§ 21 – Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften

Die Grabmäler in den Grabfeldern ohne Gestaltungsvor-schriften unterliegen in Material, Gestaltung und Bearbei-tung keinen besonderen Anforderungen. Die Bestimmun-gen in den §§ 18 und 19 bleiben unberührt. Das Grabmal darf nicht die Durchführung weiterer Bestattungen behin-dern oder die Rechte Dritter beeinträchtigen.

§ 22 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

( 1 ) Grabmal und Sockel sind stets aus einheitlichem Material herzustellen. ( 2 ) Folgende Materialien und Ausführungen dürfen nicht genehmigt werden:

a) Grabmäler, die nicht aus Naturstein, Schmiede-eisen oder Holz gefertigt wurden

b) Felsblöcke

c) Grabplatten

d) farbauffällige, grellweiße, schwarze oder annä-hernd schwarze Steine

e) Politur (spiegelnde Oberflächen) sind lediglich als gestalterisches Element zugelassen

f) Schriften, Symbole und Ornamente in aufdringli-cher Farbe, Gestaltung oder Anordnung, auch aufdringliche Gold- und Silberausführungen ( 3 ) Folgende Beschränkungen sind bei Grabeinfassun-gen zu beachten:

a) Die Einfassung muss aus lebenden, immergrü-nen und möglichst polsterbildenden Pflanzen an-gelegt sein.

b) Einfassungen aus Stein, Eisen, Blech, Holz, Be-ton, Glas, Kunststoff und ähnlichem sind nicht zugelassen.

c) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sich die Einfassung harmonisch in die Grabanlage einfügt.

§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern VII U/1 – U7 (Teil I), 65, 65 a und im Grabfeld 67 des Friedhofes Vaterstetten (Teil II), sowie in den Grabfeldern 77 und 85 (Gräber 001 – 014), 86 und 87 (Gräber Nr. 02a – 28) des Friedhofes Vaterstetten (Teil III) gelten besondere Gestaltungsvorschriften: a) Grabfeld VII U/1 – U/7 Im Urnengrabfeld VII U/1 – U/7 sind ausschließlich stehende Natursteine mit Steinumrandung zuge-lassen. Sie sind handwerklich zu bearbeiten. Künstlerische Gestaltung der Oberfläche ist er-wünscht. Eine Grabumrandung aus Stein ist vor-geschrieben. Maximale Höhe des Grabdenkmales 1,00 m, Maximale Breite 0,60 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm, Maximale Stärke (Dicke) des Grabdenkmales 0,25 m, Maximale Stärke (Dicke) der Grabumrandung 0,06 m b) Grabfelder 65 und 65 a In den Grabfeldern 65 und 65 a sind ausschließ-lich Kreuze aus Holz, Bronze und Schmiedeeisen zugelassen. Der Sockel muss aus Naturstein ge-fertigt werden. Grabeinfassungen müssen aus le-benden, immergrünen und möglichst polsterbil-denden Pflanzen angelegt sein. Grabfeld 65 Mindesthöhe des Grabdenkmales 1,30 m, Maxi-male Höhe des Grabdenkmales (gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche) 1,70 m, Mindestbreite des Grabdenkmales 0,30 m, maximale Breite des Grabdenkmales 1,40 m,, maximale Sockelhöhe 0,25 m, maximale Sockelstärke 0,30 m. Grabfeld 65a Mindesthöhe des Grabdenkmales 1,30 m, maxi-male Höhe des Grabdenkmales (gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche) 1,70 m, Mindestbreite des Grabdenkmales 0,30 m, maximale Breite des Grabdenkmales 0,80 m, maximale Sockelhöhe 0,25 m, maximale Sockelstärke 0,30 m c) Grabfeld 67 In dem Urnengrabfeld sind ausschließlich Liege-steine zugelassen. Länge 0,48 m, Breite 0,30 m, Stärke am Kopfende 0,18 m, Stärke am Fußende 0,12 m. Die Liegesteine sind ausschließlich aus Naturstein zu fertigen, sie sind handwerklich zu bearbeiten. Gold- und Silberschrift ist nicht zugelassen. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrü-nen und möglichst polsterbildenden Pflanzen ange-legt sein. Es ist nur pflanzlicher Grabschmuck er-laubt. Grabbepflanzungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.

d) Grabfelder 77 Im Grabfelder 77 sind ausschließlich Kreuze aus Holz, Bronze und Schmiedeeisen zugelassen. Der Sockel muss aus Naturstein gefertigt werden. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immer-grünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein.

Mindesthöhe 1,30 m, Maximalhöhe 1,80 m (ge-rechnet ab der natürlichen Erdoberfläche), Mindestbreite 0,30 m, Maximale Breite 0,80 m, Maximale Sockelhöhe 0,25 m, Maximale Sockel-stärke 0,30 m e) Grabfeld 85 (Gräber 1 – 14) und Grabfeld 87 (Grä-ber Nr. 1 – 28) In diesen Urnengrabfeldern sind ausschließlich Liegesteine aus Naturstein mit folgenden Maßen zugelassen: Maximale Breite: 0,50 m, maximale Länge: 0,60 m, maximale Stärke: 0,20m. Das Grabdenkmal darf keine polierten Oberflä-chen aufweisen. Eine künstlerische Gestaltung der Oberfläche wird verlangt. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrünen und mög-lichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein. Es ist nur pflanzlicher Grabschmuck erlaubt. Grabbe-pflanzungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.

f) Grabfeld 86 Pflegefreie Stelengrabstätten und Urnengemein-schaftsgrabanlage für eine Urne Die Gestaltung der Grabstätten wird durch das be-auftragte Unternehmen der Treuhandgesellschaft festgelegt und umgesetzt.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmäler

( 1 ) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen ver-kehrssicher sein. Sie sind nach den anerkannten Regeln dauerhaft zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung und Befestigung der Grabdenkmäler hat nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes zu erfolgen. ( 2 ) Die Stärke des Grabmals muss mindestens 0,18 m und bei Urnengräbern mindestens 0,14 m betragen. ( 3 ) Der Sockel darf nicht höher als 0,15 m sein. Bei Ur-nengräbern ist ein Sockel nicht zugelassen. ( 4 ) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtun-gen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsi-cherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines Verschuldens durch Umfallen seines Grabmales oder Teilen da-von, anderen zugefügt wird. ( 5 ) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprü-fung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Na-turstein Akademie e.V. in der jeweils aktuell gültigen Fassung. ( 6 ) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standfes-tigkeit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsbe-rechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmä-ler umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 25 – Beseitigung von Grabmälern

( 1 ) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. ( 2 ) Wenn wegen Öffnung des Nachbargrabes die vo-rübergehende Beseitigung eines Grabmals, einer Einfassung oder Einfriedung notwendig wird, so hat die Beseitigung und Wiederherstellung durch den Nutzungsberechtigten des zu öffnenden Grabes ohne Anspruch auf Entschädigung zu erfolgen. ( 3 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Zeitab-lauf, Verzicht oder Entzug sind die Grabmäler, Ein-fassungen, Einfriedungen und sonstigen Grabein-richtungen innerhalb eines Monats durch die Nut-zungsberechtigten zu entfernen. Die Ersatzvor-nahme auf Kosten des säumigen Verpflichteten ist zulässig.

§ 26 – Pflege der Grabstätten

( 1 ) Die Gräber sind innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ende des Nutzungsrechtes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. ( 2 ) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Ge-wächse verwendet werden, die mit dem Gesamtbild des Friedhofes und den benachbarten Gräbern in Ein-klang stehen und sie nicht stören. Pflege- und strauch-artige Gewächse, die höher als 1 m werden, sind zu vermeiden. ( 3 ) Die Gestaltung der Grabstätte mit Dekokies oder mit Ziersteinen ist bis zu 40 Prozent der Gesamtgrabflä-che gestattet. Rindenmulch, Riesel, Sand und der-gleichen auf den Gräbern ist verboten, ebenso das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Blechdo-sen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen o-der Weihwasser. ( 4 ) Grabschmuck ist aus lebenden Pflanzen herzustel-len. Verboten ist Grabschmuck aus Kunststoff, Me-tall, Stein, Papier und dergleichen. Ein Kunststoff-verbot gilt insbesondere auch für Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Wickelbänder und Kranzunterla-gen. Metalldrähte dürfen nur mit einem Durchmes-ser von maximal 1,0 mm als Stabilisatoren für Blu-men verwendet werden, nicht als Kranzumwicklung. Grablichter aus Kunststoff, die nicht nachgefüllt wer-den können, sind zu vermeiden. ( 5 ) Unansehnlicher Grabschmuck, insbesondere ver-dorrte Kränze und Blumen, sind durch die Nut-zungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und entsprechend § 27 zu entsorgen. Dies gilt für die Urnennischen entsprechend. ( 6 ) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. ( 7 ) Der Zustand der Gräber wird von der Gemeinde bzw. von deren Beauftragten laufend überprüft. Wird eine aufgrund dieser Satzung bestehende Ver-pflichtung nicht erfüllt, erfolgt eine schriftliche Auffor-derung und Fristsetzung zur Herstellung eines sat-zungsgemäßen Zustandes. Die Nutzungsberechtig-ten sind verpflichtet, die festgestellten Mängel inner-halb einer von der Gemeinde gesetzten Frist zu be-heben. Kommt der Grabrechtsinhaber der Aufforde-rung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten im Rahmen

