Friedhofsgebühren Mutterstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Mutterstadt · Rheinland-Pfalz · PLZ 67112

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.09.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
689,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. j) Nr. 1 (Verfügungsstellung an einem Reihengrab, Erdbestattung)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.236,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. a) Nr. 1 (Erdbestattung Normalgräber, Einzelgrab einfach tief mit 1 Belegung)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
234,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. j) Nr. 2 (Verfügungsstellung an einem Reihengrab, Aschenbestattung)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
678,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 339 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 678 € für 2 Urnen (= Ø 339 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. c) Nr. 1 (Urnenbestattung Normalgräber, Einzelgrab mit 2 Belegungen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
462,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. i) (Anonyme Urnenbestattung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
213,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (2) Grabplatzgebühren Ziff. 2 lit. h) Nr. 7 (Gärtnerisch betreutes Grabfeld / Memoriam-Grabfeld, Urnen-Baumgrab, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
809,20 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (1) Bestattungsgebühren für Regelleistungen Ziff. 1 lit. b) und e)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Benutzungsgebühren (1) Bestattungsgebühren für Regelleistungen Ziff. 3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.09.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Mutterstadt vom 11.12.1987, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 28.03.2023 (Gebührenstand: 01.09.2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Mutterstadt Vom 11. Dezember 1987

Der Gemeinderat hat aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 16, 18 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 und 38 Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz (KAG) und § 37 Friedhofssatzung der Gemeinde Mutterstadt, jeweils in derzeit geltender Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und deren Anlagen werden Benutzungsgebühren und, für bestimmte Amtshandlungen nach der Friedhofsatzung, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner (Benutzungsgebühren) sind:

1. die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,

2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,

3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verlängern lässt,

4. wer die gemeindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen benutzt, insbesondere Leistungen der Gemeinde nach der Friedhofssatzung in Anspruch nimmt,

5. bei Umbettungen, Ausgrabungen und Wiederbestattung der Antragsteller.

(2) Für die nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Amtshandlungen ist Gebührenschuldner der Antragsteller.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

1. bei den Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung,

2. bei den Verwaltungsgebühren mit Eingang des Antrags.

(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen dieser Satzung der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1988 in Kraft.

Mutterstadt, den 11. Dezember 1987 Gemeindeverwaltung Maurer Bürgermeister

Hinweis:

Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Dezember 1987 (mit Wirkung vom 01. Januar 1988).

1. Satzungsänderung vom 17. Januar 1992; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23. Januar 1992 (mit Wirkung vom 24. Januar 1992). Änderung der Anlage: Benutzungsgebühren Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4 und Abs. 5.

2. Satzungsänderung vom 15. Dezember 1994; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 12. Januar 1995 (mit Wirkung vom 01. Januar 1995). Änderung der Anlage.

3. Satzungsänderung vom 06. Januar 1999; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 14. Januar 1999 (mit Wirkung vom 01. Januar 1999). Änderung der Anlage.

4. Satzungsänderung vom 07. Mai 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Mai 2001 (mit Wirkung vom 18. Mai 2001). Änderung der Anlage: Benutzungsgebühren Abs. 5 Nr. 3.

5. Satzungsänderung vom 29. November 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 06. Dezember 2001 (mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Änderung der Anlage.

6. Satzungsänderung vom 10. Januar 2003; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16. Januar 2003 (mit Wirkung vom 01. Januar 2003). Änderung der Anlage.

7. Satzungsänderung vom 29. April 2008; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. Mai 2008 (mit Wirkung vom 01. Juli 2008). Änderung der Anlage.

8. Satzungsänderung vom 29. November 2011; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. Dezember 2011 (mit Wirkung vom 01. Januar 2012). Änderung der Anlage.

9. Satzungsänderung vom 11. August 2015; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27. August 2015 (mit Wirkung vom 01. August 2015). Änderung der Anlage.

  1. 10. Satzungsänderung vom 16. Mai 2019, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 30. Mai 2019 (mit Wirkung vom 01. Mai 2019). Änderung der Anlage.
  1. 11. Satzungsänderung vom 31. August 2022, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. September 2022 (mit Wirkung vom 01. September 2022). Änderung der Anlage.
  1. 12. Satzungsänderung vom 28. März 2023, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 24. August 2023 (mit Wirkung vom 01. September 2023). Einfügen des § 4. Änderung von § 4 auf § 5 und der Anlage.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mutterstadt (gültig ab 01.09.2023)

Verwaltungsgebühren

(1) Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Leistungen

  1. 1. für ein Jahr

230,00 €

  1. 2. für einzelne Arbeiten

38,00 €

(2) Sonstige Verwaltungsgebühren

  1. 1. Ausstellung einer Graburkunde

14,00 €

  1. 2. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals

21,00 €

Benutzungsgebühren

(1) Bestattungsgebühren für Regelleistungen

  1. 1. Ausschachten und Zuschütten einer Grabstelle

a) im Föten- oder Kindergrab (bis 4 Jahre), 1,8 m tief

  • Feld 1-41

511,70 €

  • ab Feld 42

511,70 €

b) im Reihengrab (über 4 Jahre), 1,8 m tief

  • Feld 1-41

630,70 €

  • ab Feld 42

809,20 €

c) im Wahlgrab (über 4 Jahre), 2,4 m tief

  • Feld 1-41

714,00 €

  • ab Feld 42

856,80 €

  • Memoriam Feld

928,20 €

d) für die zweite Bestattung im Einzelwahlgrab und für die dritte und folgende Bestattung im Doppel- oder Mehrwahlgrab sowie die einfach tiefen Gräber, 1,8 m tief

