📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 27.11.2025 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Pfullendorf mit Gebührenverzeichnis (Stand: 27.11.2025)
Friedhofssatzung
Stand: 27.11.2025 Friedhofssatzung der Stadt Pfullendorf vom 27.11.2025
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften .................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................ 3
§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................. 3
§ 3 Entwidmung oder Außerdienststellung .............................................................. 4
II. Ordnungsvorschriften ....................................................................................... 4
§ 4 Öffnungszeiten .................................................................................................. 4
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen ............................................................................ 4
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen ..................................................... 5
III. Bestattungsvorschriften .................................................................................... 6
§ 7 Allgemeines ....................................................................................................... 6
§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................... 6
§ 9 Ausheben der Gräber ........................................................................................ 7
§ 10 Ruhezeit .......................................................................................................... 7
§ 11 Umbettungen ................................................................................................... 7
IV. Grabstätten ......................................................................................................... 8
§ 12 Allgemeines ..................................................................................................... 8
§ 13 Reihengräber ................................................................................................... 9
§ 14 Wahlgräber .................................................................................................... 10
§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber .............................................................. 11
§ 16 Baumgräber ................................................................................................... 12
§ 17 Gärtnerbetreute Grabfelder ........................................................................... 12
§ 18 Rasengräber .................................................................................................. 12
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ................................................. 13
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .............................................................. 13
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ......................................................... 13
§ 21 Genehmigungserfordernis ............................................................................. 14
§ 22 Standsicherheit .............................................................................................. 15
§ 23 Unterhaltung .................................................................................................. 15
§ 24 Entfernung ..................................................................................................... 16
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ............................................................ 16
§ 25 Allgemeines ................................................................................................... 16
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................. 17
VII. Leichenhalle ..................................................................................................... 18
§ 27 Benutzung der Leichenhalle .......................................................................... 18
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten .............................................................. 18
§ 28 Obhuts- und Überwachsungspflicht, Haftung ................................................ 18
§ 29 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................... 19
IX. Bestattungsgebühren ...................................................................................... 20
§ 30 Erhebungsgrundsatz ..................................................................................... 20
§ 31 Gebührenschuldner ....................................................................................... 20
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ....................................................... 21
§ 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ....................................................... 21
X. Übergangs- und Schlussvorschriften ............................................................ 21
§ 34 Alte Rechte .................................................................................................... 21
§ 35 Inkrafttreten ................................................................................................... 21
Anlage: Gebührenverzeichnis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.11.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in der Kernstadt Pfullendorf und in den Ortsteilen Aach-Linz, Denkingen, Otterswang und Zell a. A.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Pfullendorf. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Pfullendorf waren, sowie in der Stadt Pfullendorf verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie auch für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Verstorbener kann mit Genehmigung durch die Stadt Pfullendorf erfolgen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Entwidmung oder Außerdienststellung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden – falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden –falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist – auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet.
(4) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofspersonals und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
- 5. Druckschriften zu verteilen, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen,
- 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
- 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 8. abgesehen, von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen nach Absatz 2 zulassen.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Ausgenommen sind die traditionellen Veranstaltungen an Feiertagen.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibenden bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Für Einzelmaßnahmen kann die Befristung für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchsten 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (2) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(3) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
(5) Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(6) Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbaren Materialien bestehen. Im Einzelfall behält sich die Stadt die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt hebt die Gräber aus und füllt sie anschließend zu.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Früh- und Totgeburten beträgt 10 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften sowie Rechten Dritter, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Sargbestattungen (Erdbestattungen), für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Hinsichtlich der Doppelreihengräber die nach altem Recht zugeteilt worden sind, gilt § 14 Absätze 2 und 5 entsprechend. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Sargbestattungen,
- 2. Reihengrabfelder für Urnenbeisetzungen.
Auf dem Friedhof Pfullendorf werden zusätzlich anonyme Reihengräber zur Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten, sowie zur Beisetzung von Urnen angeboten. Anonyme Reihengräber sind gemeinsame Grabstätten, die nicht gekennzeichnet sind (keine Grabmale und keine sonstigen Grabausstattungen).
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale oder sonstiges Grabzubehör können von der Stadt nach dieser Frist beseitigt werden. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift der Stadt mitzuteilen.
(7) Absätze 1, 3 bis 6 gelten auch für Rasenreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenrasenreihengräber und Baumgräber entsprechend.
§ 14 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Sargbestattungen (Erdbestattungen), für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, sowie für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Sargbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und für Urnenbestattungen von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte für Verstorbene bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr (Kinder) für 10 Jahre. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann anlässlich eines Todesfalls oder nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber werden als ein- und mehrstellige Einfachgräber zugelassen. Je Einzelgrabfläche wird nur ein Verstorbener bestattet und bis zu drei Urnen beigesetzt.
(6) Urnenwahlgräber werden nur als Doppelgräber für die Beisetzung von zwei Aschen angeboten.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern für Sargbestattungen können je Sarggrabstelle drei zusätzliche Urnen beigesetzt werden.
(14) Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift, oder der Anschrift seines Nachfolgers, der Stadt mitzuteilen.
§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern.
(2) In einem Urnenreihengrab mit einer Abmessung von 60 auf 100 cm kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In einem Urnenwahlgrab mit einer Abmessung von 60 auf 100 cm können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 16 Baumgräber
(1) Die pflegefreien Baumbestattungen von Urnen sind Urnenreihengräber, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzungen aufweisen dürfen. Je Baum stellt der Friedhofsträger eine Stele bereit, an der die vom Friedhofsträger vorgegebenen Namensschilder je Bestattungsfall angebracht werden.
(2) In einem Baumgrab wird nur eine Urne beigesetzt. Im Übrigen wird auf § 13 verwiesen.
(3) Bei den Baumbestattungen obliegt die Pflege allein dem Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten. Die Gebühr ist für die jeweilige Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen.
(4) Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt.
§ 17 Gärtnerbetreute Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb des gärtnerbetreuten Grabfeldes (Friedhof Pfullendorf und Aach-Linz) ist eine von einem Dienstleister angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Urne beigesetzt werden.
(3) Im Übrigen gilt § 13 dieser Satzung entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 14 dieser Satzung entsprechend für Wahlgrabstätten.
§ 18 Rasengräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen als Rasengräber zur Verfügung gestellt.
(2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Grabschmuck ist nicht zulässig. § 26 Abs. 3 dieser Satzung gilt entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale mit Farbanstrich auf Stein – Ornamente und Schriften sind von diesem Verbot ausgenommen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze, Edelstahl oder Aluminium verwendet werden.
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale sollen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,20 m, auf Kindergräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m. Auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 qm Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,20 m. Auf Urnengrabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,00 m.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 20 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) Für Rasengräber werden besondere Gestaltungsvorschriften festgesetzt.
(2) Rasengräber sind Grabstätten, die mit Rasen eingesät und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen. (3) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Stadt. In der Pflege ist außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens enthalten. Die Pflege ist in der Grabnutzungsgebühr enthalten, die für die jeweilige Ruhezeit im Voraus zu bezahlen ist.
(4) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Blumenschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Stadt entfernt.
(5) Beim Rasengrab ist eine liegende Namenstafel in der Rasenfläche vorgeschrieben. Sie muss bodenbündig und bruchsicher verlegt werden. Zulässig ist nur Hartgestein in folgender Bearbeitung: geflammt, gestockt oder gebürstet. Die Aufschrift muss durch Fräsen oder Aufmalen erfolgen und darf nicht mit herausstehenden Buchstaben angebracht werden. Die Namenstafel muss eine Kantenlänge von 40 cm auf 40 cm und eine Mindeststärke von 4 cm aufweisen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung, oder davon abweichend, aufgestellt, kann die Stadt Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten, Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.
(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(8) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Außerdem bedarf die Anbringung der vorherigen Genehmigung der Stadt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
§ 22 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten.
Stehende Grabmale: Bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
(2) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu errichteten, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungsfrist. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalschutzbehörde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist erlischt der Eigentumsanspruch und die Grabstätte wird auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten von der Stadt abgeräumt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die örtlichen Anlagen nicht beeinträchtigten. Nicht zulässig sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, das Aufstellen von Bänken und das Verwenden von Herbiziden. Die Höhe von Anpflanzungen darf 1,30 m nicht überschreiten. Grababdeckplatten sind zulässig.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
(7) Eine Verkürzung auf die Mindestruhezeit (§ 6 Ruhezeit – Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Eine Verkürzung auf die Mindestruhezeit wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Hierfür ist ein Antrag auf vorzeitige Grabauflösung einzureichen. Nach Zustimmung ist vorab die Grabpflegegebühr zu entrichten. Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind zu entfernen. Es erlischt der Eigentumsanspruch und noch vorhandenes Grabzubehör wird dann von der Stadt beseitigt und entsorgt. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Die bezahlte Grabnutzungsgebühr wird nicht erstattet und über die Grabstätte kann nach Ablauf der geltenden Ruhefrist anderweitig verfügt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(9) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz vornehmen.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungsfrist.
