Friedhofsgebühren Hagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hagen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 58095

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 26.02.2015, VI. Nachtrag vom 12.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.220,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.10 Friedhofsgebührensatzung (Einzelgrabstätte Sargbestattung, Gebühr je Grabstelle); § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Einzelgrabstätten sind einstellig)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.530,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.80 Friedhofsgebührensatzung (Wahlgrabstätte Sargbestattung, Gebühr je Grabstelle); einstellige Wahlgrabstätte gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. Anlage zu § 20 Nr. 1 Friedhofssatzung
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
985,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.30 Friedhofsgebührensatzung (Einzelgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung, Gebühr je Grabstelle); § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (einstellig)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.130 Friedhofsgebührensatzung (Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung, Gebühr je Grabstelle); einstellige Wahlgrabstätte gem. § 15 Abs. 1 i.V.m. Anlage zu § 20 Nr. 5 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.50 Friedhofsgebührensatzung (Gemeinschaftsgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung); anonym gem. Anlage zu § 16 Nr. 1 Friedhofssatzung (Namentliche Kennzeichnung: NEIN)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.170 Friedhofsgebührensatzung (Beerdigungswaldgrabstätte, Gebühr je Grabstelle); § 16 Abs. 2 Buchstabe f) Friedhofssatzung (Beerdigungswaldgrabfelder für Urnen- oder Aschenbestattungen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
570,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 570 € · Urne: 390 €
📄 § 4 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.50 Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 1.70 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 26.02.2015, VI. Nachtrag vom 12.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ VI. Nachtrag zur Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (Friedhofsgebührensatzung) vom 26. Februar 2015

Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen“ in der Fassung vom 15. Juli 2018, in der Fassung des VII. Nachtrages, in Verbindung mit §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und des § 33 der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen vom 26. Februar 2015, in der Fassung des V. Nachtrages vom 28. November 2023, hat der Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in seiner Sitzung am 20. November 2025 den folgenden VI. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (nachfolgend Friedhofsgebührensatzung genannt) beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2025 dieser Satzung zugestimmt und von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 4 Gebührentarif

§ 5 Gebührenerstattung

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen, des Eduard-Müller-Krematoriums (nachfolgend Krematorium genannt) sowie der damit zusammenhängenden Leistungen werden Gebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben. Werden Gebührenpositionen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(2) Wird eine Inanspruchnahme nach Auftragserteilung und vor Durchführung des Auftrages widerrufen, ist der Gebührenschuldner verpflichtet, dem Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen (nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt) die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung zur Durchführung des Auftrags entstanden sind.

(3) Die Leistungen des Krematoriums sind umsatzsteuerpflichtig. Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.

(4) Nicht im Gebührentarif nach § 4 dieser Satzung aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem geleisteten Aufwand berechnet bzw. es erfolgt eine Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hagen in deren jeweils gültigen Fassung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung.

(2) Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und vom Gebührenschuldner oder dessen Beauftragten auf das Konto der Friedhofsverwaltung zu überweisen.

(3) Bei Gebühren nach § 4 Ziffern 5.30 und 6.50 wird die Gebühr für den gesamten Zeitraum von der Antragstellung bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in einer Summe im Voraus fällig.

(4) Nicht fristgerecht gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

§ 4 – Gebührentarif

ZifferGebührenpositionGebühr
1.Benutzung der Friedhofsgebäude
1.10Aufbewahrung eines Verstorbenen (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Aufbewahrungsraum bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen anderen Friedhof)59 €
1.20Nutzung des Kühlraumes (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Kühlraum für bis zu zehn Tage)86 €
1.30Nutzung des Abschiedsraumes (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Zurverfügungstellung des ausgeschmückten Abschiedsraumes)118 €
1.50Nutzung des Waschhauses für eine religiöse Waschung250 €
1.51Waschutensilien für eine religiöse Waschung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Zurverfügungstellung eines weißen Leinentuchs, eines Stücks Seife, eines Schwamms, einer Packung Watte, zweier Handtücher sowie je zwei Einwegschürzen, Einmalhandschuh- und Einwegüberziehschuhpaaren)59 €
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1.52Nutzung des Gebetsplatzes am Waschhaus ohne Nutzung des Waschhauses für eine religiöse Waschung59 €
1.60Nutzung eines Kühlraumes nach Ablauf von zehn Tagen je Tag (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Aufbewahrung eines Toten in einem Kühlraum nach Ablauf von zehn Tagen bis zur Bestattung, Einäscherung oder Überführung auf einen anderen Friedhof)20 €
1.70Nutzung der Andachtshalle (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Bereitstellung der ausgeschmückten Andachtshalle sowie die Aufbahrung des Sarges oder der Urne in der Andachtshalle. Die Regelnutzungszeit setzt sich aus 30 Minuten für die Trauerfeier und 30 Minuten für den Auf- und Abbau der Dekoration zusammen)280 €
1.80Zuschlag für eine längere Nutzung der Andachtshalle (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Bereitstellung der ausgeschmückten Andachtshalle für jede weitere angefangene Stunde im Anschluss an die Regelnutzungszeit)115 €
2.Bestattungen
2.10Sargbestattung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, das Ausschlagen des Grabes mit Matten, der Konduktführer, der Kranztransport, das Wiederverfüllen des Grabes sowie das Einebnen des Grabhügels)570 €
2.20Sargbestattung eines Kindes (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, das Ausschlagen des Grabes mit Matten, der Konduktführer, der Kranztransport, das Wiederverfüllen des Grabes sowie das Einebnen des Grabhügels)gebührenfrei
2.30Tuchbestattung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, das Ausschlagen des Grabes mit Matten, der Konduktführer, der Kranztransport, das Wiederverfüllen des Grabes sowie das Einebnen des Grabhügels)570 €
2.40Tuchbestattung eines Kindes (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, das Ausschlagen des Grabes mit Matten, der Konduktführer, der Kranztransport, das Wiederverfüllen des Grabes sowie das Einebnen des Grabhügels)gebührenfrei
2.50Urnenbestattung390 €

(Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub bzw. das Öffnen der Grabstelle, das Ausschlagen des Grabes mit Matten [nicht bei Nischen/Stelen], der Konduktführer, der Kranztransport sowie das Wiederverfüllen bzw. Schließen des Grabes)

2.60Aschenbestattung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Grabaushub, der Konduktführer, der Kranztransport sowie das Wiederverfüllen des Grabes)390 €
2.70Aschenverstreuung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Konduktführer, das Ausstreuen der Totenasche sowie die Herrichtung der Bestattungsfläche)390€
2.80Gemeinschaftsbestattung im Sternenkinderfeldgebührenfrei
2.90Ausgrabung einer Urne (Mit der Gebühr wird abgegolten: Das Ausgraben und Bereitstellen der Urne sowie das Wiederverfüllen des Grabes)390 €

3. Einäscherungen

3.10gesetzlich vorgeschriebene zweite ärztliche Leichenschau (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Vorbereitung und Durchführung der vom Bestattungsgesetz vorgeschriebenen zweiten ärztlichen Leichenschau vor der Einäscherung)75 €
3.20Begleitung zur Einäscherung* (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Aufwand für die Zurverfügungstellung des Kremationsraumes, wenn Angehörige bei der Einführung des Sarges in den Kremationsofen anwesend sein möchten)55 €
3.30Einäscherung* (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Einäscherung eines Toten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr sowie das Verfüllen der Totenasche in eine Aschenkapsel)264 €
3.40Einäscherung eines Kindes* (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Einäscherung eines Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie das Verfüllen der Totenasche in eine Aschenkapsel)135 €
3.50Aufpreis für eine Soforteinäscherung* (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der Zeitzuschlag für die Einäscherung sofort nach der nächsten amtsärztlichen Untersuchung)55 €
3.60Trennung von anorganischen Bestandteilen und Beifügung in die Urne*110 €
3.70Trennung von anorganischen Bestandteilen und Zustellung an den Auftraggeber*195 €

(Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Trennung der anorganischen Bestandteile sowie die Zustellung mittels Wertpaket an eine inländische Adresse)

3.80Versand einer Urne im Inland*67 €

Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen unterliegen der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, die dem in der Gebührenposition genannten Betrag hinzuzurechnen ist und separat ausgewiesen wird.