  • Feld 1-41

630,70 €

  • ab Feld 42

809,20 €

  • Memoriam Feld

856,80 €

e) im Aschengrab oder bestehenden Erdbestattungsgrab (zur Bestattung von Urnen und von Föten und Kindern bis zu 3 Monaten)

  • Feld 1-41

261,80 €

  • ab Feld 42

261,80 €

  • Memoriam Feld

261,80 €

  1. 2. Öffnen und Verschließen der Urnenwandnischen bzw. Urnenstele 190,00 €
  1. 3. Benutzung der Trauerhalle neuer Friedhof 340,00 €
  1. 4. Aufbewahrung der Leiche in der Leichenzelle 63,00 €

(2) Grabplatzgebühren

  1. 1. Erwerb des Zulegungsrechts für eine Grabstelle an für bis zum 31.12.2002 zugeteilten und erworbenen Gräbern

a) Erdbestattung für ein 25-jähriges Zulegungsrecht je Grabstelle 891,00 €

b) Aschenbestattung für ein 25-jähriges Zulegungsrecht je Aschenstelle 316,00 €

  1. 2. Erwerb des Nutzungsrechts ab 01.01.2003

a) Erdbestattung (Normalgräber)

  1. 1. Einzelgrab (einfach tief) mit 1 Belegung für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 1.236,00 €
  1. 2. Einzelgrab mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 1.754,00 €
  1. 3. Doppelgrab (einfach tief) mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 2.473,00 €
  1. 4. Doppelgrab mit 4 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 3.490,00 €
  1. 5. Dreier- oder Mehrfachgrab mit 6 oder ein entsprechend Vielfaches von Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab

3-fach Grab 5.236,00 €

4-fach Grab 6.981,00 €

5-fach Grab, usw. 8.725,00 €

b) Erdbestattungen (Flächengräber)

  1. 1. Einzelgrab mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 2.260,00 €
  1. 2. Doppelgrab mit 4 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 4.508,00 €
  1. 3. Dreier- oder Mehrfachgrab mit 6 oder ein entsprechend Vielfaches von Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab

3-fach Grab 6.762,00 €

4-fach Grab 9.016,00 €

5-fach Grab, usw. 11.270,00 €

c) Urnenbestattung (Normalgräber)

  1. 1. Einzelgrab mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 678,00 €
  1. 2. Doppelgrab mit 4 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 1.356,00 €

d) Urnenbestattung (Flächengräber)

  1. 1. Einzelgrab mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 882,00 €
  1. 2. Doppelgrab mit 4 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 1.764,00 €

e) Urnengrab in der Urnenwand für ein 25-jähriges Nutzungsrecht

  1. 1. an einer Nische für die Belegung mit 2 Urnen pro Nische

1.428,00 €

  1. 2. an einer Nische für die Belegung mit 4 Urnen pro Nische

2.850,00 €

f) Urnengrab in der Urnenstele für ein 25-jähriges Nutzungsrecht mit 2 Belegungen

1.512,00 €

g) Urnenbestattung (Wiesengrab)

  1. 1. Einzelgrab mit 2 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab einschließlich Pflege (Mähen) 1.398,00 €
  1. 2. Doppelgrab mit 4 Belegungen für ein 25-jähriges Nutzungsrecht pro Grab einschließlich Pflege (Mähen) 2.070,00 €

h) Gärtnerisch betreutes Grabfeld (Memoriam-Grabfeld)

  1. 1. Erdreihengrab mit 1 Belegung, einfachtief, für ein 20-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 860,00 €
  1. 2. Erdpartnergrab mit 2 Belegungen, doppeltief, für ein 20-jähriges Nutzungsrecht pro Grab 1.220,00 €
  1. 3. Urnengemeinschaftsgrab, 1 Urne, für ein 15-jähriges Nutzungsrecht 170,00 €
  1. 4. Urnenreihengrab, 1 Urne, für ein 15-jähriges Nutzungsrecht 255,00 €
  1. 5. Urnenpartnerwahlgrab, 2 Urnen, für ein15-jähriges Nutzungsrecht 339,00 €
  1. 6. Urnenfamilienwahlgrab, 2 Urnen, für ein 15-jähriges Nutzungsrecht 678,00 €
  1. 7. Urnen-Baumgrab, 1 Urne, für ein 15-jähriges Nutzungsrecht 213,00 €
  1. 8. Urnenpartner-Baumgrab, 2 Urnen, für ein 15-jähriges Nutzungsrecht 426,00 €

i) Anonyme Urnenbestattung Einzelgrab mit einer Belegung für ein 25-jähriges Nutzungsrecht einschließlich Pflege (Mähen) 462,00 €

j) Verfügungsstellung an einem Reihengrab

  1. 1. Erdbestattung für ein 20-jähriges Nutzungsrecht 689,00 €
  1. 2. Aschenbestattung für ein 20-jähriges Nutzungsrecht 234,00 €
  1. 3. Föten- und Kindergrab - Erdbestattung - für ein 20-jähriges Nutzungsrecht 351,00 €

k) Nutzungsrecht für die Zulegung von Urnen, Föten und Kindern bis zu 3 Monaten in bestehenden Erdbestattungsgräbern

219,00 €

l) Die Gebühr für den Erwerb sowie die Verlängerung des Nutzungsrechts an Gräbern, die der allgemeinen Gestaltungsvorschrift unterliegen, erhöht sich um 15 %.

