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1. Grundsatz
Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. In den Fällen gemäß den Absätzen 2 bis 4 ist unsere Leistungspflicht jedoch eingeschränkt.
2. Einschränkungen bei bestimmten Großschadenereignissen
a) Stirbt die → versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einem Ereignis gemäß Absatz 2 b), welches zugleich ein Großschadenereignis gemäß Absatz 2 c) darstellt, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten → Rückkaufswert (siehe § 8 Absatz 3). Ein → Abzug gemäß § 10 erfolgt nicht.
b) Wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt, kann unsere Leistung eingeschränkt sein:
- Kriegerische Ereignisse, an denen die → versicherte Person nicht aktiv beteiligt war (Passives Kriegsrisiko)
- Innere Unruhen, an denen die → versicherte Person nicht aktiv beteiligt war
- Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
- Austritt oder Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen
c) Ein Großschadenereignis im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 1.000 Personen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit diesem Ereignis
- sterben oder
- dauerhaft so schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden, dass bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 anerkannt wird.
d) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einschränkung unserer Leistung ist im Zweifel innerhalb von sechs Monaten nach dem Ereignis von uns nachzuweisen. Der Anspruch auf die uneingeschränkte Leistung ist frühestens nach Ablauf dieser Frist fällig.
3. Einschränkungen bei aktiver Beteiligung an Krieg und inneren Unruhen
a) Stirbt die → versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen, an denen sie aktiv beteiligt war, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten → Rückkaufswert (siehe § 8 Absatz 3). Ein → Abzug gemäß § 10 erfolgt nicht.
b) Wir werden jedoch in voller Höhe leisten, wenn die → versicherte Person als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei in Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit inneren Unruhen innerhalb Deutschlands gestorben ist. Unsere Leistung ist jedoch auch in diesem Fall auf den für den Todestag berechneten → Rückkaufswert (siehe § 8 Absatz 3) vermindert, wenn das Ereignis zugleich ein Großschadenereignis gemäß Absatz 2 c) darstellt. Absatz 2 d) gilt entsprechend. Ein → Abzug gemäß § 10 erfolgt nicht.
4. Einschränkungen bei Selbsttötung der → versicherten Person
a) Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind.
b) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten → Rückkaufswert (siehe § 8 Absatz 3). Ein → Abzug gemäß § 10 erfolgt nicht.
c) Wir werden jedoch in voller Höhe leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die → versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.
d) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten Teils neu. Wenn der Vertrag wiederhergestellt wird, gilt dies bezüglich des wiederhergestellten Teils entsprechend.