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Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies auf unsere Leistungen?
(1) Anstelle einer Kündigung nach § 14 Abs. 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet: • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation, • für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und • unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 14 Abs. 3. (2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem erheben wir einen Stornoabzug. Nähere Informationen zur Höhe des Abzugs bei Beitragsfreistellung können Sie den vorvertraglichen Informationen (der Garantiewerttabelle im Dokument „Vorschlag“) oder Ihrem Versicherungsschein (Tabelle der Garantiewerte) entnehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle Angemessenheit der Höhe des Stornoabzugs tragen wir. Wir halten den Abzug für angemessen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. (3) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrages sind wegen der Finanzierung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 17) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Tabelle entnehmen, die Ihrem Versicherungsschein beigefügt ist. (4) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt, und erreicht die nach Abs. 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 2.000 € nicht, erhalten Sie den garantierten Rückkaufswert nach Stornoabzug nach § 14 Abs. 4 sowie die Überschussbeteiligung nach § 14 Abs. 6, und der Vertrag endet.