§ 4

weight: 4 (1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die Versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.

(2) In folgenden Fällen bzw. unter folgenden Umständen ist unsere Leistung auf den zum Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 10 Absatz 3 bis 6) beschränkt:

  • Wenn die Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen zu Tode kommt.
  • Wenn die Versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen zu Tode kommt. Dies gilt, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und unabhängig davon, ob sich die Versicherte Person in der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb dieser aufgehalten hat.

(3) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht Todesfallschutz, wenn die Versicherte Person zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls weder Streitkräften angehört hat, noch aktiv an kriegerischen Ereignissen beteiligt war.