§ 16

weight: 16 (1) Grundsätzlich zahlen wir die Versicherungssumme unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen stirbt.

(2) Verstirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, zahlen wir die Versicherungssumme nur, wenn sie diesen während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an diesen nicht aktiv beteiligt war. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (§ 9).

(3) Wir zahlen den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung (§ 9) auch dann, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit

  • dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder
  • dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen stirbt.

Der Einsatz bzw. das Freisetzen muss dabei darauf gerichtet gewesen sein, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.