📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Gaggenau vom 01.12.2025, gültig ab 01.01.2026
© GAGGENAU Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Gaggenau vom 01. Dezember 2025 Auf Grund der $$ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den $$ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den $$ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 01.12.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN $11 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gaggenau (im Folgenden Stadt) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Waldfriedhofin Gaggenau
b) Bergfriedhof im Stadtteil Ottenau
c) Friedhof im Stadtteil Bad Rotenfels
d) Friedhof im Stadtteil Selbach
e) Friedhof im Stadtteil Freiolsheim
f) Friedhof im Stadtteil Oberweier
g) Friedhof im Stadtteil Sulzbach
h) Friedhof im Stadtteil Hörden
i) Friedhof im Stadtteil Michelbach Widmung / Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller verstorbener Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, für in der Stadt tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach $ 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. $3 Bestattungsbezirke (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofes Er umfasst das Gebiet von Alt-Gaggenau.
b) Bestattungsbezirk des Bergfriedhofs Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Ottenau.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bad Rotenfels Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Bad Rotenfels und Winkel.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Selbach Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Selbach.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Freiolsheim Er umfasst das Gebiet der Stadtteile Freiolsheim, Moosbronn und Mittelberg.
(2)
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberweier Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Oberweier.
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sulzbach Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Sulzbach.
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hörden Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hörden. i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Michelbach Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Michelbach. Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte in einem anderen Friedhof des Stadtgebiets besaßen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. $4 Außerdienststellung und Entwidmung Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Im Falle einer Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Il. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN (a) (2) $5 Öffnungszeiten Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Verhalten auf dem Friedhof Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern und Haus-, Garten- bzw. Gewerbeabfälle in die Abfallbehälter der Friedhöfe einzubringen,
f) Waren sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. $7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die:
a) in fachlicher und betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Monaten März bis Oktober dürfen die Arbeiten nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des $ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Das Verwaltungsverfahren nach Abs.1 bis4 kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg abgewickelt werden. $42 a und $$ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
I. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN (1) g8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Stadt-setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Wünsche der Angehörigen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. Die Stadt kann insbesondere aus gesundheitspolizeilichen Gründen Ausnahmen zulassen. Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die Beisetzungen werden von der Stadt ausgeführt. Särge und Urnen Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Sie müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht oder nur schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Auch Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, sollen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. $10 Ausheben der Gräber Die Stadt lässt die Gräber ausheben und verfüllen. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das zugelassene Bestattungsunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(1) (7) 811 Ruhezeit Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Im Friedhof des Stadtteils Bad Rotenfels und in den alten Friedhofsteilen der Stadtteile Oberweier und Hörden kann die Stadt auf Antrag des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten die Ruhezeit von Verstorbenen in Reihen- oder Wahlgrabstätten auf 20 Jahre festsetzen. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre. $12 Umbettungen Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen und Aschen zur Überführung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. $ 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. In den Fällen des $ 27 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach $ 27 Abs. 2 Satz 2 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. GRABSTÄTTEN (1) (2) 813 Allgemeines Die Grabstätten stehen im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnenreihengräber
d) Urnenwahlgräber
(1) (2) (1) (2)
e) Urnenwahlgräber für Bestattungen unter Bäumen
f) Urnenreihengräber in Rasenflächen
g) Urnengemeinschaftsgräber
h) Ehrengrabstätten Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. $14 Reihengräber Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhe-bzw. Verfügungszeit ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Verfügungsberechtigter ist
- sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt
- in nachstehender
Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss ($ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Es werden ausgewiesen:
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. In Reihengräbern für Erdbeisetzungen ist die Beisetzung einer Urne zulässig, wenn die Ruhezeit nach Abs.2 gewährleistet ist. Der Ablauf der Ruhezeit einer durch eine Erdbeisetzung belegten Reihengrabstätte beendet auch die Ruhezeit für die Aschenurne. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Verfügungszeit wird der Verfügungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch Beschilderung für die Dauer von 3 Monaten auf dem Grab auf die Verpflichtung zum Abräumen der Grabstätte hingewiesen. Falls der Verfügungsberechtigte keine Nachfolge für die Übernahme des Verfügungsrechtes geregelt hat so gilt$ 16 Abs. (4) Satz 2 entsprechend. Wahlgräber Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig, wenn die Ruhezeit nach $ 11 Abs. 2 gewährleistet ist. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur auf die Dauer von jeweils 5 Jahren für das gesamte Wahlgrab möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. In noch nicht belegten Einzelgrabflächen von Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen ist die Tieferbettung eines Verstorbenen wegen vorgesehener Mehrbelegung zulässig, wenn dies nach den gegebenen Bodenverhältnissen möglich ist. Die Stadt stellt für jeden Friedhof Belegungspläne auf. Nach diesen Plänen richtet sich die Grabbelegung. Sind nach konzeptionellen Vorgaben für Grabfelder künftig andere Nutzungen vorgesehen, richtet sich die Belegung fortan nach der neuen Nutzung. Bestehende Grabnutzungsrechte bleiben unberührt und
(1) können aufrechterhalten werden. Der Gemeinderat bzw. der für den Stadtteilfriedhof zuständige Ortschaftsrat kann bestimmen, dass in Feldern oder Teilflächen mit vorhandenen Wahlgräbern, die der künftigen Nutzung nicht entsprechen, folgende Festlegungen gelten sollen:
a) Nach Ablaufder Nutzungszeit können diese Wahlgräber nur dann für eine weitere Beisetzung mit Verlängerung des Nutzungsrechts aufrechterhalten werden, wenn darin erst eine Beisetzung erfolgt ist. Bei Erdbestattungen ist hier eine verkürzte Ruhezeit von 20 Jahren zugrunde zu legen, wenn dies die gegebenen Bodenverhältnisse ermöglichen. Nach Ablauf der sich ergebenden verlängerten Nutzungszeit ist die Grabstätte abzuräumen.
b) In Wahlgräbern, die bereits mehrfach belegt sind, kann eine weitere Beisetzung dann noch erfolgen, wenn damit keine Verlängerung des bestehenden Nutzungsrechts verbunden ist. Eine Ausnahme von dieser Festlegung kann auf Antrag gewährt werden, wenn die nutzungsberechtigte Person selbst oder eine andere Person mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte beigesetzt werden möchte und der vorverstorbene Ehegatte/Lebenspartner bereits darin bestattet ist. Bei Erdbestattungen ist auch hier die verkürzte Ruhefrist zugrunde zu legen, soweit dies nach den gegebenen Bodenverhältnissen möglich ist. Im Übrigen besteht für diese Wahlgrabstätten keine Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern. Diese sind nach Ablauf der Nutzungszeit abzuräumen. Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die jeweilige gebührenmäßige Zuordnung ergibt sich aus der Lage der Grabstätte in den Belegungsplänen der Stadt. Es werden folgende Lagen unterschieden:
a) Gräber in Grabfeldern
b) Gräber in besonderer Lage. Gräber in besonderer Lage sind solche, die im Einzelfall angelegt werden und sich von anderen Grabstätten unterscheiden, insbesondere durch ihre gestalterische Anordnung und Fläche. $ 16 Grabnutzungsrecht Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern für Erdbeisetzungen entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist,-durch Beschilderung für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a)
- g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b)
- d) und f)
- h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Jeder
Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Derjeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen oder anderen Personen übertragen. Sofern der Nutzungsberechtigte beabsichtigt, das Nutzungsrecht auf eine andere als den in Abs.4 genannten Personen zu übertragen, bedarf er hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die von beiden Personen unterzeichnete Vereinbarung über die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Stadt vorzulegen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. $17 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) einem Urnenreihengrab
b) einem Urnenwahlgrab
c) einem Reihengrab für Erdbeisetzungen ($ 14 Abs. 4)
d) einem Wahlgrab für Erdbeisetzungen ($ 15 Abs. 1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten unterschiedlicher Größe, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Urnenwahlgräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einem Urnenwahlgrab dürfen höchstens vier Urnen beigesetzt werden. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber und für die Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber. Im Grabbelegungsplan des Waldfriedhofs Gaggenau werden ausgewiesen: Urnengemeinschaftsgräber (Urnenreihengräber) für anonyme Beisetzungen. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen an diesen Grabstätten ist nicht zulässig. In den Grabbelegungsplänen des Waldfriedhofs Gaggenau, Bergfriedhofs Ottenau und Friedhofs Bad Rotenfels, Hörden und Oberweier werden ausgewiesen: Urnenreihen-, Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsgräber (Urnenreihengräber) mit Pflegevertragsverpflichtung. Die Grabstätten werden nur dann an Verfügungs- und Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF) abschließen. Diese Verpflichtung entfällt lediglich, wenn auf dem jeweiligen Friedhof kein Urnengrab in einem anderen Grabfeld zur Verfügung steht. Erfolgt eine Beisetzung im Grabfeld der Genossenschaft, ist diese mit der Pflegevereinbarung verknüpft. Sollten für weitere Friedhöfe der Stadt Gaggenau Urnenreihen- und/oder Urnenwahlgräber mit Pflegevertragsverpflichtung ausgewiesen werden, so gilt diese Regelung entsprechend für diese Grabstätten. 818 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.
$18a Sternenkinderfeld (1) Die Stadt stellt auf dem Waldfriedhof das Sternenkinderfeld für Erd- oder Urnenbeisetzungen von Kindern, welche vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind, oder Föten als Reihengrabstätte zur Verfügung. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsgrabstätte. Sie besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. (3) Im Übrigen gilt $ 14 entsprechend. V.-GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNG $ 19 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (1) 820 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Für Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall, rostfreier Edelstahl und Sicherheitsglas verwendet werden. Ihre Gestaltung und Bearbeitung muss sich dem Charakter des Friedhofs bzw. des jeweiligen Gräberfeldes anpassen. Sie sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Beisetzung zu errichten. Auf Grabstätten sind stehende Grabmale mit folgenden Höhen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und bei Urnenreihengräbern bis zu 80 cm,
b) auf Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zu 100 cm,
c) auf Wahlgräbern bis zu 130 cm,
d) auf Urnenwahlgräbern bis zu 90 cm. Die Mindeststärke von Grabsteinen beträgt bis 100 cm Höhe 14 cm und darüber 16 cm. Unter Beachtung des $ 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen kann die Stadt Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Ganzabdeckungen von Grabstätten für Erdbestattungen sind nicht gestattet. Die Ganzabdeckung von Urnengrabstätten ist zulässig. In den Friedhöfen der Stadtteile Bad Rotenfels, Freiolsheim und Hörden ist die Teilabdeckung von Grabstätten für Erdbestattungen zulässig. Auf dem Waldfriedhof und in den Friedhöfen der Stadtteile Oberweier und Michelbach sind Teilabdeckungen von Grabstätten für Erdbestattungen nur in den hierfür geologisch geeigneten Gräberfeldern gestattet. Diese sind in den jeweiligen Belegungsplänen besonders gekennzeichnet. Teilabdeckungen dürfen höchstens 40 % der Grabfläche betragen. Der von der Abdeckung freibleibende Teil der Grabstätte ist gärtnerisch anzulegen. Auf Urnenreihengräber in Rasenflächen ist nur die Verlegung von polierten Steinplatten in der Größe 0,3 x 0,4 m mit eingraviertem Namenszug und Geburts- und Sterbejahr zulässig. Eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Vasen, Schalen, Kerzen und ähnlichem Grabzubehör sind nicht gestattet. $ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) (1) Die Urnenreihen-und Urnenwahlgräber sowie Urnengemeinschaftsgräber mit Pflegevertragsverpflichtung werden unabhängig von einer Belegung mit Bodendeckern bepflanzt und gepflegt. Eine Bepflanzung durch die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sowie das Ablegen von Gestecken auf der bodendeckenden Bepflanzung ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Blumen in Steckvasen oder Grabkerzen angebracht werden. Die Kennzeichnung der Grabstätten ergibt sich aus der Vorgabe im gärtnerbetreuten Feld. Zur Kennzeichnung von Urnenwahlgräbern für Bestattungen unter Bäumen sindje Grabstätte nur von der Stadt zur Verfügung gestellte Aluminiumtafeln der Größe 0,10 x 0,12 m mit jeweils eingraviertem Namenszug und Geburts-und Sterbejahr zulässig, Die Gravur (Beschriftung) obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Befestigung der Tafeln erfolgt durch die Stadt. Im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. 821 Genehmigungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Nicht genehmigungspflichtig sind nur naturlasierte provisorische Holzkreuze oder Holztafeln einfacher Ausführung. Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen insbesondere von Teilabdeckungen und Einfassungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Für die Verlegung von Steinplatten in Urnenreihengräbern in Rasenflächen ist die Genehmigung der Stadt nicht erforderlich, sofern diese den Bestimmungen des $ 20 Abs. 5 Satz 1 entsprechen. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. $22 Anlieferung Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Aufstellungsgenehmigung auf Verlangen der Stadt vorzulegen. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(2) $ 23 Fundamentierung und Befestigung Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Genehmigung nach $ 21. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach $ 20. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. $ 24 Unterhaltung Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Reihengräbern bzw. Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern derjeweilige Nutzungsberechtigte. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. $25 Entfernung Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. Urnenreihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme abräumen zu lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE (1) 2) (1) $ 26 Herrichtung und Unterhaltung Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des$ 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, die eine Höhe von 3 m überschreiten, sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Werden sie nicht innerhalb einer angemessenen, von der Stadt schriftlich festzusetzenden Frist entfernt, ist die Stadt berechtigt, die Pflanzen auf Kosten des Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengräbern bzw. Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Reihengräber bzw. Urnenreihengräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgräber bzw. Urnenwahlgräber innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. $ 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. $27 Vernachlässigung der Grabpflege Wird ein Reihen- bzw. Urnenreihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche ($ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Für Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. Satz bis entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, den Grabschmuck aufzubewahren. VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN $ 28 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Bediensteten eines zugelassenen Bestattungsunternehmens oder eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. 829 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten $ 30 Haftung (1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Gaggenau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach $ 7 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete bzw. Erfüllungsgehilfen ($ 7 Abs. 5 Satz 3). (4) Ein Anspruch auf Winterdienst bis zu den einzelnen Gräbern wird ausgeschlossen
$31 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von $ 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des $ 5 betritt,
- 2. entgegen $6 Abs. 1und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt ($ 7 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet ($ 21 Absatz 1 und 3) oder entfernt ($ 25 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ($ 24 Absatz 1). IX. Bestattungsgebühren $ 32 Gebühren (1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (3) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer die Bestattungseinrichtungen benutzt,
- 3. die nach $$ 21 Abs. 1 Nr.1, 31 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen. (4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(6) Die Verwaltungs-, Benutzungs- und Grabnutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb eines Monat nach Zustellung zur Zahlung fällig. (7) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung. (8) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Gaggenau über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN $ 33 Alte Rechte (1) BeiGrabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. 834 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 14. November 2011 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16. März 2005 -jeweils mit allen späteren Änderungen- außer Kraft. Gaggenau, den ezember 2025 Michael Pfeiffer Oberbürgermeister Hinweis: Im Sinne der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form verwendet. Hinweis gemäß $ 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach $ 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Gaggenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach $ 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Gaggenau Gebührenverzeichnis für das Bestattungswesen Gültig ab 01.01.2026 Verwaltungsgebühren Gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1 und 7 der Verwaltungsgebührensatzung vom 05.05.2025 Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 40,00€ oder einer sonstigen nach der Friedhofssatzung zulässigen baulichen Anlage 1.2 Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeine 40,00 € 1.3 Genehmigung zur Ausgrabung von Aschen 40,00 € 1.4 Bearbeitungspauschale je Sterbefall 35,00 € 2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattungsleistungen 2.1.1 Bestattungsfeier und Beisetzung ohne Musikeinspielung 577,00 € 2.1.2 Bestattungsfeier und Beisetzung mit Musikeinspielung 601,00 € 2.1.3 Trauerfeier ohne Musikeinspielung 370,00€ 2.1.4 Trauerfeier mit Musikeinspielung_ 395,00 € 2.1.5 Besonderer Aufwand 71,00 € 2.1.6 Urnenbeisetzung 122,00 € 2.1.7 Preisminderung für Beisetzung ohne Sargträger 60,00 € 2.1.8 Zuschlag für Beisetzung mit 6 Sargträger 119,00 € Vor- und Nachbereitung der Friedhofskapelle und weiteren Räumlichkeiten, Schließen des Sarges, Überführen des Sarges bzw. der Urne innerhalb des Friedhofes, Einsenken des Sarges bzw. der Urne, Verbringen der Kränze und Blumen 2.2 Grabbereitungsleistungen 2.2.1 Einzelgrab Normalbettung 929,00 € 2.2.2 Einzelgrab Tieferbettung 952,00 € 2.2.3 Kindergrab bis 10 Jahre 345,00 € 2.2.4 Urnengrab 148,00 € 2.2.5 Sternenkinder Gebührenfrei Öffnen und Schließen des Grabes 2.3 Umbettungen 2.3.1 Umbettung Einzelgrab Normalbettung 1.785,00 € 2.3.2 Umbettung Einzelgrab Tieferbettung 1.845,00 € 2.3.3 Umbettung Kindergrab 952,00 € 2.3.4 Umbettung Urne 286,00 € Öffnen und Schließen der alten und der neuen Grabstätte innerhalb des Friedhofes 2.4 Allgemeine Benutzungsgebühren 2.4.1 Nutzung der Friedhofskapelle 281,00 € 2.4.2 Benutzung der Leichenhalle 61,00 € Seitelvon2
3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Reihengrabstätten 3.1.1 Reihengrab für Personen bis 10 Jahren für 15 Jahre 1.148,00 € 3.1.2 Reihengrab für Personen über 10 Jahren für 20 Jahre*) 3.289,00 € 3.1.3 Reihengrab für Personen über 10 Jahren für 25 Jahre 4.111,00 € 3.1.4 Urnenreihengrab 1.937,00 € 3.1.5 Urnenreihengrab in Rasenfläche 2.128,00 € 3.1.6 Urnengemeinschaftsgrab im gärtnergepflegten Feld 1.691,00 € (Urnenreihengrab, verbunden mit Pflegevertrag) 3.1.7 anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte (Urnenreihengrab) 1.738,00 € 3.1.8 Sternenkindergrab Gebührenfrei Mit den unter Ziffer 3.1.5 (Urnenreihengräber in Rasenfläche) und Ziffer 3.1.7 (Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten) aufgeführten Gebühren sind regelmäßige Mäharbeiten abgegolten. Dies dient der Sicherstellung eines einheitlichen Gestaltungsbildes der Anlage. 3.2 Wahlgrabstätten pro Jahr gesamt 3.2.1 Erdbestattungswahlgrab für 20 Jahre*)) 190,60 € 3.812,00 € 3.2.2 Erdbestattungswahlgrab für 25 Jahre) 190,60 € 4.765,00 € 3.2.3 Erdbestattungswahlgrab mit Tieferbettung / Zubettung ) 243,00 € 6.075,00 € 3.2.4 Erdbestattungswahlgrab in besonderer Lage ) 216,80 € 5.420,00 € 3.2.5 Erdbestattungswahlgrab in besonderer Lage Tieferbettung / 269,20 € 6.730,00 € Zubettung *) 3.2.6 Urnenwahlgrab 151,00 € 2.265,00 € 3.2.7 Urnenwahlgrab unter einem Baum 163,80 € 2.606,00 € *) die hierfür zulässigen Bereiche sind in $ 11 dieser Friedhofssatzung geregelt. **) Bei Mehrfachgräber steigen die Kosten mit dem jeweiligen Faktor der Anzahl der zusätzlichen Grabstätten. Seite2von2
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gaggenau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gaggenau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!