weight: 14 (1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert und müssen von Ihnen nicht gesondert gezahlt werden. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten (Absatz 2) sowie übrige Kosten (Absatz 4).
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten.
Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten können Sie dem Kostenausweis nach § 2 VVGInfoV entnehmen, der Bestandteil Ihrer Vertragsunterlagen ist.
Abschluss- und Vertriebskosten
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag für einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung dieses Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer
DECKUNGSRÜCKSTELLUNG nach § 25 Absatz 2 Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) in Verbindung mit § 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Die darüberhinausgehenden Abschluss- und Vertriebskosten erheben wir über die gesamte Vertragslaufzeit.
Das Zillmerverfahren erspart Finanzierungskosten und führt deshalb bei Zahlung aller vereinbarten Beiträge zu einer höheren Versicherungssumme, Jedoch wirkt es sich nachteilig auf die Höhe der prämienfreien Leistung aus, vor allen dann, wenn Sie Ihren Vertrag frühzeitig kündigen oder frühzeitig in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. Wegen der Zillmerung ist in einer Anfangszeit nur ein Mindestwert (Absatz 3) vorhanden. Wie lange diese Anfangszeit dauert, hängt von der individuellen Beitragszahlungsdauer Ihres Vertrags ab und kann deshalb nicht allgemeingültig angegeben werden. Auch in der Zeit danach kann die prämienfreie Versicherungssumme geringer sein als nach anderen Verrechnungsverfahren. Nähere Informationen zu den prämienfreien Leistungen könne Sie der im Versicherungsschein angedruckten Tabelle zu den Garantiewerten entnehmen.
(4) Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Betrag zur Berechnung der prämienfreien Leistung mindestens der Rückkaufswert, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (siehe § 12 Absatz 3).
Übrige Kosten
(5) Die übrigen Kosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.
(6) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe §§ 12 und 13). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle entnehmen, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist.