Friedhofsgebühren Misselberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Misselberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 56377

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.04.2025 (VI. Änderung der Friedhofsgebührensatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Zuschlag einmalig 50 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I b) (i. d. F. der VI. Änderung vom 24.04.2025)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
305,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 152 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 305 € für 2 Grabstellen (= Ø 152 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II Nr. 1 a) (i. d. F. der VI. Änderung vom 24.04.2025)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
180,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 140 € + Zuschlag einmalig 40 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II Nr. 1 d) (i. d. F. der VI. Änderung vom 24.04.2025)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V Nr. 1 a) (unverändert i. d. F. der V. Änderung vom 20.03.2018)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.04.2025 (VI. Änderung der Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌ Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Gemeinde Misselberg

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird durch Sondervereinbarung mit dem Gebührenschuldner nach § 2 festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12. März 1974 außer Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene

Nr.LeistungGebühr
a)bis zum vollendeten 5. Lebensjahr25,00 Euro
b)vom vollendeten 5. Lebensjahr ab50,00 Euro
c)für Urnenreihengrabstätten35,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung für
Nr.LeistungGebühr
a)eine Einzelgrabstätte240,00 Euro
b)eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefgrab480,00 Euro
c)für jede weitere Grabstätte240,00 Euro
d)für eine Urnenwahlgrabstätte110,00 Euro
  1. 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Satz entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf voll Euro – erhoben.
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Misselberg für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Misselberg überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Absatz 1 erhoben.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Bei Reihen- oder Wahlgrabstellen für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit

Nr.LeistungGebühr
aa)bis zu 5 Jahren300,00 Euro
ab)von 5 bis 20 Jahren250,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit

Nr.LeistungGebühr
ba)bis 5 Jahre400,00 Euro
bb)von 5 bis 20 Jahren400,00 Euro
bc)von mehr als 20 Jahren300,00 Euro

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen.

Nr.LeistungGebühr
c)für das Ausgraben von Aschen100,00 Euro
  1. 2. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 beim Ausgraben aus der Tiefe um 70%.
  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche
Nr.LeistungGebühr
a)bis zu 4 Tagen20,00 Euro
b)für jeden weiteren Tag10,00 Euro
  1. 2. Für die Aufbewahrung einer Urne
Nr.LeistungGebühr
a)bis zu 10 Tagen10,00 Euro
b)für jeden weiteren Tag5,00 Euro
  1. 3. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:

Nr.LeistungGebühr
a)für Reihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit40,00 Euro
b)für Einzelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht45,00 Euro
c)für Tiefgräber für ein 40-jähriges Nutzungsrecht45,00 Euro
d)für Doppelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht90,00 Euro
e)für jede weitere Wahlgrabstätte für ein 40-jähriges Nutzungsrecht45,00 Euro
f)für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit20,00 Euro
g)für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit25,00 Euro
h)für Urnenwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht30,00 Euro

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

  1. 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,
  2. 2. bei Wahlgrabstätten
    • a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,
    • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts,
    • c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden.

In den Fällen Nr. 2 Buchstabe b) und c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.

VII. Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen

Nr.LeistungGebühr
1.für ein Reihengrab, Einzelwahlgrab oder Tiefgrab3,00 Euro
2.für ein mehrstelliges Wahlgrab3,00 Euro

IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Nr.LeistungGebühr
1.Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten3,00 Euro
2.Für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung wird erhoben:
a)bei Reihen- und Wahlgrabstätten5,00 Euro
b)für die Ausstellung der Graburkunde3,00 Euro
c)für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhandensein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbeisetzung3,00 Euro
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.11.1986 (Neufassung 20.03.2018, zuletzt geändert durch VI. Änderung der Friedhofssatzung vom 08.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung der

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Misselberg vom 18. 11. 1986

geändert durch Satzungen vom: 28.12.1992, 02.03.1998, 12.12.2001, 20.01.2005 und 20.03.2018

Der Ortsgemeinderat Misselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) eine Friedhofsatzung sowie inzwischen 4 Änderungen hierzu beschlossen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird hiermit die folgende Neufassung bekannt gemacht:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Misselberg liegenden und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G – .