  1. 3. Auf dem neuen Friedhof wird für die Wiederverleihung bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 1/25 bzw. 1/40 der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr für jedes volle Jahr berechnet. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
  1. 4. Auf dem alten Friedhof beträgt die Verlängerung pro Grabstelle und vollem Jahr. 47,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

(3) Ausgrabungen und Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungsgebühr

a) für Leichen von Föten und Kindern bis zu 4 Jahren nach Zeitaufwand

b) bei sonstigen Leichen nach Zeitaufwand

c) bei Aschenbehältern nach Zeitaufwand

  1. 2. Wiedereinlegungsgebühr

a) für Leichen 230,00 €

b) für Aschenbehälter 72,00 €

  1. 3. Die Gebühr für Regelleistungen, Grabplatz, sonstige Leistungen und Sonderleistungen im Zusammenhang mit der Wiedereinlegung von Leichen und Aschenbehältern auf den Friedhöfen von Mutterstadt richtet sich nach den Benutzungsgebühren (Absatz 1 bis 4).
  1. 4. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit einer Ausgrabung oder Umbettung erfolgten Umsargung eines Leichnams beträgt zusätzlich 230,00 €

(4) Sonstige Gebühren

  1. 1. Einbetten von Gebeinen unter die Grabsohle nach Ablauf einer 20-jährigen Ruhezeit zur Wiederbelegung der Grabstelle 94,00 €
  1. 2. Benutzung des Kühlraumes im Keller der Leichenhalle 98,00 €
  1. 3. Kühlung der Leichenzelle zur Aufbewahrung eines Leichnams für je 24 Stunden 27,00 €
  1. 4. Für das Abräumen von Grabplätzen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrab 382,00 €

b) Doppelgrab 511,00 € c) Dreifachgrab 640,00 €

d) Vierfachgrab 709,50 €

e) Urneneinzelgrab 253,00 € f) Urnendoppelgrab 293,70 €

g) Urnenwiesengrab 38,00 €

h) Urnenwand sowie Urnenstele 38,00 €

(5) Sonderleistungen

  1. 1. Für sonstige in dieser Anlage zur Friedhofsgebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen der Gemeinde im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungsordnung, für die keine spezielle Gebührenregelung besteht, sind der Gemeinde die für ihre Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
  1. 2. Das gilt auch, wenn Leistungen, für die Gebühren nach dieser Anlage zur Friedhofsgebührensatzung geschuldet sind, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden. In diesem Fall sind der Gemeinde, vom Gebührenschuldner unabhängig, von der zu entrichtenden Gebühr die ihr zusätzlich entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
  1. 3. Die Kosten für die Herstellung des Schriftzuges und dessen Montage auf die Verschlussplatte der Urnenwandnischen bzw. Urnenstele sowie die Befestigung der Verschlussplatten an die Urnenwand bzw. Urnenstele sind der Gemeinde Mutterstadt von den Nutzungsberechtigten in der jeweils anfallenden Höhe zu erstatten. Die Gemeinde ist berechtigt eine Vorauszahlung zu fordern. Für die Abwicklung des Auftrages erhebt die Gemeinde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 23,00 €.
  1. 4. Die Kosten für die Gedenkplatte im Wiesenfeld, die Kosten für den Schriftzug sowie das Versetzen der Gedenkplatte sind der Gemeindeverwaltung Mutterstadt von den Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggebern in der jeweils anfallenden Höhe zu erstatten. Die Gemeinde ist berechtigt eine Vorauszahlung zu fordern. Für die Abwicklung des Auftrages erhebt die Gemeinde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 23,00 €.
  1. 5. Die vertraglich festgelegten Kosten für die Regelleistungen, welche die Gemeinde gem. § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung einem Dritten übertragen hat, werden von diesem im Auftrag der Gemeinde direkt abgerechnet.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.12.1987, zuletzt geändert durch 12. Änderungssatzung vom 28.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung

der Gemeinde Mutterstadt Vom 11. Dezember 1987

Der Gemeinderat hat aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 Landesgesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BStG), folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung, Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

§ 12 Leichenhalle

§ 13 Regelleistungen

§ 14 Bestattungsinstitute

4. Grabstätten

§ 15 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 16 Erdbestattungsgräber

§ 16a Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen

§ 17 Aschenbestattungsgräber

§ 17a Urnenwandgräber, Urnenstelengräber

§ 17b Wiesengrabstätten

§ 17c Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld

§ 17d Urnengemeinschaftsgräber

§ 19 Ehrengrabstätten

§ 19a Familien- und Familienflächengräber

§ 19b Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Wahlmöglichkeit

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 22 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Schrift und Schmuckform

§ 25 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 25a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

§ 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 28 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 30 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigte Grabstätten

§ 32 Künstlerische und geschichtlich wertvolle Steine

8. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Alter Friedhof

§ 35 Haftung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Gebühren

§ 38 Listenführung

§ 39 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mutterstadt gelegenen und von dieser verwalteten Friedhöfe (Friedhof an der Ludwigshafener Straße - alter Friedhof - und Friedhof am Pfalzring - neuer Friedhof -).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (Öffentliche Einrichtungen) der Gemeinde Mutterstadt.

(2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren,
  2. 2. bei ihrem Tod in einem Alten- oder Pflegeheim außerhalb der Gemeinde Mutterstadt gewohnt haben, jedoch davor Einwohner der Gemeinde Mutterstadt waren,
  3. 3. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
  4. 4. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind.

(3) Die Bestattungen anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist das Betreten sowie der Aufenthalt auf den Friedhöfen untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofspersonals ist zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  7. 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
  8. 8. Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
  9. 9. zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
  10. 10. die Ausführung von gewerblichen Arbeiten an den letzten beiden Werktagen vor Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und Weihnachten. Ausnahmen sind zu beantragen,
  11. 11. zu betteln, zu werben oder Sammlungen durchzuführen. (4) Die Bestimmungen in Abs. 3 Nr. 2., 5. und 11. gelten auch für die Friedhofszugänge. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Kinderspielzeuge sind auf den am Friedhofseingang hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende sowie Bestattungsinstitute bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen können nur solche Dienstleister werden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Dienstleister erhalten gegen Entrichtung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleister oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung zur Erbringung von Dienstleistungen kann entzogen werden, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 und 2 nicht mehr vorliegen,
  2. 2. der Dienstleister gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstößt oder von genehmigten Plänen abweicht,
  3. 3. die festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

(5) Die Zurücknahme der Zulassung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Dienstleisters wird diesem zugerechnet.

(6) Dienstleister dürfen zur Ausübung ihres Gewerbes die Friedhofswege mit geeigneten gummibereiften Wagen befahren. Sie haften aber für alle dabei von ihnen oder ihren Bediensteten verursachten Schäden. Die Abfallstellen dürfen sie nicht benutzen.

(7) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist auf Werktage beschränkt. An Samstagen sowie an den beiden letzten Werktagen vor Feiertagen darf nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeindeverwaltung gearbeitet werden. Die Gemeindeverwaltung kann außerdem anordnen, dass in den Friedhöfen an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden nicht gearbeitet werden darf.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Papierkörbe oder Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.

(9) Jeder Dienstleister hat vor Aushändigung des Berechtigungsscheines unterschrittlich zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen dieser Satzung bekannt sind und dass er sie anerkennt.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und den zuständigen Religionsgemeinschaften fest. Bestattungen finden grundsätzlich nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind von Bestattungen freizuhalten. Im Rahmen des Bestattungsgesetzes können jedoch an diesen Tagen Bestattungen angeordnet werden. Bei Anordnungen und Genehmigung aus zwingenden Gründen außerhalb der normalen Arbeitszeit werden für die anfallenden Überstunden des Personals, neben den Bestattungsgebühren, die zusätzlichen Lohnaufwendungen erhoben.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihenurnengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 4 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 4 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Im Übrigen haben die Särge den Bestimmungen des § 5 der VO zur Durchführung des Bestattungsgesetzes zu entsprechen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Bei Zulegung in bestehende Gräber hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör, Grabmale und Einfassungen vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen, andernfalls dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde geschieht. Die Gemeinde kann sich dazu eines Fachbetriebes bedienen. Im Zuge der Grabherstellung oder Zulegung kann das Nutzungsrecht der Nachbargräber durch die Überbauung mit Erdcontainer eingeschränkt werden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erdbestattungen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle

  1. 1. bei Reihengräbern mindestens 1,80 m,
  2. 2. bei Wahlgräbern mindestens 2,40 m bzw. 1,80 m bei Zulegung im Einzelwahlgrab und für die 3. und folgende Zulegung im Doppel- bzw. Mehrwahlgrab,
  3. 3. bei Kindergräbern mindestens 1,30 m,
  4. 4. bei Aschengräbern, Zulegung von Aschenbehältern in bestehende Reihen- bzw. Wahlgräbern mindestens 0,65 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Für Aschen in Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld 15 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Bestattung.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden:

Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Reihenurnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Reihenurnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Die Umbettungskosten ergeben sich aus der Friedhofsgebührensatzung. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

§ 12

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle ist unterteilt in Trauerhalle, Leichenzellen und Kühlraum. Leichenzellen und Kühlraum dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Die Leichenzellen und der Kühlraum dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Hat der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und kann von der Leiche eine Ansteckung ausgehen, ist sie unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften unverzüglich zu desinfizieren und einzusargen; der Sarg ist sofort zu schließen. Er darf ohne schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und zusätzlicher vorheriger Zustimmung des Amtsarztes nicht mehr geöffnet werden. Die Särge der an einer seuchenrechtlichen Bestimmung meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Trauerhallen des neuen Friedhofes dient grundsätzlich der Durchführung der Bestattungsfeiern. Während der Bestattungsfeier ist der Sarg geschlossen zu halten. Bei zwingendem Bedarf können in den Trauerhallen auch Leichen Aufnahme finden. Abs. 2 gilt dann entsprechend.

§ 13

Regelleistungen

(1) Wer für die Bestattung einer Leiche oder Urne zu sorgen hat, ist berechtigt und verpflichtet, von der Gemeinde in Anspruch zu nehmen:

  1. 1. das Ausschachten und Zuschütten einer Grabstelle
  2. 2. das Öffnen und Verschließen der Urnenwandnischen
  3. 3. die Benutzung der Trauerhalle
  4. 4. die Aufbewahrung der Leiche in der Leichenzelle und dem Kühlraum
  5. 5. die Tätigkeit des Friedhofswärters (Transport der Kränze von der Trauerhalle zum Grab und Leichenzugordnung) bei der Bestattung
  6. 6. die Bestattung von Leichen und Urnen

Die Dienste und Leistungen zu Ziffer 1-6 sind Regelleistungen der Anstalt. Sie werden durch Entrichtung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Bestattungsgebühren abgegolten.

