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- Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
- Bei einem Versicherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen, an denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, sowie mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag (vgl. Absatz 5) ermittelten, um einen Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswerts (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6).
- Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person auf Reisen oder während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist, betroffen wird.
- Bei einem Versicherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Stichtag (vgl. Absatz 5) ermittelten, um einen Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswert (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6), sofern aufgrund der Auswirkungen des Ereignisses eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs derart erfolgt, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Bei Zusammentreffen von Absatz 2 und Absatz 4 gilt Absatz 2.
- Als Stichtag wird der nächste Monatserste zugrunde gelegt, der dem Tag des Versicherungsfalls folgt.