4. Überlassung von Grabstätten

(Mit der jeweiligen Gebühr wird abgegolten: Das Nutzungsrecht je Grabstelle mit Ausnahme der Ziffer 4.160 sowie die allgemeine Pflege der Infrastruktur der Friedhöfe)

4.10Einzelgrabstätte Sargbestattung1.220 €
4.20Einzelgrabstätte Tuchbestattung1.220 €
4.30Einzelgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung985 €
4.40Gemeinschaftsgrabstätte Sargbestattung1.740 €
4.50Gemeinschaftsgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung1.100 €
4.60Gemeinschaftsgrabstätte Aschenverstreuung (Aschenstreufeld)1.220 €
4.70Gemeinschaftsgrabstätte für Sammelbestattungen (Sternenkinderfeld)gebührenfrei
4.80Wahlgrabstätte Sargbestattung1.530 €
4.90Wahlgrabstätte Sargbestattung eines Kindes (Kindergrab)400 €
4.100Wahlgrabstätte Tuchbestattung1.530 €
4.110Wahlgrabstätte Tuchbestattung eines Kindes (Kindergrab)400 €
4.120Wahlgrabstätte Sargbestattung mit Rasenpflege2.600 €
4.130Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung1.340 €
4.140Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung mit Rasenpflege2.020 €
4.150Wahlgrabstätte Urnen- oder Aschenbestattung1.850 €
4.160Grabnische oder -stele Urnenbestattung (Mit der Gebühr wird abgegolten: Das Nutzungsrecht je Kammer einer Grabnische oder -stele)3.400 €
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4.170Beerdigungswaldgrabstätte1.300 €
4.180Ewigkeitsbrunnen2.825 €

Verlängerung einer Wahlgrabstätte (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die taggenaue Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 4.80 bis 4.170 bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu bestattenden Toten) anteilige Gebühr der jeweiligen Ziffer der Wahlgrabstätte

5. sonstige Leistungen

5.10Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstelle gemäß Ziffern 1 - 3 (Sarg-/ Tuchbestattung) der Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung (i.d.R. mit Rasen, in besonderen Fällen mit sonstigen bodendeckenden Pflanzen oder organischem Material)86 €
5.11Abräumen, Einebnen und Herrichten einer Grabstätte gemäß Ziffern 5 - 7 (Urnen-/ Aschenbestattung) oder 9 (Kindergrab) der Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung (i.d.R. mit Rasen, in besonderen Fällen mit sonstigen bodendeckenden Pflanzen oder organischem Material)59 €
5.20Abräumen eines Grabsteins oder einer -einfassungdie Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt
5.30Pflege einer zurückgegebenen Grabstelle pro Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts gemäß Ziffern 1 - 3 (Sarg-/ Tuchbestattung) der Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung35 €
5.31Pflege einer zurückgegebenen Grabstätte pro Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts gemäß Ziffern 5 - 7 (Urnen-/ Aschenbestattung) oder 9 (Kindergrab) der Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung30 €
5.40Andenkenstele (Mit der Gebühr wird abgegolten: Das Einschlagen des Namens eines Toten, dessen Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof nicht mehr besteht, in die Andenkenstele)135 €
5.50Namensschild Beerdigungswaldgrabstätte (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die namentliche Kennzeichnung auf einem ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angebrachten einheitlichen Schild pro Baum)60 €
5.60Namensschild Waldgrabstätte (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die namentliche Kennzeichnung auf einem ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angebrachten einheitlichen Schild auf dem vorhandenen Stein mit abgeschrägt gesägter Beschriftungsfläche)145 €
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5.70Namensschild Gemeinschaftsnische Haspe (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die namentliche Kennzeichnung auf einem ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angebrachten einheitlichen Schild auf der vorhandenen Abdeckplatte)145 €
5.80Namensstele Ewigkeitsbrunnen (Mit der Gebühr wird abgegolten: Das Einschlagen des Namens eines Toten auf einer Natursteinstele des Ewigkeitsbrunnens)250 €
6.Verwaltungsgebühren
6.10Genehmigung zur Aufstellung eines liegenden Grabmals48 €
6.20Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmals (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Genehmigung sowie die erste Abnahmeprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik)80 €
6.30Genehmigung zur Aufstellung einer Grabeinfassung54 €
6.40Genehmigung zur Anbringung einer Grabplatte für Urnennischen oder -stelen48 €
6.50jährliche Prüfung der Standfestigkeit eines stehenden Grabmals (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die jährliche Prüfung der Standfestigkeit von stehenden Grabmalen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bzw. bis zur Entfernung des stehenden Grabmals)14 €
6.60Ausfertigung von Zweitschriften (Urkunden oder Rechnungen)21 €
6.70Genehmigung zur Ausgrabung eines Toten bzw. einer Urne171 €
6.80Aufsichtsführung bei der Ausgrabung von Sarg-, Urnen- oder Tuchbestattungendie Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt
6.90Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 24 Stunden59 €
6.100Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf von zehn Tagen59 €
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6.110Genehmigung zur Einäscherung nach Ablauf von zehn Tagen59 €
6.120Genehmigung zur Bestattung von Totenasche nach Ablauf von sechs Wochen59 €
6.130Zulassung von Dienstleistungserbringern (Mit der Gebühr wird abgegolten: Die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung von Dienstleistungserbringern für ihre Tätigkeit auf den kommunalen Friedhöfen sowie der entsprechende Zulassungsbescheid)118 €
6.140Verlängerung der Zulassung von Dienstleistungserbringerngebührenfrei
6.150Genehmigung zur Befahrung der kommunalen Friedhöfe durch einen Dienstleistungserbringer für ein Fahrzeug91 €
6.160weitere Ausweise für einen Dienstleistungserbringer je Fahrzeug21 €
6.170einmaliges Befahren eines kommunalen Friedhofs durch einen Dienstleistungserbringer32 €
6.180besonders beauftragte Leistungen (Mit der Gebühr wird abgegolten: Der tatsächliche Aufwand für besonders beauftragte Leistungen, die in dieser Friedhofsgebührensatzung nicht vorgesehen sind)die Gebühr wird nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt

§ 5 – Gebührenerstattung

Werden Leistungen der Friedhofsverwaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen, findet eine Erstattung von Gebühren nicht statt.

Satzung vom 26.02.2015, öffentlich bekannt gemacht am 27.02.2015, in Kraft getreten am 28.02.2015

I. Nachtrag vom 14.12.2015, öffentlich bekannt gemacht am 18.12.2015, in Kraft getreten am 19.12.2015

II. Nachtrag vom 24.05.2019 öffentlich bekannt gemacht am 29.05.2019, in Kraft getreten am 01.06.2019

III. Nachtrag vom 10.12.2020 öffentlich bekannt gemacht am 18.12.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021

IV. Nachtrag vom 15.12.2022 öffentlich bekannt gemacht am 23.12.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

V. Nachtrag vom 20.12.2023

öffentlich bekannt gemacht am 22.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024

VI. Nachtrag vom 12.12.2025

öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, in Kraft getreten am 01.01.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 26.02.2015, in der Fassung des II. Nachtrages vom 14.12.2018 (Stand 01/2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, für das Eduard-Müller-Krematorium in Delstern (Krematoriumssatzung) vom 26. Februar 2015

Aufgrund der §§ 7 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 /SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR in seiner Sitzung am 19. November 2014 die folgende Satzung für das Eduard-Müller-Krematorium in Delstern (nachfolgend Krematoriumssatzung genannt) beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 dieser Satzung zugestimmt und von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Inhaltsübersicht

§ 1 Krematoriumszweck

§ 2 Betriebsführung

§ 3 Einlieferung von Toten

§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung der Särge

§ 5 Einäscherungen

§ 6 Behandlung von Totenaschen

§ 7 Beisetzung und Überführung von Totenaschen

§ 8 Gebühren

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Inkrafttreten

§ 1 – Krematoriumszweck

(1) Das Eduard-Müller-Krematorium Delstern (nachfolgend Krematorium genannt) ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Einäscherung von Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), unabhängig davon, ob sie beim Ableben Einwohner der Stadt Hagen waren.

(2) Der Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen (nachfolgend Krematoriumsverwaltung genannt), nimmt als eigene Aufgabe die Verwaltung und den Betrieb des Krematoriums, welches als Betrieb gewerblicher Art geführt wird, wahr.

(3) Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend Bestattungsgesetz genannt) ist zu beachten.

§ 2 – Technische Betriebsführung

(1) Für den Betrieb des Krematoriums ist die technische Leitung verantwortlich. (2) Der Zutritt von betriebsfremden Personen zu den technischen Betriebsräumen ist nicht gestattet. Über Ausnahmen hierzu entscheidet die technische Leitung oder ihr Beauftragter. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) In den technischen Betriebsräumen ist die Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen nicht gestattet. Die Krematoriumsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn Gründe der betrieblichen Sicherheit, der Pietät oder der Würde der Toten nicht entgegenstehen.

§ 3 – Einlieferung von Toten

(1) Tote, die eingeäschert werden sollen, sind beim Krematorium in einem geeigneten Sarg einzuliefern. Die Annahme von Toten kann abgelehnt werden, wenn der Dienstleistungserbringer sich selbst nicht zweifelsfrei ausweisen oder die Identität des Toten anhand der erforderlichen Unterlagen nach dem Bestattungsgesetz nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Exhumierte Tote werden nicht angenommen.

(2) Jedem Sarg muss sichtbar ein Firmenschild des Dienstleistungserbringers beiliegen, auf dem Vor- und Familienname, Geburts- und Todestag des Toten deutlich vermerkt sind. Soweit eine Trauerfeier stattfinden soll, sind Tag und Stunde der Trauerfeier mit Friedhofsangabe zu benennen.

(3) Bei Toten mit einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit sind die hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Auf dem Sarg ist ein entsprechender deutlicher Hinweis anzubringen. Das Öffnen solcher Särge und das Einstellen in einen Abschiedsraum sind nicht gestattet.

(4) Die Einlieferung von Toten ist in geeigneter Form im Einlieferungsbuch zu dokumentieren, wobei folgende Angaben zu vermerken sind:

a) Vor- und Familiennamen des Toten,

b) Todestag,

c) Name und Anschrift des einliefernden Dienstleistungserbringers,

d) Tag und Uhrzeit der Einlieferung,

e) evtl. Vermerk über vorhandene Wertgegenstände am Toten bzw. im Sarg.

(5) Tote sollen möglichst ohne Wertsachen eingeliefert werden. Sind Wertsachen vorhanden, so hat der Dienstleistungserbringer darauf hinzuweisen und die technische Leitung oder ihr Beauftragter sich von dem Vorhandensein zu überzeugen. Nach der Übergabe des Toten übernimmt das Krematorium keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der Wertgegenstände. Der Sarg mit dem Toten und Wertsachen wird komplett eingeäschert, sofern nicht im Einzelfall der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer nachträglich eine Entnahme der Wertgegenstände im Beisein der technischen Leitung oder ihres Beauftragten gegen schriftliche Quittung vornimmt. Maßnahmen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung bleiben unberührt.

(6) Für den Fall, dass nach der Einäscherung unverbrennbare, anorganische Bestandteile (z.B. Gelenke, Schrauben, Platten, Stabilisierungen, Zahnfüllungen, Kronen, Sargbestandteile usw.) zurückbleiben, hat der Auftraggeber schriftlich den Willen des Toten nachzuweisen oder wenn keine derartige Willensbekundung bekannt ist, selbst zu bestimmen, dass diese

a) von der Krematoriumsverwaltung verwertet werden dürfen und ein ggf. entstehender Verwertungserlös dem Gebührenhaushalt des Krematoriums als Ertrag gutgeschrieben werden darf,

b) der Urne – soweit sie in die Urne passen – beigefügt und mit bestattet werden sollen oder

c) dem Auftraggeber ausgehändigt werden sollen.

(7) Jeder Sarg darf nur mit einem Toten belegt sein. Ein totgeborenes oder während der Geburt verstorbenes Kind und seine bei der Niederkunft verstorbene Mutter dürfen zusammen eingeäschert werden.

(8) Tote werden mit den Särgen eingeäschert, in denen sie eingeliefert worden sind. Wird ein Toter in einem Sarg eingeliefert, der nicht dieser Satzung entspricht, so muss der Tote vom Dienstleistungserbringer des Auftraggebers in einen vorschriftsmäßigen Sarg umgebettet werden. Der Sarg, in dem der Tote eingeliefert wurde, ist vom Dienstleistungserbringer entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

§ 4 – Beschaffenheit und Ausstattung der Särge

(1) Särge, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung, die im Krematorium eingeäschert werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass sie den Vorgaben der VDI 3891 entsprechen.

(2) Särge bzw. Sargauskleidungen aus Zink, Blei oder ähnlichen Materialien sind unzulässig.

(3) Särge müssen so bemessen sein, dass ihre Einführung in den Kremationsofen möglich ist. Folgende Maße der Särge dürfen daher nicht überschritten werden:

a) Länge: 2,15 m

b) Breite (Mitte): 0,85 m

c) Breite (unten): 0,70 m

d) Höhe: 0,85 m

Bei darüber hinausgehenden Maßen ist eine vorherige Absprache mit der Krematoriumsverwaltung zu treffen. Ob eine Einäscherung möglich ist, kann im Krematorium mit Hilfe einer Schablone überprüft werden.

(4) Bei der Einlieferung des Sarges kann eine schriftliche Erklärung des für die Einsargung verantwortlichen Dienstleistungserbringers verlangt werden, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 eingehalten worden sind. Eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen führt zur Zurückweisung des Sarges durch die Krematoriumsverwaltung. (5) Die Krematoriumsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, dauerhaft die Annahme von Särgen zur Einäscherung verweigern.

§ 5 – Einäscherungen

(1) Aufträge zur Durchführung einer Einäscherung sind unverzüglich nach der Einlieferung des Toten unter Verwendung der bereitgehaltenen Vordrucke zu erteilen. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Werktage nach der Einlieferung vorliegen. Die Krematoriumsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Einäscherung darf erst vorgenommen werden, wenn hierzu die schriftliche Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder die Genehmigung nach § 15 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vorliegt. Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt die Krematoriumsverwaltung.

(3) Die Einäscherung hat unter Beachtung der §§ 13 und 15 des Bestattungsgesetzes zu erfolgen. Der Auftraggeber hat einen Antrag auf Fristverlängerung bei der Friedhofsverwaltung als örtlichen Ordnungsbehörde zu stellen, wenn die gesetzliche Frist durch Umstände nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber oder sein beauftragter Dienstleistungserbringer zu vertreten hat. Im Falle der Genehmigung ist diese der Krematoriumsverwaltung vorzulegen.

(4) Die Einäscherung hat in würdiger Weise zu erfolgen.

(5) Sarggriffe oder Verzierungen, die nicht aus Holz sind, werden vor der Einführung in den Kremationsofen entfernt.

(6) Angehörige können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Räumlichkeit nach entsprechender Absprache mit der technischen Leitung oder ihrem Beauftragten bei der Einführung des Sarges in den Kremationsofen anwesend sein.

§ 6 – Behandlung von Totenaschen

(1) Die Trennung und Identifizierung der Totenasche ist eindeutig sicherzustellen. Hierzu wird ein feuerfester Stein mit der Einäscherungsnummer der Asche beigefügt.

(2) Die Totenasche ist in einer Aschenkapsel zu sammeln, deren Deckel aus Metall besteht und folgende Angaben enthalten muss:

a) Die mit dem Einäscherungsverzeichnis und dem in der Asche befindlichen feuerfesten Stein übereinstimmende Einäscherungsnummer,

b) Vor- und Familiennamen des Toten,

c) Geburtstag,

d) Todestag,

e) Einäscherungstag. (3) Vor der Einfüllung in die Aschekapsel wird die Totenasche von unverbrennbaren, anorganischen Bestandteilen befreit. Die verbleibenden Metallrückstände werden nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 behandelt.

§ 7 – Beisetzung und Überführung von Totenaschen

(1) Die Beförderung von Totenaschen richtet sich nach dem Bestattungsgesetz.

(2) Die Behältnisse mit den Totenaschen sind bis zur Beisetzung, Überführung oder Aushändigung unter Verschluss aufzubewahren.

(3) Soll die Totenasche auf einem Friedhof, der nicht unter § 1 der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen fällt oder auf See beigesetzt werden, sind vor Versand oder Aushändigung Angaben über den Verbleib der Totenasche erforderlich. Nach Aushändigung bzw. Versand der Totenasche ist die Durchführung der Beisetzung nach Maßgabe des Bestattungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen durch den Auftraggeber nachzuweisen.

(4) Mit der Übernahme der Totenasche durch den Auftraggeber, den von ihm beauftragten Dienstleistungserbringern oder nach Aufgabe bei der Post besteht für die Krematoriumsverwaltung keine Transporthaftung.

§ 8 – Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme des Krematoriums sind Gebühren gemäß der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (Friedhofsgebührensatzung) in der zurzeit gültigen Fassung zu entrichten.

(2) Werden Leistungen der Krematoriumsverwaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von der Krematoriumsverwaltung zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen, findet eine Erstattung von Gebühren nicht statt.

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 2 als betriebsfremde Person die technischen Betriebsräume unbefugt betritt,

b) entgegen § 2 Abs. 3 in den technischen Betriebsräumen unbefugt Bild- oder Tonaufnahmen anfertigt,

c) entgegen § 3 Abs. 3 bei Toten mit einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit keinen entsprechenden deutlichen Hinweis am Sarg anbringt,

d) entgegen § 3 Abs. 5 Tote mit Wertsachen einliefert und es unterlässt, die technische Leitung oder ihren Beauftragten darauf hinzuweisen, damit diese sich von dem Vorhandensein überzeugen können,

e) entgegen § 4 Abs. 1 Särge, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung verwendet, die nicht den Vorgaben der VDI 3891 entsprechen,

f) entgegen § 4 Abs. 2 Särge bzw. Sargauskleidungen aus Zink, Blei oder ähnlichen Materialien verwendet oder

g) entgegen § 5 Abs. 1 nicht rechtzeitig die zur Durchführung einer Einäscherung erforderlichen Aufträge und Unterlagen vorlegt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 3000 Euro geahndet werden.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wurde am 27. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 28. Februar 2015 in Kraft.

Friedhofssatzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Hagen vom 26.02.2015 in der Fassung des II. Nachtrages vom 14.12.2018 (Stand 01/2019)

60.WBH.01

Satzung

des Wirtschaftsbetriebes Hagen Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen (Friedhofssatzung) vom 26. Februar 2015 in der Fassung des II. Nachtrages vom 14. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) (nachfolgend Bestattungsgesetz genannt) hat der Verwaltungsrat des Wirtschaftsbetriebs Hagen AöR in seiner Sitzung am 22. Oktober 2014 die folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen (nachfolgend Friedhofssatzung genannt) beschlossen. Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2015 dieser Satzung zugestimmt und von seinem Weisungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck

II. Ordnungsvorschriften

  • § 3 Schließung und Entwidmung
  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Aufgaben, die nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden
  • § 9 Särge und Urnen
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Ausgrabungen

IV. Grabstätten

  • § 13 Allgemeines
  • § 14 Einzelgrabstätten
  • § 15 Wahlgrabstätten
  • § 16 Sondergrabstätten
  • § 17 Sonderregelungen
  • § 18 Kriegsgräber, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

  • § 20 Gestaltung
  • § 21 Zustimmungserfordernis
  • § 22 Anlieferung
  • § 23 Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit
  • § 24 Unterhaltung
  • § 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

§ 27 Vernachlässigung

VIII. Beförderung und Aufbewahrung der Toten, Trauerfeiern

§ 28 Beförderung, Aufbewahrung

§ 29 Benutzung der Abschiedsräume

§ 30 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hagen gelegene kommunale Friedhöfe:

a) Friedhof Altenhagen, Gemarkung Eckesey, Flur 5, Flurstücke 62, 185, 318,

b) Friedhof Berchum, Gemarkung Berchum, Flur 5, Flurstück 262,

c) Friedhof Delstern, Gemarkung Delstern, Flur 2, Flurstück 269,

d) Friedhof Garenfeld, Gemarkung Garenfeld, Flur 2, Flurstücke 114, 115 (Teilflächen),

e) Friedhof Halden, Gemarkung Halden, Flur 6, Flurstücke 74, 75, 86, 152,

f) Friedhof Haspe, Gemarkung Westerbauer, Flur 20, Flurstück 1 und Gemarkung Westerbauer, Flur 21, Flurstück 39,

g) Friedhof Holthausen, Gemarkung Holthausen, Flur 3, Flurstück 15, 97 (Teilflächen), 99 (Teilflächen),

h) Friedhof Loxbaum, Gemarkung Fley, Flur 1, Flurstück 419 (Teilflächen),

i) Friedhof Vorhalle, Gemarkung Vorhalle, Flur 8, Flurstück 448, 479 (Teilflächen),

j) Beerdigungswald Philippshöhe Hagen, Gemarkung Vorhalle, Flur 7, Flurstück 73 (Teilflächen).

(2) Der Wirtschaftsbetrieb Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen (nachfolgend Friedhofsverwaltung genannt), nimmt als eigene Aufgabe die Verwaltung und den Betrieb (§ 1 Bestattungsgesetz) dieser Friedhöfe und der örtlichen Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes wahr.

(3) Das Bestattungsgesetz ist zu beachten.

§2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten und ihrer Aschenreste),

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hagen waren,

b) die in Hagen geboren wurden,

c) deren Kinder oder Eltern Einwohner der Stadt Hagen sind,

d) die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,

e) die im Eduard-Müller-Krematorium eingeäschert wurden und auf einem kommunalen Friedhof beigesetzt werden sollen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Für die kommunalen Friedhöfe verfolgt die Friedhofsverwaltung in deren Teilbereichen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Zweck ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 22 der Abgabenordnung die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes, die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer sowie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt und die Bekanntmachung von Kunstwerken auf Friedhöfen, durch den Erhalt von alten Grabstätten oder Grabsteinen von Personen mit stadtteilprägender Bedeutung, durch Neuanpflanzung z.B. von Bäumen, Sträuchern, Stauden, Knollen- oder Zwiebelpflanzen, durch die Neuanlage, Pflege oder den Erhalt von Kriegsgräbern oder Kriegsdenkmälern sowie durch die Dokumentation oder Bekanntmachung der o.g. Kunstwerke, Grabstätten oder Kriegsdenkmälern in Schriften oder im Internet.

Die Friedhofsverwaltung ist in diesen genannten Bereichen selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die von Dritten hierfür überlassenen Geld- oder Sachspenden werden nur für die in diesem Absatz genannten Zwecke verwendet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt, verlängert oder wiedererteilt.

(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung oder Entwidmung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen und alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. Soweit hierfür Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden müssen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Ausgrabungen auf Kosten der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren eines Friedhofes oder einzelnen Friedhofsteils aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof $^{1)}$

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Fahrwege der Friedhöfe dürfen nur von Fahrzeugen befahren werden, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die aufgrund ihrer Größe und Bauart keine Beschädigungen an Wegen, Pflanzen und Grabstätten verursachen. Die Genehmigung wird grundsätzlich nur für die im Genehmigungsbescheid festgelegten Zeiträume und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen bei der Trauerbinderei und der Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. Für Sargbeschläge und die Auskleidung von Särgen sind Kunststoffe nur zulässig, soweit deren Umweltverträglichkeit bzw. Schadstofffreiheit gutachterlich nachgewiesen ist. § 11 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes ist zu beachten.

(4) Auf Grab- oder Vegetationsflächen dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewendet werden (5) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:

a) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten oder für den Verkauf bzw. die Dienstleistung in irgendeiner Form zu werben,

b) Plakate, Hinweise, Reklameschilder und Anschläge anzubringen, § 20 Abs. 3 bleibt unberührt,

c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

d) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Trauerfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Anlagen sowie Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Grabmale, Einfriedungen, Absperrungen und andere Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut) und sonstige Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzulagern sowie Hausmüll, Gartenabfälle oder sonstige, nicht auf dem Friedhof entstandene Abfälle auf den Friedhof zu verbringen,

g) Hunde unangeleint mitzuführen; sie sind an kurzer Leine zu führen und von Grabstätten fernzuhalten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen, § 17 Abs. 3 bleibt unberührt,

h) zu lärmen oder an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen,

i) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,

j) Wege ohne die nach Abs. 2 erforderliche Genehmigung zu befahren,

k) Gräber unbefugt zu betreten,

l) zu reiten oder mit Fahrrädern schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.

§ 6 – Dienstleistungserbringer 2)

(1) Dienstleistungserbringer (Bestatter, Bildhauer, Gärtner, Steinmetze oder sonstige Dienstleistungserbringer) bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meister-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2 Mio. Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden nachweisen können.

d) Darüber hinaus sind Dienstleistungserbringer für den Bereich der Grabmale, baulichen Anlagen oder Grabeinrichtungen fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Grabeinrichtungen beurteilen können und fähig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Antrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern. Die zugelassenen Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung eine Berechtigung zu beantragen. Die Zulassung und die Berechtigung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen

(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten unter Beachtung des § 5 Abs. 5 Buchstabe h) durchgeführt werden

(6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei den Arbeiten angefallene Stoffe sind aufzunehmen und zu entsorgen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen zentralen Plätzen ablagern; die dabei anfallenden nicht kompostierfähigen Rest- und Verpackungsmaterialien sind hiervon ausgenommen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise entfallen sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorab schriftlich anzuzeigen. Sie haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung eine Berechtigung zu beantragen. Die Berechtigung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Abs. 1, 2 Buchstaben a) bis c) und 3 finden keine Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines 3)

(1) Aufträge zur Durchführung einer Bestattung sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bzw. nach Ausstellung der Bescheinigung über die Zurückstellung der Eintragung eines Sterbefalls unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes bei der Friedhofsverwaltung unter Verwendung der bereitgehaltenen Vordrucke zu erteilen. Dem Auftrag sind neben der Sterbeurkunde die ggfs. sonstigen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen müssen spätestens zwei Werktage vor der Trauerfeier oder Bestattung vorliegen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Es wird in folgende Bestattungsarten unterschieden:

  • a) Bestattung eines Toten in einem Sarg in der Erde (nachfolgend Sargbestattung genannt),
  • b) Bestattung eines in einem Tuch eingewickelten Toten in der Erde (nachfolgend Tuchbestattung genannt),
  • c) Bestattung eines eingeäscheren Toten in einer Aschenkapsel (nachfolgend Urnenbestattung genannt),
  • d) Bestattung eines eingeäscheren Toten ohne Aschenkapsel durch Vergraben in der Erde (nachfolgend Aschenbestattung genannt),
  • e) Bestattung eines eingeäscheren Toten ohne Aschenkapsel durch Verstreuen auf der Erde (nachfolgend Aschenverstreuung genannt),
  • f) Bestattung mehrerer Tot- oder Fehlgeburten oder der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte in einem gemeinsamen Kindersarg in der Erde (nachfolgend Sammelbestattung genannt).

(3) Die konservierende Behandlung von Toten bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt auf Antrag Ort und Zeit der Trauerfeier oder Bestattung fest.

(5) Die Fristen für die Durchführung von Erd- und Feuerbestattungen bestimmen sich nach dem Bestattungsgesetz. Tote, die nicht innerhalb dieser Fristen beigesetzt sind oder für die kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.

§ 8 – Aufgaben, die nicht von der Friedhofsverwaltung übernommen werden 4)

(1) Die nachfolgend aufgelisteten Aufgaben haben die Auftraggeber der Bestattung oder die von ihnen beauftragten Dienstleistungserbringer wahrzunehmen:

a) Einlieferung eines Toten in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofs,

b) Zustellung der Aschenkapsel (einschließlich evtl. Überurne), bei denen die Einäscherung nicht im Eduard-Müller-Krematorium erfolgt ist,

c) Abnehmen und Wiederaufbringen von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Grabeinrichtungen, die einer Bestattung im Wege sind, nach Absprache mit dem örtlichen Friedhofsverwalter; gleiches gilt für Grabbepflanzungen.

d) Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier zu dem Zweck der Abschiednahme durch die Angehörigen; § 29 Abs. 2 ist zu beachten,

e) Überführung des Sarges von der Trauerhalle oder dem Abschiedsraum zur Grabstätte; gleiches gilt analog für eine Aschenkapsel (einschließlich evtl. Überurne),

f) Öffnung des Sarges oder Transportbehältnisses an der Grabstätte für die Grablegung bei einer Tuchbestattung,

g) Grablegung des Toten in die Grabstätte,

h) Entsorgung des Sarges oder Transportbehältnisses.

§ 9 – Särge und Urnen 5)

(1) Bei einer Sargbestattung sind Särge aus Holz zu verwenden. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge dürfen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 0,80 m einschließlich der Sargfüße nicht überschreiten. Sind größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Bei einer Tuchbestattung sind Tücher aus naturbelassenen Baumwollstoffen zu verwenden. Die Tücher müssen so beschaffen sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist.

(4) Bei einer Urnenbestattung im Beerdigungswald Philippshöhe (§ 1 Abs. 1 Buchstabe j)) sind nur Aschenkapseln ohne Überurnen aus unbehandeltem Birken-, Buchen-, Ebereschen-, Erlen-, Fichten-, Kiefern-, Pappel-, Robinien/Akazien- oder Weidenmassivholz zu verwenden. Die Aschenkapseln dürfen einen Durchmesser von 0,25 m und eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten. Sind größere Aschenkapseln erforderlich, ist vorab die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Bei einer Urnenbestattung im Ewigkeitsbrunnen (§ 16 Abs. 2 Buchstabe g)) sind nur Aschenkapseln ohne Überurnen aus Lehm (ungebrannt oder im Sprühbrandverfahren) zu verwenden. Die Aschenkapseln dürfen einen Durchmesser von 0,25 m und eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten.

(6) Behältnisse (Särge, Aschenkapseln, Überurnen) zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwendung der Toten innerhalb der Ruhezeit (§ 11) ermöglicht wird. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise verlangen. Särge und Urnen, die aus nicht zertifizierten Hölzern gefertigt wurden, sind verboten.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber, gemessen von der Erdoberfläche, beträgt bei

a) Sargbestattungen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,

b) Tuchbestattungen analog das unter Buchstabe a) angegebene Maß,

c) Urnenbestattungen, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m,

d) Aschenbestattungen mindestens 0,40 m,

e) Sammelbestattungen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,60 m.

(3) Die Gräber für Sarg- oder Tuchbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch Knochen oder Knochenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Tote vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.

(5) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand durch die Friedhofsverwaltung wieder hergestellt.

§ 11 – Ruhezeit 6)

(1) Die Ruhezeit beträgt ab dem Tag der Beisetzung für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre und ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

(2) Wenn an einer Urnennische oder –stele

a) das Nutzungsrecht erloschen ist oder

b) die Ruhezeit der bereits erfolgten Urnenbestattung abgelaufen ist und eine Überbeerdigung gewünscht wird, werden die Aschen in der Erde auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Grabfeld oder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig im Ewigkeitsbrunnen beigesetzt.

§ 12 – Ausgrabungen 7)

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen von Toten zum Zwecke der Umbettung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die grundgesetzlich geschützte Totenruhe überwiegt.

(3) Ausgrabungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Totenfürsorgeberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Nach dem Tod des bisherigen Nutzungsberechtigten geht das Antragsrecht auf den Rechtsnachfolger nach § 13 Abs. 6 über.

(4) Alle Ausgrabungen von Urnenbestattungen erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. Ausgrabungen von Sarg- oder Tuchbestattungen werden nicht von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, sondern sind vom Nutzungsberechtigten einem geeigneten Dienstleistungserbringer in Auftrag zu geben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und übernimmt die kostenpflichtige Aufsichtsführung.

(5) Die Gebühren der Ausgrabungen sowie sonstiger entstehender Kosten (Entfernung der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Soll das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nach erfolgter Ausgrabung zurückgegeben werden, gilt § 13 Abs. 8. (7) Anträge auf Ausgrabung von Toten, deren Aschen vergraben, verstreut, im anonymen Grabfeld oder im Beerdigungswald Philippshöhe oder im Ewigkeitsbrunnen bestattet wurden, sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(8) Die Ausgrabung von Toten zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer vorherigen behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(9) Urnenbestattungen, die in einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen beigesetzt sind, können zum Zwecke einer weiteren Sarg- oder Tuchbestattung angehoben und wieder beigesetzt werden.

(10) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines 8)

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Für die Bestattung von Toten ist der Erwerb eines Nutzungsrechtes erforderlich. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr. In den Fällen der §§ 14, 15 und 16 Abs. 2 Buchstaben d) bis g) wird eine Graburkunde ausgehändigt.

(3) Die Grabstätten werden in folgende Grabarten unterschieden:

  • a) Einzelgrabstätten,
  • b) Wahlgrabstätten,
  • c) Sondergrabstätten,
  • d) Kriegsgräber, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten.

Es wird nicht jede Grabart auf jedem Friedhof bereitgestellt.

(4) Einzelgrabstätten können nur einstellig, Wahlgrabstätten können ein- oder mehrstellig erworben werden.

(5) Es besteht kein Anspruch auf

  • a) Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage,
  • b) Unveränderlichkeit der Umgebung,
  • c) Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabart,
  • d) Erwerb von Rechten an im Nutzungsrecht bereits abgelaufenen Grabstätten.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen, ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird und dies der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen.

Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rangfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über,

  • a) auf den überlebenden Ehepartner,
  • b) auf den eingetragenen Lebenspartner,
  • c) auf die volljährigen Kinder,
  • d) auf die Eltern,
  • e) auf die volljährigen Geschwister,
  • f) auf die Großeltern,
  • g) auf die volljährigen Enkelkinder,
  • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht verbleibt beim Nutzungsberechtigten, soweit dem nicht von vorrangig berechtigten Angehörigen widersprochen wird. In diesem Falle haben der Nutzungsberechtigte und der Widersprechende eine Einigung über das Nutzungsrecht herbeizuführen.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit seinem Ableben übernimmt. Will nach diesem Zeitpunkt ein Angehöriger das Nutzungsrecht übernehmen, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht wieder aufleben lassen, sofern die Grabstätte nicht anderweitig vergeben ist oder andere Gründe dagegen sprechen, Abs. 5 Buchstabe d) bleibt unberührt.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Übergang bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Auf das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann jederzeit, an einer teilbelegten Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit des letzten dort bestatteten Toten nur aus wichtigem Grund verzichtet werden. Ein Verzicht ist auch für einzelne Grabstellen dieser Grabstätte möglich (Teilverzicht). Das Grabmal, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen sind bei komplettem Verzicht sind durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen, bei Teilverzichten unter Beachtung der Anlage zu § 20 entsprechend zu versetzen oder anzupassen. Die Rückgabe einer Grabstätte oder Grabstelle innerhalb der Nutzungszeit schließt eine Gebührenerstattung für die Dauer der restlichen Nutzungszeit aus. Die Friedhofsverwaltung darf die Grabstätte oder Grabstelle erst nach Ablauf der Nutzungszeit neu vergeben.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an Grabstätten von Personen mit stadtteilprägender Bedeutung als erhaltenswerte Gräber übernehmen, wenn das Nutzungsrecht ausläuft oder zurückgegeben wird und die Nutzungsberechtigten damit einverstanden sind. Sind diese nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung diese Grabstätten durch öffentliche Bekanntmachung als erhaltenswerte Gräber übernehmen. Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Die Entscheidung über die Übernahme trifft die Friedhofsverwaltung. Diese erhaltenswerten Gräber werden in einem bei der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verzeichnis geführt.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege für die Grabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstaben a) und b) und § 15 Abs. 6 Buchstaben a) bis c). Der Nutzungsberechtigte ist weiterhin verpflichtet, der Friedhofsverwaltung schriftlich seine aktuelle Meldeadresse (z.B. anlässlich eines Umzuges) mitzuteilen.

(11) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mit Ausnahme der Grabstätten nach § 14 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis c) schriftlich benachrichtigt. Ist dieser nicht bekannt, nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln oder gibt auf die schriftliche Benachrichtigung nach Satz 1 keine Rückmeldung, wird diese Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte ersetzt. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, die Grabstätte unter Beachtung des § 25 Abs. 3 einzuziehen.

(12) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Auskünfte über den Bestattungstermin oder die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Art und Ort ihrer Bestattung widersprochen und diese Willenserklärung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt. Gleiches gilt für die Entscheidung des Nutzungsberechtigten, wenn keine Willensbekundung des Verstorbenen bekannt ist.

§ 14 – Einzelgrabstätten 9)

(1) Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sarg-, Tuch-, Urnen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag. Der Wiedererwerb des Rechtes an einer Einzelgrabstätte ist nicht möglich, soweit sich aus § 17 Abs. 5 nichts anderes ergibt.

(2) Einzelgrabstätten werden unterschieden in

b) Grabfelder für Urnen- oder Aschenbestattungen,

c) Grabfelder für Erd-, Urnen- oder Aschenbestattungen, bei denen die Grabanlage und -pflege durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt wird.