(2) Die Gemeinde kann sich hinsichtlich einzelner oder aller Regelleistungen eines Fachbetriebes bedienen. (3) Darüber hinaus übernimmt die Gemeindeverwaltung auf Antrag der Hinterbliebenen die gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren in der Friedhofsgebührensatzung aufgeführten Leistungen.

§ 14

Bestattungsinstitute

(1) Den Inhabern und Bediensteten privater Bestattungsinstitute ist jede gewerbliche Tätigkeit innerhalb der Friedhöfe untersagt. Lediglich zur Überführung von Leichen wird ihnen das Betreten des Friedhofes gestattet. (2) Ausgenommen sind Beerdigungsinstitute oder Betriebe, die der Gemeinde vertraglich zur Durchführung von Regelleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 1-6 verpflichtet sind. (3) Die Tätigkeit der verpflichteten Beerdigungsinstitute fällt unter die Bestimmung des § 6.

4. Grabstätten

§ 15

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Gräber für Erdbestattungen,
  2. 2. Gräber für Aschenbestattungen,
  3. 3. Urnenwand- sowie Urnenstelegrabstätten,
  4. 4. Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld,
  5. 5. Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Todesfalles abgegeben und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung oder der Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16

Erdbestattungsgräber

(1) Die Gräber für Erdbestattungen werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten,
  2. 2. Wahlgrabstätten.

(2) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden gegen Entrichtung einer Anerkennungsgebühr schriftlich zugeteilt werden. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Laufzeit der Grabstätte gegen Entrichtung der in der Anlage der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr einmal für höchstens 10 Jahre verlängert werden. Es werden eingerichtet:

  1. 1. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis 4 Jahre sowie Föten
  2. 2. Einzelgrabfelder für Verstorbene über 4 Jahre

In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Reihengräber haben folgende Regelmaße:

Gräber zu Ziffer 1. Länge 1,20 m; Breite 0,60 m;

Gräber zu Ziffer 2. Länge 2,00 m; Breite 1,00 m;

(3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für Einzel- und Doppelwahlgräber und 40 Jahre für Mehrwahlgräber (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Wahlgrabstätten sind zu unterscheiden in

  1. 1. Gräber mit Grabumfassung, stehendem Grabstein oder Abdeckplatte (Familiengräber),
  2. 2. Gräber ohne Grabumfassung, mit Trittplattenunterteilung, stehendem Grabstein oder Gedenkplatte (Familienflächengräber).
  3. 3. Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen

Für die Familiengräber und Familienflächengräber stehen folgende Arten von Grabplätzen zur Verfügung:

  1. 1. Einzelgrabstelle ohne oder mit einer Zulegung,
  2. 2. Doppelgrabstelle ohne oder mit 2 Zulegungen,
  3. 3. Dreier- und Mehrgrabstelle ohne oder mit entsprechender Anzahl von Zulegungen.

Die Wahlgrabstätten haben folgende Regelmaße:

  1. 1. Familiengräber: Einzelgrabstelle: Länge: 2,40 m; Breite: 1,00 m Doppelgrabstelle: Länge: 2,40 m; Breite: 1,80 m Dreiergrabstelle: Länge: 2,40 m; Breite: 2,70 m Mehrgrabstelle: Länge: 2,40 m; Breite: jeweils weitere 0,90 m.
  2. 2. Familienflächengrabfelder: Einzelgrabstelle: Länge: 2,50 m; Breite: 1,00 m Doppelgrabstelle: Länge: 2,50 m; Breite: 1,80 m Dreiergrabstelle: Länge: 2,50 m; Breite: 2,70 m Mehrgrabstelle: Länge: 2,50 m; Breite: jeweils weitere 0,90 m.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann aber auch über die Ruhezeit hinaus bis zu einer Nutzungszeit von 25 bzw. 40 Jahren verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen oder auf 3 bis 10 Jahre verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat

bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, nach Ablauf der Ruhezeit, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16a

Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Sondergrabfelder für Erdbestattungen.

(2) Auf Antrag, nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsfrist) verliehen. Die Verleihung sowie die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Pflegevertrages über den gleichen Zeitraum.

§ 17

Aschenbestattungsgräber

(1) Gräber für Aschenbestattungen werden unterschieden in

a) Urnenreihengräber

b) Urnenwahlgräber

c) Urnenwandgräber (§ 17a)

d) Urnenstelegräber (§ 17a)

e) Urnenwiesengräber (§17b)

f) Anonyme Urnengrabstätten (§ 17c)

g) Urnengemeinschaftsgräber (§17d)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit gegen Entrichtung einer Anerkennungsgebühr zur Beisetzung abgegeben werden. Sie dürfen nur mit einer Urne belegt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Aschenbestattungsgräber.

(6) Urnenwahlgräber sind zu unterscheiden in

a) Aschenstätten mit stehendem Grabstein, Einfassung oder Abdeckplatte (Familienaschenstätten),

b) Aschenstätten ohne Grabeinfassung mit Trittplattunterteilung, stehendem Grabstein oder Gedenkplatte (Familienaschenstätten im Flächengrabfeld).

Die Urnenwahlgräber nach a) und b) werden angeboten als

  1. 1. Einzelgrabstätten mit einer Belegung bis zu 2 Urnen,
  2. 2. Doppelgrabstätten mit einer Belegung bis zu 4 Urnen.

Die Größe der Aschengräber ergibt sich wie folgt:

a) Urnenreihengrabstätte: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m.

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. Einzelgrabstätte: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m.
  2. 2. Doppelgrabstätte: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.

(7) Außer in Gräbern nach § 17 Abs. 2 und § 17 Abs. 3, sowie § 17a, § 17b und § 17c dürfen Urnen bestattet werden in Erdbestattungsgräbern:

a) in Einzelwahlgrabstätten mit 1 Belegung 1 Urne

b) in Einzelwahlgrabstätten mit 2 Belegungen bis zu 2 Urnen

c) in Doppelwahlgrabstätten mit 2 Belegungen bis zu 2 Urnen

d) in Wahlgrabstätten in Doppel bzw. mehrstelligen Gräbern bis zu 4 Urnen.

§ 17a

Urnenwandgräber, Urnenstelegräber

(1) Die Urnenwand sowie die Urnenstele sind Sondergrabfelder mit nachfolgenden besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Urnenwandgräber sowie Urnenstelegräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsfrist) verliehen wird.

(3) Die Urnenwandgrabstätten werden angeboten mit Nischen für 2 oder 4 Urnen, die Urnenstelegrabstätten mit Nischen für 2 Urnen.

(4) Die Nischen der Urnenwand sowie der Urnenstele werden von der Gemeinde mit jeweils einheitlichen Verschlussplatten ausgestattet. Zum Öffnen, Verschließen und Befestigen der Verschlussplatten kann sich die Gemeinde eines Fachbetriebs bedienen.

(5) Die Verschlussplatte kann nur mit einem einheitlichen Schriftzug versehen werden, dessen Form, Material und Größe die Gemeinde bestimmt. Der Schriftzug besteht aus einem Vornamen, dem Familiennamen und gegebenenfalls dem Geburtsnamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr (je 4stellig) des Verstorbenen. Hinsichtlich der Herstellung und der Montage des Schriftzuges kann sich die Gemeinde eines Fachbetriebes bedienen.

(6) Es ist nicht erlaubt, an Verschlussplatten Blumenvasen u. ä. anzubringen sowie Blumen und ähnlichen Grabschmuck vor den Urnenwänden bzw. Urnenstelen abzustellen.

(7) Für die Grabstätten in der Urnenwand bzw. Urnenstele und die Benutzung der Urnenwand bzw. Urnenstele gelten ansonsten die Vorschriften der Satzung.

§ 17b

Wiesengrabstätten

(1) Urnen-Wiesengrabstätten werden als Sondergräber mit nachfolgenden besonderen Gestaltungsvorschriften angeboten.

(2) Urnengrabstätten im Wiesenfeld sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsfrist) verliehen wird.

(3) Die Aschengrabstätten werden angeboten als Einzel- oder Doppelgrabstätten. Im Einzelgrab dürfen 2 Urnen, im Doppelgrab bis zu 4 Urnen bestattet werden. Die Grabstätten haben folgende Maße: 0,50 m breit und 1,00 m lang bei Einzelgrabstätten, 1,00 m breit und 1,00 m lang bei Doppelgrabstätten.

(4) Die Aschengrabstätten werden von der Gemeinde mit einer einheitlichen Gedenkplatte, deren Ausmaße 0,30 x 0,40 m bei Einzel- und 0,60 x 0,40 m bei Doppelgräbern betragen, und mit einem eingehauenen einheitlichen Schriftzug ausgestattet. Der Schriftzug besteht aus Vorname, Familienname sowie Geburts- und Sterbejahr. Hinsichtlich der Herstellung und dem Verlegen der Gedenkplatte kann sich die Gemeinde eines Fachbetriebes bedienen.

(5) Es ist nicht erlaubt auf den Gedenkplatten Blumenvasen u. ä. anzubringen sowie Blumen und ähnlichen Grabschmuck abzulegen. Die Pflege der Wiesenflächen wird von der Gemeinde vorgenommen. Sie kann sich eines Fachbetriebes bedienen.

(6) Für die Grabstätten und deren Benutzung gelten ansonsten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 17c

Grabstätten mit privatrechtlichem Dauerpflegevertrag in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld

(1) Es werden folgende Arten der Grabstätten angeboten.

  1. 1. Erdreihengrab, mit einer Erdbestattung und Zulegung einer Urne.
  2. 2. Erdpartnerwahlgrab, mit Tieferlegung und zwei Erdbestattungen oder einer Erdbestattung und einer Urnenbestattung.
  3. 3. Urnengemeinschaftsgrab, mit einer Urne.
  4. 4. Urnenreihengrab, mit einer Urne.
  5. 5. Urnenpartnerwahlgrab, mit zwei Urnen.
  6. 6. Urnenfamilienwahlgrab, mit zwei Urnen.
  7. 7. Urnen-Baumgrab, mit einer Urne.
  8. 8. Urnenpartner-Baumgrab, mit zwei Urnen.

(2) Die Vergabe und die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz e. G. gebunden. Der Vertrag ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(3) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag bei Erdbestattungsgräbern auf 20 Jahre, bei den Urnengräbern auf 15 Jahre vergeben. Das Nutzungsrecht an einem Grab mit Mehrfachbelegung kann auf Antrag um bis zu 20 Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten bestatteten Person.

§ 17d

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Sondergrabfelder für Urnenbeisetzungen.

(2) Auf Antrag, nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsfrist) verliehen. Die Verleihung sowie die Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Pflegevertrages über den gleichen Zeitraum.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 19a

Familien- und Familienflächengräber

(1) Abweichend von den in § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 7 Satz 2 genannten Familien- und Familienflächengräbern, stehen nur noch folgende Grabarten zur Verfügung:

  1. 1. Erdbestattungen
    • a) Einzelwahlgrab mit 1 Belegung,
    • b) Einzelwahlgrab mit 2 Belegungen,
    • c) Doppelwahlgrab mit 2 Belegungen,
    • d) Doppelwahlgrab mit 2 Belegungen,
    • e) Dreier- und Mehrfachwahlgrab mit 6 bzw. entsprechender Anzahl von Belegungen.
  1. 2. Aschenbestattungen
    • a) Einzelgrab mit 2 Belegungen,
    • b) Doppelgrab mit 4 Belegungen.

(2) Für Grabstätten, die vor Inkrafttreten des Absatz 1 zugeteilt oder erworben sind, gelten die bisherigen Vorschriften.

§ 19b

Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens

(1) Für Angehörige des muslimischen Glaubens sind Grabstätten im Grabfeld Nr. 35 eingerichtet. Es handelt sich hierbei um ein Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) In diesem Grabfeld ist auf Wunsch auch die Bestattung in einem Leichentuch möglich. Das Leichentuch muss ausschließlich aus einer Naturfaser hergestellt worden sein.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 22) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 23) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 21

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 22

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 23

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Reihengräber
    • a) Reihengräber für Verstorbene bis 4 Jahre und Föten: Max. Höhe, 0,65 m, Ansichtsfläche 0,35 m²
    • b) Reihengräber für Verstorbene über 4 Jahre: Max. Höhe, 0,90 m, Ansichtsfläche 0,60 m²
  1. 2. Wahlgräber

a) Familiengräber

  • Einzelgräber

Max. Höhe 1,20 m, Ansichtsfläche 0,80 m²

  • Doppelgräber

Max. Höhe 1,20 m, Ansichtsfläche 1,80 m²

  • Mehrstellige

Die Ansichtsfläche der Grabzeichen beträgt nach Anzahl der Grabstellen ein entsprechendes Vielfaches von 0,80 m² Max. Höhe 1,20 m

b) Familienflächengräber

  • Einzelgräber

Max. Höhe 1,05 m, Ansichtsfläche 0,80 m²

  • Doppelgräber

Max. Höhe 1,05 m, Ansichtsfläche 1,30 m²

  • Mehrstellige

Die Ansichtsfläche der Grabzeichen beträgt nach Anzahl der Grabstellen ein entsprechend Vielfaches von 0,65 m² Max. Höhe 1,05 m

  1. 3. Aschengräber

a) Einzelgräber

Max Höhe 0,65 m, Ansichtsfläche 0,30 m²

b) Doppelgräber

Max Höhe 0,70 m, Ansichtsfläche 0,50 m²

c) Reihengräber

Max Höhe 0,65 m, Ansichtsfläche 0,30 m² Gedenkplatte, Ansichtsfläche 0,20 m²

(2) Die Stärke der stehenden Grabmale aus Stein darf 10 Prozent der längsten Seite (Höhe oder Breite) nicht unterschreiten und muss mindestens 10 cm betragen. Bei einstelligen, doppelstelligen und mehrstelligen Grabanlagen darf die sichtbare Höhe des Sockels nicht 15 cm überschreiten und gilt als Bestandteil des Grabzeichens.

(3) Die Oberfläche von Grabmalen kann steinmetzmäßig bearbeitet oder poliert sein. Grabzeichen aus Holz müssen naturfarben belassen werden oder so behandelt sein, dass die natürliche Maserung zur Geltung kommt. Bei angestrichenen Grabzeichen ist als deckende Farbe nur weiß mit schwarzer Schrift zugelassen.

(4) Bei allen Flächengräbern dürfen nur Natursteine gesetzt werden, die nicht poliert sein dürfen. Eine steinmetzmäßige Bearbeitung ist zugelassen.

(5) Grabzeichen aus Eisen müssen geschmiedet sein. Sie dürfen mit schwarzem Schutzanstrich versehen werden.

(6) Grabeinfassungen aus Stein sind in Abteilungen oder Reihen, in denen Einfassungen bereits vorhanden sind, erlaubt. Einfassungen aus Holz, Eisen oder anderen Werkstoffen sind jedoch nicht zulässig.

(7) Grababdeckplatten sind in den Reihengrabfeldern und in den Flächengrabfeldern nicht zugelassen.

(8) Alle Grabeinfassungen in Familiengrabfeldern sind in Waage zu setzen. Die Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm über die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Geländehöhen hinausgehen.

(9) Alle Grabeinfassungen mit Grababdeckplatte können in einem Winkel bis zu 2 % vom Fußende aus ansteigend verlegt werden. Die Grabeinfassung darf am Fußende 10 cm über die von der Friedhofsverwaltung vorgegebene Geländehöhe nicht hinausgehen. Die Stärke der Grababdeckplatte darf 10 cm nicht überschreiten.

§ 24

Schrift und Schmuckform

(1) Größe und Anordnung von Inschriften und Schmuckformen sind der Größe des Grabzeichens anzupassen. Sie sollen aus dem Material herausgearbeitet oder stark vertieft eingehauen werden. Vertiefte Inschriften und Schmuckformen dürfen unaufdringlich getönt werden.

(2) Inschriften und Schmuckformen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht gestattet.

§ 25

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Verlängerung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 25a

Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BStG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 26

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 16) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bei Grabstätten in der Urnenwand die Gemeinde.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 28 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 28

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen wie Einfassung und Bepflanzung binnen drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit wird das Grab durch die Gemeindeverwaltung abgeräumt. Sämtliche Grabmale, Einfassungen und Aufbauten fallen dann in die Verfügungsgewalt der Gemeindeverwaltung.