einer Ersatzvornahme einen satzungsgemäßen Zu-stand herstellen. Dies gilt für die Bereiche der Ur-nenmauern entsprechend. ( 8 ) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Gemeinde unterhalten. Die Nutzungsbe-rechtigten sind jedoch verpflichtet, die als Wiesen-fläche bestimmten Zwischenräume bei der Grab-pflege sauber zu halten. Das Abstellen von Gegen-ständen, wie Blumenschalen, Vasen u.ä. auf den Zwischenräumen bzw. neben den Grabstätten ist nicht gestattet. ( 9 ) Die Pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen wird ausschließlich durch die Gemeinde Vaterstetten ggf. durch Erfüllungsgehilfen der Gemeinde Vaterstetten durchgeführt.

§ 27 – Abfallentsorgung

( 1 ) Bei der Entsorgung von Abfällen, die im Friedhofs-bereich anfallen, ist die jeweils gültige Abfallwirt-schaftssatzung der Gemeinde Vaterstetten maßge-bend. ( 2 ) Die Friedhofsverwaltung stellt entsprechende Con-tainer bzw. Behälter für Kompoststoffe, Wertstoffe und Restmüll zur Verfügung. Diese Behälter dürfen grundsätzlich nur zur Entsorgung von Abfällen aus dem Friedhofsbereich verwendet werden. ( 3 ) Kränze und Gestecke müssen aus kompostierbaren Bestandteilen (z.B. Strohkern) bestehen. Die Entsor-gung von Kränzen oder sonstige Blumengebinden, die teilweise aus nichtkompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoffe und Styropor) bestehen, ist in den Friedhöfen der Gemeinde untersagt. Die Trennung der Abfälle und kostenpflichtige Entsorgung dieser Kränze und Gestecke im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten ist zulässig. ( 4 ) Alle Grabnutzungsberechtigten und Besucher der Friedhöfe sind verpflichtet, eventuell anfallende Ab-fälle ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

§ 28 – Öffnungszeiten

( 1 ) Der Friedhof Vaterstetten ist von

a) April bis September von 7.00 bis 20.00 Uhr

b) Oktober bis März von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. ( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen. ( 3 ) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller o-der einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 29 – Verhalten in den Friedhöfen

( 1 ) Besucher haben sich entsprechend der Zweckbe-stimmung der Friedhöfe zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal bzw. die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die Ordnungsvorschrif-ten zuwiderhandeln oder Anordnungen nicht befol-gen. ( 2 ) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und auf deren Verant-wortung betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen haftbar. ( 3 ) In den Friedhöfen ist verboten:

  • der Einsatz von Schädlings- und Unkrautbe-

kämpfungsmittel.

  • die Ruhe durch lärmendes oder sonstiges unge-

bührliches Benehmen zu stören,

  • während einer Bestattung oder Trauerfeier Ar-

beiten in der Nähe zu verrichten,

  • das Verteilen von Druckschriften und das An-

bringen von Plakaten, Reklameschildern und dergleichen,

  • das Anbieten von Waren und gewerblichen

Diensten,

  • das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blin-

denhunde,

  • Abraum und Abfälle unsortiert oder außerhalb

der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen oder abzulegen, Abfälle nicht getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter einzuwerfen,

  • die Verunreinigung der Wasserentnahmestellen

und ihre übermäßige oder missbräuchliche Be-nutzung,

  • Anlagen außerhalb der für den Besucherverkehr

bestimmten Wege zu betreten oder Wege ohne Erlaubnis der Gemeinde mit Fahrzeugen zu be-fahren. Von dem Verbot sind Kinderwägen und Krankenfahrstühle ausgenommen,

  • Fahrräder außerhalb der dafür bestimmten Stel-

len abzustellen,

  • Anlagen (auch bauliche Anlagen), insbesondere

Grabmäler, Grabeinfassungen und -einfriedungen, Grab- und sonstige Anpflanzun-gen zu beschädigen oder zu verunreinigen,

  • ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen

und der Friedhofsverwaltung Lichtbild- oder Filmaufnahmen zu machen,

  • Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu

öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entneh-men; es ist ferner nicht gestattet, Nägel oder Schrauben anzubringen, Bildwerke oder Grab-lichter aufzustellen oder an Wänden oder Ni-schen Kränze oder Blumen zu befestigen oder auf bzw. an der Urnenmauer abzustellen. ( 4 ) In begründeten Fällen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.

§ 30 – Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

( 1 ) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grä-ber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulas-sung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schrift-lich oder im Wege der elektronischen Verfahrensab-wicklung zu beantragen. Sie erfolgt durch kosten-pflichtigen Berechtigungsschein, der alle drei Jahre zu erneuern ist.

