Friedhofsgebühren Bühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bühl · Baden-Württemberg · PLZ 77815

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Bestattungsgebührenordnung vom 01.03.2023, in Kraft ab 01.04.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.800,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.300,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht (normaltief); Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten (Erdwahlgrab ein-stellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.100,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten (Urnenwahlgrab, eine Urnenbestattung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten (Baumurnenwahlgrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: Normaltief, Person über 10 Jahre; Tiefgrab 950 €
🧮 Sarg: 850 € · Urne: 150 €
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.01 Bestattungsleistungen
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
330,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührenordnung (Stand 01.04.2023), 55.30.02 Sonstige Benutzungen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Bestattungsgebührenordnung vom 01.03.2023, in Kraft ab 01.04.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bühl (Stand 01.04.2023)

Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. 1095) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Stadt Bühl am 01.03.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung und des Friedhofs beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Leistungen, die nicht in diesem Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen (z. B. Arbeits- und Materialaufwand) erhoben. (2) Die Gebühren für die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts anlässlich einer Beisetzung in eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden erfolgt Tag genau. Die Gebühr bei einer Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts bis zum Ablauf der 15-jährigen Ruhezeit (Urnenbestattungen) des zu Bestattenden beträgt pro Tag 1/5.475 (=1/15 x 1/365) der Gebühr (entsprechende Gebühr / 5.475). Die Gebühr bei einer Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts bis zum Ablauf der 25-jährigen Ruhezeit (Sargbestattung) des zu Bestattenden beträgt pro Tag 1/9.125 (=1/25 x 1/365) der Gebühr (entsprechende Gebühr / 9.125). (3) Die Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts beträgt 1/15 (Urnenbestattung) beziehungsweise 1/25 (Sargbestattung) der Gebühr pro Jahr. Die Berechnung erfolgt auf volle Jahre. (4) Die Gebühr für ein 30-jähriges Nutzungsrecht aufgrund einer Bestattung in einem Hartholzsarg nach §§ 8 und 10 der Friedhofssatzung beträgt 30/25 der Gebühr. (5) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung - vom 28. Januar 2015 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bühl geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

ausgefertigt: Bühl, 01.03.2023

Hubert Schnurr Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis Anlage zur Satzung der Stadt Bühl über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung

55.30.01 Bestattungsleistungen Gebühr ab 01.04.2023 Bereitstellung eines Bestattungsordners 110 € Urnenbeisetzung (Öffnen/ Schließen Urnengrabstätte) 150 € Erdbestattung (Öffnen/ Schließen normaltief) Person > 10 Jahre 850 € Erdbestattung (Öffnen/ Schließen normaltief) Person < 10 Jahre 650 € Erdbestattung (Öffnen/ Schließen Tiefgrab) Person > 10 Jahre 950 € Erdbestattung (Öffnen/ Schließen Tiefgrab) Person < 10 Jahre 750 € 55.30.02 Sonstige Benutzungen

Nutzung der Einsegnungshalle 330 € Nutzung einer Aufbewahrungszelle (je angefangenem Tag) 75 € 55.30.03 Nutzungsrechte an Grabstätten

Dauer des Nutzungsrechts

anonymes Urnenreihengrab (eine Urnenbestattung inkl.1) 15 Jahre 800 € Rasenurnenreihengrab (eine Urnenbestattung inkl.1) 15 Jahre 1.100 € Rasenerdreihengrab (eine Sargbestattung inkl.1) 25 Jahre 2.800 € Urnenwahlgrab (eine Urnenbestattung inkl.1) 15 Jahre 2.100 € Baumurnenwahlgrab (eine Urnenbestattung inkl.1) 15 Jahre 1.700 € Pflanzenurnenwahlgrab (eine Urnenbestattung inkl.1) 15 Jahre 1.900 € Kolumbarium (eine Kammer mit drei Urnenbestatt. inkl.1) 15 Jahre 3.200 € Kinderwahlgrab (eine Sargbestattung inkl.1) 15 Jahre 800 € Erdwahlgrab ein-stellig (normaltief / eine Sarg-bestattung inkl.1) 25 Jahre 3.300 € Erdwahlgrab zwei-stellig (normaltief / zwei Sarg-bestattungen inkl.1) 25 Jahre 5.800 € Erdwahlgrab drei-stellig (normaltief / drei Sarg-bestattungen inkl.1) 25 Jahre 8.900 € Erdwahlgrab vier-stellig (normaltief / vier Sarg-bestattungen inkl.1) 25 Jahre 11.300 € Erdwahlgrab ab vier-stellig für jede weitere Stelle (normaltief / je eine Sargbestattung inkl.1) 25 Jahre

  1. 3.000. € Zuschlag für Tiefgrab / eine Grabstelle (eine Sarg- bestattung inkl.1) 25 Jahre 1.600 € Zuschlag für Zubettung einer Urne in eine Grabstelle (Zubettung nur soweit lt. Friedhofssatzung zugelassen) 15 Jahre 500 € Leintuchbestattungen

Gebühr analog zu Erdwahlgräbern Bestattungen für Tot- und Fehlgeburten im Gemeinschaftsgrabfeld

Gebührenfrei 55.30.04 Verwaltungsleistung

Grabmalgenehmigung

60 €

1 Hierin sind die Gebühren für Bestattungsleistungen nicht enthalten; es handelt sich lediglich um den Erwerb des Nutzungsrechtes für die jeweils angegebene Anzahl an Sarg-/Urnenbestattungen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofssatzung vom 28.01.2015, Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bühl vom 28.01.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.11.2020

Friedhofssatzung der Stadt Bühl vom 28. Januar 2015, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2020

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bühl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen:

Hauptfriedhof, Kappelwindeck, Altschweier, Eisental, Moos, Neusatz, Oberbruch, Vimbuch, Weitenung.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen und der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie deren Besuch zum Ausdruck kommt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Be-stattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie der in der Stadt verstor-benen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls mindestens ein El-ternteil Einwohner der Stadt ist oder die Geburt bzw. der Schwangerschaftsabbruch im Kreiskranken-haus Bühl stattgefunden hat.

(4) Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Pflegeheim o.ä. aufgegeben haben. Das gleiche gilt für die auswärtige Auf-nahme in häusliche Pflege.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet ist in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk Hauptfriedhof Als Bestattungsbezirk gilt das heutige Gemarkungsgebiet der Kernstadt Bühl einschließlich der früheren Gemarkungsgebiete Kappelwindeck mit Rittersbach.

b) Bestattungsbezirk Kappelwindeck Der Friedhof Kappelwindeck umfasst keinen eigenen Bestattungsbezirk. Die Bestattungen auf dem Friedhof Kappelwindeck sind beschränkt auf die Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestehenden Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen be-darf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

c) Bestattungsbezirk Altschweier Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingegliederten Gemeinde Alt-schweier nach dem Stande vom 31.12.1972.

d) Bestattungsbezirk Eisental Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingliederten Gemeinde Eisental nach dem Stande vom 31.12.1971.

e) Bestattungsbezirk Moos Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingegliederten Gemeinde Moos nach dem Stande vom 31.12.1972.

f) Bestattungsbezirk Neusatz Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingegliederten Gemeinde Neu-satz nach dem Stande vom 31.12.1970.

g) Bestattungsbezirk Oberbruch Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingegliederten Gemeinde Oberbruch nach dem Stande vom 31.12.1971.

h) Bestattungsbezirk Vimbuch Als Bestattungsbezirk gelten die ehemaligen Gemarkungsgebiete der eingegliederten Gemein-den Balzhofen, Oberweier und Vimbuch nach dem Stande vom 31.12.1971 (Balzhofen), 31.12.1970 (Oberweier) und 31.12.1972 (Vimbuch).

i) Bestattungsbezirk Weitenung Als Bestattungsbezirk gilt das ehemalige Gemarkungsgebiet der eingegliederten Gemeinde Wei-tenung nach dem Stande vom 31.12.1972.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Für Verstorbene im Sinne von § 2 Abs. 3 ist der letzte Wohnsitz in Bühl maßgebend. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Der Hauptfriedhof steht allen Bürgern der Gemar-kung Bühl offen.