(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren

Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder der einzelnen Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwidergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. 10. 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinem Mitarbeiter auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmung der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein soweit nicht anders ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sofern die Gräber im Wege der Nachbarschaftshilfe oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgehoben und verfüllt werden, verbleibt es bei dieser Regelung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettung innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettung aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Ehrengrabstätten,

f) Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese,

g) Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf

Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegte Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten (1 Urne),
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen),
  3. 3. in Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese (1 Urne),
  4. 4. in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese (bis zu 2 Urnen),
  5. 5. in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen,
  6. 6. in einstellige Wahlgrabstätte bis zu 2 Urnen,
  7. 7. in Tiefenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen,
  8. 8. in mehrstellige Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen.

Eine Zugabe von Aschenurnen in Erdgrabstätte ist jedoch nur möglich, wenn die Restlaufzeit der Grabstätte die gesetzliche Mindestruhefrist für Aschenurnen nach dem Bestattungsgesetz von 15 Jahren abdeckt.

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtszeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Andres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätte

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Gips.

(3) Grabmale bei Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind nur als ebenerdige Grabplatte möglich, wobei kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grabplatten dürfen nicht mit aufgesetzten Buchstaben, Zahlen oder Ornamente beschriftet werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder als Aufdruck erlaubt. Die Grabplattengröße wird auf 40 cm x 40 cm festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnengrabstätte (Urnenreihengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) in der Urnenwiese beträgt 70 cm x 70 cm. Der Abstand zwischen den Reihen beträgt 1,00 m. Aufstehende Grabmale sind nicht zulässig. Eine Pflicht zur Beschriftung der Grabplatte besteht nicht. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen.

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten

sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten nachdem durch öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit hingewiesen wurde, zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Eine Pflicht zur Pflege der Gräber durch die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit entfällt.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Pflege der Urnenwiese obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck wie z.B. Blumen, Gestecke, Kränze, Vasen, Kerzen und Laternen sind auf der Urnenwiese nicht gestattet. Die Pflege besteht im Übermähen der Grabfläche.

§ 24 Grababdeckung/Grabplatten

Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Reihengrabstätten bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer werden auf Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs.3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§22 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

i) Grabstätten entgegen § 24 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

k) Die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I. S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

56377 Misselberg, 20. 03. 2018 Ortsgemeinde Misselberg

(Siegel)

(Thomas Schulz) Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nassau, 05. April 2018 Verbandsgemeindeverwaltung N a s s a u

(Siegel)

(Udo Rau) Beauftragte Person der Verbandsgemeinde Nassau

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung vom 20. 03. 2018 über die Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Misselberg wurde in der Wochenzeitung "Nassauer Land", Ausgabe Nr. 15/2018 vom 11.04.2018, öffentlich bekannt gemacht.

56377 Nassau, 11. 04. 2018 Verbandsgemeindeverwaltung N a s s a u

(Siegel)

(Udo Rau) Beauftragte Person der Verbandsgemeinde Nassau

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

V. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Misselberg – Neufassung des Gebührenverzeichnisses vom 20.03.2018

Satzung vom 20. 03. 2018 über die V. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg vom 18. November 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 27. April 2006

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Misselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Anlage der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert und neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 €

c) als Urnenreihengrabstätte 60,00 €

d) als Urnenreihengrabstätte in der Urnenwiese 60,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 250,00 €

b) eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefengrab 500,00 €

c) für jede weitere Grabstätte 250,00 €

d) für eine Urnenwahlgrabstätte 140,00 €

e) für eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwiese 140,00 €

  1. 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Satz entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf voll Euro – erhoben.
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber
  1. 1. Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde Misselberg für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen.
  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Misselberg überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Absatz 1 erhoben.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu 100 % als Auslagen zu ersetzen.
  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Urnen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Misselberg überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer II und III Nummer 1 erhoben.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche

a) bis zu 4 Tagen 30,00 €

b) für jeden weiteren Tag 15,00 €

  1. 2. Für die Aufbewahrung einer Urne

a) bis zu 10 Tagen 20,00 €

b) für jeden weiteren Tag 10,00 €

  1. 3. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.

VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a) für Reihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 50,00 €

b) für Einzelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 €

c) für Tiefgräber für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 € d) für Doppelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 100,00 €

e) für jede weitere Wahlgrabstätte für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 €

f) für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 25,00 €

g) für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 30,00 €

h) für Urnenwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 40,00 €

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

  1. 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,
  1. 2. bei Wahlgrabstätten
    • a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,
    • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts,
    • c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden.

In den Fällen Nr. 2 Buchstabe b) und c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.

  1. 3. Für die von der Ortsgemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Urnenwiesengrabfläche (Mähen der Grabfläche) wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Dauer der Nutzungszeit erhoben. Die Pflegegebühr beträgt:

a) für Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese 300,00 €

b) für Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese 400,00 €.

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr nach Nummer 4 b) anteilig berechnet.

VII. Sonderleistungen

Gebühren für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen

  1. 1. für ein Reihengrab, Einzelwahlgrab oder Tiefengrab 10,00 €
  2. 2. für ein mehrstelliges Wahlgrab 10,00 € IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
  1. 1. Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Nutzungsberechtigten 10,00 €

2.Für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung bei einem Sterbefall bzw. Antragstellung wird erhoben:

a) bei Reihen- und Wahlgrabstätten 10,00 €

b) für die Ausstellung der Graburkunde 10,00 €

c) für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhanden-sein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbeisetzung 10,00 €

Artikel II

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg vom 18. November 1986 in der Fassung vom 27. April 2006 und alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56377 Misselberg, 20. 03. 2018 Ortsgemeinde Misselberg

( Thomas Schulz ) (Siegel) Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nassau, 05. April 2018 Verbandsgemeindeverwaltung Nassau

(Siegel) (Udo Rau) Beauftragte Person der Verbandsgemeinde Nassau

Bekanntmachungsvermerk: Vorstehende Satzung vom 20. 03. 2018 über die V. Änderung der Anlage über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg wurde in der Wochenzeitung "Nassauer Land", Ausgabe Nr. 15/2018 vom 11.04.2018, öffentlich bekannt gemacht.

56377 Nassau, 11. 04. 2018 Verbandsgemeindeverwaltung Nassau (Siegel)

(Udo Rau) Beauftragte Person der Verbandsgemeinde Nassau

VI. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Misselberg vom 24.04.2025

Satzung vom 24.04.2025 über die VI. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg vom 18. November 1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.03.2018

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Misselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert:

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 150,00 €

c) als Urnenreihengrabstätte 60,00 €

d) als Urnenreihengrabstätte in der Urnenwiese 60,00 €

e) als Rasenreihengrab 150,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 250,00 €

b) eine Doppelgrabstätte oder ein Tiefengrab 500,00 €

c) für jede weitere Grabstätte 250,00 €

d) für eine Urnenwahlgrabstätte 140,00 €

e) für eine Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwiese 140,00 €

f) für ein Rasenwahlgrab 250,00 €

  1. 2. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Urne nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Satz entsprechende Teilgebühr – aufgerundet auf voll Euro – erhoben.
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Absatz 1 erhoben. VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege

Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt:

a) für Reihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 50,00 €

b) für Einzelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 €

c) für Tiefgräber für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 €

d) für Doppelwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 100,00 €

e) für jede weitere Wahlgrabstätte für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 55,00 €

f) für Kinderreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 25,00 €

g) für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der 30-jährigen Ruhezeit 30,00 €

h) für Urnenwahlgrabstätten für ein 40-jähriges Nutzungsrecht 40,00 €

Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:

  1. 1. bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalles,
  1. 2. bei Wahlgrabstätten

a) zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts,

c) bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtung bezahlt wurden.

In den Fällen Nr. 2 Buchstabe b) und c) ist eine Gebühr für die noch bestehende Nutzungszeit aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wird eine der in Absatz VI festgelegten Teilgebühr – aufgerundet auf volle Euro – berechnet.

  1. 3. Für die von der Ortsgemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Rasengrabflächen (Mähen der Grabfläche) wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Dauer der Nutzungszeit erhoben. Die Pflegegebühr beträgt:

a) für Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese 300,00 €

b) für Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese 400,00 €

c) für Rasenreihengrabstätten 500,00 €

d) für Rasenwahlgrabstätten 600,00 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr nach Nummer 4 b) anteilig berechnet.

VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen

  • entfällt -

IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

  • entfällt -

Artikel II Inkrafttreten

Diese Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Misselberg tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

56377 Misselberg, den 24.04.2025 Ortsgemeinde Misselberg

(Siegel)

Jean-Pascal Strefler Ortsbürgermeister

Hinweis Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 24.04.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

In Vertretung:

(Siegel)

Gisela Bertram Beigeordnete

VI. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Misselberg vom 08.05.2025

S A T Z U N G vom 08.05.2025 über die VI. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Misselberg vom 18.11.1986

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Misselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Satzungsänderung

§ 12 wird wie folgt geändert:

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) Urnenreihengrabstätten in der Wiese

g) Urnenwahlgrabstätten in der Wiese

h) Rasenwahlgrabstätten

i) Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 wird wie folgt geändert:

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten (1 Urne),
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen),
  3. 3. in Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese (1 Urne),
  4. 4. in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese (bis zu 2 Urnen),
  5. 5. in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen,
  6. 6. in einstellige Wahlgrabstätte bis zu 2 Urnen, 7. in Tiefenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen,
  7. 8. in mehrstellige Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen.

Eine Zugabe von Aschenurnen in Erdgrabstätte ist jedoch nur möglich, wenn die Restlaufzeit der Grabstätte die gesetzliche Mindestruhefrist für Aschenurnen nach dem Bestattungsgesetz von 15 Jahren abdeckt.

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtszeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Andres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15a wird neu eingefügt:

§ 15a Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden in

a) Rasengrabstätten als Erdreihengrabstätten

b) Rasengrabstätten als Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten in der Wiese

d) Urnenwahlgrabstätten in der Wiese

(2) Rasengrabstätten als Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihenerdgrabstätte ist nicht möglich.

(3) Rasengrabstätten als Wahlerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Rasengrabstätten als Wahlerdgrabstätten werden als Einzelgrabstätten oder in Form von Tiefgräbern vergeben. Mit Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses erneut einmal für die gesamte Zeit entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Im Falle eines verkürzten Zeitraumes (§ 17 Abs. 3, Satz 4) berechnet sich die zu zahlende Gebühr auf Grundlage der für den gesamten Zeitraum anfallenden Gebühr im Verhältnis zum genehmigten Zeitraum.

(4) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(5) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 18 wird wie folgt geändert:

§ 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Gips.

(3) Grabmale bei Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind nur als ebenerdige Grabplatte möglich, wobei kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grabplatten dürfen nicht mit aufgesetzten Buchstaben, Zahlen oder Ornamente beschriftet werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder als Aufdruck erlaubt. Die Grabplattengröße wird auf 40 cm x 40 cm festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnengrabstätte (Urnenreihengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) in der Urnenwiese beträgt 70 cm x 70 cm. Der Abstand zwischen den Reihen beträgt 1,00 m. Aufstehende Grabmale sind nicht zulässig. Eine Pflicht zur Beschriftung der Grabplatte besteht nicht. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen.

(4) Rasenerdgrabstätten dürfen nicht mit Einfassungen oder Grabmalen versehen werden. Diese Grabstätten dürfen lediglich mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 60 cm x 40 cm oder 60 x 80 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder Aufdruck erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 100 cm. Die gedachte Grabgröße der Rasenreihengrabstätten beträgt 210 cm x 100 cm.

§ 23 wird wie folgt geändert:

§ 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Eine Pflicht zur Pflege der Gräber durch die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit entfällt.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Pflege der Rasengrabfelder (Urnengräber in der Wiese und Rasenerdgräber) obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck wie z.B. Blumen, Gestecke, Kränze, Vasen, Kerzen und Laternen sind auf der Urnenwiese nicht gestattet. Die Pflege besteht im Übermähen der Grabfläche.

Artikel II Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ortsgemeinde Misselberg, den 08.05.2025

(Siegel)

Jean-Pascal Strefler Ortsbürgermeister Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 08.05.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

In Vertretung:

(Siegel)

Lutz Zaun Beigeordneter

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Misselberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Misselberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Misselberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Misselberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Misselberg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Misselberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Misselberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €