§ 5

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  1. Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind. Bei einer rechtmäßigen Ausführung einer rechtmäßigen Patientenverfügung (beispielsweise durch Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen) handelt es sich nicht um eine vorsätzliche Selbsttötung im Sinne dieser Bedingungen.
  2. Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Stichtag (vgl. Absatz 4) ermittelten, um einen

Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswert (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6).

  1. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
  2. Als Stichtag wird der nächste Monatserste zugrunde gelegt, der dem Tag des Versicherungsfalls folgt.