weight: 5 (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir eine für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (§ 13 Absätze 3 bis 6), ohne den dort vorgesehenen Abzug und unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Abschluss- und Vertriebskosten in voller Höhe.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist – in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird, oder der Vertrag nach § 14 Absatz 5 wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu. Dies gilt nicht, sofern die Änderung des Vertrages im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Vertragsanpassung erfolgt.