§ 3

weight: 3 Bei dem Tarif L 6-Exklusiv können Sie die Leistungen des Basis-Tarifs und des Plus-Tarifs in Anspruch nehmen. Zusätzlich erhalten Sie in dem Exklusiv-Tarif folgende Leistungen:

Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit

(1) Wird die versicherte Person im Sinne dieser Bedingungen pflegebedürftig, wird der Vertrag bei weiterhin bestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei fortgeführt. Dies bedeutet, bei Pflegebedürftigkeit bleibt der Versicherungsschutz in unveränderter Höhe erhalten, obwohl Sie von der Prämienzahlungspflicht befreit sind. Dynamische Erhöhungen oder Nachversicherungen sind dann ausgeschlossen.

(2) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der versicherten Person ein Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zuerkannt wurde oder eine vergleichbare Einstufung durch eine private Pflegeversicherung erfolgt ist und entsprechende Leistungen aus diesen Versicherungen bezogen werden. Wir erbringen jedoch keine Pflegeleistung, wenn bereits vor Beantragung der Sterbegeldversicherung oder in der Wartezeit der Sterbegeldversicherung ein Antrag auf die Zuerkennung eines Pflegegrades oder einer vergleichbaren Einstufung in der privaten Pflegeversicherung gestellt wurde oder die Zuerkennung eines Pflegegrades nach dem Sozialgesetzbuch oder einer privaten Pflegeversicherung vor Beantragung der Sterbegeldversicherung erfolgte. Vertragsteile die sich auf Grund von Erhöhungen gemäß § 1 Absatz 5 in der Wartezeit befinden, sind von der Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen.

Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Pflegebedürftigkeit eintritt. Dies haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen; bei einer verspäteten Anzeige der Pflegebedürftigkeit, die unverschuldet erfolgt ist, erbringen wir die Leistung auch rückwirkend für maximal 24 Monate.

SG25 / Stand 01.2025

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Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit endet, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen

  • nicht mehr vorliegt oder
  • die versicherte Person stirbt oder
  • die Beitragszahlungsdauer abläuft.

(3) Die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist uns durch einen Nachweis zu bestätigen. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch den Bescheid des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), der die Pflegebedürftigkeit feststellt.

(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls „Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit“ notwendig sind.

Vorgezogene Todesfallleistung

(5) Wir zahlen die Versicherungssumme bereits vor dem Tod der versicherten Person, wenn

  • bei dieser eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen erstmals ärztlich diagnostiziert wird und
  • Sie die vorgezogene Todesfallleistung unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach Kenntnis von der Diagnose beantragen.

Mit der Zahlung der vorgezogenen Todesfallleistung endet der Versicherungsvertrag.

Eine schwere Krankheit ist jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach Ansicht des behandelnden Facharztes, unseres Gesellschaftsarztes und im Zweifelsfall eines weiteren unabhängigen Facharztes innerhalb von 12 Monaten (gerechnet ab Stellung des Leistungsantrags) zum Tode führen wird.

(6) Mit dem Antrag ist uns außer einer Kopie des Versicherungsscheins ein Zeugnis eines Facharztes – einschließlich Befunden und Krankenhausberichten – einzureichen, aus dem hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Aus dem Zeugnis und aus den Befunden müssen sich Ursache, Beginn, Art und Verlauf der schweren Krankheit sowie eine Prognose über die verbleibende Lebenserwartung der versicherten Person ergeben. Sollten zur Prüfung unserer Leistungspflicht weitere Unterlagen erforderlich sein, sind wir berechtigt, Auskünfte der die versicherte Person zusätzlich behandelnden Ärzte sowie sonstige notwendige Nachweise einzuholen.

(7) Eine vorgezogene Todesfallleistung wird nicht gezahlt, wenn

  • der Vertrag sich noch in der Wartezeit befindet oder
  • die schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen auf die in den §§ 16 und 17 genannten Umstände oder
  • auf Umstände, deren Falschangabe (z. B. das Alter der versicherten Person) uns zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung berechtigt, zurückzuführen ist oder
  • der Vertrag gemäß § 9 Absatz 3 beitragsfrei geführt wird.