§ 9

weight: 9

Kündigung

(1) Sie können Ihre Sterbegeldversicherung ganz oder teilweise jederzeit in Textform zum Schluss des laufenden Monats kündigen. Eine Teilkündigung ist möglich, wenn die Versicherungssumme nach erfolgter Teilkündigung mindestens EUR 3.000 beträgt.

(2) Bei Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert abzüglich eines Stornoabzugs und gegebenenfalls zuzüglich einer Überschussbeteiligung. Der Rückkaufswert ist das gemäß § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Das bei der Berechnung zugrunde liegende Deckungskapital wird auf Basis des Beitrags ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung ermittelt. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillimersätze. Der Rückkaufswert erreicht dabei mindestens einen bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt (vgl. die in der Verbraucherinformation und im Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der Rückkaufswerte).

Der Stornoabzug beträgt bei Versicherungsbeginn 2,75 % des Rückkaufswertes und reduziert sich jährlich gleichmäßig bis zum bei Vertragsbeginn vereinbarten Ende der Beitragszahlungsdauer auf 0 %. Bei teilweiser Kündigung fällt der Stornoabzug anteilig für den gekündigten Teil entsprechend an. Der Abzug ist zulässig,

SG25 / Stand 01.2025

7

wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug aus nachfolgenden Gründen für angemessen:

  • Mit dem Abzug werden die von Ihnen nicht gezahlten Beitrags- steile im Deckungskapital ausgeglichen. Durch die Verrech- nung eines Teils der Überschüsse mit den Beiträgen ergibt sich eine Vorleistung auf zukünftige Überschüsse. Diese wird durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt. Mithilfe des Stornoabzugs stellen wir hierfür einen Ausgleich her.
  • Die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicher- tenbestandes wird ausgeglichen.
  • Es wird ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor- genommen.

Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung

  1. Sie können die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungs- pflicht für Ihre Sterbegeldversicherung beantragen. Hat der Versi- cherungsvertrag mindestens ein Jahr bestanden, wird die Versiche- rungssumme unter Berücksichtigung eines Stornoabzugs gemäß Absatz 2 auf eine beitragsfreie Summe herabgesetzt, die mindes- tens eine bei Vertragsschluss vereinbarte Garantiesumme erreicht (vgl. die in der Verbraucherinformation und im Versicherungsschein abgedruckte Übersicht der beitragsfreien Versicherungssummen). Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Sum- me zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.

(4) Wird bei einer Fortführung der Versicherung unter vollständiger Befreiung von der Beitragspflicht oder im Fall der Teilkündigung der Mindestbetrag für die beitragsfreie Versicherungssumme von EUR 2.500 nicht erreicht, wird der Auszahlungsbetrag bei Kündigung ge- mäß Absatz 2 ausgezahlt und der Vertrag erlischt.

Beitragsstundung

(5) Sie können mit uns eine zinslose Stundung oder Teilstundung der Prämienzahlung unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Ver- sicherungsschutzes für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten während der Vertragslaufzeit vereinbaren.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • vor der ersten Stundung muss der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden haben,
  • das Deckungskapital zum Zeitpunkt der Stundung muss min- destens so hoch sein wie die zu stundenden Beiträge,
  • die Summe aller Stundungszeiträume über die gesamte Ver- tragslaufzeit darf insgesamt nicht mehr als 24 Monate betra- gen.

(6) Die gestundeten Beiträge müssen mit Ablauf des Stundungs- zeitraums nachgezahlt werden. Sie können die gestundeten Beiträ- ge in einem Betrag oder in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten in Raten neben den laufenden Beiträgen nachzahlen oder ggf. durch eine Vertragsänderung (z. B. durch Verrechnung mit dem Deckungs- kapital oder Reduzierung der Versicherungsleistung) tilgen.

Nachteile

(7) Kündigung und Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung Ihres Vertrages können für Sie mit Nachteilen verbunden sein. Im ersten Versicherungsjahr stehen nur geringe Mittel für die Bildung eines Rückkaufswerts oder einer beitragsfreien Versicherungssum- me zur Verfügung.

Eintritt des Versicherungsfalls, Rechte Dritter und Leistungsausschlüsse