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- Anstelle einer Kündigung nach § 8 Absatz 1 können Sie jederzeit zum Schluss der laufenden → Versicherungsperiode (vergleiche § 6 Absatz 1) in → Textform verlangen, von der Pflicht zur Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
- für den Schluss der laufenden → Versicherungsperiode und
- unter Zugrundelegung des → Rückkaufswertes nach § 8 Absatz 3.
- Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um gegebenenfalls ausstehende Forderungen (zum Beispiel rückständige Beiträge, Darlehen, Kosten). Außerdem nehmen wir einen → Abzug gemäß § 10 vor.
Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben.
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der verrech1783424330013 nung von Abschluss- und Vertriebskosten (vergleiche § 11) nur der Mindestwert gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer → beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur → beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem → Versicherungsschein entnehmen.
- Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende → beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 500 Euro nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 8 Absätze 3 und 4. Der Vertrag endet.
Sie können Ihren Vertrag auch teilweise beitragsfrei stellen. Die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme muss mindestens 1.500 Euro und der zu zahlende Beitrag mindestens zehn Euro betragen.
Befristung der Beitragsfreistellung
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Sie können jederzeit in → Textform verlangen, zum Beginn der nächsten → Versicherungsperiode von der Pflicht zur Beitragszahlung für einen von Ihnen festgelegten Zeitraum befreit zu werden. Der von Ihnen festgelegte Zeitraum der Beitragsfreistellung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Ist der vereinbarte Zeitraum der Beitragsfreistellung abgelaufen, setzen wir die Beitragszahlung wieder in Kraft, ohne dass Sie dies beantragen müssen.
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Erfolgt die Beitragsfreistellung während der Wartezeit oder der Staffelungsphase, laufen diese während der beitragsfreien Zeit weiter.
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Die Beitragszahlung setzen wir nach Ende der von Ihnen gewählten Frist nicht wieder in Kraft, wenn die verbleibende → Beitragszahlungsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
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Wird die Beitragszahlung nach Ablauf der von Ihnen gewählten Frist wieder in Kraft gesetzt, führen wir den Vertrag mit der Versicherungssumme fort, die vor der Beitragsfreistellung vereinbart war. Wir berechnen Ihren Beitrag nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Falls der Beitrag höher sein sollte als der Beitrag vor der Beitragsfreistellung, können Sie den Vertrag auch mit dem Beitrag weiterführen, der vor der Beitragsfreistellung vereinbart war. In diesem Fall setzen wir die Höhe der Versicherungssumme entsprechend herab.
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Die Wiederinkraftsetzung führen wir mit unveränderten Rechnungsgrundlagen durch.
Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach Beitragsfreistellung (Wiederinkraftsetzung)
- Sie können die Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beitragsfreistellung wiederaufnehmen. Sind seit Beginn der Beitragsfreistellung mehr als sechs Monate vergangen, ist keine Wiederinkraftsetzung mehr möglich.
- Erfolgt die Beitragsfreistellung während der Wartezeit oder der Staffelungsphase, laufen diese während der beitragsfreien Zeit weiter.
- Die Beitragszahlung können Sie nicht wieder in Kraft setzen, wenn die verbleibende → Beitragszahlungsdauer weniger als ein Jahr beträgt.
- Wenn Sie die Beitragszahlung wiederaufnehmen, wird der Vertrag mit der Versicherungssumme, wie sie vor der Beitragsfreistellung vereinbart war, fortgeführt. Wir berechnen Ihren Beitrag nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik neu. Falls der Beitrag höher sein sollte als der Beitrag vor Beitragsfreistellung, können Sie den Vertrag auch mit dem Beitrag weiterführen, der vor der Beitragsfreistellung vereinbart war. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme entsprechend herab.
- Die Wiederinkraftsetzung führen wir mit unveränderten Rechnungsgrundlagen durch.
Herabsetzung des Beitrags
- Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Es gelten die in Absatz 1 genannten Termine und Fristen. Der herabgesetzte Beitrag muss mindestens zehn Euro betragen.
- Im Falle einer Reduzierung der Beiträge verringert sich die Versicherungssumme. Die herabgesetzte Versicherungssumme berechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Für die Reduzierung erheben wir einen → Abzug gemäß § 10. Er wird anteilig berechnet.
- Eine Herabsetzung des Beitrags können Sie nur verlangen, wenn die nach Absatz 12 berechnete Versicherungssumme mindestens 1.500 Euro beträgt. Andernfalls können Sie nur die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung verlangen.