( 2 ) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann einen Nachweis auf Fachkunde, Zuverlässig-keit und Leistungsfähigkeit verlangen. Insbesondere kann verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Hand-werksrecht erfüllt werden. Die Ausstellung des Be-rechtigungsscheines kann auch von Auflagen ab-hängig gemacht werden. ( 3 ) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vor-nahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechti-gungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen wer-den. ( 4 ) Nach Abschluss von Grabmalarbeiten ist die Fertig-stellung an die Friedhofsverwaltung schriftlich mitzu-teilen. ( 5 ) Bestattungsunternehmen, Gärtner und sonstige Ge-werbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbs-mäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. ( 6 ) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Aus-führung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Ab-mahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung o-der Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. ( 7 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den An-weisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leis-ten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu neh-men. ( 8 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüber-gehend und nur an Stellen gelagert werden, an de-nen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemä-ßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Grabmal-und Grabpflegearbeiten dürfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausge-führt werden. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. ( 9 ) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden, die mit einer Einfahrtsvignette für den Einzelfall bzw. einer Jahresvignette gekennzeichnet sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. ( 10 ) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitli-chen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG) so-wie die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gem.

Artikel 42 a BayVwVfG sind anwendbar.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens ent-standen sind, werden Gebühren nach der Gebührensat-zung für das Bestattungswesen der Gemeinde Vaterstetten

  • in ihrer jeweils geltenden Fassung - erhoben.

§ 32 – Alte Rechte

( 1 ) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwal-tung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ruhefrist und die Grabmalgestaltung nach den bisherigen Vor-schriften, es sei denn, dass Grabnutzungsrechte neu erworben oder Grabmäler erneuert oder erst-mals errichtet werden. ( 2 ) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Zuwiderhandlungen

( 1 ) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeinde-ordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes benimmt (§ 29 Abs. 1); 2. gegen die Einzelbestimmungen des § 29 Abs. 3 zuwiderhandelt; 3. entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1); 4. den Bestimmungen über Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 26); 5. sein Grabmal nicht stets in einem verkehrssi-cheren Zustand erhält (§ 24 Abs. 4); 6. ein Grabmal von der Grabstätte ohne Erlaub-nis entfernt (§ 25 Abs. 1); 7. gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung vor-nimmt (§ 30 Abs. 1). ( 2 ) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlich 1. gegen die Einzelbestimmungen über den Be-nutzungszwang zuwiderhandelt (§ 4); 2. die Anzeigepflicht über die Bestattung von Lei-chen verletzt (§ 6); 3. die Vorschriften und Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabdenkmälern nicht beachtet (§§ 18, 19); 4. den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zu-widerhandelt (§§ 21, 22, 23); 5. die Bestimmungen über die Abfallentsorgung nicht beachtet (§ 27).

§ 34 – Anordnungen für den Einzelfall

( 1 ) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnun-gen für den Einzelfall erlassen. ( 2 ) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen die-ser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ab-lauf der hierfür gesetzten Frist mit kostenpflichtiger Ordnungsverfügung auf Kosten des/der Zuwiderhan-delnden beseitigt werden. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öf-fentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Ist die Ersatzvor-nahme zur Verhütung oder zur Abwehr von drohenden Gefahren oder Verhinderung einer mit Strafe bedroh-ten Handlung erforderlich, bedarf es einer Androhung mit Fristsetzung nicht. ( 3 ) Nach Artikel 18 Absatz 1 Nr. 13 des Bestattungsge-setzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer auf Grund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwiderhandelt.

§ 35 – Zwangsmittel

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebe-nen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 36 – Haftung

( 1 ) Die Gemeinde Vaterstetten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ( 2 ) Die Gemeinde Vaterstetten haftet nicht für Diebstahl von privatem Eigentum, für Beschädigungen von Grabstätten und Grabmalen durch Dritte, für Schä-den infolge höherer Gewalt und solche, die bei Vor-nahme von Zwangsmaßnahmen gemäß dieser Sat-zung entstehen, wenn sie trotz gewissenhaftem Vollzug nicht vermeidbar waren. Im Übrigen haftet die Gemeinde Vaterstetten nur bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit.

§ 37 – Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung am 10.11.2021 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungs-wesen der Gemeinde Vaterstetten vom 10.11.2016 außer Kraft.

GEMEINDE VATERSTETTEN Vaterstetten, den 02.11.2021

Leonhard Spitzauer

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Vaterstetten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Vaterstetten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Vaterstetten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Vaterstetten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 137 € (Urne) bzw. 612 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnennische: 122 €; Zuschlag Tieferlegung: 53 €; Gleitschalung: 48 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Vaterstetten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle mit Trauerfeier: 330 € (Vaterstetten) / 259 € (Parsdorf)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Vaterstetten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €