§ 12

weight: 12

§ 12 Wie verrechnen wir die Kosten Ihres Vertrags?

(1) Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind im Rahmen der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten. Daneben sind keine zusätzlichen übrigen Kosten einkalkuliert.

Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.

Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags.

Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten entnehmen.

(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung¹ bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.

(3) Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer, die Verwaltungskosten über die gesamte Vertragslaufzeit verteilt.

(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung einer vollständig beitragsfreien bzw. zur Anrechnung bei der Ermittlung einer reduzierten Versicherungssumme oder zur Bildung eines Rückkaufswerts vorhanden sind, mindestens jedoch die bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebeträge (vgl. § 11). Nähere Informationen können Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten bzw. der Kundeninformation entnehmen.