§ 14

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Beitragsfreistellung

(1) Anstelle einer Kündigung nach § 13 können Sie zum nächsten oder einem folgenden Beitragszahlungstermin in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die garantierte Todesfallsumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Todesfallsumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:

  • nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
  • für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
  • unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 13 Absatz 3.

Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Todesfallsumme zur Verfügung stehende Betrag (siehe § 13 Absatz 2) mindert sich um rückständige Beiträge. Der Abzug nach § 13 Absatz 4 wird nicht vorgenommen.

(2) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Todesfallsumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 13 Absatz 2 und der Vertrag endet. Der Abzug nach § 13 Absatz 4 wird nicht vorgenommen. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn sowohl die verbleibende beitragspflichtige Todesfallsumme als auch der verbleibende Beitrag nicht unter den Mindestbetrag sinkt, der in unseren „Bestimmungen über Kosten und tarifabhängige Begrenzungen nach § 18“ festgelegt ist.

(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten (siehe § 15) nur der Mindestwert nach § 13 Absatz 3 Satz 2 für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Wenn wir im Ausnahmefall von unserem Recht nach § 13 Absatz 5 Gebrauch machen, kann sich ein geringerer Wert ergeben. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

Die beitragsfreie Todesfallsumme entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung des Vertrags abhängt. Nähere Informationen zu den beitragsfreien Leistungen und ihrer Höhe im Fall einer vollständigen Beitragsfreistellung können Sie dem Versicherungsschein und Ihrem Informationspaket unter Ziffer III.3. (Ergänzende Versicherungsinformation „Rückkaufswerte, beitragsfreie Leistungen sowie das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind“) entnehmen.

Bei teilweiser Beitragsfreistellung hängt die Höhe der herabgesetzten Todesfallsumme von der Höhe des verbleibenden Beitrags und vom Zeitpunkt der Vertragsumstellung ab. Sofern Sie eine teilweise Beitragsfreistellung wünschen, werden wir Ihnen die Höhe der herabgesetzten Todesfallsumme auf Anfrage mitteilen.

Wiederherstellung des Versicherungsschutzes

(4) Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Beitragsfreistellung die Beitragszahlung wiederaufnehmen und dadurch die Leistungen bis zur Höhe vor Beitragsfreistellung anheben.

Bei Beitragsfreistellung während gesetzlicher Elternzeit können Sie den Versicherungsschutz für Ihren Vertrag bis zum Ende der gesetzlichen Elternzeit wiederherstellen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beitragsfreistellung. Das Ende der gesetzlichen Elternzeit müssen Sie uns nachweisen.

Auf die beitragsfreie Zeit entfallende Beiträge können Sie in einem Betrag nachzahlen. Stattdessen können Sie die garantierte Todesfallsumme herabsetzen, die Vertragslaufzeit verlängern oder höhere laufende Beiträge zahlen.

(5) Die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes errechnen wir nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Basis des zum Zeitpunkt der Wiederherstellung erreichten rechnungsmäßigen Alters der versicherten Person – das ist die Person, auf deren Leben die Versiche-

rung abgeschlossen ist –, der restlichen Laufzeit des Vertrags, der Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und des Ergebnisses der Gesundheitsprüfung.