(3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Sarg-, Tuch-, Urnen- oder Aschenbestattung vorgenommen werden

(4) Das Abräumen von noch bestehenden Einzelgrabfeldern (ehemalige Reihengrabfelder) oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit des letztbestatteten Toten in diesem Grabfeld wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 – Wahlgrabstätten 10)

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Sarg-, Tuch-, Urnen oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte ein Nutzungsrecht

a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) und

b) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage, Größe und die Anzahl der Grabstellen, sofern möglich, gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag. Bei einem Erwerb zu Lebzeiten (Vorerwerben) beginnt die Nutzungszeit mit dem Erwerbstag und verlängert sich um die Zeit vom Tag des Erwerbs bis zum Tag vor der ersten Beisetzung in der Grabstätte. Ein Vorerwerb ist nur für Grabstätten nach § 15 Abs. 6 Buchstaben b) und c) oder § 16 Abs. 2 Buchstaben d) bis g) und jeweils nur für die dereinstige Bestattung des volljährigen Nutzungsberechtigten oder seines Angehörigen aus dem Kreise der in § 13 Abs. 6 Buchstaben a) bis g) genannten Personen möglich.

In jeder Stelle einer Wahlgrabstätte, die frei von Ruhezeiten ist, darf jeweils nur eine Sarg-, Tuch-, Urnen- oder Aschenbestattung vorgenommen werden, soweit sich aus § 17 nichts anderes ergibt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Erwerbe, Verlängerungen oder Wiedererwerbe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 oder die Stilllegung einzelner Grabfelder beabsichtigt ist.

(3) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird. In diesen Fällen sind die nach § 33 festgelegten Gebühren anteilig zu zahlen.

(4) Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist jederzeit möglich. Noch bestehende und verlängerte Nutzungszeiten an der Wahlgrabstätte dürfen jedoch einen Zeitraum von zusammen 50 Jahren nicht überschreiten.

(5) Auf allen Friedhöfen mit Ausnahme des Beerdigungswaldes Philippshöhe (§ 1 Abs. 1 Buchstabe j) und Grabstätten nach § 16 Abs. 2 Buchstabe g) sind Überbeerdigungen auf Wahlgrabstätten möglich, wenn die Ruhezeit der bereits erfolgten Sarg-, Tuch-, Urnen- oder Aschenbestattung abgelaufen ist und das Nutzungsrecht an der Grabstätte noch besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Wahlgrabstätten werden unterschieden in

a) Grabfelder für Sarg- oder Tuchbestattungen für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Grabfelder für Sarg- oder Tuchbestattungen für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,

c) Grabfelder für Urnen- oder Aschenbestattungen,

d) Grabfelder für Sarg-, Urnen- oder Aschenbestattungen, bei denen die Grabanlage und -pflege durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt wird.

Aufgrund örtlicher Gegebenheiten können die Grabgrößen vom Regelmaß abweichen. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall Grabstätten in Sondergröße angelegen.

(7) Der Erwerber des Nutzungsrechts hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu erlassenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Einmal getroffene Festlegungen eines Nutzungsrechtsinhabers, welche Personen auf Wahlgrab-stätten beigesetzt werden sollen, können nur mit Einverständnis dieser Personen geändert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Nachfolger im Nutzungsrecht.

(8) Bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Verwendung durch die Friedhofsverwaltung kann diese den Angehörigen auf schriftlichen Antrag widerruflich gestatten, Wahlgräber nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen.

§ 16 – Sondergrabstätten 11)

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, für die aufgrund ihrer Gestaltung und Bestattungsform besondere Regelungen bei Erwerb des Nutzungsrechtes getroffen werden. Hierfür gelten ergänzend die Vorschriften der Anlage zu § 16 dieser Satzung.

(2) Sondergrabstätten werden unterschieden in

  • a) Gemeinschaftsgrabfelder für Sarg, Urnen- oder Aschenbestattungen,
  • b) Grabfelder für Sammelbestattungen (Sternenkinderfelder),
  • c) Grabfelder für Aschenverstreuungen (Aschenstreufelder),
  • d) Grabnischen oder -stelen für Urnenbestattungen,
  • e) Waldgrabfelder für Urnen- oder Aschenbestattungen,
  • f) Beerdigungswaldgrabfelder für Urnen- oder Aschenbestattungen,
  • g) Ewigkeitsbrunnen für Urnen- oder Aschenbestattungen.

(3) Die Grabstätten nach Abs. 2 Buchstaben a) bis c) werden für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Bestattungstag. Für die Grabstätten nach Abs. 2 Buchstaben d) bis g) gelten die Regelungen des § 15 entsprechend, mit der Einschränkung, dass die Nutzungszeit des Ewigkeitsbrunnens mit der Schließung des Friedhofs- oder Friedhofsteils, auf dem sich der Ewigkeitsbrunnen befindet, endet.

(4) Auf Sternenkinderfelder dürfen nur Tot- oder Fehlgeburten oder Schwangerschaftsabbrüche, die in einer Einrichtung im Gebiet der Stadt Hagen erfolgt sind oder von denen mindestens ein Elternteil Einwohner der Stadt Hagen ist, im Rahmen einer Sammelbestattung bestattet werden. Für die Sammelbestattung einschließlich der Gemeinschaftstrauerfeier in der Andachtshalle werden keine Gebühren erhoben

(5) Aschenverstreuungen (Abs. 2 Buchstabe c) oder Urnen- bzw. Aschenbestattungen im Ewigkeitsbrunnen (Abs. 2 Buchstabe g) setzen eine schriftliche Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten voraus (§15 Abs. 6 Satz 1 Bestattungsgesetz.

§ 17 – Sonderregelungen 12)

(1) Über die Regelungen der §§ 15 und 16 hinaus darf

  • a) in Wahlgrabstätten für Sarg oder Tuchbestattungen eine weitere Sarg oder Tuchbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 1. Lebensjahr,
  • b) in Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr eine weitere Urnen- oder Aschenbestattung,
  • c) in Urnennischen oder -stelen nach erfolgter Urnenbestattung eine weitere Urnenbestattung, sofern diese problemlos in die Kammer passt,
  • d) in Wahlgrabstätten für Sargbestattungen anstelle einer Sargbestattung eine Tuch-, Urnen- oder Aschenbestattung

erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten nach Abs. 1 ist im Bedarfsfall entsprechend § 15 Abs.3 zu verlängern.

(3) Auf dem muslimischen Grabfeld des Friedhofes Vorhalle (§ 1 Abs. 1 Buchstabe i) ist es verboten, Tiere mitzuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern für Sarg-, Urnen- oder Aschenbestattungen die Grabbeigabe eines kremierten Heimtieres gestatten. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes ist zu beachten. (5) Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Einzelgräber für Sarg- oder Tuchbestattungen in Wahlgrabstätten für Sarg- oder Tuchbestattungen umwandeln, wenn diese in Blöcken von Wahlgrabstätten liegen, die innerhalb der geplanten Nutzungszeit der umzuwandelnden Grabstätte nicht von der Friedhofsverwaltung aufgegeben werden sollen und der Nutzungsberechtigte die entsprechenden Gebühren übernimmt.

(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, aus wichtigem Grund über weitere den Nutzungsberechtigten belastende oder begünstigende Ausnahmen zu entscheiden.

§ 18 – Kriegsgräber, Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Hagen.

(3) Unter besonderen Bedingungen (z.B. Epidemie, Pandemie) können spezielle Gemeinschaftsgräber eingerichtet werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale

§ 20 – Gestaltung$^{13)}$

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Herstellung, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Vorschriften des Bestattungsgesetzes sowie den Vorschriften der Anlage zu § 20 sowie der §§ 19 und 26 dieser Satzung.

(2) Die Gestaltungsvorschriften für alle Grabstätten einschließlich der Grabmale auf den in § 1 genannten Friedhöfen regelt die Übersicht in der Anlage zu § 20. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Firmenhinweise von Dienstleistungserbringern auf Grabstätten sind für die gärtnerische Pflege in kleinen, nach Form und Ausführung von der Friedhofsverwaltung festzulegenden Schildern zugelassen. Für Grabmale gilt, dass auf der rechten Schmalseite des Grabmals, höchstens 15 cm über dem Erdboden, in einer Zeilenhöhe von 15 mm, die Firmenhinweise eingehauen werden können

§ 21 – Zustimmungserfordernis$^{14)}$

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung muss durch den Nutzungsberechtigten bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale schriftlich unter Verwendung eines von der Friedhofsverwaltung bereitgehaltenen Vordrucks eingeholt werden.

In dem Antragsvordruck sind alle erforderlichen Angaben einzutragen bzw. zu skizzieren und Nachweise über die Herkunft des Natursteines oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle vorzulegen. Bei Grabmalen, die gemäß § 23 fundamentiert und befestigt werden müssen, ist der Antrag vom fachlichen Leiter des beauftragten Dienstleistungserbringers mit zu unterzeichnen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung alter Grabmale kann (wegen § 25 Abs. 4) eine genaue Zeichnung oder Fotografie des alten Grabmales verlangt werden.

(2) Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Zustimmung (Abs. 1 und 2) erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale werden ausschließlich vom Nutzungsberechtigten oder dem von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer als naturlasierte Holztafeln in der von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebenen Abmessung auf der Grabstätte aufgestellt und spätestens ein Jahr nach der Beisetzung entschädigungslos entfernt.

§ 22 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder den hierfür erforderlichen Fundamentierungsarbeiten ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen die Zustimmung gemäß § 21 vorzulegen.

(2) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können.

§ 23 – Fundamentierung, Befestigung, Standsicherheit $^{15)}$

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berechnen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen entsprechend.

(2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der Fassung von Juli 2012.

