§ 17

weight: 17 Bei Tod der versicherten Person infolge eines Unfalls während der Wartezeit (vgl. § 1 Absatz 1) besteht unsere Leistungspflicht grundsätzlich unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist. Davon ausgeschlossen sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Wir werden die vereinbarte Todesfall-Leistung jedoch erbringen, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren.