§ 1

weight: 1 Leistung während des vorläufigen Versicherungsschutzes

(1) Grundsätzlich beginnt Ihr Versicherungsschutz gemäß § 1 Absatz 4 erst mit dem Versicherungsbeginn. Abweichend hiervon gewähren wir Ihnen bereits mit Antragstellung einen vorläufigen Versicherungsschutz für den Fall des Todes der versicherten Person auf Grund eines Unfalls gemäß § 14. Für den Fall, dass eine doppelte Versicherungssumme bei Unfalltod vereinbart wurde, gilt dies auch im Rahmen des vorläufigen Versicherungsschutzes.

Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt mit Eingang des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrags bei uns. Voraussetzung für den vorläufigen Versicherungsschutz ist, dass der beantragte Versicherungsbeginn nicht später als zwei Monate nach der Unterzeichnung des Antrags liegt. Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit dem beantragten Versicherungsbeginn oder mit der Ablehnung des Antrages durch uns. Im Leistungsfall wird der Erstbeitrag für die Sterbegeldversicherung einbehalten.

Leistung während der Wartezeit

(2) Bei der Wartezeit handelt es sich um einen Zeitraum zu Beginn des Versicherungsvertrages, in dem der Versicherungsschutz noch nicht vollumfänglich gewährt werden kann. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Die Dauer der Wartezeit ist von der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung abhängig und ist im Versicherungsschein aufgeführt.

Tritt der Todesfall in der Wartezeit ein, wird die Versicherungssumme grundsätzlich nicht fällig. In diesem Fall werden die bis dahin eingezahlten Beiträge erstattet.

Eintritt des Versicherungsfalls, Rechte Dritter und Leistungsausschlüsse