§ 10

weight: 10 (1) Anstelle einer Kündigung nach § 9 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen in Textform verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss des laufenden Monats unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach § 9 Absatz 3 errechnet wird. (2) Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag (siehe Absatz 1) mindert sich um rückständige Beiträge. Außerdem nehmen wir bei Beitragsfreistellung (auch nach teilweiser Beitragsfreistellung) nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Stornoabzug vor.

Der Stornoabzug wird bemessen in Prozent der Differenz aus Versicherungssumme und Deckungsrückstellung zuzüglich eines konstanten Euro-Betrags und ist insgesamt durch den für die Beitragsfreistellung zur Verfügung stehenden Betrag begrenzt. Die exakte Berechnungsweise können Sie den Tarifbestimmungen entnehmen. Die Höhe des für Ihren Vertrag gültigen Stornoabzugs können Sie der Ihnen ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. Bei teilweiser Beitragsfreistellung erheben wir einen anteiligen Stornoabzug. Wenn Sie beispielsweise den Beitrag auf die Hälfte reduzieren, zahlen Sie den halben Stornoabzug im Vergleich zum Stornoabzug bei vollständiger Beitragsfreistellung.

Der Stornoabzug stimmt mit dem Stornoabzug bei Kündigung (siehe § 9 Absatz 4) überein.

Der Stornoabzug ist zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Angemessenheit ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Stornoabzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit ihm ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen und der mit der Beitragsfreistellung einhergehende erhöhte Verwaltungsaufwand gedeckt. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Stornoabzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Stornoabzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Einen etwaig im Voraus zu viel gezahlten Teil des Beitrags erstatten wir zurück.

(3) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 11) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer garantierten Höhe können Sie der Ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens ausgehändigten Garantiewerttabelle entnehmen. (4) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 9 Absätze 3 bis 6. Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, ist der Antrag nur wirksam, wenn die nach Maßgabe von Absatz 1 berechnete beitragsfreie Versicherungssumme und die verbleibende beitragspflichtige Versicherung die in den Tarifbestimmungen genannten jeweiligen Mindestbeträge erreichen. (5) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie in keinem der vorgenannten Fälle verlangen. Sofern Sie jedoch über den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragsfreistellung hinaus gezahlt haben, werden wir diese erstatten.