(3) Die Kosten für Abräumung und Entsorgung werden gemäß der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren bereits mit Aufstellung des Grabmals durch die Gemeinde erhoben.

(4) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten

müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Bei einer ordnungsgemäßen Räumung der Grabstätte werden die in Absatz 3 genannten Kosten nachträglich wieder erstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung des Betrages besteht nicht. Sofern die Grabstätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig geräumt oder die Bestimmungen dieser Satzung über die Entsorgung entfernter Aufbauten und Bepflanzungen nicht oder nicht vollständig beachtet werden, kann die Rückzahlung der bereits erhobenen Beträge für Abräumung und Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Grabstätten in der Urnenwand die Gemeinde zuständig.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 30

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 29 Abs. 6 ist zu beachten.

§ 31

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

§ 32

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Steine

Grabzeichen, die von der Gemeindeverwaltung als künstlerisch oder geschichtlich wertvoll anerkannt werden, sind von der Gemeindeverwaltung in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Sie dürfen ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung nicht abgeändert oder entfernt werden.

8. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34

Alter Friedhof

(1) Ein Wiederkauf eines Kaufgrabes auf dem alten Friedhof ist nicht möglich. (2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einem voll belegten Kaufgrab ist einmal für 10 Jahre möglich, soweit planerische Gründe nicht entgegenstehen. (3) Eine offene Grabstelle an einem Familiendoppelgrab, deren Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen bzw. das ordnungsgemäß verlängert ist, darf noch von dem überlebenden Ehegatten für ein Nutzungsrecht von 25 Jahren belegt werden. (4) Über eine Zulegung in ein vollbelegtes Familiengrab in Ausnahmefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Eine Zulegung kann nur bis zum Ablauf der Ruhezeit erfolgen. Die Gebeine des Erstverstorbenen sind auf der Grabsohle zu bestatten.

§ 35

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 23),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder Grabstätten nicht herrichtet oder instand hält (§§ 26, 27 und 29),
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 31),
  11. 11. die Leichenzellen und den Kühlraum entgegen § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM/1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwaltenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38

Listenführung

Auf dem Friedhof sind zu führen:

  1. 1. Gräberplan mit den verschiedenen Grabfeldabteilungen.
  2. 2. Reihengräberbuch - Gräber - und Belegungsnachweis für a. Erdbestattung, b. Aschenbestattung.
  3. 3. Wahlgräberbuch - Gräber - und Belegungsnachweis für a. Erdbestattung, b. Aschenbestattung.
  4. 4. Die Beerdigungserlaubnis der Ordnungsbehörde ist zu sammeln und zu verwahren.

§ 39

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angaben in Euro tritt die Satzung am 01. Januar 2002 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt die Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt vom 17. Dezember 1987 (mit Wirkung vom 01. Januar 1988).

  1. 1. Satzungsänderung vom 17. Januar 1992; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 23. Januar 1992 (mit Wirkung vom 24. Januar 1992). Änderung der §§ 10, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 3, 17 a, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 2.
  1. 2. Satzungsänderung vom 15. Dezember 1994; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 12. Januar 1995 (mit Wirkung vom 01. Januar 1995). Änderung der §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 2, 10, 13 Abs. 1 bis 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 bis 4 und 23 Abs. 1.
  1. 3. Satzungsänderung vom 07. Mai 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17. Mai 2001 (mit Wirkung vom 18. Mai 2001). Änderung der §§ 17 a, Abs. 4, 6 und 7, 23 Abs. 1, 24 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 39.
  1. 4. Satzungsänderung vom 10. Januar 2003; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16. Januar 2003 (mit Wirkung vom 01. Januar 2003). Einfügen von § 19 a.
  1. 5. Satzungsänderung vom 29. April 2008; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. Mai 2008 (mit Wirkung vom 01. Juli 2008). Änderung der §§ 17 und 17a, Abs. 6. Einfügung der §§ 17b und 17c.
  1. 6. Satzungsänderung vom 30. September 2008; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 09. Oktober 2008 (mit Wirkung vom 10. Oktober 2008). Änderung von § 6.
  1. 7. Satzungsänderung vom 29. November 2011; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. Dezember 2011 (mit Wirkung vom 01. Januar 2012). Änderung der §§ 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 1, 16 Abs. 5 und 10, 17 Abs. 7, 18, 19a Abs. 1, 23 Abs. 3, 28 Abs. 2 bis 4, 38 Nr. 4.
  1. 8. Satzungsänderung vom 11. August 2015; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27. August 2015 (mit Wirkung vom 01. August 2015). Änderung der §§16 Abs. 2 Nr. 1 und 23 Abs. 1 Nr. 1a
  1. 9. Satzungsänderung vom 16. Mai 2019, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 30. Mai 2019 (mit Wirkung vom 01. Mai 2019). Änderung von § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 4 Nr. 3, § 16 a, § 17 Abs. 1, § 17 a und § 17 d.
  1. 10. Satzungsänderung vom 11. November 2020, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19. November 2020 (mit Wirkung vom 01. Oktober 2020). Änderung von § 4 Abs. 1 Nr. 1
  1. 11. Satzungsänderung vom 31. August 2022, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 08. September 2022 (mit Wirkung vom 01. September 2022). Änderung von § 10, § 15 Abs. 1, 17c, 19b, 25a

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mutterstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mutterstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mutterstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mutterstadt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mutterstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mutterstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €