📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.06.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines... 2
§ 2 Gebührenschuldner ... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ... 2
§ 4 Inkrafttreten... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung... 3 I. Reihengrabstätten ... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ... 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber ... 4 IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen... 4 V. Benutzung der Leichenhalle... 4 VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege ... 4
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nassau vom 18.06.2026
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Friedhofs im Sinne des § 16 der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.01.1991 außer Kraft.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
- 1. Erdbestattungen nach § 14 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 425,00 Euro
- 2. für Urnenbestattungen nach § 17 der Friedhofssatzung 230,00 Euro
- 3. für das Ausbringen der Asche auf der Streuwiese des Friedhofs 230,00 Euro
Für die zusätzliche Zugabe einer Urne in einem Reihengrab wird ein Aufschlag von 15,00 Euro pro Urne erhoben.
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts nach §§ 15,16 der Friedhofssatzung an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
- 1. Verleihung für
a) eine Einzelgrabstätte 925,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 1.850,00 Euro
c) ein Tiefgrab 1.450,00 Euro
d) jede weitere Grabstätte 925,00 Euro
e) die Errichtung einer Gruft je Grabstelle 1.300,00 Euro
f) ein Urnenwahlgrab (Erde oder Wiese) 325,00 Euro
g) eine Grabstätte Mensch/Tier nach § 17 der Friedhofssatzung 325,00 Euro
• für eine Beilegung 50,00 Euro
h) eine Gedenkgrabstätte nach § 17 der Friedhofssatzung 325,00 Euro
Für die zusätzliche Zugabe einer Urne in einer Wahlgrabstätte, ausgenommen Urnenwahlgrabstätten, wird ein zusätzliches Nutzungsentgelt in Höhe von 35,00 Euro pro beigesetzter Urne erhoben.
- 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
- 3. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu 100% als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Für die Wiederbestattung von Leichen oder Aschen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Nassau überführt werden, werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer II und III erhoben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich anhand einer jeweils zwischen der Stadt Nassau und einem gewerblichen Unternehmen/Dienstleister aktuell gültigen Abräumkostenvereinbarung.
- 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung (inkl. Kühlung und Nutzung für eine Trauerfeier)
- a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 250,00 Euro für jeden weiteren Tag 25,00 Euro
- b) einer Urne bis zu 7 Tagen 125,00 Euro für jede weitere Woche 50,00 Euro
- 2. Für die Benutzung der Räumlichkeiten für die Waschung einer Leiche 250,00 Euro
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
- 1. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (insb. Wasser, Abraumbeseitigung u.ä.)
- a) Benutzung für die Dauer der Ruhezeit i. Bei Reihenerdgrabstätten 80,00 Euro ii. Bei Urnenerdreihengrabstätten 50,00 Euro iii. Bei Kindergräbern 50,00 Euro
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b) Benutzung für die Dauer der Nutzungszeit i. Bei Erdwahlgrabstätten 90,00 Euro ii. Bei Urnenwahlgrabstätten 55,00 Euro
c) Für die von der Stadt vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabstätten (Mähen der Grabflächen) wird eine Gebühr erhoben i. Bei anonymen Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 250,00 Euro ii. Bei Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese für die Dauer der Ruhezeit 300,00 Euro iii. Bei Rasenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit 500,00 Euro iv. Bei Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese für die Dauer des Nutzungsrechts 350,00 Euro.
- 2. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofsatzung wird die Pflegegebühr nach Ziffer 1 anteilig berechnet.
- 3. Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten:
- a) Bei Reihengräbern mit Zuteilung der Grabstelle,
- b) Bei Wahlgräbern i. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts ii. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts iii. Bei der nächsten Belegung der vorhandenen Grabeinheit,
soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden. In den Fällen Nr. 3 Buchstabe b) Ziffern ii. und iii. ist die Gebühr für noch bestehende Nutzungszeiten aller vorhandenen Grabeinheiten zu berechnen. In diesen Fällen sowie bei kürzeren Nutzungsverlängerungen wir eine Teilgebühr der in Nr. 1 festgelegten Gebühren, aufgerundet auf volle Euro, erhoben.
