weight: 2 Bei dem Tarif L 6-Plus können Sie die Leistungen des Basis-Tarifs in Anspruch nehmen. Zusätzlich erhalten Sie in dem Plus-Tarif folgende Leistungen:
Kindermitversicherung
(1) Stirbt ein Kind/Adoptivkind der versicherten Person nach Ablauf der Wartezeit und während der Vertragslaufzeit, zahlen wir eine Versicherungssumme von EUR 3.000. Voraussetzung für die Kindermitversicherung ist, dass der Vertrag nicht gemäß § 9 Absatz 3 beitragsfrei geführt wird. Die Kindermitversicherung schließt alle Kinder/Adoptivkinder der versicherten Person ab Geburt sowie totgeborene Kinder ab Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Versichert sind alle Kinder/Adoptivkinder, auch wenn diese bei Vertragsabschluss noch nicht geboren bzw. adoptiert waren. In der Wartezeit besteht Versicherungsschutz in der Kindermitversicherung bei Unfalltod eines Kindes in Höhe von EUR 3.000. Eine etwaige vereinbarte doppelte Versicherungssumme bei Unfalltod der versicherten Person findet in der Kindermitversicherung keine Anwendung. Ob ein Unfalltod gemäß den Bedingungen vorliegt, bestimmt sich nach § 14. Die Leistungen für die versicherte Person bleiben von der Kindermitversicherung unberührt. Im Leistungsfall ist uns die Stellung als Kind durch eine Geburtsurkunde oder eine Adoptionsurkunde nachzuweisen.
Rückholung bei Tod im Ausland
(2) Die Rückholung bei Tod im Ausland ist mitversichert, wenn die versicherte Person während eines beruflich oder privat bedingten Aufenthalts von höchstens 45 Tagen im Ausland verstirbt. In diesem Fall werden – zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme – die tatsächlich angefallenen Kosten der Überführung zu dem Wohnsitz in Deutschland bzw. den Bestattungsort in Deutschland bis zu der Höhe der doppelten Versicherungssumme, maximal EUR 20.000 übernommen. Die Überführungskosten werden übernommen, wenn
- die Voraussetzungen in § 10 erfüllt werden,
- die versicherte Person nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 beschriebenen Wartezeit verstirbt oder es sich auch während der Wartezeit um einen Unfalltod handelt und
- die Kosten nicht bereits von einer anderen abgeschlossenen Versicherung, wie beispielsweise einer Auslandskrankenversicherung, gedeckt sind oder einer anderen Stelle übernommen werden.
Die Voraussetzungen sind uns durch entsprechende Nachweise und Bestätigungen zu belegen.