§ 5

weight: 5 (1) Mit Ihrer Versicherung sind Kosten verbunden. Es handelt sich um

  • • Abschluss- und Vertriebskosten und übrige Kosten. Das Tilgen dieser Kosten ist in Ihrer Versicherung bereits berücksichtigt.
  • • anlassbezogene Kosten.

Verrechnen der Abschluss- und Vertriebskosten

(2) Wir wenden auf Ihre Versicherung das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an. Dabei entnehmen wir Ihren ersten Beiträgen einen Anteil, der für Folgendes benötigt wird:

  • • Leistungen im Versicherungsfall
  • • Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode
  • • Bildung einer Deckungsrückstellung nach § 25 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV)

Den verbleibenden Anteil der ersten Beiträge verwenden wir zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten. Der zu tilgende Betrag ist auf 2,5 % der Beiträge beschränkt, die Sie während der Laufzeit der Versicherung zahlen müssen. Das ist in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegt.

Verrechnen der übrigen Kosten

(3) Die übrigen Kosten fallen verteilt über die Dauer der Beitragszahlung beziehungsweise über die gesamte Laufzeit der Versicherung an.

Höhe der Kosten

(4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten und der übrigen Kosten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Weitere Informationen zu den anlassbezogenen Kosten finden Sie in § 9 und in der Gebührentabelle.

Folgen der Kostenverrechnung für Sie

(5) Durch die beschriebene Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten sind in der Anfangszeit nur geringe Beträge nach § 8 Absätze 8 und 11 vorhanden

  • • als Rückkaufswert oder
  • • um eine beitragsfreie Leistung zu bilden.

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und den beitragsfreien Leistungen sowie zu deren jeweiligen Höhen finden Sie in der Garantiewerttabelle. Diese erhalten Sie zusammen mit Ihrem Versicherungsschein.