Friedhofsgebühren Haibach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Haibach · Bayern · PLZ 63808

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​‍

Sehr geehrte Leserin,

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gemeindliche Satzungen und Verordnungen müssen stets der neuesten Rechtslage angepasst werden.

Oftmals sind es nur einzelne Paragrafen, Sätze oder Worte, die geändert werden.

Für all diese Änderungen müssen aber Änderungssatzungen erlassen werden.

Dies macht es für die Leserin / den Leser aber sehr schwierig, stets den aktuellsten Stand einer Satzung oder Verordnung zu finden, da nicht nur die ursprüngliche Fassung der Satzung, sondern auch alle Änderungssatzungen gelesen werden müssen.

Wir haben uns deshalb entschlossen, nachstehend eine aktuelle Version der Satzung abzudrucken, in der alle Änderungen eingearbeitet sind.

Dies stellt jedoch keine neue Satzung da.

Rechtsgültig sind nur die ursprüngliche Satzung und die dazu ergangenen Änderungssatzungen.

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Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Haibach folgende

**Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haibach vom 13.12.2018**

**§ 1

Gebührenerhebung**

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

**§ 2

Grabgebühren**

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für:

für ein Einzelreihengrab60,00 Euro
für ein Doppelreihengrab75,00 Euro
für ein Familiengrab100,00 Euro
für ein Wahlgrab115,00 Euro
für ein Urnengrab60,00 Euro
für eine Urnenkammer75,00 Euro
für ein Baumgrab60,00 Euro

für jeden weiteren Meter Breite der Wahlgrabfläche beträgt die Jahresgebühr 25,00 Euro.

(2) Wird ein Grabplatz vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben, werden die Gebühren und das Nutzungsrecht nicht zurückerstattet.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist die Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 5 Abs. 1 Buchst. c entsprechend.

**§ 3

Leichenhausgebühren**

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser im Waldfriedhof und im Friedhof Grünmorsbach beträgt 68,00 Euro je angefangenen Tag.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser im Dorffriedhof und im Friedhof Dörrmorsbach beträgt 50,00 Euro je angefangenen Tag.

(3) Die Gebühr für Fremdbestattungen (das sind Personen, auf welche § 4 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Haibach nicht zutreffen) beträgt 93,00 Euro je angefangenen Tag.

(4) Für das vorübergehende Einstellen einer auswärtigen Leiche wird eine Gebühr in Höhe von 93,00 Euro je angefangenen Tag erhoben.

§ 4

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a)Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten, pro Fall15,00 Euro
b)Zulassung für Bestattungsunternehmen für Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen100,00 Euro
c)Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen sowie Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen16,00 Euro
d)Erteilung von Genehmigungen und Einzelanordnungen nach dem Bestattungsrecht6,00 Euro
e)Ausstellen eines Leichenpasses6,00 Euro
f)Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung für Urnenbeisetzungen13,00 Euro
g)Genehmigung einer früheren oder späteren Bestattung50,00 Euro
h)Umschreibung eines Grabnutzungsrechts26,00 Euro
i)bei Leichenöffnung für die Benutzung des Leichenhauses26,00 Euro
j)für die Herstellung der Grabsteinfundamente im Erweiterungsteil der Friedhöfe Grünmorsbach und Dörrmorsbach280,00 Euro
k)Verschlussplatte für die Urnenkammern130,00 Euro
l)Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Friedhofssatzung52,00 Euro
m)Benutzung der Kühlanlage des Leichenhauses je angefangenem Tag25,00 Euro
n)für die Deponie des überschüssigen Grabaushubes55,00 Euro
o)Sonstige Gebühren, die in der Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührensatzung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
p)Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung einer Urne in die Urnenwand, -stelen25,00 Euro
q)Umbettung einer Urne aus der Urnenwand in eine andere Urnenwand, - stele50,00 Euro

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

§ 6

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 7

Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Haibach vom 25.01.2012 außer Kraft.

Haibach, 13.12.2018

Andreas Zenglein Erster Bürgermeister

Anmerkung:

§ 8 bezieht sich auf das erstmalige Inkrafttreten der Satzung

Veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 51/52 vom 20.12.2018,

Änderungen:

Satzung vom 24.03.2022, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 13 vom 31.03.2021

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Friedhofssatzung

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Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Haibach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 13.12.2018 zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2020

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Haibach folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe, bestehend aus dem Waldfriedhof Haibach, dem Dorffriedhof Haibach, dem Friedhof Grünmorsbach und dem Friedhof Dörrmorsbach;
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser, bestehend aus: dem Leichenhaus im Waldfriedhof Haibach, dem Leichenhaus im Dorffriedhof Haibach, dem Leichenhaus im Friedhof Grünmorsbach und dem Leichenhaus im Friedhof Dörrmorsbach.

§ 2

Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt:

  1. 1. die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  2. 2. die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
  3. 3. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  4. 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind in der Zeit vom 1. April bis 31. August von 7.00 Uhr und vom 1. September bis 31. März von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für jedermann geöffnet. An Allerheiligen und am Allerseelentag bleiben die Friedhöfe bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten können zu bestimmten Anlässen geändert werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 29) – untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Besuchern der Friedhöfe ist es nicht gestattet

  • a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  • b) zu rauchen und zu lärmen,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
  • h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  • i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  • j) Wege, Plätze, Gräber, Friedhöfe oder Leichenhäuser zu verunreinigen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und Bestattungsunternehmen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die

  • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  • b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofes verwiesen werden.

(3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(4) Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anwendbar.

(6) Die Bestatter haben vor allen Erdbestattungen mit Sarg das Grabmal durch einen Steinmetz entfernen zu lassen, sofern es nicht auf einem gemeindlichen Streifenfundament errichtet worden ist.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelreihengräber (§ 10)
  2. 2. Doppelreihengräber (§ 10)
  3. 3. Familiengräber (§ 11)
  4. 4. Wahlgräber (§ 11)
  5. 5. Urnengräber (§ 12)
  6. 6. Urnenkammern (§ 12)
  7. 7. Baumgräber (§12)
  8. 8. Sternenkindergräber (Abs. 3, 4).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu.

(3) Im Sternenkindergrab können nur totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm bestattet werden.

(4) Das Sternenkindergrab steht gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 3 Bestattungsgesetz (BestG) ausschließlich als Grabfeld für die Zur-Ruhe-Bettung von Tot- und Fehlgeburten zur Verfügung. Als Gedenkform dient ausschließlich ein von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellter Stein. Auf Wunsch kann auf dem Gedenkstein ein Bezug zum Sternenkind (Name, Datum, Symbolik) in geeigneter Form angebracht werden. Über die geeignete Form entscheidet die Friedhofsverwaltung, deren Genehmigung vorher einzuholen ist. Die geeignete Form der Gestaltung muss dabei der Umgebung angepasst sein. Die Grabnutzung ist kosten- und gebührenfrei. Die Belegungsdauer nach einer Bestattung hat keine Befristung.

§ 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Einzelreihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. Im Doppelreihengrab dürfen zwei Leichen beigesetzt werden.

§ 11 Familiengräber, Wahlgräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) des zu Bestattenden vergeben werden. Sie werden in eigenen Abteilungen ausgewiesen. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

(2) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 28) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bzw. Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (§1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengrabstätten, Baumgräber

(1) In einer Grabstätte (nach §11) dürfen nur Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen.

In gesondert ausgewiesenen Urnenreihengräbern können maximal zwei Urnen beigesetzt werden; diese Gräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 28) bereitgestellt. Die Bestattung erfolgt unterirdisch.

(2) Die Urnenkammern und Baumgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (§ 28) bereitgestellt. In einer Urnenkammer und einem Baumgrab dürfen maximal 2 Urnen bestattet werden.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Die Verschlussplatten werden ausschließlich von der Gemeinde Haibach bereitgestellt und bleiben im Eigentum der Gemeinde.

Als Beschriftung ist vorgesehen

• der Name des/der Verstorbenen • Geburtsname • Geburts- und Sterbedatum

Religiöse Symbole in Schriftgröße und gleichem Schrifttyp sind zulässig.

(6) Es ist nicht gestattet,

• Verschlussplatten der Urnenkammern und Baumgräber zu öffnen und Urnen zu entnehmen, • Befestigungen an den Verschlussplatten oder am Mauerwerk der Stelen für Kränze, Bilder, Blumen oder anderen Schmuck anzubringen, • künstliche Blumen als Urnengrabschmuck zu verwenden.

Natürlicher Blumenschmuck kann im Bereich der Urnenstelen nur an den hierfür gekennzeichneten Stellen und nur ohne Gefäße niedergelegt werden. Verwelkten Blumenschmuck hat der jeweilige Nutzungsberechtigte umgehend zu entfernen. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber, Familiengräber und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab / die Urnengrabkammer / das Baumgrab anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Urnengrabes / der Urnenkammer / des Baumgrabes rechtzeitig benachrichtigt.

(8) Soweit in Graburkunden für bereits bestehende Gräber abweichend von § 18 Abs. 2 andere Maße festgesetzt sind, gelten die Maße in der Graburkunde.

(9) Die Tiefe für die unterirdische Beisetzung für Urnen beträgt mindestens 100 cm.

(10) Ist das Nutzungsrecht erloschen, kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Satz 2 und 3 gelten auch für die Überurnen in den Kammern der Urnenstelen, die vom Nutzungsberechtigten binnen eines Monats nach Ablauf des Grabrechts nicht abgeholt sind.

(11) Baumgrabstätten sind in einer Rasenfläche angelegte Grabstätten, die kreisförmig unter einem Baum gruppiert sind. Die Baumgrabstätten werden nach erfolgter Bestattung mit einer Bodenplatte verschlossen. Das Gravieren der Bodenplatte ist erlaubt, auch eine aufgesetzte Beschriftung ist zulässig. Für eventuell bei der Rasenpflege auftretende Beschädigungen einer aufgesetzten Beschriftung wird jedoch keine Haftung übernommen.

Die Baumgrabstätten dürfen nur durch die von der Gemeinde Haibach bereitgestellten Bodenplatten verschlossen werden und werden der Reihe nach vergeben.

(12) Bei Baumgrabstätten und bei Beisetzungen im Sternenkindergrab ist eine individuelle Grabpflege wie auch die Anbringung von Grabschmuck, oder die Aufstellung von Grablichtern nicht zulässig.

(13) Für Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die innerhalb der Ruhezeit selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

§ 13

Größe der Gräber

Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a)EinzelreihengräberLänge: Breite:2,20 Meter 1,00 Meter
b)DoppelreihengräberLänge: Breite:2,20 Meter 2,00 Meter
c)Wahlgräber, FamiliengräberLänge: Breite:2,20 Meter 2,00 Meter
d)UrnengräberLänge: Breite:1,20 Meter 0,60 Meter
e)UrnenkammernBreite: Höhe:0,3225 Meter 0,42 Meter

Tiefe: 0,45 Meterf) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 6 Jahre wenigstens 1,20 Meter und für Personen über 6 Jahre 1,80 Meter.

g) Die Tiefe für die Urnenbeisetzung in einem Grab beträgt wenigstens 1,00 Meter.

Rechte der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen für Einzelreihengräber, Doppelreihengräber, Familiengräber, Wahlgräber, Urnengräber, Urnenkammern, Baumgräber und Sternenkindergräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre, das Recht der Nutzung der Urnenkammer um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Einzelreihen-, Doppelreihen-, Wahl-, Familien- oder Urnengrab, Urnenkammer, Baumgrab oder Sternenkindergrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (§1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstobenen nachstehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellung eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 16

Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28) kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 17

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 18

Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Jeder Grabplatz ist spätestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete im Waldfriedhof und im Erweiterungsteil des Friedhofes Grünmorsbach dürfen nicht höher als 10 cm sein.

Sie müssen folgende Ausmaße haben:

a. bei Einzelreihengräber90 cm langund60 cm breit
b. bei Doppelreihengräber110 cm langund100 cm breit
c. bei Wahl- und Familiengräber120 cm langund120 cm breit
d. bei Urnengräbern100 cm langund60 cm breit

Die Anlegung von Grabhügeln im Waldfriedhof ist nicht gestattet.

(3) Bei Einzelreihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 15 Abs. 2 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter.

(4) Bei Einzelreihen-, Doppelreihen-, Familien-, Wahl-, und Urnengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. Übernimmt für ein Einzelreihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

(6) Bei den Baumgrabstätten und den Sternenkindergräbern ist das Abstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen, Vasen oder Gestecken nur für die Dauer von maximal vier Wochen nach einer Bestattung zulässig. Nach Ablauf der Frist muss der Nutzungsberechtigte für die Abräumung sorgen. Die Gemeinde ist berechtigt, unerlaubt abgestellte Gegenstände abzuräumen und nicht rechtzeitig weggeräumte Sachen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die von ihr abgeräumten Teile aufzubewahren.

(7) Die Gemeinde übernimmt die Pflege im Bereich der Baumgrabstätten und für die Sternenkindergrabstätte.

§ 19

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Erforderlichenfalls sind die Pflanzen, die zu groß oder zu ausladend geworden sind, vom Nutzungsberechtigten des Grabes, von dem die Störung ausgeht, zurückzuschneiden.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 20

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Waldfriedhof und im Erweiterungsteil des Friedhofes Grünmorsbach sind andere als pflanzliche Grabumfassungen nicht gestattet.

(2) Auf allen Haibacher Friedhöfen gilt grundsätzlich die aktuelle Fassung des Regelwerks „TA-Grabmal“. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, inkl. Fundamentplan,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291ff) hergestellt worden sind und hierfür eine Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Naschweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 21

Größe der Grabdenkmäler

(1) In den Ortsfriedhöfen dürfen Grabdenkmäler nicht höher als 1,20 Meter sein.

(2) Im Waldfriedhof und im Erweiterungsteil des Friedhofes Grünmorsbach dürfen Höhe und Breite eines Grabmales die Länge und Breite des dazugehörigen Grabbeetes nicht überschreiten.

§ 22 Grabmalgestaltung

(1) Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen und aus Naturstein sein. Eisen und Holz können in einer im Belegungsplan besonders auszuweisenden Grababteilung verwendet werden.

(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder Effekt haschend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

(3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. Für Urnenkammern ist folgende Schriftgröße zu verwenden:

Name und Vorname:max.4,0 cm
Sonstige Zeichen:max.2,5 cm

§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Die Prüfung der Grabmalstandsicherheit wird jährlich gemäß TA-Grabmal durch fachkundiges Personal durchgeführt.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

§ 24

Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden in den Leichenhallen aufbewahrt. Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum haben nur Angehörige.

(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufbewahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

(4) Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 25

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 26

Herstellung der Gräber

Der Grabaushub, die Einfüllung und Herrichtung des Grabes sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem Beerdigungsinstitut zu übertragen.

§ 27

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für erdbestattete Leichen im Waldfriedhof Haibach, im Dorffriedhof Haibach und im Friedhof Grünmorsbach beträgt 20 Jahre, im Friedhof Dörrmorsbach 30 Jahre. Bei erdbestatteten Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 10 Jahre, im Friedhof Dörrmorsbach 15 Jahre. Die Ruhezeiten für Aschenreste feuerbestatteter Leichen (Urnen) betragen 10 Jahre.

§ 29

Exhumierung und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6) Innerhalb eines Friedhofes kann aus einem Reihengrab grundsätzlich nur in ein Familiengrab oder Wahlgrab umgebettet werden.

(7) Innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe dürfen Urnen in die Urnenwände, -stelen auf Antrag des Grabstätteninhabers umgebettet werden.

(8) Bei der Umbettung einer Urne in die Urnenwand im Dorffriedhof Haibach muss eine neue Verschlussplatte (impala Granit) erworben werden. Die Beschriftung der Verschlussplatte richtet sich nach den Vorschriften des § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 27 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29).

§ 31

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 32

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt (wie z. B. Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 02.07.2009, zuletzt geändert am 23.02.2017, außer Kraft.

Haibach, 13.12.2018

Andreas Zenglein Erster Bürgermeister

Anmerkung:

§ 33 bezieht sich auf das erstmalige Inkrafttreten der Satzung

Veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 51/52 vom 20.12.2018,

Änderungen:

Satzung vom 23.07.2020, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 31 vom 30.07.2020