weight: 15 (1) Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – durch eine widerrechtliche Handlung herbeiführt.
(2) Führt der Bezugsberechtigte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbei, so gilt die Bezugsberechtigung als nicht erfolgt. Die Leistung steht in diesem Fall dem Versicherungsnehmer oder dessen Erben zu. B. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN