Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)
GEBÜHRENRORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Grünberg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs.3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 64) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Stadt Grünberg folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern - und kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
Friedhofsgebührenordnung 1 c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes / der
Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 40,00 €
b) Für die Benutzung des großen Raumes der Friedhofskapelle in der Kernstadt 75,00 €
c) Für die Benutzung des kleinen Raumes in der Kernstadt 40,00 €
d) Für die Benutzung der Leichenhalle in den Stadtteilen 50,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:
Friedhofsgebührenordnung 2 a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. In einer Reihengrabstätte 1260,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 1260,00 €
bb) jede weitere Bestattung 1260,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. In einer Reihengrabstätte 0,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte
aa) Erstbestattung 0,00 €
bb) jede weitere Bestattung 0,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
a) In einer Urnenreihengrabstätte 540,00 €
b) In einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 540,00 €
c) In einer Urnenrasenreihengrabstätte 540,00 €
d) In einer Urnenrasenwahlgrabstätte (je Urne) 540,00 €
e) In einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 540,00 €
f) In einer Baumgrabstätte 540,00 €
g) In einer Grabstätte für Erdbestattung 540,00 €
Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
a) In einer Urnenreihengrabstätte 0,00 €
b) In einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 0,00 €
c) In einer Urnenrasenreihengrabstätte 0,00 €
d) In einer Urnenrasenwahlgrabstätte (je Urne) 0,00 €
e) In einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 0,00 €
Friedhofsgebührenordnung 3 f) In einer Baumgrabstätte 0,00 €
g) In einer Grabstätte für Erdbestattung 0,00 €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einer gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten erfolgt kostenlos.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 450,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 800,00 €
c) Überlassung einer Reihengrabstätte im Rasenfeld 1100,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 450,00 €
b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 650,00 €
c) Reihenfeld für anonyme Beisetzungen 450,00 €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte, zweistellig 3000,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden
Friedhofsgebührenordnung 4 folgende Gebühren erhoben 1350,00 €
(3) Für die Überlassung einer Urnenrasenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben 1650,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 27, 31 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 100,00 €
b) Bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 45,00 €
c) Bei Urnenrasenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 55,00 €
(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte gelten Abs. 1, 2 und 3 entsprechend.
(6) Für die Verlängerung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird pro Jahr 1/25 der Gebühr nach § 8 Abs. 1 a) erhoben.
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Baumgrabstätte 450,00 €
b) Für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Baumbestattung wird eine Gebühr von 250,00 € erhoben.
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Für gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Garten) werden die Nutzungsgebühren gemäß der §§ 8 und 9 dieser Satzung entsprechend der Grabart erhoben.
§ 11 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. Bei Erdgrabstätten pro Stelle 300,00 €
Friedhofsgebührenordnung 5 2) Bei Urnenwahlgräbern pro Grabstätte 250,00 €
- 3. Bei Urnenreihengräbern pro Grabstätte 200,00 €
- 4. Bei Rasengräbern und Urnenrasengräbern pro Grabstätte 150,00 €
- 5. Bei Baumgrabstätten pro Grabstätte 100,00 €
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2026 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
- 1. Bei Erdgrabstätten pro Stelle 300,00 €
- 2. Bei Urnenwahlgräbern pro Grabstätte 250,00 €
- 3. Bei Urnenreihengräbern pro Grabstätte 200,00 €
- 4. Bei Urnenrasengräbern pro Grabstätte 150,00 €
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i. H. v. 100,00 € zu leisten.
