Laubach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.12.2007 · Friedhofssatzung: 17.12.1998

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Bestattungsgebühr (Ausheben/Schließen) nach § 6 Abs. 1 a) 1); Nutzungsrechtserwerb nach § 8 Abs. 1: 700,00 €
Sargwahlgrab520,00 € Erstbestattung nach § 6 Abs. 1 a) 2) a.); weitere Bestattungen: 550,00 €. Nutzungsrechtserwerb nach § 8 Abs. 2: 700,00 €
Urnenreihengrab200,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab200,00 € Bestattungsgebühr je Urne nach § 6 Abs. 2 b); Nutzungsrechtserwerb nach § 8 Abs. 3/4: 280,00 € / 560,00 €
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Die Kosten für Ausheben/Schließen des Grabes bzw. Urnenbeisetzung sind als Bestattungsgebühren in § 6 explizit ausgewiesen.
Trauerhalle / Halle15,00 € je Tag Aufbewahrung Leiche in Leichenhalle/Friedhofskapelle nach § 5 Abs. 1 a); Urne: 5,00 € je Tag; Kühlzelle: 10,00 € je Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Laubach

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Laubach vom 17.12.1998 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2007 für die Friedhöfe der Stadt Laubach folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Laubach werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
  2. 1. a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
  3. 2. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  4. 2. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche je Tag 15,00 €

b) Aufbewahrung einer Urne je Tag 5,00 €

c) Benutzung einer Kuhlzelle je angefangenen Tag 10,00 €

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§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

  1. 1. in einem Reihengrab 500,00 €
  2. 2. in einem Wahl-/Familiengrab

a.) Erstbestattung 520,00 € b.) jeder weitere Bestattung 550,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kinder unter 5 Jahren

  1. 1. in einem Reihengrab 250,00 €
  2. 2. in einem Familiengrab 250,00 €

a) Erstbestattung 250,00 €

b) jeder weitere Bestattung 250,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 200,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 200,00 €

c) in einer Grabstände für Erdbestattung 200,00 € d)in einer Urnennischenanlage 50,00 €

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100,00 € je Beisetzung berechnet.

(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten in einer belegten Grabstelle erfolgt gegen eine Gebühr von 50,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in thisem Falle nicht. (5) Für Personen, die bei ihrem Tode keinen Hauptwohnsitz in Laubach hatten, entscheidet der Magistrat über die Zulässigkeit der Beisetzung und die Höhe der Gebühr.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb des Friedhofs

1.500,00 €

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b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt 1.500,00 €
  2. 2. in eine andere Stadt 1.000,00 €

(2) Für die Umbettung einer Urne

a) innerhalb des Friedhofs 400,00 €

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt 400,00 €
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 200,00 €

c) aus der Urnennischenanlage 50,00 €

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnenwahlstellen sowie Urnennischen

Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden nachfolgende Gebühren erhoben:

(1) Je Reihengrab für Erdbestattungen auf 30 Jahre: 700,00 € (2) Wahlgraber für Erdbestattung je Grabstelle auf 30 Jahre: 700,00 € (3) Urnengrabstellen bis zu zwei Urnen auf 20 Jahre: 280,00 € (4) Urnengrabstellen bis zu vier Urnen auf 20 Jahre: 560,00 € (5) Für jeder Urnennische auf 20 Jahre: 360,00 € (6) Für Kindergräber auf 25 Jahre: 250,00 €

(7) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten sind zu entrichten:

a. Je Erdgrabstelle und pro Jahr 25,00 € b. Je Urnenplatz und pro Jahr 6,00 € c. Je Urnennische und pro Jahr 18,00 € d. Je Kindergrabstelle und pro Jahr 10,00 €

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Seite 4

Die Kosten für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden nach Aufwand abgerechnet.

§ 11

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2003 außer Kraft.

Laubach, den 20.12.2007

Der Magistrat der Stadt Laubach

Spaßdau Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung der Stadt Laubach

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach in der Sitzung vom 15.11.2011 folgende Friedhofsordnung der Stadt Laubach beschlossen:

I. Eigentum, Verwaltung, Zweckbestimmung

§ 1

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Laubach:

Kerngemeinde Laubach sowie die Stadtteile Münster, Wetterfeld, Lauter, Freienseen, Gonterskirchen, Ruppertsburg, Röthges und Altenhain.

§ 2

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Laubach waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Für die Bestattung anderer Personen bedarf es einer besonderen Genehmigung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.

II. Ordnungswidrigkeiten

§ 4

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten werden durch öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist, innerhalb des Friedhofes

  1. 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 2. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge abzustellen, wenn dies von der Friedhofsverwaltung nicht besonders genehmigt worden ist,
  3. 3. Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. sich als unbeteiligte Zuschauer bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,
  6. 6. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  7. 7. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. das Rauchen und Lärmen,
  9. 9. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  10. 10. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
  11. 11. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  12. 12. Blumen, Pflanzen, Sträucher und sonstige Gegenstände (Grabschmuck) abzureißen oder mitzunehmen,
  13. 13. Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen.

Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 1 Woche vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 6

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b. diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist ebenfalls möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und der Grabstein entfernen zu lassen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Bestattungszeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (4) Bestattungen finden grundsätzlich von Montag bis Freitag statt, in Ausnahmefällen auch Samstags, wofür eine Zusatzgebühr gem. unserer Gebührenordnung erhoben wird.

§ 8

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens ¼ Stunde vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Der Transport der Leichen zur Leichenhalle erfolgt vom Sterbehaus aus durch zugelassene Bestattungsunternehmen. Die Stadt kann für das gesamte Stadtgebiet oder einzelne Stadtteile zugelassene Transportunternehmen beauftragen.

§ 9

(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der Gräber bis zur Sohle des Sarges beträgt: a. 1,80 m bei Erwachsenen b. 1,50 m bei Kindern. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte wird wie folgt festgelegt: a. bei Erdbestattungen 30 Jahre b. bei Urnengräbern 20 Jahre

IV. Grabstätten

§ 10

(1) auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnengräber

d) Urnennischen (nur auf dem Friedhof der Kernstadt Laubach)

e) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Sofern auf dem Friedhof keine Urnengräber vorhanden sind, erfolgt die Beisetzung von Urnen in bestehenden Reihen-, Rasen- bzw. Wahlgräbern, soweit die Ruhefrist bzw. das Nutzungsrecht noch mindestens für den in § 9 Abs.4 festgelegten Zeitraum besteht. Bei Wahl- und Rasengräbern besteht die Möglichkeit der gebührenpflichtigen Verlängerung des Nutzungsrechtes.

§ 11

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. (2) Die Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 12

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter der zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 13

(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmale und ihr Zubehör sind umzusetzen. (2) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (3) In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden Umbettungen nicht vorgenommen. Ausgrabungen werden nur in einer Zeit vom 01.10 bis 30.04. eines jeden Jahres durchgeführt und dürfen nur außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs erfolgen.

(4) Wird eine Ausgrabung bzw. Umbettung beantragt, so ist unabhängig von Abs. 5 das Einverständnis der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten nachzuweisen. (5) Zu Ausgrabungen und Umbettungen ist, soweit diese nicht vom Gericht angeordnet sind, die Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes erforderlich. (6) Für Schäden die an benachbarten Gräbern entstehen, haftet der Antragsteller.

§ 14

Reihengräber

(1) Reihengräber sind im allgemeinen Gräber, die für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden. (2) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (3) Leichen von Kindern bis zu einem Jahr können in dem Grab eines Erwachsenen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet. (4) Eine Verlängerung der allgemeinen Ruhefrist nach § 9 ist nicht möglich.

§ 15

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Kindergräber für die Beisetzung Verstorbener im Alter bis zu 5 Jahren.
  2. 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener über 5 Jahren

(2) Die Kinder- bzw. Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kindergräber):

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m

  1. 2. Für Verstorbene über 5 Jahren (Reihengräber):

Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

§ 16

Reihen-, Kindergräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach Ablauf einer angemessenen Frist eingeebnet werden.

§ 17

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird vor der Abräumung bekannt gegeben.

Wahl- und Rasengräber

§ 18

(1) Wahl- und Rasengräber sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit von 30 Jahren vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Bestattung zulässig. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gem. Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes, das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Die Ehegatten der unter Abs. 3 Ziffer 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 18 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 18 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten, dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 18 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.

§ 19

(1) Auf den gesamten Friedhöfen gelten für die Rasengräber folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Rasengräber sind Grabstätten für eine Erd- und höchstens zwei Urnenbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur gem. §§ 10 Abs.3 und 18 möglich.
  2. 2. Rasengräber sind Gräber ohne jede Einfassung, bei denen am Kopfende die Verlegung einer planebenen Steinplatte mit Namen (Geburtsdatum und Sterbedatum) des Beigesetzten in der Größe von 40 x 60 cm zu erfolgen hat. Die Steinplatte ist ebenerdig zu verlegen.
  3. 3. Die restliche Grabstätte besteht aus Rasen.
  4. 4. Kränze, Kerzen, Blumenschalen usw. dürfen nach einer Bestattungsfeier nur kurzfristig auf dem Grab niedergelegt werden. Durch hieraus entstehender Schäden an Dritten haftet der Nutzungsberechtigte. Dauerhafter Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 20

Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet.

§ 21

(1) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. (2) Das Nutzungsrecht kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für ein nicht belegtes Wahlgrab nicht.

(3) Das Recht auf Beisetzung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 22

Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten.

Die Frist zur Herrichtung nach einer Beisetzung kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Wahlgrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen.

§ 23

  1. 1. Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m

  1. 2. Rasengräber haben folgende Maße:

Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m

§ 24

Die Anlage von Wahl-, und Rasengräbern als Grüfte ist nicht gestattet.

Urnenbeisetzungen

§ 25

Aschenreste können beigesetzt werden in

  1. 1. Urnengräbern bis zu 2 Urnen
  2. 2. Urnengräbern bis zu 4 Urnen
  3. 3. Urnennischen und Urnenwänden (Kolumbarien)
  4. 4. Reihengräbern für Erdbestattungen eine Urne, soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten noch mindestens 20 Jahre beträgt.
  5. 5. Wahlgräbern für Erdbestattungen bis zu 2 Urnen, soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten noch mindestens 20 Jahre beträgt.
  6. 6. Rasengräbern bis zu höchstens 2 Urnen.

§ 26

(1) Art und Ausgestaltung der Urnengrabstellen unterliegen im Einzelfall besonderen Auflagen. Zur Beisetzung von Aschenresten können Metallurnen oder biologisch abbaubare Überurnen verwendet werden. Die Urnen werden in einer Tiefe von einem Meter beigesetzt.

(2) Urnengräber bis zu 2 Urnen haben folgende Maße:

Länge: 0,75 m Breite: 0,65 m Abstand: 0,30 m.

(3) Urnengräber bis zu 4 Urnen haben folgende Maße:

Länge: 1,50 m Breite: 0,65 m Abstand: 0,30 m.

(4) Schriftform und Größe der Buchstaben auf den Türen der Urnennischenanlage werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 27

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die bereits beigesetzten Urnen an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 28

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Rasen- und Wahlgräber gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Urnenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.

V. Grabmale und Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen

§ 29

(1) Auf dem Friedhof werden in gleichwertiger Lage Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

(3) Für die gesamten Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
  2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.

§ 30

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung erhöhten Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder Gips

b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

c) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

e) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

f) mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 70 qm Ansichtsfläche.

Stehende Grabmale für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) bis zu zweistelligen Urnengräbern sind mit einer Grabplatte oder durch ein liegendes Grabmal voll abzudecken,

b) auf bis zu vierstelligen Urnengräbern bis zu 0,40 qm Ansichtsfläche. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die

völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist – mit Ausnahme bei Urnengräbern bis zu zwei Stellen – nur mit Genehmigung des Magistrates zulässig, soweit es die Friedhofsgestaltung gestattet.

Die Platte zur Abdeckung der Urnengrabstätte für 2 bzw. 4 Urnen darf nicht an oder auf den Trittplatten befestigt werden.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (8) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs.1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2-7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 31

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 32

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. (2) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs.2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Grabmale bis zu einer Höhe von 100 cm müssen ein Fundament von mindestens 60 cm Tiefe unter der Erdoberfläche, alle größeren Grabmale ein solches bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 4 cm unter der Erdoberfläche bleiben. Alle Grabmale sind mit dem Fundament durch Metalldübel oder gleichwertige Befestigungsmittel zu verbinden.

Grabmale aus Holz müssen mindestens 50 cm in der Erde stehen.

(3) Die Inhaber/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(4) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Grabmalsteinen verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

§ 34

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und der Ruhefrist sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Berechtigten zu entfernen. Hierauf weist die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich hin. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Laubach. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die satzungsmäßigen Gebühren zu tragen. Auf die Abräumung wird in zwei amtlichen Bekanntmachungen hingewiesen. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeräumt werden.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 35

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken o.ä. Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. (3) Grabbeetbepflanzungen dürfen nicht höher als 100 cm sein. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o.ä. Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. (6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. Die auf den Friedhöfen eingerichteten Möglichkeiten der Getrenntsammlung von Abfällen sind zu nutzen. (7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(8) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei in Krafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von 40 Jahren (1984 – 1993) bleiben bestehen. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten und frühestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung.

§ 37

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt und beseitigt werden.

§ 38

(1) Es werden die folgenden Listen geführt:

  1. 1. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Rasengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld,
  2. 2. eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen,
  3. 3. ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung. (2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Sie haftet nicht für Diebstahl. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 41

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 07.01.1975 (BGBl. I S. 81) in der jeweils gültigen Fassung, mit Geldbuße geahndet werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

§ 42

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.12.1998 der Stadt Laubach einschl. der bisherigen Änderungssatzungen außer Kraft.

35321 Laubach, den 23.12.2011

Der Magistrat der Stadt Laubach

(Peter Klug), Bürgermeister

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