§ 11

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  1. Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung sowie die Auskunft nach § 15 verlangen.
  2. Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein sind uns einzureichen
  • eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
  • ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
  1. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, insbesondere die Vorlage eines Erbscheins. Belege können wir nur insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Leistungsempfänger) billigerweise zugemutet werden kann. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
  2. Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.