§ 12 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 30,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 100,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 300,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 100,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen
Friedhofsgebührenordnung 6 sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 50,00 €
d) Für die Bearbeitung eines Antrages zur vorzeitigen Abräumung einer Grabstätte 85,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
a) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt Grünberg abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
b) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 09.02.2023 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Grünberg, den 12.12.2025
DER MAGISTRAT DER STADT GRÜNBERG
Marcel Schlosser Bürgermeister
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg wurde mit der Nr. 51 des 174. Jahrganges der Heimat-Zeitung Grünberg am 18. Dezember 2025 bekannt gegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. § 6 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Friedhofsgebührenordnung 7
2. Friedhofssatzung Stand: 11.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)
FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Grünberg
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhof- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBI. 2025 Nr. 64) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Stadt Grünberg folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Grünberg:
a) Friedhof Beltershain b) Friedhof Göbelnrod c) Friedhof Grünberg (Am Deutschen Rain) d) Friedhof Grünberg (An der Hospitalkirche) e) Friedhof Harbach f) Friedhof Klein-Eichen g) Friedhof Lardenbach h) Friedhof Lehnheim i) Friedhof Lumda j) Friedhof Queckborn k) Friedhof Reinhardshain l) Friedhof Stangenrod m) Friedhof Stockhausen n) Friedhof Weickartshain o) Friedhof Weitershain
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Grünberg, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Grünberg waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen (Nutzungsumfang)
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, handgeführte Transportmittel sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
j) zu lärmen, zu spielen, das Konsumieren alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel,
k) die Nutzung von Wasserzapfstellen und Abfallbehältern zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlagen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Zulassung wird von der Friedhofsverwaltung nur erteilt, wenn die Antragstellerin oder Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (gemäß des Friedhofs-und Bestattungsgesetzes, FBG) anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden grundsätzlich von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Termine für die Bestattung sind in der Regel telefonisch und in elektronischer Form bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen (siehe Leichenschauschein), nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport von Särgen und Urnen zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
(9) Die Urnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Urnen aus leicht abbaubarem Material zu verwenden.
(10) Urnen dürfen den Durchmesser von 30 cm und eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:
a) Für Leichen 25 Jahre
b) Für Urnen 20 Jahre
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten - (Einzelgrabstätte),
b) Wahlgrabstätten - (Doppelgrabstätten), c) Rasenreihengrabstätte - (Einzelgrabstätte),
d) Urnenreihengrabstätten - (Einzelgrabstätten),
e) Urnenwahlgrabstätten - (Zweistellige bis vierstellige Grabstätte), f) Urnenrasenreihengrabstätte - (Einzelgrabstätte),
g) Urnenrasenwahlgrabstätte - (Doppelgrabstätte),
h) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen - (Einzelgrabstätten), i) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, j) Baumgrabstätten – (Einzelgrabstätte), k) Gärtnerbetreute Grabanlage (Memoriam-Garten)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Stadt Grünberg ist nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen.
Ein Verzeichnis mit der Festlegung der Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen in den Stadtteilen ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung (Anlage 1).
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können auf Antrag verlängert werden; die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt dabei für einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt min.:
0,50 m
2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt min.:
0,50 m
§ 19a Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengräber sind für Sargbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung eines Sarges abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße:
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Rasenreihengräbern beträgt:
0,50 m
(3) Rasenreihengrabstätten sind Gräber ohne jede Einfassung, bei denen ein Grabmal in Form einer planebenen Steinplatte verlegt wird. Die restliche Grabstätte besteht aus Rasen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Granitplatten verwendet werden. Auf den Granitplatten kann optional eine bronzene Schriftplatte angebracht werden.
b) Die Granitplatten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
c) Die Größe der Platten beträgt:
Granitplatte: Länge 0,50 cm, Breite 0,40 cm, Stärke 6 - 8 cm Optionale Bronzeplatte: Länge 0,20 cm, Breite 0,15 cm, Stärke max. 8 mm inklusive Schrift, Ornamente und Symbole. (4) Die Anlage und Pflege der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Holzkreuze sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann diese ohne Ankündigung beseitigen.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden zweistellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
Anstelle einer Erdbestattung kann maximal eine Urne in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Ziffer c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m Breite: 1,80 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt in der Regel 1,00 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
(1 Urne)
b) Urnenwahlgrabstätten
(bis zu 4 Urnen) c) Urnenrasenreihengrabstätten
(1 Urne)
d) Urnenrasenwahlgrabstätten
(2 Urnen)
e) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen
(1 Urne) f) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
g) Baumgrabstätten
(1 Urne)
e) Grabstätten für Erdbestattungen
(1 Urne) (2) In den in Abs. 1 genannten Grabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,70 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt:
0,30 m
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es können bis zu vier Urnen in einem Urnenwahlgrab beisetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb sind möglich.
(3) Die Urnenwahlgräber haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt:
0,30 m
§ 26 Definition der Urnenrasenreihengrabstätte
(1) Urnenrasenreihengrabstätten sind für einzelne Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenrasenreihengräber haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,40 m
Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt:
0,30 m
(3) Urnenrasenreihengrabstätten sind Gräber ohne jede Einfassung, bei denen ein Grabmal in Form einer planebenen Steinplatte verlegt wird. Die restliche Grabstätte besteht aus Rasen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Granitplatten verwendet werden. Auf den Granitplatten kann optional eine bronzene Schriftplatte angebracht werden.
b) Die Granitplatten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
c) Die Größe der Platten beträgt: Granitplatte: Länge 0,50 cm, Breite 0,40 cm, Stärke 6 - 8 cm. Optionale Bronzeplatte: Länge 0,20 cm, Breite 0,15 cm, Stärke max. 8 mm inklusive Schrift, Ornamente und Symbole.
(4) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Holzkreuze sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann diese ohne Ankündigung beseitigen.
§ 27 Definition der Urnenrasenwahlgrabstätte
(1) Urnenrasenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es können bis zu zwei Urnen in einem Urnenrasenwahlgrab beisetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb sind möglich.
(2) Die Urnenrasenwahlgräber haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,40 m Der Abstand zwischen den Urnenrasenwahlgräbern beträgt:
0,30 m
(3) Urnenrasenwahlgrabstätten sind Gräber ohne jede Einfassung, bei denen ein Grabmal in Form einer planebenen Steinplatte verlegt wird. Die restliche Grabstätte besteht aus Rasen Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Granitplatten verwendet werden. Auf den Granitplatten kann optional eine bronzene Schriftplatte angebracht werden.
b) Die Granitplatten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.
c) Die Größe der Platten beträgt:
Granitplatte: Länge 0,50 cm, Breite 0,40 cm, Stärke 6 - 8 cm. Optionale Bronzeplatte: Länge 0,20 cm, Breite 0,15 cm, Stärke max. 8 mm inklusive Schrift, Ornamente und Symbole.
(4) Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Gestaltung oder punktuelle Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Holzkreuze sind spätesten sechs Monate nach der Beisetzung von der Grabstätte zu entfernen. Vier Wochen nach der Beisetzung ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Grabschmuck auf der Grabstelle nicht mehr gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann diese ohne Ankündigung beseitigen.
§ 28 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Grabstätte nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck im anonymen Grabfeld ist nur am Grabfeldgedenkstein gestattet. Die anonymen Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Grabfeldes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten.
D. Weitere Grabarten
§ 29 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Die Stadt Grünberg hält auf den in Anlage 1 ersichtlichen Friedhöfen ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, die Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt Grünberg bzw. durch beauftragte Dritte.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 30 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf ausschließlich in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können jeweils einzelne Urnen beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch Namenstafeln, auf denen Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr stehen. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angefertigt und angebracht. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Grünberg oder von ihr beauftragten Dritten. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
§ 31 Gärtnerbetreute Grabanlage (Memoriam-Garten)
(1) Auf den in Anlage 3 genannten Friedhöfen der Stadt Grünberg werden gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Gärten) angeboten. Grabstätten innerhalb der gärtnerbetreuten Grabanlage werden ausschließlich mit der Auflage vergeben, dass ein Dauergrabpflege-Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die gesamte Nutzungsdauer abgeschlossen wird. Dieser beinhaltet die Kosten für die Errichtung und Pflege der gärtnerbetreuten Grabanlage, sowie die Steinmetzarbeiten und die Einebnung. Die aktuellen Verträge können bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.
(2) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, sowie die Beisetzung in einer gärtnerbetreuten Grabanlage, werden die Gebühren nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg erhoben.
(3) Ein Verzeichnis mit der Festlegung der Grabarten innerhalb der gärtnerbetreuten Anlagen ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung (Anlage 5).
(4) Die Grabgrößen und -abstände der einzelnen Grabstätten innerhalb der gärtnerbetreuten Grabanlage können von den Angaben unter § 19, § 24 und § 25 abweichen.
§ 32 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (A. und B.) gelten für Urnengrabstätten und weitere Grabarten (C. und D.) entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten.
2. Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einer zu den umliegenden Gräbern passenden Grabeinfassung, bei Flachumrandungen aus poliertem Granit, zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Rasenreihergräber, Urnenrasenreihengräber und Urnenrasenwahlgräber. (Anlage 2)
3. Holzrahmen als Umrandung sind nicht gestattet und dürfen vom Friedhofspersonal entfernt werden.
4. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. Die zulässigen Größen ergeben sich aus der Anlage 4.
7. Zur Gewährleistung der Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit ist eine vollständige Abdeckung von Erdgrabstätten unzulässig; es ist sicherzustellen, dass mindestens 50 % der Grabfläche frei von Platten oder anderen undurchlässigen Materialien bleiben. 8. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.
9. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
- 10. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Bei Rasengrabstätten verkürzt sich die Frist auf 6 Monate.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 35 Standsicherheit/Abnahmeprüfung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Abnahmeprüfung ist für alle neu zu errichtenden, wieder versetzten und reparierten Grabmalanlagen durchzuführen, um die Standsicherheit der Grabmalanlage nachzuweisen.
Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen wird durch eine sachkundige Person der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
Die Standsicherheitsprüfung der Grabmale erfolgt mindestens einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Festgestellte Mängel sind von den Grabinhaberinnen bzw. -inhabern unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale bzw. die Abdeckplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 37 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengrabstätten, Urnenrasengrabstätten, Baumgrabstätten, der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Wuchshöhe darf 1,00 m nicht überschreiten. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können; der Einsatz von Pestiziden ist grundsätzlich unzulässig.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung auf schriftlichen Antrag durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 40 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) und Beziehung zum Verstorbenen geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor-gesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
h) sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. a) Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. e) Plakate anbringt oder Druckschriften verteilt,
k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder verunreinigt sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,
n) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. j) lärmt, spielt, alkoholische Getränke oder berauschende Mittel konsumiert,
o) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. k) Wasserzapfstellen und Abfallbehälter zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabanlage nutzt,
p) entgegen § 7 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
q) entgegen der §§ 34 und 36 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und - einfassungen errichtet, verändert oder entfernt,
r) Grabmale entgegen § 35 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
s) entgegen § 38 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Grünberg.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die Friedhofsordnung vom 27.06.1996, zuletzt geändert am 14.12.2011 (bekannt gegeben am 23.02.2012) außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Grünberg, den 12.12.2025
DER MAGISTRAT DER STADT GRÜNBERG
Marcel Schlosser Bürgermeister
Anlagen 1 bis 5
