weight: 22 Sollte aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakts eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen in Versicherungsbedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.
Nur in diesen Fällen kann eine Bedingungsanpassung nach § 164 VVG erfolgen.
SG25 / Stand 01.2025
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Steuerinformation Sterbegeldversicherung / STSG 3/24
A. Versicherungsteuer
Beiträge zu Lebensversicherungen sind in Deutschland grundsätzlich von der Versicherungsteuer befreit. Beiträge zu Versicherungen, die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen für den Fall von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit begründen, wie dies beim Sterbegeldtarif L 6-Exklusiv auf Grund einzelner Leistungskomponenten der Fall ist, können zu einer Steuerpflicht der Beiträge führen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, sofern diese Ansprüche der Versorgung der versicherten Person oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung dienen. Für die Sterbegeldtarife L 6-Basis und L 6-Plus greift die Befreiung von der Versicherungsteuer (§ 4 Abs. 5 VersStG)
B. Einkommensteuer
Die Beiträge zu Sterbegeldversicherungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Erträge aus Sterbegeldversicherungen (Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der gezahlten Beiträge ohne Zusatzbeiträge) sind grundsätzlich bei Kündigung (Rückkauf) in vollem Umfang steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs und nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren und enthält der Vertrag einen Mindestodesfallschutz, unterliegen die Erträge nur zu 50 % der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unter Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes. Das Versicherungsunternehmen hat stets eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Ertrags einzubehalten. Die Kapitalertragsteuer hat abgeltende Wirkung (daher „Abgeltungsteuer“). Sind nur 50 % der Erträge steuerpflichtig, erfolgt eine Erstattung durch das Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung. Bei einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % können auf Antrag beim Finanzamt die Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Im Falle der Kirchensteuerpflicht kann der Abzug der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer beim Finanzamt oder bei uns beantragt werden. Für Erträge aus Lebensversicherungsverträgen lassen sich die Sparepauschbeträge von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. von 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare nutzen. Versicherungsleistungen im Todesfall sind stets einkommensteuerfrei.
C. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Ansprüche oder Leistungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden.
Zu versteuern sind Versicherungsleistungen, wenn sie – bei „Erwerb von Todes wegen“ zusammen mit dem übrigen Erbe – folgende Freibeträge des § 16 ErbStG übersteigen: 500.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder (Steuerklasse I), für weiter entfernte Verwandte gelten geringere Freibeträge.
Außerdem stehen Ehegatten/Lebenspartnern und Kindern bei „Erwerb von Todes wegen“ besondere Freibeträge zu. Unter Ehegatten/Lebenspartnern beträgt dieser Freibetrag 256.000 Euro. Er wird allerdings um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungs-
bezüge (z. B. Witwen- oder Witwerrente) gekürzt. Der Versorgungsfreibetrag für Kinder (bis 27 Jahre) ist altersabhängig und reicht von 10.300 Euro bis 52.000 Euro.
D. Meldepflichten
Gesetzliche Vorschriften erfordern Meldungen unsererseits u. a. bei
- Übertragungen der Versicherungsnehmereigenschaft
- Abtretungen an ausländische Kreditinstitute
- Auszahlungen an andere Personen als den Versicherungsnehmer (Auszahlungen ab 5.000 Euro)
- Steuerpflicht im Ausland
E. Verfahren zur Kirchenabgeltungsteuer
Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 01.01.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Zur Vorbereitung des automatischen Steuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, bei einer bevorstehenden Auszahlung aus dem Vertrag beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen (sog. Anlassabfrage).
Sofern die Kirchensteuer nicht automatisch abgeführt, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erhoben werden soll, können Sie einer Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit widersprechen. Dafür steht ein amtlich vorgeschriebener Vordruck unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“ bereit. Diese Sperrvermerkserklärung müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben rechtzeitig (spätestens zwei Monate vor unserer Anlassabfrage) beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Bis zu Ihrem Widerruf ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das Bundeszentralamt für Steuern über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.
F. Wichtiger Hinweis für die Antragstellung!
Ist für eine Steuerbegünstigung die Einhaltung einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren erforderlich, so beginnt die 12-Jahres-Frist nach Auffassung der Finanzbehörden nur dann von dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn an zu laufen, wenn innerhalb von 3 Monaten der erste Beitrag gezahlt wurde und der Versicherungsschein ausgestellt wurde. Wird die 3-Monats-Frist überschritten, so beginnt die Mindestvertragsdauer mit dem Zeitpunkt der ersten Beitragszahlung. Hier hilft dann nur noch eine Verlegung von Beginn und Ablauf der Versicherung auf einen späteren Zeitpunkt, um nicht die Steuervorteile zu verlieren. Wollen Sie Ihren ersten Beitrag frühzeitig zahlen, reichen Sie bitte unverzüglich den Versicherungsantrag nach. Bedenken Sie bitte, dass eine evtl. erforderliche Gesundheitsprüfung einige Zeit in Anspruch nimmt.
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Für weitergehende Informationswünsche wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Stand: März 2024
es bedeuten:
ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
VersStG = Versicherungsteuergesetz
STSG / Stand 03.2024
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T 0511 9565-0
F 0511 9565-555
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