(3) Sofern ein Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte eines anderen Friedhofs besteht, können Ver-storbene auch dort bestattet werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und dem Friedhofszweck (§ 2 Abs. 1) entspre-chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle so-wie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen, mit Ausnahme von Pflanzengießen,

d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

i) Abraum und Abfälle abzulagern, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind,

j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde);

k) zu rauchen,

l) zu spielen,

m) Grabsteine und Einfassungen, die wieder benötigt werden, auf dem Friedhof zwischenzulagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Tätigkeit der Bestatter im direkten Zusammenhang mit einer Bestattung (Stellung von Sargträgern, Auflegung von Kondolenzlisten, Aufbahrungen in den Kabinen und zur Trau-erfeier) bedürfen keiner Zulassung.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende die für die Tätigkeit auf den Fried-höfen erforderliche fachliche und leistungsfähige Eignung für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht nachweist und persönlich zuverlässig ist. Dazu gehört die schriftliche Verpflichtung, diese Satzung sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft zu beach-ten.

(3) Eine für einen Einzelfall zur Errichtung eines Grabmals oder einer Einfassung erteilte Zustimmung gilt zugleich als Zulassung für diesen Einzelfall.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Montag bis Freitag: 07.00 Uhr - 17.00 Uhr (in der Sommerzeit bis 19.00 Uhr) Samstag: 07.00 Uhr - 12.00 Uhr.

In der Nähe von Bestattungen oder Trauerfeiern sowie auf Weisung des Friedhofpersonals sind die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen.

(5) Die Wege dürfen nur mit geeigneten, geräuscharmen Fahrzeugen im für die Arbeit notwendigen Rah-men im Schritttempo befahren werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der Tagesarbeit und nur an Stellen, an denen sie nicht behin-dern, abgelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(6) Abfälle, die bei der Ausführung gewerblicher Arbeiten anfallen, dürfen grundsätzlich nicht in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden. Hierzu gehören nicht Abfälle, die auch durch Eigenarbeit der Nutzungsberechtigten selbst entstehen könnten. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten oder ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung ist auf Verlangen vorzulegen.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Ge-setzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(5) Bestattungen sind nur auf den Friedhöfen der Stadt zulässig und werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden können, werden von der Friedhofsverwaltung vom Amts wegen in einer Gemeinschaftsgrabstätte -anonym- auf Kosten der Bestattungspflichtigen beigesetzt.

(6) Die Stadt kann die Bestattungsaufgaben an ein Unternehmen ganz oder teilweise übertragen, wobei aber die Zuständigkeiten für die übertragenen Aufgaben grundsätzlich bei der Stadt verbleiben (Zutei-lung von Gräbern, Vergabe von Bestattungsterminen etc.).

§ 8 – Särge, Urnen und Leintücher

(1) Särge sollen aus Vollholz gefertigt, fest verfugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Hierbei soll es sich um gut abbaubares, möglichst naturbelassenes, nicht mit Holzbehandlungsmitteln und Oberflächenveredelungen, wie z.B. Lacke, Farben, versehenes Holz handeln. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen und Leintücher dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge und Urnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeiten verrotten. Für die Bestattung sind zur Vermei-dung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährden-den Lacke oder Zusätze enthalten.

Nicht zugelassen sind:

  • Vollholzsärge mit Metalleinsatz
  • Metallsärge
  • Urnen aus Stein, Halbedel- oder Edelmetallen oder ähnlichen Legierungen, Kunststoffen oder an-

deren nichtvergänglichen Materialien.

Nur im Ausnahmefall und auf Antrag zugelassen sind:

  • Hartholzsärge

(2) Die Verwendung von Hartholzsärgen ist nur zulässig, wenn bodenkundlich keine Bedenken bestehen und bedarf der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung. Aufgrund der grundsätzlich längeren Zersetzungszeit beinhaltet die Zulassung eine abweichende Ruhezeit (siehe § 10).

(3) Wurde der Verstorbene in einem Metallsarg oder Holzsarg mit Metalleinsatz überführt, so bedarf die Bestattung der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) An Särgen dürfen keine Verzierungen angebracht sein, die das Hinablassen in das Grab erschweren. Griffe und Sargfüße müssen haltbar aufgeschraubt sein.

(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,68 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Vorliegen eines bodenkundlichen Gutachtens kann die Höhe der Särge auf bis zu 60 cm beschränkt werden. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von städt. Personal oder von der Stadt beauftragten Personen ausgehoben und wieder verfüllt. Bei einer Leintuchbestattung ist das Verfüllen des Grabes ausnahmsweise durch Ange-hörige zulässig, soweit dies nach religiösem Ritus vorgesehen ist und die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden. Dies entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

(2) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens eine Erdabdeckung von 90 cm gewährleistet ist. Bei Urnen muss die Erdabdeckung mindestens 50 cm betragen.

(3) Bei Tiefgräbern (Wahlgräber nach § 14 Abs. 3) richtet sich die Mindesttiefe des oberen Sarges nach Abs. 2.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.

(5) Vor dem Öffnen des Grabes haben die Nutzungsberechtigten vorhandene Grabmale, Fundamente und Einfassungen sowie sonstige Grabausstattungen - soweit erforderlich - entfernen zu lassen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabsteinteilen und Einfassungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattung entstehen, hat der Nut-zungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(6) Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat bei einer Beisetzung in einem benach-barten Grab zu dulden, dass die ihm zugeordnete Grabstätte mit einem Erdcontainer überbaut wird.

§ 10 – Ruhezeit

Auf allen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit:

  • bei Erwachsenen und Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres: 25 Jahre
  • bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres: 15 Jahre
  • bei Verwendung eines Hartholzsarges (siehe § 8, Absätze 1 und 2) 30 Jahre
  • bei Urnen: 15 Jahre

§ 11 – Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

(3) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab innerhalb der Friedhöfe der Stadt Bühl sind nicht zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Reste von Verstorbenen und Urnen können nur mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.

(5) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 4 (Vernachlässigung der Grabpflege) und bei Entziehung von Nut-zungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 5 (Vernachlässigung der Grabpflege) können Verstorbene oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Im Übrigen erfolgen Umbettungen und Ausgrabungen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbet-tungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettun-gen aus Wahlgrabstätten muss jedoch der jeweilige Nutzungsberechtigte seine Zustimmung erteilen.

(7) Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schaden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(9) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(10) Verstorbene und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten, Anlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. An Wahlgräbern wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht, bei Reihengräbern ein öffentlich-rechtliches Verfügungsrecht nach dieser Satzung erworben.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Reihengrabstätten als Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen
  • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, inkl. Kindergrab
  • Urnenwahlgräber in Kolumbarien als Urnenstelen- bzw. Urnenwandanlage
  • Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen an und um Bäumen (Baumurnenwahlgräber)
  • Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in sonstigen bepflanzten Plätzen bzw. historischen Graban-

lagen (Pflanzenurnenwahlgräber)

  • Anonymgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  • Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten
  • Ehrengräber
  • Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsgräber)
  • Grabfeld für Leintuchbestattungen mit Ausrichtung nach Mekka auf dem Stadtfriedhof Bühl, mit Wahl-

grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle angebotenen Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Jedoch kann dem Wunsch auf Wiedererwerb einer Grabstätte durch vorher Nutzungsbe-rechtigte entsprochen werden, wenn nicht übergeordnete Interessen dem Wiedererwerb entgegenste-hen.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 13 – Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengräber werden innerhalb des zur Belegung heranstehenden Grabfeldes der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhe-zeit ist nicht möglich.

(2) In einem Rasenerdreihengrab darf nur eine Bestattung erfolgen. Die Urne des Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades kann zusätzlich beigesetzt werden. Die ursprüngliche Ruhezeit des Rasen-erdreihengrabes darf nicht überschritten werden.

(3) In einem Rasenurnenreihengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) Reihengräber können nach Ablauf der Ruhezeit nicht in Wahlgräber umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Rasenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Rasengräber werden als Rasenfläche für Erdreihen- und Urnenreihengräber angelegt. Die Ruhezeit beträgt 25 bzw. 15 Jahre und ist in § 10 der Friedhofssatzung geregelt.

(7) Die Anlage sowie die Bepflanzung und Pflegemaßnahmen (Mähen des Rasens) erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger. Ein Recht auf individuelle Grabgestaltung besteht nicht. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet.

(8) Es ist nicht gestattet, a. zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten b. Kerzen oder Lampen aufzustellen c. Anpflanzungen vorzunehmen

(9) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.

(10) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten, (Erd- und Urnenwahlgrabstätten, inkl. Kinderwahlgrab) sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 15 bzw. 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Findet eine Beisetzung in einem Hartholzsarg statt (§ 8 Absatz 2), beträgt die Ruhezeit 30 Jahre (§ 10). Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte können für ein- oder mehrstellige Gräber vergeben werden.

(3) In jede Grabstelle eines Erdwahlgrabes können Verstorbene und Urnen beigesetzt werden. Auf Wunsch der Angehörigen und mit Zustimmung der Stadt können Tiefgräber für zwei übereinander ruhende Särge angeordnet werden. In den Fällen, bei denen durch bodenkundliche Gutachten für Friedhöfe und Friedhofsteile eine Beein-trächtigung der Ruhezeiten nachgewiesen ist, dürfen keine Tiefgräber zugelassen werden. In jede Grabstelle eines Erdwahlgrabes können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Urnenbeiset-zungen sind auch möglich, wenn die Grabstelle bereits durch eine Erdbestattung belegt ist. In ein Ur-nenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts bis auf weitere 25 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung muss mindestens fünf Jahre betragen. Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Die Gebühren richten sich nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung der Bestattungs-gebührenordnung.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Verstorbenen oder Urne kann in derselben Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die Ruhezeit innerhalb der noch laufenden Nutzungszeit liegt oder aber diese verlängert wird.

(6) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und durch Aushändigung der Verleihungs-urkunde.

(8) Der Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird davon abhängig ge-macht, dass

  • die Nutzungsberechtigten vorher einen Rechtsnachfolger benennen und diese die Rechtsnach-

folge gegen Unterschrift bestätigen,

  • die Nutzungsberechtigten die Pflege der Grabstätte für die gesamte Nutzungsdauer gewährleis-

ten,

  • die Nutzungsberechtigten sich verpflichten, spätestens zwei Jahre nach einer Bestattung ein

Grabmal errichten zu lassen.

Bei Vorauserwerb muss die Grabstätte spätestens nach drei Monaten mit einer Bodendeckerpflanze bepflanzt sein und laufend gepflegt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung kann nach vorhe-riger schriftlicher Abmahnung das Nutzungsrecht wieder entzogen werden.

(9) Die Rechtsnachfolger sollen aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis bestimmt werden. Kann keine Regelung getroffen werden oder können die benannten Rechtsnachfolger ihr Recht nicht ausüben, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren Zustimmung auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf Personen, die mit dem Nutzungsberechtigten zuletzt in ehelicher oder nichtehelicher Lebens-gemeinschaft gelebt haben

c) auf die Kinder, auch Adoptivkinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel

f) auf die Eltern

g) auf die Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen werden die jeweils Ältesten nutzungsberechtigt.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 a - h genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

(12) Die Nutzungsberechtigten können bestimmen, wer in der Grabstätte beigesetzt werden darf. Er ent-scheidet über die Art der Gestaltung sowie die Pflege der Grabstätte. Verstorbene, die nicht dem Per-sonenkreis nach Abs. 9 Satz 2 angehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückersatz der vorausbezahlten Gebühr.

(14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schrift-lich, falls er nicht bekannt, insbesondere nicht in Bühl gemeldet ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf die Grabstätte hingewiesen.

(15) Bei einer Freigabe hat die Abräumung der Grabstätte innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts durch den Berechtigten auf seine Kosten zu erfolgen.

(16) Wird die Grabstätte innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeräumt, so erfolgt Ersatzvornahme durch die Stadt gem. § 25 Abs. 2.

§ 15 – Urnengräber in Kolumbarien

(1) Urnengräber in Kolumbarien sind Aschenstätten in einer Urnenstelen bzw. Urnenwandanlage zur aus-schließlichen Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen.

(2) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts um mindes-tens fünf Jahre verlängert werden. § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 bis 14 gelten entsprechend. Es können drei Urnenbestattungen pro Kammer stattfinden.

(3) An und auf Kolumbarien ist das Anbringen von Blumen- oder sonstigem Grabschmuck nicht zulässig. Kränze und Blumen sind am Sockel der Kolumbarien oder auf separat aufgestellten Kranzständern und Blumenbänken abzulegen.

(4) Die Kammern der Kolumbarien werden ausschließlich mit den von der Stadt Bühl beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten verschlossen. Die Öffnung und Schließung der Urnenkammer wird durch einen Bestattungsordner der Stadt Bühl vorgenommen.

(5) Inschriften, Ornamente und Symbole auf den Abdeckplatten der Kolumbarien sollen erhaben und nur aus Bronze angebracht werden. Dabei soll die Größe und Anordnung der Buchstaben und Ziffern, Or-namente und Symbolen zu der Größe der Abdeckplatte in einem angemessenen Verhältnis stehen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Abdeckplatte entfernt und durch eine neutrale Platte ersetzt.

§ 16 – Grabstätten für Urnenbeisetzung an und um Bäumen

(Baumurnenwahlgräber)

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich in ummittelbarer Nähe der Bäume. Die jeweiligen Grabstellen können von den Nutzungsberechtigten ausgewählt werden. Die Bäume und die möglichen Grabstellen werden durch die Friedhofsverwaltung sichtbar markiert.

(2) Es dürfen nur verrottbare Urnen mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden.

(3) An der jeweiligen Baumgrabstelle kann eine Grabplatte angebracht werden. Die Platzierung der Grab-platte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Es ist nicht gestattet, a. zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten b. Kerzen oder Lampen aufzustellen c. Anpflanzungen vorzunehmen

(5) Die Pflege der Baumurnenwahlgräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe durch An-gehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Baumurnenwahlgräber sind in naturbelassener Form zu erhalten.

(6) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts um mindes-tens weitere fünf Jahre verlängert werden.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 17 – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen in sonstigen bepflanzten Plätzen bzw. historischen

Grabanlagen (Pflanzenurnenwahlgräber)

(1) Die Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich in hierfür angelegten Pflanzflächen bzw. historischen Grabanlagen. Die jeweiligen Grabstellen können von den Nutzungsberechtigten ausgewählt werden. Die möglichen Grabstellen werden durch die Friedhofsverwaltung sichtbar markiert.

(2) Es dürfen nur verrottbare Urnen mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden.

(3) An der jeweiligen Pflanzengrabstelle kann eine Grabplatte angebracht werden. Die Platzierung der Grabplatte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. § 20 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Es ist nicht gestattet, a. zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten b. Anpflanzungen vorzunehmen

(5) Die Pflege der Pflanzenurnenwahlgräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet.

(6) Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts um mindes-tens weitere fünf Jahre verlängert werden.

(7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 18 – Ehrengrabstätten, Kriegsopfergrabstätten

(1) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt, es sei denn, dass noch ein Nutzungsrecht besteht.

(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes vom 29.01.1993 (Kriegsopfergräber) obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Felder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist das Niederlegen von Gebin-den gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die verfügungsberechtigten Angehörigen und die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen. Laub- und Nadelfall sowie die Beschattung der Grabfelder sind hinzuneh-men.

(3) Die Grabstätten sind entsprechend den Vorgaben der Friedhofsanlagen und -pflanzungen anzulegen und zu unterhalten. Gegebenenfalls sind Anträge zu stellen.

§ 20 – Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den all-gemeinen Anforderungen nach § 19 Abs. 1.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden und müssen diesen Werkstoffen gemäß bearbeitet sein. Kunststein ist zugelassen, wenn seine Struktur dem Natur-stein ähnlich ist und hinsichtlich der Festigkeit diesem nicht nachsteht. Hierzu ist ein entsprechendes Gutachten vorzulegen. Das Anbringen von Lichtbildern auf dem Grabmal wird gestattet. Firmenkennzeichnungen sind nur seitlich an den Grabmalen anzubringen.

(3) Alle Grabmale auf den Grabstätten sind in einer Fluchtlinie oder nach dem Friedhofsplan zu erstellen.

(4) Liegende Grabmale, welche die gesamte Grabfläche abdecken (flach oder flach geneigte auf die Grab-stätte gelegte Grabplatten) werden nicht zugelassen. Diese Regelung dient zur Sicherstellung des Friedhofszwecks. Ausnahmen können auf begründeten Antrag zugelassen werden. Schriftplatten bzw. Abdeckplatten, welche nach ihrer Größe höchstens ein Drittel der jeweiligen Grabfläche beanspruchen, aus Naturstein sind jedoch zulässig.

(5) Die Grabplatten für Rasenreihengräber und Baumurnenwahlgräber dürfen auf einer ebenen Wiesenflä-che nur mit einer bodenbündig/ planeben verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabplatte auf vorhandenem Fundament gekennzeichnet werden. Die Inschrift darf hier nur als Gravur erfolgen. Bei Baumurnenwahlgräbern in naturbelassenem Bewuchs sind auch geneigte Grabmale zulässig. Die Grabmale dürfen eine maximale Oberfläche von 40cm auf 40cm mit einer Stärke von 8-10cm nicht überschreiten. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) Bei Grabplatten für Pflanzenurnenwahlgräber kann die Inschrift entweder als Gravur oder mit aufge-setzten Buchstaben erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 21 – Grabeinfassungen

(1) Die Grabeinfassungen - soweit solche in Friedhofsfeldern zugelassen werden - sollen aus Steinplatten bestehen und dürfen höchstens 12 cm hoch sichtbar sein. Das Aufsetzen von Pfosten, Eisengittern und dergl. auf die Einfassungen ist unzulässig.

(2) Die Verwendung von Beton, Dachziegeln, Flaschen, Glasstücken und nicht wetterbeständigem Material ist unzulässig.

(3) Bei Gräbern für Erdbestattungen in Feldern ohne Zwischenabständen zwischen den Grabstätten sind Grabeinfassungen und ähnliche Gestaltungselemente (überbreite Grabsteinsockel, Eckelemente u.ä.) nicht zulässig, da die Standsicherheit zum Nachbargrab nicht gewährleistet ist. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 22 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Änderung eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Wahlgräbern ist der Antrag so zu stellen, dass das Grabmal spätestens zwei Jahre nach der Bestattung erstellt ist. Ohne Genehmigung sind für die Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu zur Größe von 15 mal 30 cm oder Holzkreuze und religiöse Grabzeichen zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Art der Fundamentierung anzugeben. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, können Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung und in besonderen Fällen die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstel-len eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und Änderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 23 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung der Friedhofsver-waltung vor Errichtung vorzulegen und der Termin der Aufstellung mit dem Friedhofsaufseher (Mitar-beiter städtischer Bauhof) festzulegen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie vor Einbau vom Fried-hofsaufseher überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 – Standsicherheit, Lagern und Wiederaufstellen

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bild-hauer, Steinmetz) errichtet bzw. geändert werden und sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Grab-male sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt entsprechend für sons-tige Grabausstattungen und Anlagen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Grabausstattungen und baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr muss die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperren, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen gesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach dessen Anhörung auf Kosten der Verpflichteten zu veranlassen oder die gefährdeten Gegenstände entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf dem Grab, der für die Dauer von einem Monat aufgestellt oder angebracht wird. Die Ver-antwortlichen haften für alle Schäden, die durch nicht standsichere Grabmale oder sonstige Grabaus-stattungen verursacht werden.

(3) Das Wiederaufstellen abgeräumter Grabmale bedarf einer erneuten Genehmigung, es sei denn es han-delt sich um eine vorübergehende Entfernung aus Anlass einer Bestattung.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs-verwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Historische Grabstätten werden nach Freigabe durch die Nutzungsbe-rechtigten von der Stadt auf ihre Kosten übernommen und erhalten.

§ 25 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale, sonstige Grabausstattungen, Ein-fassungen und Fundamente zu entfernen. Dies gilt nicht, wenn diese Teile von der Stadt als erhaltens-wert eingestuft wurden. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten werden darüber informiert. Die Grabausstattungen sind sodann innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen und die Grab-stätte einzuebnen. Kommen die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht nach, fallen die gesamten Grabausstattungen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die Abräumung erfolgt auf Kos-ten der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, insbesondere nicht in Bühl gemeldet, genügt ein dreimonatiger Hin-weis auf der Grabstätte.

Vl. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten von den Grab-stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

(3) Pflanzen, die den Anforderungen nach Abs. 2 nicht mehr entsprechen, sind zu entfernen. Die Fried-hofsverwaltung ist berechtigt, derartige Pflanzen sowie stark wuchernde, absterbende oder die Bestat-tung hindernde Sträucher und Bäume zu beschneiden oder zu beseitigen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Vorerwor-bene Wahlgräber sind innerhalb von drei Monaten nach Nutzungsbeginn herzurichten und zu unterhal-ten gem. § 14 Abs. 8.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht ge-stattet. Die Friedhofsverwaltung kann, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, in begrün-deten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, die Anlagen der Stadt zu ver-ändern.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern, die bei der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden, ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Gräber vom Verfügungs- bzw. Nutzungs-berechtigten auf seine Kosten abzuräumen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so haben die Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzuset-zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt, insbe-sondere nicht in Bühl gemeldet, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen selbst in Ordnung bringen lassen. Reihengräber können abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. In diesem Fall sind das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Danach veranlasst der Friedhofträger diese Maßnahme auf Kosten der Verantwortlichen. Zur Aufbewahrung der entfernten Gegenstände ist die Stadt nicht verpflichtet.

(2) Diese Regelungen gelten entsprechend auch bei Grabschmuck, der nicht den Anforderungen nach § 19 Abs. 1 entspricht.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsver-waltung.

(2) Sofern eine Aufbahrung darin erfolgt und keine gesundheitspolizeilichen oder sonstigen Bedenken be-stehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Abschied nehmen. Die Särge und Urnen sind spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier oder der Beisetzung in der Einsegnungshalle geschlossen einzustellen.

§ 29 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in Einsegnungshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichti-gen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den Vorschriften der bisher gültigen Satzung angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für die Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Vorschriften dieser Satzung. Nach Ablauf der Nutzungszeit er-lischt das Recht.

§ 31 – Ausnahmen

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.

§ 32 – Haftung

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Dieb-stahl und Grabschändung ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs-sigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftungen bleiben unberührt. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizu-stellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfü-gungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Sat-zung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Ziff. 3 der Gemeindeordnung und des § 49 Abs. 3 Ziff. 2 des Bestattungsgesetzes handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Fried-hofpersonals nicht befolgt (§ 5)

c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder gegen die Vor-schriften (§ 6 Abs. 5 u. 6) verstößt,

d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Gra-bausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 22 Abs. 1),

e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält (§ 24 Abs. 1),

f) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt (§§ 26, 27).

§ 35 – Inkrafttreten

Die Satzung in ihrer ursprünglichen Form ist am 01. Februar 2015 in Kraft getreten. Die 1. Änderung vom 25. November 2020 tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Ausgefertigt:

Bühl, den 25. November 2020

Hubert Schnurr Oberbürgermeister

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1. Gewünschte Grabart in Bühl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
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1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bühl
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Nutzungsrecht; Bestattungsleistungen nicht enthalten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 850 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: Normaltief, Person über 10 Jahre; Tiefgrab 950 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bühl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 77xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bühl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €