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- Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person (Bezugsberechtigter) benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen, danach kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.
- Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person geändert werden.
- Sie können Ihre Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden, sofern dies nicht durch gesetzliche Festlegungen oder vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (z. B. § 850b der Zivilprozessordnung).
- Die Einräumung oder der Widerruf eines Bezugsrechtes (Absätze 1. und 2.) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten und Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom hierzu Berechtigten
schriftlich angezeigt worden ist. Der Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher entsprechende Verfügungen vorgenommen haben.
- Bei Versicherungsverträgen nach Tarif_K05_gilt: Falls Sie nichts anderes bestimmt haben, erwirbt der widerruflich Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereits beim Tode der versicherten Person.
Waren Sie zugleich versicherte Person, ist der Bezugsberechtigte berechtigt, als neuer Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag einzutreten.