(3) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale, baulichen Anlagen oder Grabeinrichtungen hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmale vorzulegen.

(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals, der baulichen Anlage oder Grabeinrichtung nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals, der baulichen Anlage oder Grabeinrichtung. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

(6) Grabsteine, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen darf und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der gefahrbringende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsbe-rechtigten zu tun oder das Grabmal niederzulegen, Absperrungen anzubringen sowie bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teile davon zu entfernen.

Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder durch Abstürze von Teilen davon verursacht werden.

§ 25 – Entfernung $^{16)}$

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die ohne Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt worden sind, einen Monat nach schriftlicher Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, so erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Werden Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Friedhofsverwaltung hierüber zu informieren.

(3) Werden die Grabmale, die baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf oder der Entziehung des Nutzungsrechtes, der Rückgabe des Nutzungsrechts oder der Unanfechtbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und weiterzuverwenden oder zu entsorgen.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche von stadtteilprägender Bedeutung sowie bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem bei der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung untersagen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines $^{17)}$

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Eine Raseneinsaat durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten ist nicht zulässig.

(2) Die Grabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe c) und § 15 Abs. 6 Buchstabe d) werden von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten mit einer bodendeckenden Bepflanzung versehen und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt. Die auf solchen pflegefreien Grabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegte Umpflanzung, Flächenbepflanzung oder Raseneinsaat darf nicht entfernt werden.

(3) Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege und der Friedhofszweck nicht beeinträchtigt werden. Hierfür und für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Auf Grabstätten dürfen Gehölze eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung anordnen. Soweit der jeweilige Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nachkommt oder keine andere Verfügung trifft und die Bäume oder Sträucher von der Grabstätte entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung.

§ 27 – Vernachlässigung $^{18)}$

(1) Ist eine Grabstätte nicht entsprechend der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte sie auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen.

(2) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall darüber hinaus das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte nochmals, unter Hinweis auf den drohenden Entzug, schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die baulichen Anlagen und die Grabeinrichtungen innerhalb von zwei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides entschädigungslos zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, gilt § 25 Abs. 3 entsprechend.

(3) Bei nach dieser Satzung unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch eine einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

VIII. Beförderung und Aufbewahrung der Toten, Trauerfeiern

§ 28 - Beförderung, Aufbewahrung

(1) Hinsichtlich der Beförderung und Aufbewahrung von Toten gelten die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. Der Transport der Toten auf dem Friedhof darf ausschließlich in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen oder deren Beauftragte abzunehmen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für abhandengekommene Wertgegenstände.

(3) Tote werden nur angenommen, wenn der Dienstleistungserbringer sich ausweisen und die Identität des Toten nachweisen kann.

§ 29 – Benutzung der Abschiedsräume $^{19)}$

(1) Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung. Abschiedsräume und Räume für Trauerfeierlichkeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung betreten werden. Anderweitige Regelungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten zu vorher verabredeten Zeiten sehen. Soweit besondere Abschiedsräume vorhanden sind, sind Abschiednahmen nur in diesen möglich. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 11 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Särge von Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sind in einem besonderen Raum aufzustellen. Der Zutritt hierzu und die Besichtigung der Toten bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Entscheidung über die Benutzung eines Kühlraumes trifft der örtliche Friedhofsverwalter. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

§ 30 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumlichkeiten, am Grab oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Räume für Trauerfeierlichkeiten kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Toten bestehen.

(3) Die Trauerfeiern müssen aus ablauforganisatorischen Gründen nach spätestens 30 Minuten beendet sein. Längere Trauerfeiern sind bereits bei Auftragserteilung anzumelden. Sonstige Abweichungen bzw. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen und bedürfen deren Zustimmung.

(4) Die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Musikinstrumente bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, die nicht in Zusammenhang mit einer Trauerfeier steht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, an denen von der Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Rechte verliehen wurden, richten sich die Nutzungszeiten nach den Satzungsregelungen zum Zeitpunkt der Verleihung. Bei Verlängerungen oder Wiedererwerben gelten die Vorschriften dieser Satzung. Die Neu- oder Umgestaltung der in Satz 1 genannten Grabstätten richtet sich ebenfalls nach dieser Satzung.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit von 60 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung oder der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 32 – Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Eine Pflicht zur Beleuchtung besteht nicht. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte erfolgt in eingeschränktem Umfang nur auf den Hauptwegen. Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden durch die Friedhofsverwaltung der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Haftung der Friedhofsverwaltung für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

(3) Der Beerdigungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten des Beerdigungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die eingeschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen.

§ 33 – Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der dieser Satzung unterliegenden Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren gemäß der Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (Friedhofsgebührensatzung) in der zurzeit gültigen Fassung zu entrichten.

(2) Werden Leistungen der Friedhofsverwaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind, nicht in Anspruch genommen, findet eine Erstattung von Gebühren nicht statt.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten 20)

Ordnungswidrig nach dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen die Verbote des § 5 Abs. 4 oder § 5 Abs. 5 S. 1 Buchstaben a) bis l) verstößt,

b) entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält und die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) entgegen § 5 Abs. 2 die Friedhöfe ohne vorherige schriftliche Genehmigung mit Fahrzeugen befährt,

d) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) als Dienstleistungserbringer gegen die Regelungen des § 6 verstößt,

f) entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

g) entgegen § 23 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fundamentiert oder befestigt,

h) entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale, bauliche Anlagen oder sonstige Grabeinrichtungen nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält,

i) entgegen § 26 Grabstätten nicht herrichtet und nicht dauernd instand hält oder

j) entgegen der Bestimmungen des § 16 in Verbindung mit der Anlage zu § 16 Gegenstände ablegt, Anpflanzungen vornimmt oder die Grabstätten in sonstiger Form verändert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 3000 Euro geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR für die kommunalen Friedhöfe Altenhagen, Berchum, Delstern, Garenfeld, Halden, Haspe, Holthausen, Loxbaum, Vorhalle einschließlich der Leichen- und Andachtshallen, das Krematorium Delstern und den Beerdigungswald Philippshöhe Hagen vom 19. Dezember 2011 außer Kraft.

  1. 1. § 5 Abs. 5 Buchstabe g) geändert durch den 1. Nachtrag vom 13. Mai 2016, Absätze 2 und 3 geändert, Abs. 5 Buchstaben f) geändert und l) eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  2. 2. § 6 Abs. 2 Buchstabe d) eingefügt, Abs. 6 und 8 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  3. 3. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 4 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  4. 4. § 8 Buchstabe e) geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  5. 5. § 9 Abs. 4) geändert durch den 1. Nachtrag vom 13. Mai 2016, Abs. 1 und Abs. 6 geändert, Abs. 5 eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  6. 6. § 11 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  7. 7. § 12 Abs. 4, 7 und 9 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  8. 8. § 13 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  9. 9. § 14 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  10. 10. § 15 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  11. 11. § 16 zuletzt geändert und Abs. 5 eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  12. 12. § 17 zuletzt geändert und Abs. 5 und 6) eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018 13) Anlage zu § 20 geändert durch den 1. Nachtrag vom 13. Mai 2016
  13. 14. § 21 Abs. 1) zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  14. 15. § 23 Abs. 1 geändert und Abs. 2-6) eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  15. 16. § 25 Abs. 1 und 3) geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  16. 17. § 26 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  17. 18. § 27 Abs. 1 und 2 geändert durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018
  18. 19. § 29 Abs. 2) geändert durch den 1. Nachtrag vom 13. Mai 2016
  19. 20. § 34 Buchstabe j) eingefügt durch den 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018

Öffentlich bekannt gemacht am 27. Februar 2015

  1. 1. Nachtrag vom 13. Mai 2016 öffentlich bekannt gemacht am 20. Mai 2016, in Kraft getreten am 21. Mai 2016
  2. 2. Nachtrag vom 14. Dezember 2018 öffentlich bekannt gemacht am 04. Januar 2019, in Kraft getreten am 05. Januar 2019

Stand 01/2019

**Anlage zu § 16

Herrichtung und Pflege der Grabstätten**

Nr.Grabfeld/ GrabartNamentliche KennzeichnungGrabpflegeGrabmale, Grabeinrichtungen etc.Grabschmuck
1Gemeinschaftsgrabfeld für Sarg, Urnen- oder Aschenbestattungen § 16 Abs. 2 Buchstabe a)Die Sarg, Urnen- oder Aschenbestattung erfolgt auf einer Rasenfläche ohne ZwischenwegeNEIN (a) (b)erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung (f)NEIN (g)darf nur an zentraler Gedenkstelle abgelegt werden (j)
2Grabfeld für Sammelbestattungen (Sternenkinderfeld) § 16 Abs. 2 Buchstabe b)Die Sammelbestattung erfolgt auf einer Rasenfläche ohne ZwischenwegeNEIN (a)
3Grabfeld für Aschenverstreuungen § 16 Abs. 2 Buchstabe c)Die Aschenverstreuung erfolgt auf einer Rasenfläche ohne Zwischenwege
4Grabnische oder -stele für Urnenbestattungen § 16 Abs. 2 Buchstabe d)Die Urnenbestattung erfolgt in der jeweiligen Kammer der Grabnische oder -stele.JA (c)JA (h)
5Waldgrabfeld für Urnen- oder Aschenbestattungen § 16 Abs. 2 Buchstabe e)Die Urnen- oder Aschenbestattung erfolgt im Bereich eines vorhandenen GrabsteinesJA (d)NEIN (d) (i)
6Beerdigungswaldgrabfeld für Urnen- oder Aschenbestattungen § 16 Abs. 2 Buchstabe f)Die Urnen- oder Aschenbestattung erfolgt im Wurzelbereich des BewuchsesJA (e)NEIN (g)
7Ewigkeitsbrunnen für Urnen- oder Aschenbestattungen § 16 Abs. 2 Buchstabe g)Die Urnen- oder Aschenbestattung erfolgt in der BestattungskaverneJA (k)Nein (g)

a) Eine namentliche Kennzeichnung des Toten ist nicht zulässig.