Nassau, den 18.06.2026
(Siegel)
Manuel Liguori Stadtbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nassau vom 18.06.2026
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 18.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 18.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Friedhofssatzung Stadt Nassau vom 18.06.2026
Friedhofssatzung
der Stadt Nassau vom 18.06.2026
Der Stadtrat von Nassau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften...3 § 1 Geltungsbereich...3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch...3 § 3 Schließung und Aufhebung...3
- 2. Ordnungsvorschriften...4 § 4 Öffnungszeiten...4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof...4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten...5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...6 § 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof...6 § 8 Särge...6 § 9 Tuchbestattung...6 § 10 Grabherstellung...7 § 11 Ruhezeit...7 § 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen...7
- 4. Grabstätten...8 § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten...8 § 14 Reihengrabstätten...9 § 15 Wahlgrabstätten...9
Friedhofssatzung Stadt Nassau vom 18.06.2026
§ 16 Spezielle Wahlgräber ... 10
§ 17 Urnengrabstätten ... 11
§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber ... 12
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ... 12 § 19 Wahlmöglichkeit ... 12 § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 12 § 21 Besondere Gestaltungsvorschriften ... 12 § 22 Errichten und Ändern von Grabmalen ... 13 § 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ... 13 § 24 Standsicherheit der Grabmale ... 14 § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ... 14 § 26 Entfernen von Grabmalen ... 14
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten ... 15 § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ... 15 § 28 Grababdeckungen ... 15 § 29 Vernachlässigte Grabstätten ... 16
- 7. Leichenhalle ... 16 § 30 Benutzen der Leichenhalle ... 16
- 8. Schlussvorschriften ... 16 § 31 Alte Rechte ... 16 § 32 Haftung ... 17 § 33 Ordnungswidrigkeiten ... 17 § 34 Gebühren ... 17 § 35 Inkrafttreten ... 17
Friedhofssatzung Stadt Nassau vom 18.06.2026
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Nassau gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Stadt stehen.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt Ihres Todes Einwohner der Stadt waren oder den Wunsch haben, in Nassau beigesetzt zu werden,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Stadt geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 10 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
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(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger oder die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6*)
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen
(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Das Ausbringen von Asche auf dem Friedhofsgelände erfolgt in einem extra dafür vorgesehenen Feld. Die Ausbringung der Asche erfolgt nach § 11 Abs. 8 Satz 4 BestG sowie nach § 3 Abs. 1 und 2 der BestGDV. (5) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.
§ 9
Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete
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Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.
(3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Bestatter verbaut. Nur in Ausnahmefällen erfolgt dies durch den Friedhofsträger oder durch von ihm beauftragte Personen.
(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.
§ 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Verantwortliche nach § 13 Abs. 1 BestG oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Verantwortlichen oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 5 Jahre.
§ 12
Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bzw. die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.
(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
4. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen (auch anonym) und das Ausbringen der Asche,
- b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Feuerbestattungen
- c) Ehrengrabstätten
- d) Grabstätten für Sternenkinder
- e) Gruftanlagen
- f) Urnengrabstätten in der Urnenwiese (Wahl- oder Reihengrabstätten)
- g) Rasenreihengrabstätten für eine Erdbestattung
- h) Gedenkgrabstätten, § 2 Abs.6 Satz 8 BestGDVO
- i) Grabstätten für Mensch/Tier
- j) Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.
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§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (bei Ascheausbringung und Erdbestattung) oder für 15 Jahre (bei Urnenbestattungen) schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
- a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
- b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- c) Rasengrabfelder
- d) Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof
Die Flächen zur Ausbringung der Asche werden gesondert ausgewiesen. Eine Kennzeichnung einzelner Grabstellen erfolgt nicht. Eine namentliche Kennzeichnung der dort bestatteten Personen kann auf Wunsch mittels Namensplatte an einer dafür von der Stadt zur Verfügung gestellten Stele erfolgen.
- e) Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/ Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren bei Erdbestattungen und 25 Jahren bei Urnenbestattungen (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 16 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
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(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmalig um 5 Jahre, 10 Jahre oder um die gesamte Laufzeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.
b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 16
Spezielle Wahlgräber
(1) Grabfelder für Tuchbestattungen nach § 12 BestG:
Grabfelder für Tuchbestattungen sind spezielle Grabfelder, in denen der Leichnam ohne Sarg nach den Vorgaben des § 9 dieser Satzung bestattet werden kann.
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(2) Grabfelder Mensch/Tier:
In Grabstätten Mensch/Tier können auf einem gesonderten und abgegrenzten Grabfeld bei der Beisetzung auf Antrag Urnen mit der Asche von Heimtieren¹ gemeinsam beigesetzt werden. Dem Pietätsgedanken soll in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bleiben unberührt. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das Eigentum an den Beilegungen geht mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Für die Entsorgung beim Abräumen der Grabstätte wird mit der Beilegung eine Gebühr auf der Grundlage der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte gelten uneingeschränkt.
(3) Gedenkgrabstätten
Findet eine Flussbestattung oder eine andere Bestattung außerhalb des Friedhofs statt, kann auf Antrag der Totenfürsorgeberechtigten eine Grabstätte mit Gedenkstein nach Maßgabe der geltenden Gestaltungsvorschriften errichtet werden. Die Regelungen für Grabstätten gelten entsprechend. Hierfür werden Nutzungsrechte für die Zeit von 15 Jahren vergeben. Der Friedhofsträger erhebt eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung.
(4) Gruftanlagen:
Eine Gruft ist eine unterirdische, gemauerte, teils begehbare Bestattungsanlage, die oberirdisch mit Grabsteinen, Grabumrandungen oder Grabplatten und Bepflanzung versehen werden kann.
Eine Neuerrichtung einer Gruft ist nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. Das Nutzungsrecht wird auf längstens 105 Jahre erteilt.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 15) analog. Dies gilt auch für die zu erhebenden Gebühren.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen. Die Ausbringung von Aschen ist nur in extra dafür vorgesehenen Feldern zulässig.
(2) Eine Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten wird wie folgt begrenzt: Es können in einer
a) in Reihengrabstätten eine Urne zusätzlich,
b) in Einzelwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen zusätzlich,
c) in Tief- und Doppelwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen zusätzlich
beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhefrist für die Urnenbeigabe noch gewährleistet ist.
¹ Heimtier": ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird (Verordnung (EG) Nr.1069/2009, Art.3 32009R1069).
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§ 18
Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
(3) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Alle Grabstätten (außer Wiesengräber) sind mit einer Einfassung zu versehen.
(2) Nicht zugelassen sind Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff oder Gips. Im Übrigen unterliegen sie in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Urnengräber in der Urnenwiese (mit Ausnahme der anonymen Gräber) sowie Rasengrabstätten dürfen nicht mit Einfassungen oder Grabmalen versehen werden. Diese Grabstätten sollen mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 40 x 40 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung, Aufdruck oder mittels bündig eingelassenen Bronzeplatten erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in der Urnenwiese in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnenwiesengräber beträgt 70 x 70 cm. Der seitliche Grababstand zwischen
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den Grabplatten der Rasenreihengräber in einer Reihe beträgt 100 cm. Die gedachte Grabgröße der Rasenreihengrabstätten beträgt 210 x 100 cm.
b) Die Erdgrabstätten (mit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten) sind auf beiden Längsseiten mit Schrittplatten zu versehen. Die Schrittplatten haben eine Breite von 40 cm. Die Urnengrabstätten (mit Ausnahme der Urnenwiesengräber und den anonymen Gräbern) sind auf beiden Längsseiten zwischen den Grabstätten mit Schrittplatten zu versehen. Die Schrittplatten haben eine Breite von 30 cm.
Die Stadt verlegt in jeder Grabreihe die erste Schrittplatte. Durch den Steinmetzbetrieb, der das Grabmal setzt, oder durch den Nutzungsberechtigten/Verpflichteten sind dementsprechend auf der linken bzw. rechten Seite der Grabstätte die Platten zu verlegen. Die Schrittplatten müssen eine auch bei nassen Bedingungen rutschfeste Oberseite haben und sollen möglichst Betonsteinplatten in grauer Farbe sein. Die Schrittplatten sind in ein Betonpolster (15cm) B25 mit zwei Bewährungsstählen (Durchmesser 100 mm) auf ein 20 cm starkes Lava- oder Splittbett als Drainageschickt unter dem Betonpolster zu verlegen.
c) Beisetzungen in Grabfeldern zum Ausbringen der Asche werden auf Wunsch mittels Namensplatte an einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Stele gekennzeichnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.
§ 22
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen des Antrages errichtet bzw. geändert worden ist.
(4) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 23
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 24
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.²
§ 25
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Bei wiederholtem Verstoß durch den Verpflichteten kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte entzogen werden.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst bzw. in seinem Auftrage vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach
² Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind insb. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
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der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Bei Abräumung durch den Friedhofsträger bzw. seinen Beauftragten gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20 und 21 hergerichtet, eingefasst (außer Wiesengräber) und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sowie die Freifläche vor und hinter Grabstätte sind von den Verpflichteten zu reinigen und von Unkraut frei zu halten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die Pflege der Wiesengrabflächen und der Flächen zur Ascheausbringung einschließlich der darin befindlichen Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Blumen, Kränze, Kerzen, Lichter, Erinnerungsstücke und sonstiger Grabschmuck sind auf den vorgenannten Flächen und Grabstellen nicht zulässig. Die Pflege durch die Stadt besteht in dem regelmäßigen Mähen der Rasenflächen einschließlich der Grabflächen.
Die für die übrigen Grabstätten Verantwortlichen sollen die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Bei wiederholtem Verstoß durch den Verpflichteten gegen diese Vorschrift kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte entzogen werden.
§ 28
Grababdeckungen
Grababdeckungen bzw. Grabplatten auf Erdgrabstätten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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§ 29
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Bei wiederholtem Verstoß durch den Verpflichteten kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte entzogen werden.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 30
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers oder der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen, können unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen rituelle Waschungen durchgeführt werden.
8. Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 70 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach §§ 15 Abs. 1, 16 und 18 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Friedhofssatzung Stadt Nassau vom 18.06.2026
§ 32
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
- 6. die Bestimmungen für Grabmale nicht einhält (§ 21),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1, 3 und 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27-29),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 7),
- 11. Grabstätten entgegen §§ 21, 27 und 28 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 17.03.2025 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Friedhofssatzung Stadt Nassau vom 18.06.2026
Nassau, den 18.06.2026
(Siegel)
Manuel Liguori Stadtbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 18.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nassau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nassau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!