§ 1

weight: 1 (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme, wenn die versicherte Person nach Ablauf der ersten drei Versicherungsjahre stirbt. Bei Ableben innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre beschränkt sich unsere Versicherungsleistung auf die Erstattung aller einbezahlter Beiträge ohne Zinsen. Bei Unfalltod der versicherten Person wird, anstelle der einbezahlten Beiträge, die vereinbarte Versicherungssumme auch innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre voll ausbezahlt. (2) Außer den im Anhang ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie ggf. weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (§ 20).