weight: 2 (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Versicherungsschutz jedoch in folgenden Fällen ausgeschlossen sein:
Selbsttötung der versicherten Person
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person¹ leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
(3) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat.
Andernfalls erlischt die Versicherung und wir zahlen den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4).
(4) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Wehrdienst, Polizeidienst, Unruhen oder Krieg
(5) Stirbt die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizei-
dienstes oder bei inneren Unruhen, besteht Versicherungsschutz.
(6) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung ausgeschlossen. In diesem Fall erlischt die Versicherung und wir zahlen den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4).
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unsere Leistung nicht ausgeschlossen, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt und die versicherte Person nicht aktiv an diesen Ereignissen beteiligt war. Wir leisten auch bei Tod im Rahmen einer Tätigkeit für eine humanitäre Hilfsorganisation während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei einem der folgenden Einsätze der Bundeswehr:
- humanitäre Hilfeleistung
- friedenserhaltende Maßnahme
- friedenskonsolidierende/ friedenssichernde Maßnahme im Rahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen
(7) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden und zu einer nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den zu Grunde gelegten Rechnungsgrundlagen⁴ führt, so dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Absatz 6 bleibt unberührt.
In diesem Fall erlischt die Versicherung und wir zahlen den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4).