weight: 1 (1) Die Beiträge für diesen Vertrag erhöhen sich jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrages. (2) Jede Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung der Leistungen. Die Wartezeit für die Leistung bei Tod (siehe den Paragrafen „Welche Leistungen erbringen wir?“ der Allgemeinen Bedingungen) beginnt für die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen nicht erneut. (3) Falls durch eine Beitragserhöhung die Todesfallleistung auf mindestens 20.000 € erhöht werden würde, so gilt Folgendes: Der Beitrag wird stattdessen so weit erhöht, dass die Todesfallleistung 20.000 € beträgt. Die tatsächlich durchgeführte prozentuale Erhöhung der Beiträge kann dadurch gegebenenfalls geringer ausfallen als gemäß dem vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall erfolgen anschließend keine weiteren Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen mehr. (4) Die Beiträge erhöhen sich bis fünf Jahre vor Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger, als bis die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) das rechnungsmäßige Alter von 85 Jahren erreicht hat. (Das rechnungsmäßige Alter ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des betrachteten Termins und dem Geburtsjahr der versicherten Person.)