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(1) Welche Nachweise müssen Sie einreichen?
Der Tod der Versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Erforderliche Auskünfte und Nachweise können wir im Original verlangen. Die Kosten für die Nachweise trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
Zur Prüfung sind uns folgende Unterlagen einzureichen:
- Eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort der Versicherten Person.
- Bei Tod in den ersten 36 Monaten nach dem Beginn der Versicherung eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache.
- Bei Unfalltod innerhalb der Wartezeit (§ 1 Absatz 3) ist immer ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache einzureichen. Belege über den Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der Versicherten Person geführt hat, und zusätzliche Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen müssen ebenfalls vorgelegt werden. Für Versicherungen ohne zusätzliche Leistung bei Unfalltod gelten die Regelungen für den Unfalltod nur in den Monaten, in denen die Versicherungsleistung beschränkt ist.
(2) Wie lange brauchen wir für die Entscheidung über den Leistungsanspruch?
Haben wir die erforderlichen Unterlagen zur Leistungsprüfung erhalten, entscheiden wir innerhalb einer Woche, ob ein Leistungsanspruch besteht. Besteht ein Anspruch, zahlen wir die auf den Todestag berechnete Versicherungsleistung sofort.
(3) Was passiert, wenn Sie die Nachweise nicht einreichen?
Wenn eine der in Absatz 1 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird. Bitte beachten Sie auch die weiteren Bestimmungen zu Obliegenheitsverletzungen gemäß § 16 Absatz 2.
(4) Wie zahlen wir die Leistung aus?
Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
(5) Was passiert mit noch nicht gezahlten Beiträgen?
Noch nicht gezahlte Beiträge werden mit der auszuzahlenden Versicherungsleistung verrechnet.