Die Friedhofsordnung der Stadt Grünberg wurde mit der Nr. 51 des 174. Jahrganges der Heimat-Zeitung Grünberg am 18. Dezember 2025 bekannt gegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. § 6 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Anlage 1 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg – Grabarten auf den städtischen Friedhöfen (2025)
Anlage 1 - Grabarten auf den städt. Friedhöfen Erdbestattung Feuerbestattung Sammelbestattung Wahlgrab/Erdbestattung 2-stellig Friedhof Rasenerdgrabstätte Erd-/Reihengrabstätte Erd-/Reihengrabstätte Kind Urnenreihengrab Urnenwahlgrab 2-stellig Urnenwahlgrab 3-stellig Urnenwahlgrab 4-stellig Urnenrasenreihengrab Urnenrasenwahlgrab 2-stellig Anonymes Urnenreihengrab Baumgrabstätte für totgeborene (mit Hoch- oder Flachumrandung) Kinder und Föten Beltershain X X X X X X X X X Göbelnrod X X X X X X X X X Grünberg (Am Deutschen Rain) X X X X X X X X X X X X X Grünberg (An der Hospitalkirche) X X X X X X X Harbach X X X X X X X X Klein-Eichen X X X X X X X X Lardenbach X X X X X X X X X Lehnheim X X X X X X X X X X Lumda X X X X X X X X Queckborn X X X X X X X X X Reinhardshain X X X X X X X X X Stangenrod X X X X X X X X X Stockhausen X X X X X X X X X Weickartshain X X X X X X X X Weitershain X X X X X X X X X
Anlage 2 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg – Grabeinfassungen (Stand 10/2025)
Anlage 2 - Auflistung der verschiedenen Grabeinfassungen auf städt. Friedhöfen Urnenreihengrab Urnenwahlgrab Reihengrab/Erdbestattung Wahlgrab/Erdbestattung hoch flach hoch flach hoch flach hoch flach Alter Friedhof X X X X Neuer Friedhof X X X X Beltershain X X X X X X Göbelnrod X X X X Harbach X X X X X Klein Eichen X X X X Lardenbach X X X X Lehnheim X X X X X Lumda X X X X Queckborn X X X X X Reinhardshain X X X X X Stangenrod X X X X X X Stockhausen X X X X Weickartshain X X X X X X Weitershain X X X X
Stand 10/2025
Anlage 3 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg – Memoriam-Gärten / gärtnerbetreute Grabanlagen (Stand 10/2025)
Anlage 3 Memoriam-Gärten / Gärtnerbetreute Grabanlagen Friedhof Memoriam-Garten vorhanden/geplant Firma Beltershain Gewünscht Göbelnrod Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Grünberg Am Deutschen Rain Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Harbach Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Klein-Eichen Lardenbach Gewünscht Lehnheim Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Lumda Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Queckborn Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Reinhardshain Gewünscht Stangenrod Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Stockhausen Weickartshain Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege Weitershain Ja H. Wolf Garten- und Landschaftsbau Grabpflege
Stand 10/2025
Anlage 4 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg – Maße der Grabmale (2025)
Anlage 4 - Maße Grabmale:
a) Reihengrabstätten/Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale einschließlich Sockel: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m
- b) auf Reihengrabstätten/Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale einschließlich Sockel: Höhe: 1,10 m Breite: 0,45 m Mindeststärke: 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten/Erdbestattung:
- 1. stehende Grabmale einschließlich Sockel: Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,22 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 1,00 m Länge: bis 1,20 m Mindesthöhe: 0,18 m
d) Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe: 40 x 40 m
- 2. stehende Grabmale: Grundriss: max. 0,35 x 0,35 m Höhe: 0,90 m
e) Urnenwahlgrabstätte
- 1. stehende Grabmale einschließlich Sockel: Breite: bis 0,50 m Höhe der Hinterkante: bis 0,80 m
- 2. liegende Grabmale: Größe: bis 0,50 x 0,50 m Höhe der Hinterkante: 0,45 m
Anlage 5 zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg – Grabarten in den Memoriam-Gärten (Stand 10/2025)
Anlage 5 - Grabarten Memoriam-Gärten / Gärtnerbetreute Grabanl
Friedhöfe Reihengrab/Erdbestattung Urnengemeinschaftsgrab Beltershain Göbelnrod X X Grünberg Am Deutschen Rain X X Harbach X X Klein-Eichen Lardenbach Lehnheim X X Lumda X Queckborn X X Reinhardshain Stangenrod X X Stockhausen Weickartshain X X Weitershain X X
Stand: 10/2025 en / Gärtnerbetreute Grabanlagen
Urne unter dem Baum Urnenreihengrab Urnenpartnergrab
X X X X X X X X
X X X X X X X X X
X X
X X X X X
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grünberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grünberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Grünberg (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: