§ 1

weight: 1 (1) Sie haben sich im Antrag für eine Sterbegeldversicherung gegen laufende Beitragszahlung entschieden.

Bei der Sterbegeldversicherung zahlen wir grundsätzlich die garantierte Todesfall-Leistung bei Tod der versicherten Person. Für die garantierte Todesfall-Leistung ist eine Wartezeit vereinbart. Die Wartezeit beginnt zum gleichen Zeitpunkt wie der Versicherungsschutz (vgl. § 2) und dauert 3 Jahre. Stirbt die versicherte Person während der Wartezeit, erstatten wir anstelle der garantierten Todesfall-Leistung die Beiträge unverzinst zurück.

Stirbt die versicherte Person während der Wartezeit infolge eines Unfalls, den sie nach Beginn der Versicherung erlitten hat, gilt diese Einschränkung nicht und wir zahlen vorbehaltlich § 17 bis § 19 die garantierte Todesfall-Leistung. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

(2) Bei Tod der versicherten Person im Ausland erstatten wir zusätzlich zur garantierten Todesfall-Leistung die tatsächlich angefallenen Überführungskosten in die Bundesrepublik Deutschland, jedoch maximal in Höhe der garantierten Todesfall-Leistung. Dies beinhaltet auch die Kosten eines Überführungs-/Zinksargs einschließlich der Einbalsamierung.

Die Erstattung von Überführungskosten ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • soweit ein anderer Kostenträger (z. B. eine Kranken- oder Unfallversicherung) zur Ersetzung der Kosten verpflichtet ist.