(2) Bei Vernachlässigung der Grabpflege kann die Stadt die Grabstätte in einen angemessenen Zustand bringen und hierfür die Kosten dem Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten in Rechnung stellen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(4) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhalle
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Aufbewahrungs- bzw. Kühlräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Obhuts- und Überwachsungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält,
- 2. entgegen § 4 Abs. 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt,
- 3. entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 4
(a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
(b) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofspersonals und der für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende sind ausgenommen),
(c) Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet,
(d) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
(e) Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
(f) Druckschriften verteilt, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen,
(g) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringen,
(h) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, (i) abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
(j) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt,
(k) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Stadt durchführt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und 4 verstößt.
- 5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (24 Abs. 1),
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 500,00 € geahndet werden.
IX. Bestattungsgebühren
§ 30 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 31 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind folgende Personen verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer die Bestattungseinrichtung benutzt,
- 3. die nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 32 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
(3) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen verlangt werden.
§ 33 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Pfullendorf über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Die bisher bestehenden und genehmigten Grabmale, Grabeinfassungen, usw. haben Bestandsschutz.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsatzung vom 30. März 2011 und das dazugehörige Gebührenverzeichnis außer Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Pfullendorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Pfullendorf, den 28.11.2025
gez.
Ralph Gerster Bürgermeister Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Pfullendorf vom 27.11.2025
- 1. Verwaltungsgebühren
Gebühr
- 1.1. Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen 80 € und Gebeinen
- 1.2. Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung 40 € eines Grabmals
- 2. Gebühren für Reihengräber
Gebühr Jahre
2.1. Reihengräber für Sargbestattung
- 2.1.1. Erdreihengrab ab 10 Jahre
- 2.000. €
- 2.1.2. Erdreihengrab unter 10 Jahre
1.700 €
- 2.1.3. Anonymes Gräberfeld für eine Tot- bzw. Fehlgeburt 300 €
- 2.1.4. Rasenreihengrab
3.300 € 2.2. Reihengräber für Urnenbestattung
- 2.2.1. Anonymes Gräberfeld für eine Urne
900 €
- 2.2.2. Urnenreihengrab
- 1.000. €
- 2.2.3. Baumgrab / Urnenrasenreihengrab
1.300 €
- 3. Gebühren für Wahlgräber
Gebühr Jahre
3.1. Wahlgrab für Erdbestattung
- 3.1.1. Einzelwahlgrab
2.800 €
- 3.1.2. Doppelwahlgrab
3.800 €
- 3.1.3. für jede weitere Einzelgrabfläche
1.500 € 3.2. Wahlgrab für Urnenbestattungen
- 3.2.1. Urnendoppelgrab
1.600 € 24
3.3. Verlängerungen von Wahlgräbern je Jahr
Anteilig nach dem Verhältnis des Nutzungsrechtes zur erneuten Nutzungsdauer (angefangene Jahre werden voll berechnet.)
- 4. Gebühren für die Bestattung
Gebühr
4.1. Bestattungen
- 4.1.1. von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr 1.100 €
- 4.1.2. von Personen unter 10 Jahren
450 €
- 4.1.3. von Früh- und Totgeburten im anonymen Grabfeld 150 €
4.2. Beisetzungen
- 4.2.1. Beisetzung von Aschen
250 €
Ein Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
25 %
- 5. Benutzungsgebühren
Gebühr
5.1. Benutzung der Einsegnungshalle zur Trauerfeier
- 5.1.1. Einsegnungshalle Pfullendorf
300 €
- 5.1.2. Einsegnungshalle Aach-Linz und Denkingen 200 €
5.2. Aufbewahrungs-/Kühl-/Waschräume
- 5.2.1. Benutzung einer Kühlzelle mit Reinigung
35 €/Tag
- 5.2.2. Benutzung des Sezierraumes mit Reinigung
350 €
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