§ 1

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Leistung bei Tod der versicherten Person

Wenn die versicherte Person innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre stirbt, zahlen wir die unverzichten eingezahlten Beiträge zurück. Stirbt die versicherte Person nach Ablauf von zwei Versicherungsjahren, wird die vereinbarte Versicherungssumme fällig.

Bei Verträgen, die über die Zahlung eines einmaligen Beitrages finanziert werden, zahlen wir bei Tod der versicherten Person immer die vereinbarte Versicherungssumme.

Stirbt die versicherte Person infolge eines Unfalls, den sie nach Beginn des Versicherungsschutzes (siehe § 3) erlitten hat, zahlen wir auch in den ersten zwei Versicherungsjahren die vereinbarte Versicherungssumme. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Nicht versicherbare Personen

Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die bei Antragstellung zu mindestens einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Personen, bei denen eine HIV-Infektion festgestellt wurde,
  • Personen, die pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind oder waren.

Bei Tod dieser Personen werden die unverzichten eingezahlten Beiträge zurückgezahlt.

Leistung aus der Überschussbeteiligung

Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 2).