§ 16

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Wie können Sie bei den Tarifen SGP, SGPK und SGPP Entnahmen tätigen?

(1) Haben Sie eine Versicherung nach Tarif SGP, SGPK oder SGPP abgeschlossen, gilt Folgendes: Sie können frühestens nach fünf Jahren jeweils zum Ende einer Versicherungsperiode Geld aus Ihrem Vertrag entnehmen (Teilrückkauf). Haben Sie Ihren Vertrag gegen Einmalbeitrag abgeschlossen, können Sie bereits nach Ablauf der Wartezeit für die Leistung bei Tod Entnahmen tätigen. (2) Die Versicherungssumme reduziert sich in Abhängigkeit von dem Entnahmebetrag. Die Entnahme erfolgt anteilig aus dem verzinslich angesammelten Überschussguthaben (siehe § 3 Abs. 3). Der Schlussüberschuss reduziert sich in Abhängigkeit von dem Entnahmebetrag, dabei werden die jeweils aktuellen anteiligen Kürzungen bei Kündigung beachtet. (3) Eine Entnahme ist nur möglich, wenn die neue garantierte Versicherungssumme mindestens 2.000 € beträgt. Ist der

Vertrag noch beitragspflichtig, muss darüber hinaus das verbleibende Deckungskapital nach Entnahme mindestens 2.000 € betragen. Insgesamt dürfen Sie innerhalb eines Jahres maximal 5.000 € entnehmen, mit unserer Zustimmung sind auch höhere bzw. weitere Entnahmen möglich.

(4) Bei einer Entnahme wird eine Gebühr in Höhe von 25 € fällig, die wir dem Vertrag entnehmen. (5) Entnahmen müssen Sie in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) beantragen. Ihr Antrag auf eine Entnahme muss uns dabei spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem Ende einer Versicherungsperiode vorliegen.