§ 5

weight: 5 (1) Grundsätzlich erbringen wir die Leistung nach § 1 Absatz 1 c) unabhängig davon, wie es zu dem Unfalltod gekommen ist.

(2) Hiervon abweichend leisten wir

  • bei Unfalltod während der WARTEZEIT nur die gezahlten Beiträge (siehe § 1 Absatz 1 a)) bzw. den Einmalbeitrag (siehe § 1 Absatz 1 b)) und
  • bei Unfalltod nach Ablauf der WARTEZEIT die einfache vereinbarte Versicherungssumme,

wenn der Unfalltod durch eines der nachfolgenden Ereignisse mitverursacht wurde:

a) bei Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der VERSICHERTEN PERSON ergreifen.

Wir werden jedoch uneingeschränkt leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren;

b) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie VORSÄTZLICH eine Straftat ausführt oder versucht; c) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind; bei Unfällen durch innere Unruhen, wenn die VERSICHERTE PERSON auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Wir werden jedoch leisten, wenn die VERSICHERTE PERSON als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten teilnimmt; d) bei Unfällen der VERSICHERTEN PERSON a) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eins Luftfahrzeuges, b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit, c) bei einer Benutzung von Raumfahrzeugen. e) bei Unfällen, die der VERSICHERTEN PERSON dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ankommt; f) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind; g) Gesundheitsschädigung durch Strahlen.

Der Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;

h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die VERSICHERTE PERSON an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen auch bei strahlendiagnostische oder – therapeutische, durch einen unter die Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren;

—i) Infektionen

Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Buchstabe h) Satz 2 entsprechend.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf;

j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt;

k) bei Unfällen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig wodurch diese verursacht sind.

l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die VERSICHERTE PERSON die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde;

m) bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch den VORSÄTZLICHEN Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den VORSÄTZLICHEN Einsatz oder die VORSÄTZLICHE Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.

(3) Haben Krankheiten oder Gebrechen bei einem Unfalltod mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheiten oder der Gebrechen gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.