b) Die Regelung unter Nr. 1 gilt nicht für die Urnengemeinschaftsnische auf dem Friedhof Haspe (§ 1 Abs. 1 f)). Hier ist eine namentliche Kennzeichnung auf Wunsch des Nutzungsberechtigten zulässig. Diese wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung mit einem einheitlichen Schild angebracht.

c) Die namentliche Kennzeichnung ist auf Wunsch des Nutzungsberechtigten zulässig. Die Vorschriften des Abschnitts VI. Grabmale dieser Satzung sind zu beachten.

d) Die namentliche Kennzeichnung ist auf Wunsch des Nutzungsberechtigten zulässig. Diese wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung mit einer einheitlichen Schrift (maximal Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) angebracht.

e) Die namentliche Kennzeichnung ist auf Wunsch des Nutzungsberechtigten zulässig. Diese wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung mit einem einheitlichen Schild (maximal Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) pro Baum angebracht.

f) Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung entweder mit Rasen eingesät oder mit sonstigen bodendeckenden Pflanzen bepflanzt und gepflegt oder die natürlichen Vegetationsflächen (unter Bäumen) werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

g) Grabmale, bauliche Einrichtungen oder Grabeinrichtung sind nicht zulässig.

h) Die vorhandene Abdeckung kann gegen eine individuell gestaltete einteilige Natursteinplatte oder nichtrostende Metallplatte in derselben Größe und Stärke ausgetauscht werden. Dabei ist die vorhandene Verschlusstechnik zu benutzen. Die Vorschriften des Abschnitts VI. Grabmale dieser Satzung sind zu beachten.

i) Als Grabmal dient der von der Friedhofsverwaltung aufgestellte Fels mit abgeschrägt gesägter Beschriftungsfläche.

j) Auf Grabfeldern nach § 16 Abs. 2 Buchstaben a) bis g) ist es nicht zulässig, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder Anpflanzungen vorzunehmen oder die Grabstätten in sonstiger Form zu verändern. Lediglich am Tag der Beisetzung und an den gesetzlichen Totengedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) dürfen Blumensträuße oder kleine Grabgestecke niedergelegt werden. Blumensträuße oder Grabgestecke, die anlässlich einer Trauerfeier abgelegt wurden, werden nach Ablauf von drei Tagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, zu Unrecht abgelegte Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann auf den Friedhöfen zentrale Gedenkstellen einrichten, auf denen Grabschmuck abgelegt werden darf. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, diesen Grabschmuck von den zentralen Gedenkstellen in regelmäßigen Abständen zu entfernen.

k) Die namentliche Kennzeichnung ist vorgeschrieben. Diese wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung auf der Namensstele mit einer einheitlichen Schrift (maximal Vorname, Name) unter der jeweiligen Jahreszahl des Sterbejahres in der Reihenfolge der Beisetzungen angebracht.

Anlage zu § 20

Zulässige Grabeinrichtungen und deren maximale Abmessungen

Bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 23). Als liegende Grabmale auf Wahlgrabstätten mit Rasenpflege dürfen nur Natursteine mit eingelassener Schrift verwendet werden, ansonsten sind zusätzlich Holz, Glas oder Metall erlaubt.

max. abgedeckte Grabfläche inkl. Einfassung Grabstein min Stärke 0,08 mmax. Breite eines stehenden Grabmals je Seite min. 0,30 m Randmax. Höhe eines stehenden Grabmals Grabstein min. Stärke 0,10 mGröße der Grabstätten Tiefe * Breite (f)min. Stärke der Einfassung (a) max. Höhe 0,15 m über Boden
1einstellige Wahlgrabstätte Sarg/ Tuchbestattung0,90 m²0,60 m1,30 m2,40 m * 1,20 m (h)0,08 m
2mehrstellige Wahlgrabstätte Sarg/ Tuchbestattung0,90 m² je Grabstelle0,70 m je GrabstelleEvtl. Sonderabsprachen (>1,3 m) möglich2,40 m * 1,20 m (h) (Breite je Grabstelle)0,08 m
3Einzelgrabstätte Sarg/ Tuchbestattung0,90 m²0,60 m1,00 m2,40 m * 1,20 m0,08 m
4Wahlgrabstätte Sargbestattung mit Rasenpflege (b) (c) (d)0,50 m²0,60 m je Grabstelle1,30 m2,40 m * 1,20 m-
5einstellige Wahlgrabstätte Urnen-/ AschenbestattungGanzabdeckung möglich (e)0,50 m0,70 m0,80 m * 0,80 m0,06 m
6mehrstellige Wahlgrabstätte Urnen-/ AschenbestattungGanzabdeckung möglich (e)1,00 m1,00 m0,80 m * 0,80 m oder 0,80 m * 1,60 m (g)0,06 m
7Einzelgrabstätte Urnen-/ AschenbestattungGanzabdeckung möglich (e)0,50 m0,70 m0,50 m * 0,80 m0,06 m
8Wahlgrabstätte Urnen-/ Aschenbestattung mit Rasenpflege (b) (c)0,20 m²----
9Wahlgrabstätte Sarg/ Tuchbestattung eines Kindes0,30 m²0,35 m0,60 m0,70 m * 1,40 m0,06 m
10Gemeinschaftsgrabstätte Erdbestattung (b)Es ist nicht zulässig, Grabmale, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen oder Gedenksteine zu errichten.
11Gemeinschaftsgrabstätte Urnen-/ Aschenbestattung (b)Es ist nicht zulässig, Grabmale, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen oder Gedenksteine zu errichten.
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12Waldgrabstätte Urnen-/ Aschenbestattung (b)Als Grabmal dient der von der Friedhofsverwaltung aufgestellte Fels mit abgeschrägt gesägter Beschriftungsfläche. Die namentliche Kennzeichnung wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung mit einer einheitlichen Schrift (maximal Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) angebracht.
13Grabnische / -stele Urnenbestattung (b)Die vorhandene Abdeckung kann gegen eine individuell gestaltete einteilige Natursteinplatte in derselben Größe und Stärke, wie die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Abdeckplatte aus Kunststein, oder eine ausreichend dimensionierte Metallplatte ausgetauscht werden. Von dieser dürfen keine Absonderungen (z.B. Rost) ausgehen. Die vorhandene Befestigungsvorrichtung ist mit der Platte zu verschrauben. Alternativ kann Schrift vertieft oder aus gegossenem oder geschmiedetem Metall auf die vorhandene Abdeckung angebracht werden.
14Urnengemeinschafts- wandAls Grabmal dient die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Abdeckplatte aus Kunststein. Die namentliche Kennzeichnung wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung mit einem einheitlichen Schild (maximal Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) angebracht.
15Sternenkinderfeld (b)Es ist nicht zulässig, Grabmale, bauliche Anlagen, Grabeinrichtungen oder Gedenksteine zu errichten.
16Beerdigungswald- grabstätte (b)
17Gemeinschaftsgrabstätte Aschenverstreuung (b)

a) Einfassungen müssen entlang der Innenkanten der Grabstätte verlegt werden. Einfassungen bis zu einer Länge von 2,50 m sollen einteilig verlegt werden und sind ausschließlich an den Eckpunkten und an den Stößen zu fundamentieren.

b) An diesen Grabstätten besteht kein Pflegerecht der Nutzungsberechtigten, sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt.

c) Liegende Grabmale sind erdbündig zu verlegen.

d) Stehende Grabmale sind mit einer Plattierung aus Naturstein als Sauberkeitskante erdbündig in einer Breite von 0,20 m und einer Stärke von mindestens 0,06 m umlaufend zu umgeben.

e) Die Mindeststärke bei Ganzabdeckungen beträgt 0,04 m. Bei Metallabdeckungen kann eine geringere Stärke gewählt werden, die sich aber nach statischen bzw. technischen Erfordernissen richten muss.

f) Die Maße auf bestehenden Feldern werden hiervon nicht berührt. Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung aufgrund örtlicher Besonderheiten Ausnahmen zulassen.

g) Die Größe der Grabstätte kann vom Nutzungsberechtigten zwischen beiden Möglichkeiten ausgesucht werden.

h) Auf dem muslimischen Grabfeld des Friedhofes Vorhalle sind die Grabgrößen abweichend 1,40m breit.

Wenn künstlerische oder technische Gründe Abweichungen von diesen Vorschriften rechtfertigen, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die Gesamtgestaltung den allgemeinen Anforderungen der Friedhofssatzung weiterhin entspricht.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hagen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 58xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hagen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hagen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 390 € (Urne) bzw. 570 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hagen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 58xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hagen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €