§ 1

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1. Leistung im Todesfall

a) Bei Tod der → versicherten Person, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme. In den Anfangsjahren der Versicherung gelten die in den Absätzen 1.b) bis 1.d) beschriebenen Einschränkungen.

Wartezeit und Staffelungsphase

b) Bei der Wartezeit und der Staffelungsphase handelt es sich um den ab Versicherungsbeginn vereinbarten Zeitraum, in dem der Versicherungsschutz nur eingeschränkt besteht.

Es wird eine Wartezeit von sechs Monaten ab Versicherungsbeginn vereinbart (vergleiche Absatz 1.c)).

Haben Sie eine Bestattungsvorsorge gegen laufenden Beitrag (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung) abgeschlossen, gilt im Anschluss an die Wartezeit eine Staffelungsphase (vergleiche Absatz 1.d)).

Leistung während der Wartezeit

c) Wenn die → versicherte Person in der Wartezeit stirbt, wird die vereinbarte Versicherungssumme nicht fällig. In diesem Fall zahlen wir die eingezahlten Beiträge zurück. Hiervon ziehen wir 100 Euro ab.

Stirbt die → versicherte Person in der Wartezeit aufgrund eines Unfalls, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme jedoch auch in der Wartezeit.

Ein Unfall liegt vor, wenn die → versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Leistung während der Staffelungsphase

d) Wenn die → versicherte Person während der Staffelungsphase stirbt, zahlen wir einen Teil der vereinbarten Versicherungssumme. Die Höhe der Leistung hängt vom Eintrittsalter und vom Zeitpunkt des Todes der → versicherten Person ab. Unabhängig hiervon leisten wir mindestens die Beiträge, die Sie eingezahlt haben.

Stirbt die → versicherte Person in der Staffelungsphase aufgrund eines Unfalls, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme jedoch auch in der Staffelungsphase.

Ein Unfall liegt vor, wenn die → versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Bei einem Eintrittsalter von 40 bis einschließlich 44 Jahre leisten wir bei Tod im

  • siebten Versicherungsmonat: sechs 36stel der garantierten Versicherungssumme,
  • achten Versicherungsmonat: sieben 36stel der garantierten Versicherungssumme,
  • neunten Versicherungsmonat: acht 36stel der garantierten Versicherungssumme,

und so weiter.

Voller Versicherungsschutz in Höhe der garantierten Versicherungssumme besteht nach drei Jahren.

Bei einem Eintrittsalter von 45 bis einschließlich 49 Jahre leisten wir bei Tod im

  • siebten Versicherungsmonat: sechs 30stel der garantierten Versicherungssumme,
  • achten Versicherungsmonat: sieben 30stel der garantierten Versicherungssumme,
  • neunten Versicherungsmonat: acht 30stel der garantierten Versicherungssumme,

und so weiter.

Voller Versicherungsschutz in Höhe der garantierten Versicherungssumme besteht nach zweieinhalb Jahren.

Bei einem Eintrittsalter von 50 bis einschließlich 54 Jahre leisten wir bei Tod im

  • siebten Versicherungsmonat: sechs 24stel der garantierten Versicherungssumme,
  • achten Versicherungsmonat: sieben 24stel der garantierten Versicherungssumme,
  • neunten Versicherungsmonat: acht 24stel der garantierten Versicherungssumme,

und so weiter.

Voller Versicherungsschutz in Höhe der garantierten Versicherungssumme besteht nach zwei Jahren.

Bei einem Eintrittsalter von 55 bis einschließlich 59 Jahre leisten wir bei Tod im

  • siebten Versicherungsmonat: sechs 18ntel der garantierten Versicherungssumme,
  • achten Versicherungsmonat: sieben 18ntel der garantierten Versicherungssumme,
  • neunten Versicherungsmonat: acht 18ntel der garantierten Versicherungssumme,

und so weiter.

Voller Versicherungsschutz in Höhe der garantierten Versicherungssumme besteht nach eineinhalb Jahren.

Bei einem Eintrittsalter ab 60 Jahre leisten wir bei Tod im

  • siebten Versicherungsmonat: sechs Zwölftel der garantierten Versicherungssumme,
  • achten Versicherungsmonat: sieben Zwölftel der garantierten Versicherungssumme,
  • neunten Versicherungsmonat: acht Zwölftel der garantierten Versicherungssumme,

und so weiter.

Voller Versicherungsschutz in Höhe der garantierten Versicherungssumme besteht nach einem Jahr.

2. Zusätzliche Leistung bei Unfalltod

a) Stirbt die → versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, der während der Dauer der Versicherung eingetreten ist, zahlen wir eine zusätzliche Leistung. Die zusätzliche Leistung entspricht 100 Prozent der garantierten Versicherungssumme.

Dies gilt nur dann, wenn

  • zwischen Unfall und Tod nicht mehr als ein Jahr vergangen ist und
  • der Vertrag zum Zeitpunkt des Unfalls noch beitragspflichtig ist oder gegen Einmalbeitrag abgeschlossen wurde und
  • der Tod vor dem Ende des Versicherungsjahres eingetreten ist, in dem die → versicherte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet hat.

Stirbt die → versicherte Person nach diesem Zeitpunkt, leisten wir, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Unfall muss sich bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ereignet haben.
  • Das Verkehrsmittel muss dem Unfallereignis selbst ausgesetzt gewesen sein.

Ein Unfall liegt vor, wenn die → versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

b) Haben neben dem Unfall Krankheiten zur Herbeiführung des Todes mitgewirkt, vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. Beträgt der Anteil der Mitwirkung weniger als 25 Prozent, unterbleibt die Minderung.