§ 11

weight: 11 (1) Anstelle einer Kündigung nach § 14 Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die garantierte Todesfall-Leistung auf eine beitragsfreie garantierte Todesfall-Leistung herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation für den Schluss der Versicherungsperiode unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 14 Absatz 3 errechnet wird.

Beitragsrückstände werden von dem für die Bildung der beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung zur Verfügung stehenden Betrag abgezogen.

Anstelle einer vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie auch den vereinbarten Beitrag reduzieren (vgl. § 8 Absatz 5).

(2) Wenn Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 12) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien garantierten Todesfall-Leistung und ihrer Höhe können Sie den entsprechenden Tabellen entnehmen.

(3) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie garantierte Todesfall-Leistung den Mindestbetrag von 3.500 EUR nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 14 Absätze 2 bis 6 unter Berücksichtigung der Regelungen zum Abzug.

Möglichkeit der Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages

(4) Sie können eine beitragsfrei gestellte Versicherung bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes beitragspflichtig weiterführen. Für diese Wiederinkraftsetzung entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Voraussetzung für die Weiterführung des Vertrags ist, dass seit Beginn der Beitragsfreistellung der Versicherung nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind.

Sind seit dem Beginn der Beitragsfreistellung mehr als 6 Monate vergangen, ist die Wiederaufnahme der Beitragszahlung abhängig vom Ergebnis einer Gesundheitsprüfung der versicherten Person.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung mehr als 3 Jahre vergangen, kann eine Weiterführung insoweit nur nach dem dann für den Neuzugang gültigen Tarif erfolgen.

V. Kosten